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Regelwerk Technische Regeln, TRA

Technische Regeln für Aufzüge
TRa 007 Betrieb

Ausgabe Oktober 1985
(BArbBl. 10/1985 S. 74; 5/1994 S. 63; GMBl vom 28.01.2011 S. 161aufgehoben)


zur Neuregelung: " TRBS - Technische Regeln für Betriebssicherheit" (TRBS 3121)

1 Vorbemerkung

1.1 Der Betreiber einer Aufzugsanlage hat in der Nähe des Triebwerkes eine Betriebsanweisung anzubringen (§ 19 Abs. 1 Ziff. 4 AufzV (jetzt BetrSichV, 12.GSGV, RL 95/16/EG)). In den Abschnitten 2 bis 5 sind, abgestimmt auf die verschiedenen Aufzugsbauarten, die wesentlichen Punkte einer solchen Betriebsanweisung aufgeführt. Anlagenspezifische Ergänzungen oder Kürzungen der wiedergegebenen Texte sind zulässig, soweit die Sicherheit beim Betrieb der Anlage dadurch nicht beeinträchtigt wird.

1.2 Bei Aufzugsanlagen mit Personenbeförderung hat der Aufzugswärter einzugreifen, wenn Personen durch Betriebsstörungen im Fahrkorb eingeschlossen sind (§ 20 Abs. 1 Ziff. 4 AufzV (jetzt BetrSichV, 12.GSGV, RL 95/16/EG)). Im Abschnitt 6 sind die dazu erforderlichen Maßnahmen abhängig von der Antriebs- bzw. Aufzugsbauart beschrieben.

Der Betreiber einer Aufzugsanlage erfüllt seine Pflicht nach § 20 Abs. 1 Ziff. 4 hinsichtlich der notwendigen Anweisung z.B. dadurch, daß er den anlagespezifischen Auszug aus Abschnitt 6 in der Nähe des Triebwerkes anbringt.

2 Anweisungen für den Betrieb von Aufzügen mit Personenbeförderung nach TRa 200, 600 und 1100

2.1 Vom Betreiber des Aufzuges bzw. dem Aufzugswärter sind die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten:

2.1.1 Die Aufzugsanlage ist in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß nach den Benutzungsbestimmungen zu betreiben.

2.1.2 Unter Berücksichtigung der Aufzugsart, der technischen Ausführung, Ausrüstung und Betriebsbedingungen sind an der Aufzugsanlage regelmäßig, in angemessenen Zeitabständen und in angemessenem Umfang Inspektions-, Wartungs- und erforderlichenfalls Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.

2.1.3 Der Aufzugswärter muß, solange die Aufzugsanlage zur Benutzung bereitsteht, jederzeit leicht erreichbar sein, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen.

Dies gilt als erfüllt, wenn die Zeit von der Abgabe eines Notrufes bis zum Eintreffen eines Aufzugswärters am Aufzug (dabei sollte ein Zeitraum von weniger als 20 Minuten angestrebt werden) bzw. bis zur Kontaktaufnahme mit den Eingeschlossenen so kurz wie möglich ist.

2.1.4 Unfälle und Schadensfälle 1 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

2.1.5 Sind an der Aufzugsanlage Mängel vorhanden, durch die Personen gefährdet werden, ist sie außer Betrieb zu setzen. An den Schachtzugängen sind Hinweise auf die Außer-Betriebnahme zu geben, gegebenenfalls sind schadhafte Schachttüren gegen Zutritt zu sichern.

2.1.6 Bei Schadensfällen 1 darf die Aufzugsanlage erst nach Prüfung durch den Sachverständigen wieder in Betrieb genommen werden.

