TRa 900 - Fassadenaufzüge mit motorbetriebenem Hubraum (2/8)

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920 - 929 Triebwerk


920 Hubwerk

920.1 Die Hub- und Senkbewegungen müssen motorisch erfolgen.

920.2 Folgende Antriebsarten sind zulässig:

  1. Trommelantrieb
  2. Treibscheibenantrieb.

920.3 (1) Über der höchsten möglichen Betriebsstellung des Lastaufnahmemittels muß in allen Stellungen der Ausleger ein Überfahrweg von mehr als 0,2 m vorhanden sein.

(2) Nach Ansprechen der Notendschalter des Hubwerkes darf der Abstand von 0,1 m zwischen Ausleger und Lastaufnahmemittel auch durch Auslegerbewegung nicht unterschritten werden können.

920.4 bleibt offen

Anmerkung: Andere als in 920.2 genannte Antriebsarten sollen nicht ausgeschlossen sein. Anforderungen sind im Einzelfall festzulegen.

921 Hub- und Senkgeschwindigkeit

921.1 Die Hubgeschwindigkeit darf höchstens 0,3 m/s, und die Senkgeschwindigkeit darf höchstens 0,35 m/s betragen.

922 Treibscheiben

922.1 Die ausreichende Treibfähigkeit zwischen den Tragseilen und den Seilrillen der Treibscheibe muß rechnerisch und durch Fahrproben nachgewiesen sein.

Das Einhalten der zulässigen spezifischen Pressung zwischen den Tragseilen und den Seilrillen der Treibscheiben ist für das mit der Nutzlast beladene Lastenaufnahmemittel rechnerisch nachzuweisen.

922.2 (1) Es muß sichergestellt sein, daß die erforderliche Seilzugkraft S1 (Gegenkraft) unter allen Betriebszuständen erhalten bleibt.

(2) Das Spanngewicht des losen Seilendes muß so angeordnet sein, daß die erforderliche Seilspannung auch bei Bewegung des Auslegers nicht beeinträchtigt wird.

922.3 Die Treibscheiben müssen formbeständige Rillen haben.

922.4 Auf Nummer 932.3 wird hingewiesen.

922.5 Die Tragseile müssen gegen Herausspringen aus den Seilrillen gesichert sein.

922.6 Es muß verhindert sein, daß Fremdkörper in den Seiltrieb gelangen können.

922.7 (1) Es muß ein Sicherheitsbremssystem vorhanden sein, das auf die Tragseile wirkt.

Auf Nummer 927 wird hingewiesen.

(2) Abweichend von Absatz. 1 genügt es, die Treibscheiben mit Sicherheitsbremsen auszustatten, wenn Nummer 922.2 auch im Fehlerfall erfüllt ist.

923 Seiltrommeln

923.1 Seiltrommeln müssen geschnittene oder gleichwertig glatte Seilrillen haben.

923.2 Es muß sichergestellt sein, daß die Seile ordnungsgemäß aufgewickelt werden, z.B. durch Wickelvorrichtungen. Mehrlagige Aufwicklung ist zulässig.

923.3 Bei mehrlagiger Aufwicklung müssen die Trommeln Schalteinrichtungen besitzen, die das Hubwerk stillsetzen, wenn ein Seil die vorgesehene Wickelhöhe überschreitet.

Auf die Nummer 961.12 Ziffer 5 und 961.13 Ziffer 5 wird hingewiesen.

923.4 Der Durchmesser von Seiltrommeln, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte der untersten Seillage, muß mindestens das 25fache des Seildurchmessers betragen.

924 Treibscheibenwellen, Trommelwellen, Kettenradwellen

924.1 Treibscheibenwellen, Trommelwellen und Kettenradwellen dürfen nur 2fach gelagert ausgeführt werden.

924.2 Abweichend von Ziffer 1 dürfen sie 3fach gelagert sein, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:

(1) 2 benachbarte Lagerstellen sind gemeinsam auf einer Wippe gelagert, die sicherstellt, daß alle 3 Lager fluchten. Das 3. Lager muß als Pendellager ausgeführt sein.

(2) Die 3 Lagerstellen sind Bestandteil eines Gehäuses und müssen in einem Arbeitsgang bearbeitet werden. Bei der Berechnung der Welle muß die Verformung des Gehäuses unter der Belastung durch die Seilkräfte berücksichtigt werden.

