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Regelwerk, Technische Regeln, TRBS - Arbeitsschutz

TRBS 2121 Teil 1 - Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten -
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Vom 20. Juli 2009
(GMBl 2009 Nr. 40 vom 21.09.2009 S. 845; 10.01.2019 S. 29 19,aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

vgl. auch:

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( BGR)  

Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( BGI)

Vorbemerkung

Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.

Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.

1 Anwendungsbereich

Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten gegen Absturz von Gerüsten. Sie konkretisiert die §§ 10 und 11 und Anhang 2 Abschnitt 5 der Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten und ist in Verbindung mit der TRBS 2121 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen" anzuwenden.

Erläuterung:

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Gerüste sind vorübergehend errichtete Baukonstruktionen veränderlicher Länge, Breite und Höhe, die an der Verwendungsstelle aus Gerüstbauteilen zusammengesetzt, ihrer Bestimmung entsprechend verwendet und wieder auseinander genommen werden können.

2.1.1 Arbeitsgerüste sind Gerüste, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können. Sie haben außer den Beschäftigten und ihren Werkzeugen auch das jeweils für die Arbeiten erforderliche Material zu tragen.

Erläuterung:

2.1.2 Schutzgerüste sind Gerüste, die als Fang- oder Dachfanggerüste Beschäftigte gegen tieferen Absturz oder als Schutzdächer Personen, Maschinen, Geräte und anderes vor herabfallenden Gegenständen schützen.

Erläuterung:

2.1.3 Traggerüste sind vorübergehend errichtete Baukonstruktionen zur temporären Unterstützung für einen Teil eines Bauwerkes, solange sich dieses nicht selbst trägt, sowie für die zugehörigen Verkehrslasten.

Erläuterung:

2.2 Allgemein anerkannte Regelausführung ist eine Gerüstkonfiguration, für die der Standsicherheitsnachweis erbracht und eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung oder eine Montageanweisung und eine Benutzungsanleitung erstellt wurde.

2.3 Allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung ist die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die der Gerüsthersteller auf Grundlage des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes ( GPSG) erstellt.

3 Gefährdungsbeurteilung

Unter Anwendung der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" sind die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 3 BetrSichV notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Gerüste zu treffen.

Ausgehend von den ermittelten Gefährdungen können als Erkenntnisquellen für Lösungsmöglichkeiten die Informationen der Hersteller, Erkenntnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Normen, die betrieblichen Erfahrungen und sonstige Informationen zum Stand der Technik dienen.

4 Maßnahmen

4.1 Brauchbarkeit

Die Brauchbarkeit ist durch den Standsicherheitsnachweis, den Plan für den Auf-, Um- und Abbau und den Plan für die Benutzung nachzuweisen, sofern das Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung erstellt wird.

4.1.1 Standsicherheitsnachweis

Für Gerüste und Gerüstbereiche, die nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist ein Standsicherheitsnachweis (Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung) auf Grundlage der Technischen Baubestimmungen der bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zu erbringen.

Erläuterung:

4.1.2 Plan für Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung)

Für die Montage hat der für den Aufbau verantwortliche Arbeitgeber je nach Komplexität einen Plan für den Aufbau, Umbau und Abbau (Montageanweisung) zu erstellen oder durch eine von ihm bestimmte befähigte Person erstellen zu lassen.

Erläuterung:

4.1.3 Plan für die Benutzung

Für die Benutzung hat der für die Erstellung des Gerüstes verantwortliche Arbeitgeber (Gerüstersteller) einen Plan für die Benutzung zu erstellen oder erstellen zu lassen. Der Plan für die Benutzung muss den Namen und Anschrift des Gerüsterstellers, das Datum der Prüfung nach der Montage, die Last- und Breitenklassen sowie Verwendungsbeschränkungen enthalten.

4.2 Zugänge zu Arbeitsplätzen auf Gerüsten

Um die Absturzgefahr bei den Zugängen zu hochgelegenen Arbeitsplätzen auf Gerüsten zu vermeiden, eignen sich Aufzüge, Transportbühnen, Treppen oder Leitern.

