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Regelwerk, Biotechnololgie, Technische Regeln, TRBA

Beschluss 601 - Sicherheitstechnische Anforderungen zur Tuberkulosediagnostik in Laboratorien
Beschluss des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe

Ausgabe: Mai 2000
(BArbBl. 5/2000 S. 53; 11/2000 S. 36; 5/2001 S. 61aufgehoben)



Der ABAS hat in seiner 2. Sitzung am 19. Januar 2000 hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen an Laboratorien zur Tuberkulosediagnostik folgendes beschlossen:

1. Mikroskopische Direktuntersuchungen

Tätigkeiten in Laboratorien, die sich, ausschließlich auf mikroskopische Direktuntersuchungen zum Nachweis säurefester Stäbchen beschränken, sind nicht gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 2 nach Biostoffverordnung ( BioStoffV).

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 BioStoffV sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nach Anhang II so auszuwählen und festzulegen, dass die Gefährdung der Beschäftigten dadurch soweit wie möglich verringert wird. Der ABAS geht - vorbehaltlich evtl. zukünftiger spezieller Regelungen für nicht gezielte Tätigkeiten - davon aus, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen an derartige Laboratorien erfüllt werden, wenn die Schutzmaßnahmen der TRBa 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" (insbesondere Nr. 5.3) eingehalten werden.

Hinweis:
Eine Sicherheitswerkbank für die Probenverarbeitung ist zu verwenden, wenn dies nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist (z.B. gehäuftes Auftreten von Proben mit Tuberkuloseerregern).

2. Klinisches Untersuchungsgut und Anzucht von Kulturen

Tätigkeiten in Laboratorien, bei denen klinisches Untersuchungsgut nach Vorbehandlung auf Kulturmedien überimpft wird und mit Mycobakterien bewachsene Kulturen an spezialisierte Institute weitergeleitet werden, sind nicht gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 2 nach BioStoffV.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 BioStoffV sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nach Anhang II so auszuwählen und festzulegen, dass die Gefährdung der Beschäftigten dadurch soweit wie möglich verringert wird. Der ABAS geht - vorbehaltlich evtl. zukünftiger spezieller Regelungen für nicht gezielte Tätigkeiten - davon aus, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen an derartige Laboratorien erfüllt werden, wenn die Schutzmaßnahmen der TRBa 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" (insbesondere Nr. 5.3) eingehalten werden.

Hinweis:
Die Probenvorbehandlung und die Beimpfung der Kulturmedien sind in einer Sicherheitswerkbank durchzuführen. Für Zentrifugationsschritte sind aerosoldichte Zentrifugen zu verwenden.

3. Tätigkeiten mit vermehrungsfähigen Tuberkulosebakterien

Tätigkeiten in Laboratorien, in denen mit vermehrungsfähigen Tuberkuloseerregern gearbeitet wird (z.B. weitergehende Identifizierung, Empfindlichkeitsprüfung), sind gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 nach BioStoffV.

Laboratorien, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden, müssen mindestens den Anforderungen der Schutzstufe 3 nach Anhang II BioStoffV entsprechen. Die TRBa 100 (insbesondere Nr. 5.4) ist anzuwenden.

Hinweis:
Wenn sichergestellt ist, dass im Arbeitsbereich keine Abwässer anfallen (z.B. beim Fehlen von Ausgüssen), kann auf die Einrichtung einer Anlage zur Sterilisation von Abwasser verzichtet werden.

4. Übergangsregelungen für bestehende Laboratorien

Aus fachlicher Sicht ist in Abhängigkeit von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eine Übergangsfrist von zwei Jahren für die baulichen Maßnahmen entsprechend Schutzstufe 3 festzulegen (Schleuse, Unterdrucksystem, Abluftführung über Hochleistungsschwebstofffilter) Bis zur Umsetzung der baulichen Maßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die sonstigen technischen, organisatorischen und persönlichen Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 3 sind spätestens einen Monat nach dieser Veröffentlichung umzusetzen.

ENDE

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