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Regelwerk Technische Regeln, TRA

Technische Regeln für Aufzüge

Fassadenaufzüge mit mototbetriebenem Hubwerk

Ausgabe Mai 1992
(BArbBl. 5/1992 S. 86; 12/1995 S. 49; GMBl 28.01.2011 S. 161aufgehoben)



Zur Neuregelung: " TRBS - Technische Regeln für Betriebssicherheit" (DIN EN 1808)

Vorbemerkung

Die in dieser TRa genannten Anforderungen gelten grundsätzlich für die in der Begriffsbestimmung definierten Fassadenaufzüge. Sie decken die sicherheitstechnischen Erfordernisse für Anlagen an senkrecht verlaufenden Fassadenflächen ab.

Bei nicht senkrecht verlaufenden Fassadenflächen sind - bezogen auf den Einzelfall - abweichende und/oder zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Ihre Festlegung soll in Absprache zwischen den Beteiligten, z.B. Hersteller, Betreiber, Sachverständiger, Aufsichtsbehörde, schon in der Planungsphase der Anlage erfolgen.

TRa 200 und folgende sind so aufgebaut, daß sich die Nummern mit gleicher Zehner- und Einerziffer weitgehend auf vergleichbare Gegenstände beziehen. Das Fehlen einer Nummer in einer TRa bedeutet, daß der darunter behandelte Sachverhalt für die betreffende Aufzugsbauart nicht relevant ist.

Begriffsbestimmung

Fassadenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die Gebäuden zugeordnet und dazu bestimmt sind, Personen mit und ohne Arbeitsgerät und Material aufzunehmen und deren an Tragmitteln hängende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder durch Hubwerke und Fahrwerke bewegt werden.

Fassadenaufzüge können ortsfest (kein Fahrwerk) oder ortsveränderlich (mit Fahrwerk) sein. Eine Zuordnung zu Gebäuden liegt vor, wenn ein Gerät an verschiedenen Gebäuden mit den gleichen Bauteilen eingesetzt werden kann.

Hauptmerkmale

Absturzsicherung: erforderlich
zulässig sind Fangvorrichtungen, Fangseile, Sicherheitsbremsen
Antriebsarten: Treibscheibe (nicht für Auslegerverstellung), Seiltrommel
Aufstellungsort: auf Gebäude beschränkt
Betriebs-
geschwindigkeit:
Auslegerverstellwerk:
Geschwindigkeit des Lastaufnahmemittels < 0,2 m/s
Fahrwerk < 0,3 m/s
Hubwerk aufwärts < 0,3 m/s
abwärts < 0,35 m/s
Förderhöhe: keine Beschränkung
Gegengewicht: 1. bei Treibscheibenantrieben in Form eines Spanngewichtes und/oder
2. zur Erzielung der Standsicherheit
erforderlich
Grundfläche des
Lastaufnahmemittels:
keine Beschränkungen
Schachtwände: nicht erforderlich
Schutzraumhöhen: nicht erforderlich
Steuerung: elektrisch, nur Steuerungen ohne Selbsthaltung zulässig
Tragfähigkeit: Grundfläche des Lastaufnahmemittels
bis 1,0 m2>120 kg
über 1,0 m2>200 kg
Tragmittel: Auslegerverstellwerk
Seile, Stahlgelenkketten, Spindel, hydraulische Heber

Hubwerk
nur Drahtseile

Überfahrwege: Lastaufnahmemittel oben
> 0,2 m;
sonst> 0,1 m bei vorhandenem Notendschalter

   

900 - 909 Allgemeine Anforderungen


901 Bemessungsgrundlagen

901.1 Für sicherheitstechnisch wichtige Teile von Fassadenaufzügen ist der allgemeine Spannungsnachweis und gegebenenfalls ein Stabilitätsnachweis nach DIN 4114 zu führen.

Als sicherheitstechnisch wichtig gelten Teile, deren Versagen den Absturz von Personen oder eine Schrägstellung des Lastaufnahmemittels um mehr als 15 Grad zur Folge haben könnte.

901.2 Beim allgemeinen Spannungsnachweis sind die Belastungsfälle nach DIN 15018 Ziffer 6 Tabelle 7 zu berücksichtigen.

901.21 (1) Bei dem Regellastfall "Gerät in Betrieb" sind neben der Nutzlast und den Eigenlasten des Gerätes die Massenkräfte aus den betriebsmäßigen Bewegungen sowie die Windlast zu berücksichtigen.

Die Windlast ergibt sich aus

W = c · q · F

mit   c = Formfaktor nach Bild 1
q = Staudruck 250 N/m2
F = Windangriffsfläche in m2

(2) Je Person ist eine Windlast von 135 N zugrunde zu legen.

(3) Bei der Festigkeitsberechnung sind im Regelfall die Kräfte, die von gradlinig zu bewegenden Teilen im Ruhezustand ausgeübt werden, zur Berücksichtigung der dynamischen Beanspruchungen mit dem Faktor 1,2 zu vervielfältigen.