Erläuterung:

4.3 Sicherung des Gefahrenbereiches

Sind bestimmte Teile eines Arbeits- und Schutzgerüstes nicht einsatzbereit - insbesondere während des Auf-, Um- und Abbaus - sind diese mit dem Verbotszeichen "Zutritt verboten" zu kennzeichnen.

Darüber hinaus muss durch Abgrenzung oder Absperrung deutlich gemacht werden, dass das Arbeits- und Schutzgerüst nicht fertig gestellt ist und somit nicht betreten werden darf.

Erläuterung:

4.4 Sicherungen gegen Absturz bei der Bereitstellung

4.4.1 Allgemeines

Bei der Bereitstellung sind in Abhängigkeit vom einzurüstenden Objekt, der Gerüstbauart, der Gerüstkonstruktion und des Gerüstsystems geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz entsprechend der Rangfolge - Absturzsicherung, Auffangeinrichtung, individueller Gefahrenschutz -auszuwählen und festzulegen. Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz sind dann nicht erforderlich, wenn die Arbeits- und Zugangsbereiche höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen entfernt liegen.

4.4.2 Absturzsicherung

Die Absturzsicherung ist grundsätzlich als Seitenschutz auszuführen.

Erläuterung:

4.4.3 Auffangeinrichtung

Die Auffangeinrichtung ist als Schutzgerüst oder Schutznetz auszuführen.

Erläuterung:

4.4.4 Individueller Gefahrenschutz

Ist die Verwendung einer Absturzsicherung oder einer Auffangeinrichtung aufgrund des einzurüstenden Objektes, der Gerüstbauart, der Gerüstkonstruktion, des Gerüstsystems oder des vorgegebenen Arbeitsablaufes nicht möglich, ist ein individueller Gefahrenschutz vorzusehen. Hierbei sind geeignete Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz bereitzustellen. Dazu gehört auch die Festlegung von geeigneten Anschlagpunkten und Rettungsmaßnahmen.

Erläuterung:

Auf die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz darf im Einzelfall verzichtet werden, wenn aufgrund der baulichen und gerüstspezifischen Gegebenheiten die PSa keinen ausreichenden Schutz bietet bzw. nicht eingesetzt werden kann.

Dabei muss gewährleistet sein, dass die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Personen ausgeführt werden, der Arbeitgeber für den begründeten Ausnahmefall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat und die Absturzkante für die Personen deutlich erkennbar ist.

Erläuterung:

4.5 Transport von Gerüstbauteilen

Um bei der manuellen Handhabung der Gerüstbauteile eine Gefährdung der Beschäftigten zu vermeiden, hat der Arbeitgeber organisatorische Maßnahmen zu treffen und geeignete Arbeitsmittel einzusetzen.

Erläuterung:

4.6 Sicherung gegen Absturz bei der Benutzung

4.6.1 Allgemeines

Jede Gerüstlage, die als Arbeits- und Zugangsbereich genutzt werden kann, muss während der Benutzung durch Seitenschutz gesichert sein. Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz sind dann nicht erforderlich, wenn die Arbeits- und Zugangsbereiche höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen entfernt liegen.

Wenn es für die Ausführung einer besonderen Arbeit erforderlich ist, den Seitenschutz vorübergehend zu entfernen, müssen Maßnahmen gegen Absturz der Beschäftigten entsprechend der Rangfolge - Absturzsicherung, Auffangeinrichtung, individueller Gefahrenschutz - nach Abschnitt 4.4 getroffen werden.

Sobald diese besonderen Arbeiten vorübergehend oder endgültig abgeschlossen sind, muss der Seitenschutz unverzüglich wieder angebracht werden.

Erläuterung:

4.6.2 Besondere Bedingungen für Fahrgerüste

Fahrgerüste müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Fortbewegen gesichert sein. Während der Benutzung des Fahrgerüstes durch Beschäftigte darf dieses nicht fortbewegt werden.

