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Arbeitsschutz
Biologische Arheltsstoffe
Vom 15. März 2000
(BArbBl. 5/2000 S. 48)
Bek. des BMa vom 15. März 2000- IIIc 1- 34504-7
Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe hat in seiner Sitzung am 19. Januar 2000 u. a. beschlossen:
Im Anschluß an die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 1. November 1999 (BArbBl. Heft 12/1999 S.54) wird bekanntgegeben:
A. Die Neufassung der TRBa 120
B. Änderungen der TRBa 105
Änderungen und Ergänzungen
Die TRBa 105 "Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3**" Ausgabe März 1998. (BArbBl. Heft 4/1998 S. 78-83) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. In Nummer 1 Anwendungsbereich wird in Absatz 1 Satz 1 der Ausdruck "(Entwurf)" durch den Ausdruck "(Biostoffverordnung)" ersetzt.
2. Nummer 4.1 Allgemeines wie folgt gefasst: "Grundsätzlich sind für alle Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3** die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 3 nach Anhang II Biostoffverordnung und der TRBa 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Labotatorien" einzuhalten."
3. In Nummer 4.3 Anforderungen wird unter 8. nach dem Wort "werden" der Ausdruck "(vgl. TRBa 120 "Versuchstierhaltung")" eingefügt.
4. In Nummer 5.4 Erläuterungen, spezifische Hinweise wird folgende neue Nummer 15 angefügt: "15. Virus stammt von Virus bestimmter nicht menschlicher Primaten ab. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit einer oralen Übertragung (z.B. durch virushaltige Muttermilch, Samenflüssigkeit, Flüssigkeit mit ausreichendem Virustiter)."
5. In der Literatur wird beim Zitat [6] "DGHM-Kommission" die Jahreszahl in " 1999" geändert. Beim Zitat [9] wird hinter dem Ausdruck "Anonymus" die Jahreszahl "1994" eingefügt.
6. Tabelle 5.3 wird wie folgt gefasst: wie eingefügt
C. Neue TRBa 001
D. Beschluss 601 des ABAS
ENDE
(Stand: 20.08.2018)
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