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Regelwerk

Änderungstext

Biologische Arbeitsstoffe

Bek. des BMa vom 1. November 2000- IIIc 1-34504 - 7
(BArbBl. 11/2000 S. 36)


Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe hat in seiner 3. Sitzung am 6. September 2000 u.a. beschlossen:

die Änderung und Ergänzung des Beschlusses TRBa 601 "Sicherheitstechnische Anforderungen zur Tuberkulosediagnostik in Laboratorien"

Im Anschluss an die Bekanntmachung des BMa vom 1. Juni 2000 (BArbBl. Heft 6/2000 S. 57) wird bekanntgegeben:

Die Änderungen und Ergänzungen des Beschlusses TRBa 601. Der Beschluss TRBa 601 wird wie folgt geändert und ergänzt:

Die Nummer 4. "Übergangsregelungen für bestehende Laboratorien" erhält die Fassung:

alt neu
Der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe wird für bestehende Laboratorien, in denen Tätigkeiten nach Nummer 3 durchgeführt werden, eine Übergangsfrist zur Anpassung an die fortentwickelte Sicherheitstechnik festlegen.

Für die davon betroffenen Kreise besteht die Möglichkeit hierzu bis zum 30. Juni 2000 Stellung zu nehmen bei der Geschäftsstelle des Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Postfach 17 0202, 44061 Dortmund.

 "Aus fachlicher Sicht ist in Abhängigkeit von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eine Übergangsfrist von zwei Jahren für die baulichen Maßnahmen entsprechend Schutzstufe 3 festzulegen (Schleuse, Unterdrucksystem, Abluftführung über Hochleistungsschwebstofffilter) Bis zur Umsetzung der baulichen Maßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die sonstigen technischen, organisatorischen und persönlichen Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 3 sind spätestens einen Monat nach dieser Veröffentlichung umzusetzen."

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(Stand: 16.09.2019)

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