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370 - 379 Türverschlüsse


370 Allgemeine Anforderungen

370.1 (1) Der Aufzug darf erst anfahren können, wenn alle Schachttüren geschlossen und gesperrt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach den Nummern 365.1, 365.3 und 365.4 Abweichungen zulässig sind.

(3) Türverschlüsse müssen mit einer elektrischen Sicherheitseinrichtung nach Nummer 361.1 Ziff. 1 ausgerüstet sein.

370.2 (1) Schachttüren dürfen nur geöffnet werden können, wenn

  1. das Triebwerk abgeschaltet ist und
  2. der Höhenunterschied zwischen dem Fahrkorbfußboden und dem Fußboden der Haltestelle höchstens 0,16 m (Entriegelungszone) beträgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach den Nummern 365.1, 365.3 und 365.4 Abweichungen zulässig sind.

370.3 Türverschlüsse müssen so ausgebildet sein, daß sie das Zuschlagen oder Zuschieben der Schachttür nicht verhindern, wenn sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone befindet (Zuschlagbarkeit). Die Tür muß hierbei nach dem Schließen selbsttätig gesperrt werden.

370.5 Schachttüren müssen von außen mit besonderem Schlüssel entriegelt und dann geöffnet werden können (Notentriegelung).

Nach dem Notentriegeln darf das Sperrmittel bei geschlossenen Schachttüren nicht in Entriegelungsstellung bleiben. Als besondere Schlüssel gelten auch Dreikantsteckschlüssel, wenn die Abmessung des Schlüssels, des Dreikants und der Senkung in Anlehnung an DIN 22416 ausgeführt sind.

370.6 (1) Einflügelige Schacht-Drehtüren müssen an der Schließkante oder an der Oberkante in Schließkantennähe oder durch eine Klappe an der Oberkante gesperrt werden. Dies gilt auch bei unterteilten Türflügeln.

(2) Zweiflügelige Schacht-Drehtüren müssen durch eine Klappe an der Oberkante, oder jeder Türflügel muß für sich in Schließkantennähe gesperrt werden. Dies gilt auch bei unterteilten Türflügeln.

(3) Schacht-Falttüren mit geführter Schließkante müssen durch eine Klappe oder an der Oberkante in der Nähe der nicht geführten Faltstellen gesperrt werden. Türflügel mit Schließkante müssen gesperrt werden.

(4) Schacht-Falttüren mit nichtgeführter Schließkante müssen an der Oberkante durch eine Klappe oder an der Oberkante in der Nähe der Faltstellen und in der Nähe der Schließkante gesperrt werden.

370.7 (1) Bei mehrteiligen, waagerecht bewegten Schacht-Schiebetüren muß jedes Türblatt gesperrt werden. Dies gilt nicht für nacheilende Türblätter von Teleskop-Schiebetüren, wenn sie bei schadhaftem Verbindungstrieb von den gesperrten Türblättern in Schließstellung mitgenommen und gehalten werden. Hierfür dienende Einrichtungen gelten als Teil des Türverschlusses.

(2) Bei senkrecht bewegten, mittig öffnenden Schacht-Schiebetüren muß das obere Türblatt, bei einseitig öffnenden Schacht-Schiebetüren muß das Türblatt mit Schließkante gesperrt werden. Die übrigen Türblätter müssen durch Drahtseilzüge, Ketten, Zahnstangen oder ähnliche mechanische Verbindungen mit dem gesperrten Türblatt verbunden sein und jeweils eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 361.1 Ziff. 2 betätigen.

(3) Bei waagerecht bewegten Schacht-Gliederschiebetüren muß das Sperrmittel am ersten und am letzten Türglied eingreifen.

(4) Abweichend von den Nummern 370.1 und 370.2 sind Türverschlüsse nicht erforderlich für

  1. vom Fahrkorb senkrecht bewegte Schacht-Schiebetüren,
  2. vom Fahrkorb bewegte Schachtabdeckungen, wenn sie nur mit einem Kraftaufwand von mehr als 500 N geöffnet werden können.

371Ausführung der Türverschlüsse

371.1 (1) Türverschlüsse müssen zuverlässig befestigt sein. Die Verbindungen müssen gegen selbsttätiges Lösen gesichert sein.

(2) Sperrmittel müssen aus zähem, metallischem Werkstoff bestehen. Bei Flügeltüren müssen die Türverschlüsse einer am Sperrmittel angreifenden Kraft von mindestens 3500 N widerstehen.

(3) Türverschlüsse dürfen bei einem Senken der Türflügel oder Türblätter nicht unwirksam werden.

(4) Türverschlüsse müssen gewartet werden können. Staubempfindliche Teile müssen in geschlossenen Gehäusen untergebracht sein. Zum Befestigen von Deckeln dienende Schrauben sollen gegen Herabfallen gesichert sein. Gehäusedeckel sollen mindestens teilweise durchsichtig sein.

(5) Sperrmittel dürfen nicht zwangsläufig und nicht unmittelbar von Hand, sondern müssen durch Federkraft, Gewichtskraft oder Magnetkraft eingerückt werden.

(6) Auf Nummer 364.4 wird hingewiesen.

371.2 Sperrmittel müssen durch Federkraft, Gewichtskraft oder Magnetkraft in Sperrstellung gehalten werden. Bei Ausfall der Kraft darf das Sperrmittel nicht selbsttätig in Entriegelungsstellung gehen. Federkraft muß von geführten Druckfedern erzeugt werden. Magnetkraft muß durch Dauermagnete erzeugt werden und darf nicht mit einfachen Mitteln durch äußere Einwirkungen verringert werden können.

371.3 Sperrmittel und elektrische Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 361.1 Ziff. 1 müssen bruchsicher, schwer lösbar, unverstellbar und formschlüssig miteinander verbunden sein.

371.4 Die elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 361.1 Ziff. 1 muß eine Fahrt verhindern, wenn das Sperrmittel weniger als 7 mm eingreift.

371.5 Sperrmittel müssen im rechten Winkel zur Bewegungsrichtung des zu sperrenden Teiles eingreifen.

372 Klappen-Türsperren

372.1 Bei Klappentürsperren müssen die Klappen die Türflügel bei geschlossenen Türen in ganzer Breite mindestens 15 mm in senkrechter Richtung überdecken, jedoch mindestens 10 mm mehr als die Höhe des unteren Türspaltes beträgt.

In jeder Stellung der geöffneten Tür muß die Klappe durch eine waagerechte Überdeckung mit der Oberseite der Türflügel von mindestens 15 mm gegen Herabfallen in die Schließlage gesichert sein.

373 Knickhebel-Türsperren

373.1 Die elektrische Sicherheitseinrichtung am Knickhebel nach Nummer 361.1 Ziff. 1 darf eine Fahrt erst freigeben, wenn der Knickhebel seine Strecklage überschritten hat.

ENDE

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