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Technische Regeln für Aufzüge
TRa 300 - Vereinfachte Güteraufzüge, Behälteraufzüge, Unterfluraufzüge
Ausgabe Mai 1992
(BArbBl. 5/1992 S. 49; 12/1995 S. 49; GMBl. 28.01.2011 S. 161aufgehoben)
Zur Neuregelung: " TRBS - Technische Regeln für Betriebssicherheit" (DIN EN 81-31)
300 - 309 Fahrschacht, Aufstellung des Triebwerkes, Rollenraum
Die in dieser TRa genannten Anforderungen gelten grundsätzlich für die nachstehend definierten Aufzugsarten. Soweit für Behälteraufzüge (B) oder Unterfluraufzüge (U) besondere Anforderungen gelten, sind die Nummern oder Absätze mit den entsprechenden Buchstaben kenntlich gemacht. Aus redaktionellen Gründen wird in den Texten nur der Begriff "Fahrkorb" verwendet, obwohl bei Behälteraufzügen auch Plattformen angewandt werden dürfen.
TRa 200 und folgende sind so aufgebaut, daß sich die Nummern mit gleicher Zehner- und Einerziffer weitgehend auf die vergleichbaren Gegenstände beziehen. Das Fehlen einer Nummer in einer TRa bedeutet, daß der darunter behandelte Sachverhalt für die betreffende Aufzugsbauart nicht relevant ist.
Vereinfachte Güteraufzüge sind Aufzugsanlagen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Güter zwischen höchstens drei Haltestellen zu befördern, deren Tragfähigkeit 2000 kg, deren Fahrkorbgrundfläche 2,5 m2 und deren Betriebsgeschwindigkeit 0,3 m/s nicht übersteigen.
Behälteraufzüge sind Aufzugsanlagen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Güter in für die jeweilige Aufzugsanlage bestimmten Sammelbehältern zwischen höchstens drei Haltestellen zu befördern, deren Tragfähigkeit 1000 kg und deren Betriebsgeschwindigkeit 0,3 m/s nicht übersteigen.
Unterfluraufzüge sind vereinfachte Güteraufzüge oder Behälteraufzüge, deren Fahrschacht in Höhe des Niveaus der oberen Haltestelle endet.
Aufzüge gelten als nicht betretbar, wenn ihre Schachtzugänge oder Einrichtungen zur Ladehöhenbegrenzung eine lichte Höhe von höchstens 1,2 m besitzen.
Hauptmerkmale | |
Absturzsicherung: | bei betrebaren Aufzügen erforderlich; zulässig sind Fangvorrichtungen, Rohrbruchsicherung, Stützmutter, Aufsetzvorrichtung |
Antriebsarten: | Seiltrommel, Hydraulik, Kettenrad, Spindel, Zahnstange; Treibscheibe unzulässig |
Aufstellungsort: | keine Beschränkungen |
Betriebsgeschwindigkeit | < 0,3 m/s |
Fahrkorbgrundfläche: Vereinfachter Güteraufzug Behälteraufzug |
< 2,5 m2 < 2,0 m2 |
Förderhöhe: Vereinfachter Güteraufzug Behälteraufzug |
< 12 m < 6 m |
Gegengewicht: | unzulässig |
Haltestellen | höchstens 3 |
Schachtwände: | nicht brennbar, Baurecht beachten |
Schutzraumhöhen: oben: unten: |
> 0,7 m (nur bei Fahrklorbdecke) > 1,5 m, Klappstützen zulässig |
Steuerung: | elektrisch, nur Anhol- und Sendesteuerung |
Tragfähigkeit: Vereinfachter Güteraufzug Behälteraufzug |
mindestens 200 kg/m2 höchstens 2000 kg höchstens 1000 kg |
Tragmittel: | Drahtseile, Ketten, Spindeln, hydraulische Heber, Zahnstangen |
Überfahrwege oben/unten: |
erforderlich; Größe von Antriebsart und Betriebsgeschwindigkeit abhängig |
300 - 309 Fahrschacht, Aufstellung des Triebwerkes, Rollenraum
301 Schachtgrube und Schachtkopf
301.1 Am unteren Ende des Fahrschachtes muß eine Schachtgrube und am oberen Ende - ausgenommen Aufzüge mit vom Fahrkorb bewegten Schachtabdeckungen - ein Schachtkopf vorhanden sein.
301.2 (1) Der Mindestüberfahrweg des Fahrkorbes in der Schachtgrube (unterer Überfahrweg) muß 0,15 m betragen.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf bei Aufzügen, deren Fahrkorb unmittelbar durch hydraulische Kolben getragen wird, der untere Überfahrweg auf 0,05 m verringert werden.