Müssen Fahrgerüste für Kontroll- oder Steuerungszwecke während des Verfahrens betreten werden, ist sicherzustellen, dass für die Beschäftigten durch die Fahrbewegungen keine Gefährdungen entstehen. Die erforderlichen Maßnahmen sind mittels einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

4.7 Geeignete Personen

4.7.1 Allgemeines

Gerüste dürfen nur unter der Aufsicht einer befähigten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, um- oder abgebaut und geprüft werden.

Der befähigten Person, welche die Gerüstarbeiten beaufsichtigt, und den Beschäftigten muss die Montageanweisung nach Abschnitt 4.1.2 vorliegen.

4.7.2 Befähigte Person

Der Arbeitgeber muss für den jeweiligen Einsatzbereich eine befähigte Person

auswählen und bestellen.

Die Anforderungen, die an eine befähigte Person gestellt werden, sind der TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen -" zu entnehmen.

Erläuterung:

4.7.3 Fachlich geeignete Beschäftigte

Gerüste dürfen nur von Beschäftigten auf-, um- oder abgebaut werden, die dafür fachlich und körperlich geeignet sind.

Fachlich geeignete Beschäftigte müssen speziell für die auszuführenden Arbeiten eine angemessene Unterweisung erhalten haben, die sich mindestens auf Folgendes erstreckt (s. Anhang 2, Nr. 5.2.6 a) bis f) der Betriebssicherheitsverordnung):

  1. Verstehen des Plans für den Auf-, Um- oder Abbau des betreffenden Gerüstes,
  2. sicherer Auf-, Um- oder Abbau des betreffenden Gerüstes,
  3. vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen,
  4. Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Gerüstes und der betroffenen Personen beeinträchtigt sein könnte,
  5. zulässige Belastungen,
  6. alle anderen, mit dem Auf-, Um- oder Abbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren.

Erläuterung:

5 Prüfung

5.1 Allgemeines

Die allgemeinen Anforderungen, die bei der Prüfung von Gerüsten zu beachten sind, sind der TRBS 1201 "Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" zu entnehmen.

Erläuterung:

5.2 Prüfung nach der Montage

Der Gerüstersteller hat sicherzustellen, dass das Gerüst nach Abschluss der Montagearbeiten, d. h. vor der Übergabe an den Gerüstbenutzer durch die befähigte Person nach Abschnitt 4.7.2 geprüft wird. Die Prüfung erfolgt auf Grundlage des Plans für Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung). Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion der Gerüste zu überzeugen.

Erläuterung:

5.3 Prüfung vor der Benutzung

Jeder Arbeitgeber, der Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten von Beschäftigten benutzen lässt, hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung zu ermitteln, ob eine Prüfung vor der Benutzung erforderlich ist.

Erforderliche Prüfungen müssen von einer befähigten Person durchgeführt werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der sicheren Funktion in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzung der Gerüste zu überzeugen.

Erläuterung

5.4 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Gerüstes haben können, muss der Arbeitgeber, der Gerüste benutzt oder benutzen lässt, unverzüglich veranlassen, dass eine außerordentliche

Überprüfung durch eine befähigte Person durchgeführt wird.

Erläuterung

5.5 Einhaltung des sicheren Betriebes während der Benutzung

Der Arbeitgeber, der Gerüste benutzt oder benutzen lässt, hat sicherzustellen, dass die Gerüste in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. Hierzu hat er die Beschäftigten anzuweisen, während der Benutzung festgestellte augenfällige Veränderungen an den jeweiligen Aufsichtführenden zu melden.

Erläuterung:

5.6 Dokumentation der Ergebnisse

Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen zu dokumentieren. Die Dokumentation sollte über einen angemessenen Zeitraum, mindestens jedoch drei Monate über die Standzeit des Gerüstes hinaus, aufbewahrt werden. Am Gerüst ist ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung anzubringen.

ENDE

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