2.2 Der Betreiber oder von ihm Beauftragte haben darauf hinzuwirken, daß

2.2.1 der Aufzug nicht unsachgemäß benutzt wird,

2.2.2 der Fahrkorb gleichmäßig belastet, nicht überlastet, Lasten gegen Verschieben gesichert werden und bei der Beförderung von Personen und Lasten in Aufzügen ohne Fahrkorbtüren ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,1 m zu den Vorderkanten des Fahrkorbfußbodens eingehalten wird,

2.2.3 sich das Bedienungspersonal im Bereich der Steuereinrichtungen des Fahrkorbes aufhält und bei Gefahr der Notbremsschalter und die Notrufeinrichtung betätigt werden,

2.2.4 im Schacht, Triebwerks- und Rollenraum betriebsfremde Gegenstände nicht gelagert und Zugänge zum Schacht und den vorgenannten Räumen nicht verstellt sind,

2.2.5 Zugänge und Wartungsöffnungen zur Aufzugsanlage unter Verschluß gehalten sind. Zugehörige Schlüssel und solche für die Steuerungseinrichtungen und die Notentriegelung müssen greifbar sein und dürfen an Unbefugte nicht abgegeben werden.

2.2.6 hydraulisch angetriebene Aufzüge über den Hautschalter für eine längere Zeit nur außer Betrieb genommen werden, wenn sich ihre Fahrkörbe in der untersten Haltestelle befinden.

2.3 Der Aufzugswärter hat Mängel an der Aufzugsanlage Sofort dem Betreiber oder seinem Beauftragten zu melden.

2.4 Ist der Fahrkorb infolge einer Störung zwischen den Haltestellen oder durch Überfahren einer Endhaltestelle zum Stillstand gekommen, hat der Aufzugswärter

2.4.1 im Fahrkorb eingeschlossene Personen mit Hilfe der hierfür vorgesehenen Einrichtungen (Handrad, Notablaß, Rückholsteuerung) zu befreien (siehe Nummer 6: Maßnahmen zur Befreiung von Personen aus Fahrkörben),

2.4.2 darauf zu achten, daß die Anlage erst wieder zur Benutzung freigegeben wird, wenn die Störung behoben ist.

2.5Das Betätigen von Schützen im Steuerschrank von Hand bedeutet Lebensgefahr und ist deshalb verboten!

2.6 Der Aufzugswärter muß regelmäßig und im für die Aufzugsanlage angemessenen Zeitabstand (z.B. wöchentlich) prüfen, ob

2.6.1 der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schachttür geöffnet ist,

2.6.2 eine Schachttür sich nicht öffnen läßt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet,

2.6.3 der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange die Fahrkorbtür geöffnet ist,

2.6.4 Abdeckungen von Notentriegelungsöffnungen nicht entfernt worden sind,

2.6.5 die für die Anlage übliche Haltegenauigkeit in den einzelnen Haltestellen noch vorhanden ist,

2.6.6 die Notrufeinrichtung funktioniert und die Hinweise an der Hauptzugangsstelle lesbar und aktuell sind, bei Anlagen mit Mißbrauchsunterdrückungseinrichtung sind die Besonderheiten zur Erkennung der Fehlfunktion (TRS 106 Nr. 2.2.3) zu beachten.

2.6.7 der Notbremsschalter bzw. der Tür-Auf-Schalter wirksam ist,

2.6.8 bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüren die Schachtwand an den Zugangsseiten des Fahrkorbes nicht beschädigt ist,

2.6.9 der Fahrkorb beleuchtet ist, solange der Aufzug betriebsbereit ist,

2.6.10 verglaste Schachtwände und Schachttüren nicht beschädigt sind.

3 Anweisungen für den Betrieb von Aufzügen ohne Personenbeförderung nach TRa 200, 300, 400 und 700

3.1 Vom Betreiber des Aufzuges sind die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten:

3.1.1 Die Aufzugsanlage ist in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß nach den Benutzungsbestimmungen zu betreiben.

3.1.2 Unter Berücksichtigung der Aufzugsart, der technischen Ausführung, Ausrüstung und Betriebsbedingungen sind an der Aufzugsanlage regelmäßig, in angemessenen Zeitabständen und in angemessenem Umfang Inspektions-, Wartungs- und erforderlichenfalls Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.