Auf Nummer 329.12 Abs. 4 wird hingewiesen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann bei einer Betriebsgeschwindigkeit bis 0,16 m/s der untere Überfahrweg auf 0,02 m verringert werden, wenn ein Notendschalter nicht erforderlich ist.
Auf Nummer 362.524 wird hingewiesen.
(4) Der Fahrkorb darf erst nach dem Durchfahren des Überfahrweges auf Anschläge aufsetzen.
Auf Nummer 307 wird hingewiesen.
301.3 (1) Unter dem Fahrkorb muß ein Schutzraum (unterer Schutzraum) geschaffen werden können. Dabei muß sichergestellt sein, daß der Abstand zwischen dem tiefsten Punkt des Fahrkorbes und der Schachtsohle mindestens 1,5 m beträgt.
(2) Bei der Verwendung von Abstützeinrichtungen muß in der Schachtgrube ein Schild vorhanden sein mit der Aufschrift:
"Bei Aufenthalt in der Schachtgrube Aufzug durch den Schalter stillsetzen, Abstützeinrichtung einsetzen."
Auf Nummer 360.31 Abs. 2 wird hingewiesen.
301.4 (1) Als Mindest-Überfahrweg des Fahrkorbes im Schachtkopf bzw. am oberen Ende der Fahrbahn (oberer Überfahrweg) muß bei Aufzügen mit
1. | Trommelantrieb, Kettenantrieb, Spindelantrieb oder Zahn stangenantrieb | 0,20 m |
2. | hydraulischem Antrieb, von der betriebsmäßig vorkommenden höchsten Stellung des Fahrkorbes aus gerechnet, | 0,15 m |
vorgesehen sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf bei Aufzügen, bei denen ein Notendschalter nicht efforderlich ist und 4ie Betriebsgeschwindigkeit nicht mehr als 0,16 m/s beträgt, der Überfahrweg auf 0,10 m reduziert werden.
Auf Nummer 329.12 Abs. 5 wird hingewiesen.
301.5 (1) Hat der Fahrkorb den oberen Überfahrweg durchfahren, muß bei
1 | Fahrkörben mit Fahrkorbdecken von | |
1.1 | der von Aufbauten freien fläche der Fahrkorbdecke oder eines darüber angeordneten Podestes ein Abstand von mindestens (oberer Schutzraum) | 0,7 m |
1.2 | dem obersten Punkt der Aufbauten über der Fahrkorbdecke ein Abstand von mindestens |
0,3 m |
1.3 | dem obersten Punkt der Gleit- oder Rollenführungen sowie einer festen Wand nach Nummer 349.1 oder der Türblätter und deren Führungen von senkrecht bewegten Fahrkorb-Schiebetüren ein Abstand von mindestens |
0,1 m |
2 | Fahrkörben ohne Fahrkorbdecken von | |
2.1 | dem obersten Punkt der Fahrkorbwände und der Fahrkorbeinrichtungen ein Abstand von mindestens |
0,3 m |
2.2 | dem obersten Punkt der Gleit- und Rollenführungen ein Abstand von mindestens |
0,1 m |
B | ||
2.3 | der zulässigen Behälterhöhe nach Nummer 314.1 Abs. 1 Ziff. 2 ein Abstand von mindestens |
0,1 m |
bis zur Schachtdecke und bis zu unter der Schachtdecke befindlichen Teilen, soweit diese über dem Fahrkorb liegen, verbleiben.
(2) Bei hydraulischen Aufzügen ohne oberen Notendschalter nach Nummer 329.12 Abs. 5 sind die Abstände nach Absatz 1 von der Fahrkorbstellung aus zu rechnen, die durch den Kolbenanschlag nach Nummer 329.12 Abs. 3 bestimmt ist.
U (3) Die Nummer 301.5 Abs. l ist auf Unterfluraufzüge entsprechend anzuwenden.
Anstelle der Schachtdecke ist der obere Schachtabschluß zu setzen; seine Betätigungseinrichtung bleibt unberücksichtigt.
302 Schachtwände
302.1 (1) Fahrschächte müssen an allen Seiten von Wänden umgeben sein. Wände und Decken müssen aus nicht brennbaren Stoffen bestehen; weitergehende Vorschriften des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.
Die Wände dürfen nur für die Schachtzugänge, Wartungsöffnungen und Fenster unterbrochen sein.
