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930 - 939 Tragmittel
930 Allgemeines
930.1 Als Tragmittel für das Lastaufnahmemittel dürfen nur Drahtseile verwendet sein.
931 Drahtseile
931.1 (1) Lastaufnahmemittel müssen an mindestens zwei voneinander unabhängigen Seilen aufgehängt sein.
(2) Bei Ausfall eines Seiles darf die Neigung des Lastaufnahmemittels 15 Grad nicht überschreiten, wobei die Lage der Belastung nach Nummer 941.3 Abs. 3 anzunehmen ist.
Auf Nummer 941.4 wird hingewiesen.
(3) Sind an einem Aufhängepunkt mehrere Drahtseile mittels einer Wippe befestigt, muß das Verhältnis der Hebelarme mindestens 1,15 betragen.
931.2 Abweichend von Nummer 931.1 Abs. 1 genügt bei Lastaufnahmemitteln mit höchstens 0,50 m2 Grundfläche ein Drahtseil, wenn eine auf ein Fangseil oder auf Führungsschienen selbsttätig wirkende Fangvorrichtung vorhanden ist.
Auf Nummer 950 wird hingewiesen.
931.3 Der Seildurchmesser muß mindestens 6,0 mm betragen.
Bei Aufzügen mit Treibscheibenantrieben muß der Seildurchmesser mindestens 8 mm betragen.
931.5 Drahtseile müssen gegen Korrosion geschützt sein (z.B. durch Verzinken).
Drahtseile aus nichtrostendem Stahl sind unzulässig.
931.6 (1) Seile dürfen nicht über feststehende Umlenkstücke gezogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Verwendung feststehender Umlenk- bzw. Führungsstücke an Einrichtungen zum Ausgleich von Seilbelastungen zulässig, wenn
931.7 Sind die Ablegereife der Tragmittel nach DIN 15020 Teil 2 und die Seileinbindungen nicht beurteilbar, müssen
erneuert werden.
932 Seilberechnung, Bestimmung des Seilrollen und Treibscheibendurchmessers
932.1 Die Einzeldrähte der als Tragmittel verwendeten Drahtseile müssen eine Nennfestigkeit von mindestens 1300 N/mm2 haben. Eine Nennfestigkeit über 1800 N/mm2 bleibt bei der Berechnung der Bruchkraft unberücksichtigt.
932.2 (1) Die als Tragmittel verwendeten Drahtseile dürfen nur bis zu einem Vierzehntel ihrer Bruchkraft beansprucht werden. Hierbei kann die rechnerische Bruchkraft zugrunde gelegt werden, wenn die Seile DIN 3051 Teil 4 und DIN 2078 entsprechen.
Bei der Ermittlung der Kräfte in den Seilen ist die Nutzlast punktförmig auf ein Viertel der Länge und ein Viertel der Breite der Standfläche des Lastaufnahmemittels, jedoch nicht weniger als 0,5 m von der Geländerinnenkante entfernt, anzusetzen.
(2) Im Sonderlastfall "Gerät in Betrieb mit Nutzlast, Bruch eines Tragmittels" nach TRa 901.24 muß unter Berücksichtigung des Umlagerungsstoßes die Sicherheit der verbleibenden Tragseile gegen die rechnerische Bruchkraft mindestens 3fach2 sein.
932.3 Der Seilrollen- und Treibscheibendurchmesser ist nach folgender Formel zu berechnen:
Dmin = 25 · d · h2 · h3 · h4
Darin bedeuten:
Dmin | = | Seilrollen- oder Treibscheibendurchmesser, von Seilmitte zu Seilmitte gemessen, in cm | |||||||||
d | = | Seildurchmesser in cm | |||||||||
h2 | = | Beiwert für die Anzahl der Biegewechsel (Biegewechsel nach DIN 15020 Teil 1)
Ablenkwinkel bis 5 Grad bleiben bei der Bestimmung der Anzahl der Biegewechsel unberücksichtigt. |
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h3 | = | Beiwert bei Verwendung eines Treibscheibenantriebes mit Sitzrillen mit Unterschnitt und bei Verwendung von Keilrillen: h3 = 1,20 | |||||||||
h4 | = | Beiwert für die Seilmachart:
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933 Seilbefestigung
933.1 Die Enden der Seile müssen am Lastaufnahmemittel mit
befestigt sein.
Andere Seilendbefestigungen dürfen verwendet sein, sofern sie gleichwertig sind. Drahtseilklemmen sind für Befestigungen von Drahtseilen unzulässig.
933.3 An Seiltrommeln müssen die Seilenden durch Keilverschlüsse oder mindestens zwei Schraubklemmen oder mindestens zwei Schellen befestigt sein. In der tiefsten Stellung des Lastaufnahmemittels müssen die Seile die Seiltrommeln noch mit mindestens eineinhalb Windungen umschlingen.
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2) Das ist zum Beispiel gewährleistet, wenn sich die Auslegerspitze unter mit Nutzlast beladenem Lastaufnahmemittel mindestens 1,63 cm durchbiegt und die Umlagerungsfallhöhe höchstens 5 cm beträgt.
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(Stand: 20.08.2018)
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