3.1.3 Unfälle und Schadensfälle 1 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

3.1.4 Sind an der Aufzugsanlage Mängel vorhanden, durch die Personen gefährdet werden, ist sie außer Betrieb zu setzen; gegebenenfalls sind schadhafte Schachtzugänge zu sichern.

3.1.5 Bei Schadensfällen 1 darf die Aufzugsanlage erst nach Prüfung durch den Sachverständigen wieder in Betrieb gesetzt werden.

3.1.6 Personenbeförderung ist verboten,

3.1.7 Der Fahrkorb muß gleichmäßig belastet und darf nicht überlastet werden; die Lasten sind gegen Verschieben zu sichern.

3.1.8 Im Schacht, Triebwerks- und Rollenraum dürfen betriebsfremde Gegenstände nicht gelagert sein. Die Zugänge zum Schacht und den vorgenannten Räumen dürfen nicht verstellt werden.

3.1.9 Zugänge und Wartungsöffnungen zur Aufzugsanlage müssen unter Verschluß gehalten sein. Zugehörige Schlüssel und solche für die Steuerungseinrichtungen und die Notentriegelungen müssen greifbar sein und dürfen an Unbefugte nicht abgegeben werden.

3.1.10 Ist der Fahrkorb infolge einer Störung zum Stillstand gekommen, darf er nur mit den dafür vorgesehenen Einrichtungen (z.B. Handrad, Notablaß-, Rückholsteuerung) bis zur nächsten Haltestelle bewegt werden.

3.2 Das Betätigen von Schützen im Steuerschrank von Hand bedeutet Lebensgefahr und ist deshalb verboten!

3.3 Der Betreiber muß regelmäßig und im für die Aufzugsanlage angemessenen Zeitabstand prüfen, ob

3.3.1 der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schachttür geöffnet ist, bzw. daß bei vom Fahrkorb betätigten Schachtabschlüssen eine Bewegung des Fahrkorbes nur während der Betätigung des für diese Haltestelle bestimmten Befehlsgebers möglich ist,

3.3.2 ein Schachtabschluß sich nicht öffnen läßt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieses Abschlusses befindet. Dies gilt nicht für vom Fahrkorb bewegte Schachtabschlüsse,

3.3.3 verglaste Schachtwände und Schachttüren nicht beschädigt sind.

4 Anweisungen für den Betrieb von Personen-Umlaufaufzügen nach TRa 500

4.1 Vom Betreiber des Aufzuges bzw. dem Aufzugswärter sind die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten:

4.1.1 Die Aufzugsanlage ist in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß nach den Benutzungsbestimmungen zu betreiben.

4.1.2 An der Aufzugsanlage sind regelmäßig in angemessenen Zeitabständen und in angemessenem Umfang Inspektions-, Wartungs- und erforderlichenfalls Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.

4.1.3 Der Aufzugswärter muß, solange die Aufzugsanlage zur Benutzung bereitsteht, jederzeit leicht erreichbar sein, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen.

Dies gilt als erfüllt, wenn die Zeit von der Abgabe eines Notrufes bis zum Eintreffen eines Aufzugswärters am Aufzug (dabei sollte ein Zeitraum von weniger als 20 Minuten angestrebt werden) bzw. bis zur Kontaktaufnahme mit den Eingeschlossenen so kurz wie möglich ist.

4.1.4 Unfälle und Schadensfälle 2 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

4.1.5 Sind an der Aufzugsanlage Mängel vorhanden, durch die Personen gefährdet werden, ist sie außer Betrieb zu setzen. Die Schachtzugänge sind gegen Zutritt zu sichern.

4.1.6 Bei Schadensfällen 2 darf die Aufzugsanlage erst nach Prüfung durch einen Sachverständigen wieder in Betrieb genommen werden.