(2) In der obersten Haltestelle müssen die Wähde mindestens 2,5 m hoch sein, oder der Fahrschacht muß mit einer fest angebrachten, nicht brennbaren Abdeckung versehen sein; weitergehende Vorschriften des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.
(3) Bestehen Schachtwände aus Drahtgeflecht oder Welldrahtgitter, darf die Drahtdicke nicht weniger als 1,8 mm betragen. Maschenweite und Sicherheitsabstände. nach DIN 31001 Teil 1 müssen eingehalten sein. Gleichwertige durchbrochene Schachtverkleidungen (z.B. aus Lochblech oder Streckmetall) sind zulässig.
302.2 Im Fahrschacht angeordnete Bauteile müssen geprüft und gewartet werden können.
302.4 (1) Schachtwände mit Schachtzugängen müssen vollwandig ausgeführt sein.
B (2) Abweichend von Absatz 1 müssen bei Behälteraufzügen mit betretbarem Fahrkorb und einer Einrichtung zum Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Schachttür Schachtwände mit Schachtzugängen mindestens im Bereich der Entriegelungszone nach Nummer 370.2 Abs. l Ziff. 2 vollwandig ausgeführt sein.
Auf Nummer 329.13 Abs. 6 wird hingewiesen.
(3) Vorsprünge von mehr als 20 mm an Schachtwänden mit Schachttüren müssen gegen die Aufwärtsfahrtrichtung abgeschrägt sein.
303 Lichtöffnungen und Verglasungen
303.1 Fenster in den Schachtwänden dürfen nur mit einem besonderen Schlüssel geöffnet werden können und dürfen nicht in die Fahrbahn schlagen.
303.2 (1) Sind Schachtwände im Verkehrsbereich verglast, dürfen nur Glasarten mit Mindest-Dicken nach Tafel 1 verwendet sein.
Tafel 1 | Länge der kleineren Seite | ||
< 0,7 m | < 1 m | > 1 m | |
Gußglas mit Drahteinlage Drahtspiegelglas Verbund-Sicherheitsglas |
6 mm | 8 mm | |
Spiegelglas Rohglas |
6 mm | 8 mm | 10 mm |
(2) Wenn Schachtwände vor den. Zugangsseiten der Fahrkörbe ohne Fahrkorbtüren verglast sind, dürfen nur Glasarten mit Mindest-Dicken nach Tafel 2 verwendet sein 1).
Tafel 2 | Länge der kleineren Seite | ||
< 0,7 m | < 1 m | > 1 m | |
Gußglas mit Drahteinlage Drahtspiegelglas Verbund-Sicherheitsglas |
8 mm | 10 mm | |
Spiegelglas Rohglas |
6 mm | 10 mm | unzulässig |
(3) Im Bereich der Haltestellen von Aufzügen mit zwei Fahrkorbzugängen ohne Türen dürfen die Schachtwände an den offenen Fahrkorbseiten nicht verglast sein.
303.3 Glasscheiben müssen allseitig durch Metallstifte oder Metallfalze gegen Herausdrücken gesichert sein.
304 Führungsschienen
304.1 Fahrkörbe und Gegengewichte müssen an mindestens zwei fest angeordneten Führungsschienen aus Stahl oder anderen zähen metallischen Werkstoffen in ihrer Fahrbahn geführt werden. Die Zuverlässigkeit der Paarung Führungsschiene-Fangvorrichtung muß nachgewiesen werden.
304.2 Die Laufflächen von Führungsschienen für Fahrkörbe, auf die Fangvorrichtungen wirken, müssen gehobelt, gezogen oder gefräst sein. Andere Bearbeitungsverfahren können angewendet sein, wenn eine gleichwertige Beschaffenheit der Laufflächen erzielt und die einwandfreie Funktion der Fangvorrichtung nicht beeinträchtigt wird.
304.3 Führungsschienen müssen so beschaffen sein, daß sie den betriebsmäßigen Beanspruchungen und den Fangkräften widerstehen. Als Fangkräfte sind anzusetzen
der Gewichtskraft von Fahrkorb und Nutzlast.
305 Aufstellung der Triebwerke
305.1 (1) Triebwerke und zugehörige Schalteinrichtungen müssen in einem abschließbaren Triebwerksraum oder mindestens vollwandig umwehrt, unter Verschluß gehalten, gegen Witterungseinflüsse geschützt und vom Fahrschacht getrennt aufgestellt sein.
Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für gekapselte Motoren und Schaltgeräte, sofern diese unter Verschluß gehalten oder nur mittels Werkzeug zu öffnen sind.
