Regelwerk, Technsiche Regeln, BioStoffV, TRBA

TRBa 110
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1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Arbeitskleidung
2.2 Biopharmazeutika
2.3 Fachkundige Beschäftigte
2.4 Fachkundige Person
2.5 Funktionsräume
2.6 Geschlossenes System
2.7 Offene Schritte
2.8 Produktionsräume
2.9 Schutzkleidung
2.10 Schutzstufenbereich
3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.1 Verantwortung und Organisation
3.2 Formale Anforderungen
3.3 Gefährdungen
3.4 Zuordnung zu Schutzstufen
3.5 Ableiten von Schutzmaßnahmen
3.6 Unterrichtungs-, Erlaubnis- und Anzeigepflichten
4 Schutzmaßnahmen
4.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen
4.1.1 Bauliche und technische Schutzmaßnahmen
4.1.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen
4.1.3 Schutzkleidung, persönliche Schutzausrüstung und diesbezügliche Schutzmaßnahmen
4.2 Tätigkeiten in der Schutzstufe 1 ohne Gefährdungen durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen
4.3 Tätigkeiten in der Schutzstufe 1 mit Gefährdungen durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen
4.3.1 Bauliche und technische Schutzmaßnahmen
4.3.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen
4.3.3 Schutzkleidung, persönliche Schutzausrüstung und diesbezügliche Schutzmaßnahmen
4.4 Schutzstufe 2
4.4.1 Bauliche und technische Schutzmaßnahmen
4.4.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen
4.4.3 Schutzkleidung, persönliche Schutzausrüstung und diesbezügliche Schutzmaßnahmen
4.5 Schutzstufe 3
4.6 Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind
4.6.1 Bauliche und technische Schutzmaßnahmen
4.6.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen
4.6.3 Schutzkleidung, persönliche Schutzausrüstung und diesbezügliche Schutzmaßnahmen
4.7 Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3
4.7.1 Bauliche und technische Schutzmaßnahmen
4.7.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen
4.7.3 Schutzkleidung, persönliche Schutzausrüstung und diesbezügliche Schutzmaßnahmen
5 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Literaturhinweise