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Technische Regeln für Aufzüge
Fassadenaufzüge mit mototbetriebenem Hubwerk
Ausgabe Mai 1992
(BArbBl. 5/1992 S. 86; 12/1995 S. 49; GMBl 28.01.2011 S. 161aufgehoben)
Zur Neuregelung: " TRBS - Technische Regeln für Betriebssicherheit" (DIN EN 1808)
Die in dieser TRa genannten Anforderungen gelten grundsätzlich für die in der Begriffsbestimmung definierten Fassadenaufzüge. Sie decken die sicherheitstechnischen Erfordernisse für Anlagen an senkrecht verlaufenden Fassadenflächen ab.
Bei nicht senkrecht verlaufenden Fassadenflächen sind - bezogen auf den Einzelfall - abweichende und/oder zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Ihre Festlegung soll in Absprache zwischen den Beteiligten, z.B. Hersteller, Betreiber, Sachverständiger, Aufsichtsbehörde, schon in der Planungsphase der Anlage erfolgen.
TRa 200 und folgende sind so aufgebaut, daß sich die Nummern mit gleicher Zehner- und Einerziffer weitgehend auf vergleichbare Gegenstände beziehen. Das Fehlen einer Nummer in einer TRa bedeutet, daß der darunter behandelte Sachverhalt für die betreffende Aufzugsbauart nicht relevant ist.
Fassadenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die Gebäuden zugeordnet und dazu bestimmt sind, Personen mit und ohne Arbeitsgerät und Material aufzunehmen und deren an Tragmitteln hängende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder durch Hubwerke und Fahrwerke bewegt werden.
Fassadenaufzüge können ortsfest (kein Fahrwerk) oder ortsveränderlich (mit Fahrwerk) sein. Eine Zuordnung zu Gebäuden liegt vor, wenn ein Gerät an verschiedenen Gebäuden mit den gleichen Bauteilen eingesetzt werden kann.
Absturzsicherung: | erforderlich zulässig sind Fangvorrichtungen, Fangseile, Sicherheitsbremsen |
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Antriebsarten: | Treibscheibe (nicht für Auslegerverstellung), Seiltrommel | ||||||||
Aufstellungsort: | auf Gebäude beschränkt | ||||||||
Betriebs- geschwindigkeit: |
Auslegerverstellwerk:
|
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Förderhöhe: | keine Beschränkung | ||||||||
Gegengewicht: | 1. bei Treibscheibenantrieben in Form eines Spanngewichtes und/oder 2. zur Erzielung der Standsicherheit erforderlich |
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Grundfläche des Lastaufnahmemittels: |
keine Beschränkungen | ||||||||
Schachtwände: | nicht erforderlich | ||||||||
Schutzraumhöhen: | nicht erforderlich | ||||||||
Steuerung: | elektrisch, nur Steuerungen ohne Selbsthaltung zulässig | ||||||||
Tragfähigkeit: | Grundfläche des Lastaufnahmemittels bis 1,0 m2>120 kg über 1,0 m2>200 kg |
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Tragmittel: | Auslegerverstellwerk Seile, Stahlgelenkketten, Spindel, hydraulische Heber Hubwerk |
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Überfahrwege: | Lastaufnahmemittel oben > 0,2 m; sonst> 0,1 m bei vorhandenem Notendschalter |
900 - 909 Allgemeine Anforderungen
901 Bemessungsgrundlagen
901.1 Für sicherheitstechnisch wichtige Teile von Fassadenaufzügen ist der allgemeine Spannungsnachweis und gegebenenfalls ein Stabilitätsnachweis nach DIN 4114 zu führen.
Als sicherheitstechnisch wichtig gelten Teile, deren Versagen den Absturz von Personen oder eine Schrägstellung des Lastaufnahmemittels um mehr als 15 Grad zur Folge haben könnte.
901.2 Beim allgemeinen Spannungsnachweis sind die Belastungsfälle nach DIN 15018 Ziffer 6 Tabelle 7 zu berücksichtigen.
901.21 (1) Bei dem Regellastfall "Gerät in Betrieb" sind neben der Nutzlast und den Eigenlasten des Gerätes die Massenkräfte aus den betriebsmäßigen Bewegungen sowie die Windlast zu berücksichtigen.
Die Windlast ergibt sich aus
W = c · q · F
mit | c = Formfaktor nach Bild 1 |
q = Staudruck 250 N/m2 | |
F = Windangriffsfläche in m2 |
(2) Je Person ist eine Windlast von 135 N zugrunde zu legen.
(3) Bei der Festigkeitsberechnung sind im Regelfall die Kräfte, die von gradlinig zu bewegenden Teilen im Ruhezustand ausgeübt werden, zur Berücksichtigung der dynamischen Beanspruchungen mit dem Faktor 1,2 zu vervielfältigen.
901.22 Bei dem Regellastfall "Gerät außer Betrieb in Parkposition" ist neben den Eigenlasten nur eine Windlast mit den in nachstehender Tabelle 1 angegebenen Werten für "q" zu berücksichtigen.