305.2 (1) Zu Wartungs- und Prüfzwecken von Triebwerken, Bremsen, Handrädern, Handpumpen usw. muß ein freier Raum von mindestens 05 m x 0,6 m Grundfläche und mindestens 1,8 m Höhe vorhanden sein. Die freien Räume müssen mit einer Seite an die zu wartenden und zu prüfenden Teile angrenzen; die Grundfläche braucht nicht rechtwinklig zu sein.
(2) Müssen abweichend von Absatz 1 Bauteile wie Geschwindigkeitsbegrenzer, Seilaufhängungen Lastwiegeeinrichtungen oder ähnliches innerhalb der freien Räume nach Absatz 1 angeordnet werden, darf deren Oberkante nicht höher als 0a m über der Standfläche liegen. Sich drehende Teile müssen abgedeckt sein.
(3) Zu- und Durchgänge müssen mindestens 0,5 m breit sein; dieses Maß darf auf 0,4 m verringert sein, sofern in diesem Bereich keine sich bewegenden Teile vorhanden sind. Die Gänge müssen mindestens 1,8 m hoch sein.
(4) Vor Schaltgeräten muß ein von Einbauten freier Raum von mindestens 0,7 m Tiefe, 1,8 m Höhe und einer Breite, die der Gesamtbreite des Schaltgerätegestells - mindestens aber 0,5 m - entspricht, vorhanden sein.
(5) Über sich drehenden Teilen des Triebwerkes muß ein freier Raum von mindestens 0,3 m Höhe vorhanden sein.
(6) Nicht verkleidete, sich bewegende Maschinenteile müssen mit der Sicherheitsfarbe Gelb gekennzeichnet sein.
305.3 (1) Sind besondere betretbare Triebwerksräume vorhanden, müssen deren Zugangswege sicher und ungehindert begangen werden können.
(2) Zugangswege und Türöffnungen zu Triebwerksräumen oder zum Aufstellungsort der Triebwerke und der zugehörigen Schalteinrichtungen müssen eine Höhe von mindestens 1,8 m haben; Schwellen und Brüstungen bis zu einer Höhe von 0,4 m bleiben unberücksichtigt.
(3) Zugangstüren zu Triebwerksräumen bzw. zum Aufstellungsort der Triebwerke und der zugehörigen Schalteinrichtungen dürfen nicht nach innen aufschlagen.
(4) Fußbodenklappen als Zugänge zu Triebwerksräumen müssen nach oben aufschlagen und umgelegt werden können oder mit Feststellvorrichtungen versehen sein; dies gilt nicht für Klappen, die mit Einschubtreppen verbunden sind.
(5) Ist ein besonderer Triebwerksraum vorhanden, müssen dessen Zugänge durch ein Schloß mit einem besonders geformten Schlüssel gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein und von innen ohne Hilfsmittel geöffnet werden können.
(6) Ein Schlüssel zum Triebwerksraum kann unter Glas unmittelbar neben dessen Zugangstür aufbewahrt werden.
(7) Zugangstüren zu Triebwerksräumen müssen folgende Aufschrift tragen:
"Aufzug-Triebwerksraum
Zutritt nur Befugten gestattet."
305.4 (1) Fußbodenklappen zwischen Triebwerksräumen und Fahrschächten müssen nach oben aufschlagen und umgelegt werden können oder mit Feststellvorrichtungen versehen sein.
(2) Unter Fußbodenklappen nach Absatz 1 muß ein betretbarer, gegen Herabfallen gesicherter Gitterrost vorhanden sein.
305.5 Aufstiege zu Triebwerken und den zugehörigen Schalteinrichtungen müssen als Treppen ausgeführt oder mit Leitern ausgerüstet sein.
Bei Leitern müssen die Auftrittsbreite der Trittflächen mindestens 50 mm (Flachsprossen) und die Neigung der Leiterholme gegen die Waagerechte 68° bis 75° betragen. Steigeisen sind als Aufstiege unzulässig. Nicht fest angebrachte Aufstiege müssen in der Nähe des Triebwerkes unter Verschluß aufbewahrt werden können. Leitern müssen, wenn sie nicht ortsfest angebracht sind, Einhängevorrichtungen besitzen (siehe DIN 4565 Teil 1 und DIN 4566). Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.
305.6 Sind besondere Triebwerksräume vorhanden, müssen deren Wände, Decken und Fußböden aus nicht brennbaren Stoffen bestehen. Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.
306 Rollenraum
306.1 Außerhalb des Fahrschachtes angeordnete Rollen und andere technische Einrichtungen müssen vollwandig umwehrt oder in einem Rollenraum untergebracht sein.