4.2 Der Betreiber oder der von ihm Beauftragte haben darauf hinzuwirken, daß

4.2.1 der Aufzug nicht unsachgemäß benutzt wird und die angezeigten Benutzungsbeschränkungen beachtet werden,

4.2.2 bei Gefahren ein Notbremsschalter betätigt wird,

4.2.3 im Schacht, Triebwerks- und Rollenraum betriebsfremde Gegenstände nicht gelagert und die Zugänge zum Schacht und den vorgenannten Räumen nicht verstellt werden,

4.2.4 Triebwerks- und Rollenräume sowie Wartungsöffnungen unter Verschluß gehalten werden,

4.2.5 die zur Aufzugsanlage gehörenden Schlüssel greifbar sind und nicht an Unbefugte abgegeben werden.

4.3 Der Aufzugswärter hat Mängel an der Aufzugsanlage sofort dem Betreiber oder seinem Beauftragten zu melden.

4.4 Ist die Anlage infolge einer Störung zum Stillstand gekommen, hat der Aufzugswärter

4.4.1 in Fahrkörben eingeschlossene Personen mit Hilfe der dafür vorgesehenen Einrichtungen (z.B. Handrad, Rückholsteuerung) zu befreien (siehe Nummer 6.4: Maßnahmen zur Befreiung von Personen aus Personen-Umlaufaufzügen),

4.4.2 darauf zu achten, daß die Anlage erst wieder zur Benutzung freigegeben wird, wenn die Störung behoben ist.

4.5 Das Betätigen von Schützen im Steuerschrank von Hand bedeutet Lebensgefahr und ist deshalb verboten!

4.6 Vor Wiedereinschaltung eines zum Stillstand gekommenen Personen-Umlaufaufzuges sind die Schachtzugänge mittels Seilen oder Ketten gegen Zutritt zu sichern.

4.7 Der Aufzugswärter muß regelmäßig, jedoch mindestens wöchentlich prüfen, ob

4.7.1 die Bremse wirksam ist,

4.7.2 Notbremsschalter wirksam sind,

4.7.3 die Notrufeinrichtung wirksam ist,

4.7.4 die Schachtwände der Zugangsseiten in den Umsetzstellen nicht beschädigt sind,

4.7.5 die Beleuchtung der Schachtzugänge und in den Umsetzstellen wirksam ist,

4.7.6 die Scheiben von verglasten Schachtwänden nicht beschädigt sind,

4.7.7 alle Hinweisschilder vorhanden und lesbar sind,

4.7.8 Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und in den Fahrkörben nicht vorhanden und diese Bodenbeläge rutschsicher sind.

5 Anweisung für den Betrieb von Fassadenaufzügen nach TRa 900

5.1 Vom Betreiber des Aufzuges bzw. dem Aufzugswärter sind die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten:

5.1.1 Die Aufzugsanlage ist in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß nach den Benutzungsbestimmungen zu betreiben.

5.1.2 Unter Berücksichtigung der technischen Ausführung, Ausrüstung und Betriebsbedingungen sind an der Aufzugsanlage regelmäßig, in angemessenen Zeitabständen und in angemessenem Umfang Inspektions-, Wartungs- und erforderlichenfalls Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.

5.1.3 Für die Beaufsichtigung der Aufzugsanlage ist ein Aufzugswärter zu bestimmen.

5.1.4 Unfälle und Schadensfälle 3 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

5.1.5 Sind an der Aufzugsanlage Mängel vorhanden, durch die Personen gefährdet werden, ist sie außer Betrieb zu setzen.

5.1.6 Bei Schadensfällen 3 darf die Aufzugsanlage erst nach Prüfung durch den Sachverständigen wieder in Betrieb genommen werden.

5.1.7 Der Betreiber hat zu klären, ob bei Betrieb der Anlage Verkehrsflächen unterhalb des Arbeitsbereiches gesichert werden müssen.

5.2 Der Betreiber oder der von ihm Beauftragte haben folgende Aufgaben:

5.2.1 Durch Funktions- und Sichtkontrollen der Einrichtungen für die betriebsmäßigen Bewegungen ist die Anlage vor Übergabe an die Benutzer auf Betriebsbereitschaft zu überprüfen.