(3) Das Maschinengehäuse mit 2 Lagern und das Außenlager befinden sich auf einem gemeinsamen, stabilen und an den Auflageflächen bearbeiteten Rahmen.
Bei der Berechnung der Welle muß die Verformung des Rahmens unter der Belastung durch die Seilkräfte berücksichtigt werden.

925 Seilrollen

925.1 Die Nummern 922.5, 922.6 gelten für Seilrollen. Auf Nummer 932.3 wird hingewiesen.

927 Bremsen

927.1 (1) Triebwerke müssen eine elektrisch lüftbare und selbsttätig wirkende Betriebsbremse haben, die ausschließlich mechanisch verzögert.

(2) Selbsthemmende Antriebe dürfen als Ersatz für die Betriebsbremse nach Absatz 1 nicht verwendet sein.

(3) Bandbremsen sind als Betriebsbremsen unzulässig.

(4) Absatz 1 gilt nicht bei Verwendung von hydraulischen Hebern.

927.2 (1) Hubwerke und Auslegerverstellwerke müssen zusätzlich eine von Nummer 927.1 Abs. 1 unabhängige, mechanisch wirkende Sicherheitsbremse haben.

(2) Selbsthemmende Spindelantriebe mit unbelasteter Folgemutter dürfen als Ersatz für Sicherheitsbremsen in Auslegerverstellantrieben verwendet werden.

Auf Nummer 950.9 Abs. 2 wird hingewiesen.

927.3 (1) Sicherheitsbremsen müssen auf Teile wirken, die formschlüssig und ohne Zwischenschaltung von Getriebestufen mit dem letzten Übertragungsglied verbunden sind. Sicherheitsbremsen dürfen durch Witterungseinflüsse nicht unwirksam werden.

(2) Sicherheitsbremsen sind hinsichtlich der Dimensionierung wie Fangvorrichtungen zu behandeln.

927.4 (1) Sicherheitsbremsen von Hubwerken müssen spätestens bei einer Senkgeschwindigkeit des Lastaufnahmemittels von 0,5 m/s selbsttätig wirksam werden.

(2) Abweichend von Nummer 927.2 Abs. 1 kann auf Sicherheitsbremsen nach 927.3 verzichtet werden, wenn Fangvorrichtungen nach Nummer 950 am Lastaufnahmemittel vorhanden sind.

927.5 Die Sicherheitsbremse an Auslegerverstellwerken muß spätestens dann wirksam werden, wenn die Geschwindigkeit des Lastaufnahmemittels durch Veränderung der Ausladung 0,3 m/s erreicht.

927.6 Werden hydraulische Verstellzylinder verwendet, muß sichergestellt sein, daß die Geschwindigkeit des Lastaufnahmemittels von 0,3 m/s - auch bei Bruch der Druckleitung - nicht überschritten wird und der Ausleger spätestens in der Endstellung gedämpft zum Stillstand kommt.

927.7 Betriebs- und Sicherheitsbremsen müssen jeweils das mit 1,5facher Nutzlast beladene Lastaufnahmemittel sicher zum Halten bringen. Auf Nummer 941.3 Abs. 3 wird hingewiesen.

927.8 Bremssysteme müssen einzeln geprüft werden können.

927.9 (1) Der Bremsdruck muß durch geführte Druckfedern oder durch Gewichte bewirkt werden.

(2) Befinden sich Bremssysteme am Lastaufnahmemittel, dürfen Gewichte zum Erzeugen des Bremsdruckes nicht verwendet sein.

927.10 Antriebe müssen bei Einfallen einer Sicherheitsbremse abgeschaltet werden. Auf Nummer 961.17 wird hingewiesen.

Bei elektrischen Antrieben muß eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach den Nummern 961.11 Ziffer 8 und 16, 961.12 Ziffer 2 und 961.13 Ziffer 2 vorhanden sein.

927.11 Sicherheitsbremsen müssen nach dem Lösen und Rückführen in die Ausgangsstellung ohne zusätzliche Maßnahmen wieder funktionsbereit sein. Das Lösen und Rückführen in die Ausgangsstellung von Sicherheitsbremsen darf nur von Hand erfolgen.

928 Dreheinrichtungen

928.1 Das Hubwerk und - soweit zur Befreiung von Personen aus dem Lastaufnahmemittel erforderlich - andere Antriebe müssen so eingerichtet sein, daß die Betriebsbremse von Hand gelüftet und das mit der Nutzlast beladene Lastaufnahmemittel von Hand bewegt werden kann.