Rollenräume müssen ungehindert erreicht werden können.
Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.
306.2 (1) Rollenräume müssen mindestens 1,4 m hoch sein.
(2) Über den Rollen muß ein freier Raum von mindestens 0,3 m Höhe vorhanden sein.
(3) Rollen und andere technische Einrichtungen müssen geprüft und gewartet werden können.
Auf Nummer 315.1 wird hingewiesen.
306.3 (1) Zugangswege zu Rollenräumen müssen sicher und ungehindert begangen werden können.
(2) Zugangswege und Türöffnungen müssen eine Höhe von mindestens 1,4 m haben.
(3) Zugangstüren zu Rollenräumen müssen eine Höhe von mindestens 1,4 m haben und dürfen nicht nach innen aufschlagen.
(4) Fußbodenklappen als Zugänge zu Rollenräumen müssen nach oben aufschlagen und umgelegt werden können oder mit Feststellvorrichtungen versehen sein; dies gilt nicht für Klappen, die mit Einschubtreppen verbunden sind.
(5) Ist ein besonderer Rollenraum vorhanden, müssen dessen Zugänge durch ein Schloß mit einem besonders geformten Schlüssel gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein und von innen ohne Hilfsmittel geöffnet werden können.
306.4 (1) Fußbodenklappen zwischen Rollenräumen und Fahrschächten müssen nach oben aufschlagen und umgelegt werden können oder mit Feststellvorrichtungen versehen sein.
(2) Unter Fußbodenklappen nach Absatz 1 muß ein betretbarer, gegen Herabfallen gesicherter Gitterrost vorhanden sein.
306.5 Aufstiege zu Rollenräumen müssen als Treppen ausgeführt oder mit Leitern ausgerüstet sein.
Bei Leitern müssen die Auftrittsbreite der Trittflächen mindestens 50 mm (Flachsprossen) und die Neigung der Leiterholme gegen die Waagerechte 68° bis 75° betragen. Steigeisen sind als Aufstiege unzulässig. Nicht fest angebrachte Aufstiege müssen in der Nähe des Triebwerkes unter Verschluß aufbewahrt werden können. Leitern müssen, wenn sie nicht ortsfest angebracht sind, Einhängevorrichtungen besitzen (siehe DIN 4565 Teil 1 und DIN 4566). Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.
306.6 Sind besondere Rollenräume vorhanden, müssen deren Wände, Decken und Fußböden aus nicht brennbaren Stoffen bestehen. Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.
307 Betretbare Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes
307.1 Liegen betretbare Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes, müssen
307.2 Aufzüge auf Schiffen, bei denen die Fahrbahn des Fahrkorbes bis zum Doppelboden geführt ist, müssen Nummer 307.1 Ziffern 3, 4 und 5 entsprechen.
308Aufzugsfremde Einrichtungen
308.1 (1) In Fahrschächten, Triebwerks-, Schalt- und Rollenräumen dürfen aufzugsfremde Einrichtungen nicht untergebracht sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Heizkörper und Lüftungseinrichtungen für die Aufzugsanlage sowie für Ausdehnungsgefäße von Heizungsanlagen, sofern daran Ventile oder dergleichen nicht vorhanden sind. Überlauf und Entlüftung von Ausdehnungsgefäßen müssen außerhalb des Triebwerksraumes frostsicher münden; geschlossene, unter Überdruck stehende Ausdehnungsgefäße dürfen in den Räumen nach Absatz 1 nicht untergebracht sein.
Ferner gilt Absatz 1 nicht für Entwässerungspumpen für die Schachtgrube, elektrische Leitungen zum Betrieb von Luftschutzsirenen und Warnsystemen, sofern letztere wartungsfrei oder so angebracht sind, daß sie von außerhalb der Aufzugsanlage gewartet werden können.
308.2 Triebwerks- und Rollenräume dürfen nicht als Durchgang zu aufzugsfremden Räumen benutzt werden können.
308.3 Die Abluft aufzugsfremder Räume darf nicht in Fahrschächte, Triebwerks- und Rollenräume geleitet werden können.
309 Sonderausführungen
309.1 Für Aufzugsanlagen, bei denen ein Überfahren der Endhaltestellen der Bauart nach ausgeschlossen ist, sind Überfahrwege nach den Nummern 301.2 und 301.4 nicht erforderlich, jedoch müssen die Abstände nach den Nummern 301.3 und 301.5 ein gehalten sein.
weiter |
(Stand: 20.08.2018)
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