5.2.2 Die Benutzer der Aufzugsanlage sind mit der Bedienung der Anlage vertraut zu machen und über Unfallgefahren aufzuklären. Hierüber ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.

5.2.3 Die zum Bedienen der Anlage notwendigen Schlüssel dürfen nur an eingewiesene Benutzer ausgehändigt werden.

5.2.4 Es ist dafür zu sorgen, daß - sofern erforderlich - Verkehrsflächen unterhalb des Arbeitsbereiches gesichert werden.

5.2.5 Ein Aufzugswärter muß während der Benutzungszeit leicht erreichbar sein.

5.2.6 Läßt sich die Arbeitsbühne infolge einer Störung nicht mehr bewegen, hat der Aufzugswärter

5.2.6.1 in der Arbeitsbühne eingeschlossene Personen mit Hilfe der hierfür vorgesehenen Einrichtungen (z.B. Handrad, Rückholsteuerung) zu befreien (siehe Nummer 8.5: Maßnahmen zur Befreiung von Personen aus Fassadenaufzügen),

5.2.6.2 darauf zu achten, daß die Anlage erst wieder zur Benutzung freigegeben wird, wenn die Störung behoben ist.

5.2.7Das Betätigen von Schützen im Steuerschrank von Hand bedeutetLebensgefahr und ist deshalbverboten!

5.2.8 Der Aufzugswärter hat Mängel an der Aufzugsanlage sofort dem Betreiber oder seinem Beauftragten zu melden.

5.2.9 Nach Beendigung der Benutzung muß sich der Aufzugswärter davon überzeugen, daß sich die Anlage ordnungsgemäß in der Parkstellung befindet.

5.3 Anweisungen für die Benutzung

(Anlagespezifische Ergänzungen sind - falls erforderlich - hinzuzufügen.)

5.3.1 Betreten und Verlassen der Arbeitsbühne nur an den vorgesehenen Stellen.

5.3.2 Sicherheitsgurt benutzen.

5.3.3 Arbeitsgerät und Material gegen Absturz sichern.

5.3.4 Arbeitsbühne in vorhandene Führungen einfädeln.

5.3.5 Arbeitsbühne nicht überlasten.

5.3.6 Bei böigem Wind oder aufziehendem Gewitter Benutzung beenden.

5.3.7 Beschädigungen oder Störungen an der Anlage dem Aufzugswärter melden.

6 Maßnahmen zur Befreiung von Personen aus Fahrkörben

6.1 Allgemeines

6.1.1 Vom Aufzugswärter sind die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen bei der Befreiung Eingeschlossener aus Fahrkörben von Aufzügen, in denen Personen befördert werden dürfen, anzuwenden.

6.1.2 Die Aufzugsart, die verschiedenen Antriebssysteme und die Ausrüstungsunterschiede erfordern unterschiedliche Maßnahmen. Die nachfolgenden Abschnitte beschreiben - jeweils in sich geschlossen - die auf die obengenannten Unterschiede abgestimmten Maßnahmen.

6.1.3 Die Maßnahmen beinhalten z.T. Eingriffe, die zu einer Gefährdung von Personen führen können. Sie dürfen daher nur unter Beachtung entsprechender Sorgfalt von eingewiesenen oder sachkundigen Personen (Aufzugswärter, Personal von Fachfirmen) durchgeführt werden.

weiter


1) Der Bruch von Bauteilen, der zu unbeabsichtigten Aufzugsbewegungen führen kann, der Absturz von Fahrkörben oder Gegengewichten, das versagen von Türsicherungen sowie ein Brand im Schacht oder Triebwerksraum

2) Der Bruch von Bauteilen, der zu unbeabsichtigten Aufzugsbewegungen führen kann, der Absturz von Fahrkörben sowie ein Brand im Schacht oder Triebwerksraum

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