901.22 Bei dem Regellastfall "Gerät außer Betrieb in Parkposition" ist neben den Eigenlasten nur eine Windlast mit den in nachstehender Tabelle 1 angegebenen Werten für "q" zu berücksichtigen.

Tabelle 1 Windgeschwindigkeit und Staudruck

Höhe des Gerätes über dem Boden
in
Windgeschwindigkeit
w
Staudruck
q
m m/s km/h N/m2
0 - 20 36 130 800
20 - 100 42 150 1100
mehr als 100 46 165 1300

901.23 Bei dem Sonderlastfall "Gerät in Betrieb mit Prüflast" sind das 1,5fache der Nutzlast, die Eigenlasten und Massenkräfte aus den betriebsmäßigen Bewegungen sowie diejenigen, die beim Wirksamwerden von Sicherheitseinrichtungen auftreten, zu berücksichtigen. Windlasten brauchen nicht berücksichtigt zu werden.

901.24 Bei dem Sonderlastfall "Gerät in Betrieb mit Nutzlast und Bruch eines Tragmittels" ist bei Wirkung aller betriebsmäßig auftretenden Lasten auch der Stoß bei Bruch eines Tragmittels zu berücksichtigen.

Auf Nummer 932.2 Abs. 2 wird hingewiesen.

901.25 Bei dem Sonderlastfall "Gerät in Betrieb mit Nutzlast und Pufferstoß" sind die betriebsmäßig auftretenden Lasten und der Stoß beim Anfahren von Anschlägen mit der jeweiligen Betriebsgeschwindigkeit zu berücksichtigen.

901.3 (1) Die zulässigen Spannungen in Stahlbauteilen und Verbindungsmitteln sind DIN 15018 Teil 1 Ziffern 7.2 und 7.3 zu entnehmen. Für Aluminiumbauteile gilt DIN 4113.

(2) Auf den Nachweis der Beanspruchungen von Triebwerksteilen, die im Kraftfluß vor der Sicherheitsbremse liegen, kann verzichtet werden.

901.4 Die vom Fassadenaufzug in das Gebäude eingeleiteten Kräfte sind aus den auf die Fahrbahn wirkenden Massen, die gemäß Nummer 901.21 (3) mit dem Faktor 1,2 zu vervielfachen sind, und mit den aus den Windlasten resultierenden Kräften zu ermitteln. Die zulässige Beanspruchung von Bauteilen der Verankerung darf nicht überschritten werden.

901.5 Belastungen, die bei der Bergung von Personen aus dem Lastaufnahmemittel auf Teile des Fassadenaufzuges wirken, sind bei der Berechnung als Sonderlastfall zu berücksichtigen.

901.6 Weitergehende Vorschriften des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.

902 Bauliche Voraussetzungen

902.1 Am Bauwerk befindliche Teile der Aufzugsanlage müssen sicher erreicht werden können.

902.2 (1) Das Abstürzen der am Bauwerk befindlichen Teile der Aufzugsanlage muß verhindert sein.

(2) Die Verankerung der Schienenbefestigung muß korrosionsbeständig und dauerhaft sein.

902.3 Das Lastaufnahmemittel muß gefahrlos 1 betreten und verlassen werden können.

902.5 Im Fahrbereich des Fahrwagens muß ein freier Durchgang zwischen Fahrwagen und festen Teilen der Umgebung - ausgenommen Brüstungen oder Geländer an der Dachkante - von mindestens 0,4 m Breite und 1,8 m Höhe vorhanden sein, wenn der Fahrbereich begangen werden kann und - bei Steuerung der Fahrbewegungen vom Lastaufnahmemittel aus - nicht einsehbar ist.

904 Führungen

904.1 (1) Im Arbeitsbereich des Lastaufnahmemittels müssen durchgehende Führungen vorhanden sein, wenn sich dieser in eine Höhe von mehr als 60 m über Geländeoberfläche erstreckt.

(2) Führungen müssen als Führungsschienen oder gespannte Seile ausgeführt sein.

904.2 Sind Fangvorrichtungen oder vergleichbare Sicherheitseinrichtungen vorhanden, müssen die Oberflächen der Führungen den Bedingungen entsprechen, die die Funktion dieser Einrichtungen erfordern.

904.3 (1) Führungsschienen oder Fangseile, auf die Fangvorrichtungen wirken, ferner deren Befestigungen und Unterkonstruktionen müssen so beschaffen sein, daß sie den betriebsmäßigen Beanspruchungen und den Fangkräften widerstehen.

Als Fangkräfte sind anzusetzen:

1. bei Keilfangvorrichtungen das Fünffache
2. bei Rollenfangvorrichtungen das Dreifache
3. bei Bremsfangvorrichtungen das Zweifache

der Gewichtskraft des Lastaufnahmemittels und der Nutzlast.

(2) Bei der Bemessung ist einseitige Nutzlast anzunehmen.

Auf Nummer 941.3 Abs. 3 wird hingewiesen.

weiter

   

1) Es wird unterstellt, daß an der Dachkante eine Brüstung oder ein Geländer mit 1,1 m Höhe vorhanden ist.

 

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(Stand: 20.08.2018)

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