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Regelwerk

Änderungstext

Biologische Arbeitsstoffe

Bek. des BMa vom 1. Mai 2001 - IIIb 3-34504-7
(BArbBl. 5/2001 S. 58)



Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe hat in seiner 3. Sitzung am 6. September 2000 u.a. beschlossen

- die Änderung und Ergänzung TRBa 405 "Anwendung von Messverfahren für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe"

Darüber hinaus haben ABAS und AGS gleichlautende Empfehlungen über ihr Zusammenarbeit mit anderen regelsetzenden Gremien - insbesondere den Berufsgenossenschaften - beschlossen (Kooperationsmodell) - ABAS-Beschluss 1/2000 bzw. AGS-Beschluss III 28/3.

A. die Neufassung der "TRBa 405 - Anwendung von Meßverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe"

---- wie eingefügt ----

B. Korrektur des Beschlusses 601

In Nummer 2 des Beschlusses 601 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

alt neu
Tätigkeiten in Laboratorien, bei denen klinisches Untersuchungsgut nach Vorbehandlung auf Kulturmedien überimpft wird, sind nicht gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 2 nach BioStoffV. Mit Mycobakterien bewachsene Kulturen sind an spezialisierte Institute weiterzuleiten.  "Tätigkeiten in Laboratorien, bei denen klinisches Untersuchungsgut nach Vorbehandlung auf Kulturmedien überimpft wird und mit Mycobakterien bewachsene Kulturen an spezialisierte Institute weitergeleitet werden, sind nicht gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 2 nach BioStoffV."

C. ABAS-Beschluss 1/2000 bzw. AGS-Beschluss III. 28/3

Empfehlung von ABAS und AGS über ihre Zusammenarbeit mit anderen regelsetzenden Gremien - insbesondere den Berufsgenossenschaften (Kooperationsmodell)

Der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe hat in seiner Sitzung am 19. Januar 2000 und der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) in seiner Sitzung am 9. Mai 2000 folgende Empfehlung beschlossen:

empfehlen der ABAS und der AGS folgende Vorgehensweise:

a) Der ABAS bzw. der AGS erstellt Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) bzw. Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) unter Beteiligung der berührten Kreise/ Institutionen.

b) Der ABAS bzw. der AGS kann von Dritten, z.B. den berufsgenossenschaftlichen Fachausschüssen, erstellte Regelungen nach Behandlung in dem zuständigen Unterausschuss durch Vergabe einer TRBa bzw. TRGS-Nummer in das technische Regelwerk aufnehmen.

Die Urheberschaft der Regelung bleibt davon unberührt und wird kenntlich gemacht.

Hält der ABAS bzw. der AGS Änderungen für erforderlich, so bittet er die erstellende Institution, die Möglichkeit der Anpassung zu überprüfen. Der erstellenden Institution obliegt die Fortschreibung der Regeln. Die Koordinierung zwischen erstellender Institution und ABAS bzw. AGS wird dabei insbesondere durch die personelle Besetzung gewährleistet.

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