Tabelle 1 Windgeschwindigkeit und Staudruck
Höhe des Gerätes über dem Boden in |
Windgeschwindigkeit w |
Staudruck q |
|
m | m/s | km/h | N/m2 |
0 - 20 | 36 | 130 | 800 |
20 - 100 | 42 | 150 | 1100 |
mehr als 100 | 46 | 165 | 1300 |
901.23 Bei dem Sonderlastfall "Gerät in Betrieb mit Prüflast" sind das 1,5fache der Nutzlast, die Eigenlasten und Massenkräfte aus den betriebsmäßigen Bewegungen sowie diejenigen, die beim Wirksamwerden von Sicherheitseinrichtungen auftreten, zu berücksichtigen. Windlasten brauchen nicht berücksichtigt zu werden.
901.24 Bei dem Sonderlastfall "Gerät in Betrieb mit Nutzlast und Bruch eines Tragmittels" ist bei Wirkung aller betriebsmäßig auftretenden Lasten auch der Stoß bei Bruch eines Tragmittels zu berücksichtigen.
Auf Nummer 932.2 Abs. 2 wird hingewiesen.
901.25 Bei dem Sonderlastfall "Gerät in Betrieb mit Nutzlast und Pufferstoß" sind die betriebsmäßig auftretenden Lasten und der Stoß beim Anfahren von Anschlägen mit der jeweiligen Betriebsgeschwindigkeit zu berücksichtigen.
901.3 (1) Die zulässigen Spannungen in Stahlbauteilen und Verbindungsmitteln sind DIN 15018 Teil 1 Ziffern 7.2 und 7.3 zu entnehmen. Für Aluminiumbauteile gilt DIN 4113.
(2) Auf den Nachweis der Beanspruchungen von Triebwerksteilen, die im Kraftfluß vor der Sicherheitsbremse liegen, kann verzichtet werden.
901.4 Die vom Fassadenaufzug in das Gebäude eingeleiteten Kräfte sind aus den auf die Fahrbahn wirkenden Massen, die gemäß Nummer 901.21 (3) mit dem Faktor 1,2 zu vervielfachen sind, und mit den aus den Windlasten resultierenden Kräften zu ermitteln. Die zulässige Beanspruchung von Bauteilen der Verankerung darf nicht überschritten werden.
901.5 Belastungen, die bei der Bergung von Personen aus dem Lastaufnahmemittel auf Teile des Fassadenaufzuges wirken, sind bei der Berechnung als Sonderlastfall zu berücksichtigen.
901.6 Weitergehende Vorschriften des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.
902 Bauliche Voraussetzungen
902.1 Am Bauwerk befindliche Teile der Aufzugsanlage müssen sicher erreicht werden können.
902.2 (1) Das Abstürzen der am Bauwerk befindlichen Teile der Aufzugsanlage muß verhindert sein.
(2) Die Verankerung der Schienenbefestigung muß korrosionsbeständig und dauerhaft sein.
902.3 Das Lastaufnahmemittel muß gefahrlos 1 betreten und verlassen werden können.
902.5 Im Fahrbereich des Fahrwagens muß ein freier Durchgang zwischen Fahrwagen und festen Teilen der Umgebung - ausgenommen Brüstungen oder Geländer an der Dachkante - von mindestens 0,4 m Breite und 1,8 m Höhe vorhanden sein, wenn der Fahrbereich begangen werden kann und - bei Steuerung der Fahrbewegungen vom Lastaufnahmemittel aus - nicht einsehbar ist.
904 Führungen
904.1 (1) Im Arbeitsbereich des Lastaufnahmemittels müssen durchgehende Führungen vorhanden sein, wenn sich dieser in eine Höhe von mehr als 60 m über Geländeoberfläche erstreckt.
(2) Führungen müssen als Führungsschienen oder gespannte Seile ausgeführt sein.
904.2 Sind Fangvorrichtungen oder vergleichbare Sicherheitseinrichtungen vorhanden, müssen die Oberflächen der Führungen den Bedingungen entsprechen, die die Funktion dieser Einrichtungen erfordern.
904.3 (1) Führungsschienen oder Fangseile, auf die Fangvorrichtungen wirken, ferner deren Befestigungen und Unterkonstruktionen müssen so beschaffen sein, daß sie den betriebsmäßigen Beanspruchungen und den Fangkräften widerstehen.
Als Fangkräfte sind anzusetzen:
1. | bei Keilfangvorrichtungen | das Fünffache |
2. | bei Rollenfangvorrichtungen | das Dreifache |
3. | bei Bremsfangvorrichtungen | das Zweifache |
der Gewichtskraft des Lastaufnahmemittels und der Nutzlast.
(2) Bei der Bemessung ist einseitige Nutzlast anzunehmen.
Auf Nummer 941.3 Abs. 3 wird hingewiesen.
weiter |
1) Es wird unterstellt, daß an der Dachkante eine Brüstung oder ein Geländer mit 1,1 m Höhe vorhanden ist.
(Stand: 20.08.2018)
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