928.2 Beim Loslassen der Bremslüfteinrichtung müssen Betriebsbremsen selbsttätig wirksam werden.

928.3 Handräder von Dreheinrichtungen müssen als nicht durchbrochene Scheibenräder ausgeführt sein.

928.4 Bremsluft- und Dreheinrichtungen dürfen nur befugten Personen zugänglich sein. An den Dreheinrichtungen müssen die Drehrichtungen gekennzeichnet sein.

929 Hydraulische Antriebe

929.1 Hydraulische Heber

929.11 Berechnungen

(1) Zylinder, Kolben und Druckrohrleitungen müssen gegen Überdruck berechnet werden.

(2) Auf Druck beanspruchte Kolben und Zylinder müssen gegen Knicken berechnet werden.

(3) Druckschläuche für schwellende Beanspruchung müssen mit 5facher Sicherheit des statischen Druckes gegenüber dem Berstdruck bemessen werden.

(4) Alle übrigen auf der Druckseite liegenden Bauteile und Verbindungen müssen für den 2fachen statischen Druck bemessen sein.

(5) Rohrleitungen zwischen Rohrbruchsicherung und den Hebern sind wie Zylinder zu berechnen.

929.12 Ausführung

(1) Zylinderböden sind als ebene Böden mit Entlastungsnut, ebene Böden mit Anschweißkrempe oder als gewölbte Böden auszuführen.

(2) Für Zylinder, Kolben und Druckrohrleitungen sind Werkszeugnisse über Werkstoff und Herstellungsart vorzulegen, durch die bestätigt wird, daß die gelieferten Teile mit den der laufenden betrieblichen Überwachung unterliegenden identisch sind und daß die Lieferung den Vereinbarungen bei der Bestellannahme entspricht.

(3) Durch mechanische oder hydraulische Einrichtungen im Heber muß verhindert sein, daß der Kolben den Zylinder verlassen kann. Heberanschläge müssen gedämpft wirken.

(4) Zwischen Rohrbruchsicherungen und Hebern dürfen Schneidring-, Keilring-, Bördelverschraubungen und dergleichen sowie Schläuche nicht verwendet sein.

(5) Rohrleitungen zwischen Rohrbruchsicherungen und Hebern sollen so kurz wie möglich und müssen, soweit erforderlich, biegeelastisch (z.B. als Rohrkrümmer, Wellrohre) verlegt sein.

929.13 Ausrüstung

(1) Rohrleitungen und Schläuche müssen so verlegt sein, daß sie gegen Beschädigungen geschützt sind und besichtigt werden können.

(2) Zwischen Rückschlagventil und Zylinder muß ein Manometer vorhanden sein. Rückschlagventile können gedämpft oder ungedämpft wirken. Der Anschluß des Manometers muß absperrbar sein und DIN 16263 oder 16271 genügen.

(3) In der Druckleitung zwischen Pumpe und Rückschlagventil muß an zugänglicher Stelle ein Druckbegrenzungsventil angebracht sein. Es muß so eingestellt sein, daß es spätestens beim 1,4fachen statischen Druck anspricht und dann eine Hubbewegung des Auslegers ausschließt.

(4) In der Druckleitung zwischen Rückschlagventil und Zylinder muß ein Druckbegrenzungsschalter angebracht sein. Er muß so eingestellt sein, daß er spätestens beim 1,4fachen statischen Druck anspricht und dann eine Hubbewegung des Auslegers ausschließt.

(5) Zwischen Druckbegrenzungsschalter und Zylinder muß die Druckleitung am Triebwerk mit einer durchfluß- und druckrichtungsunabhängigen Einrichtung absperrbar sein. Das Drucksystem muß entlüftet werden können.

(6) Vor den Senkventilen müssen Siebe, Filter oder dergleichen angeordnet sein. Sie müssen die Hydraulikflüssigkeit so reinigen, daß die Funktion der Ventile gewährleistet bleibt. Die Filterwirkung darf auch dann nicht beeinträchtigt werden, wenn diese Einrichtungen in beiden Richtungen durchströmt werden. Siebe, Filter oder dergleichen müssen geprüft und gewartet werden können.

Die Anforderungen nach Satz 3 sind in Verbindung mit einem Ansaugfilter von höchstens 0,5 mm Maschenweite als erfüllt anzusehen.

929.2 Bleibt offen.

Anmerkung: hier sollen später Anforderungen bei Verwendung von Hydraulikmotoren aufgenommen werden.

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