Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

SprengTR 100 - Kennzeichnung
Kennzeichnung von explosionsgefährlichen Stoffen, deren Verpackung und Sprengzubehör

Technische Regel zum Sprengstoffrecht (SprengTR)

Vom 9. April 2014
(BAnz AT 30.04.2014 B2; AT 25.11.2016 B1 16; BAnz. AT 12.11.2021 B2,aufgehoben)




Zur ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung =>

Die Technischen Regeln zum Sprengstoffrecht (SprengTR) geben den Stand der Technik und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr von dem Sprengstoffgesetz unterliegenden Stoffen und Gegenständen wieder, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung. Wissenschaftliche Erkenntnisse und Stand der Technik werden unter Beteiligung des Sachverständigenausschusses für explosionsgefährliche Stoffe ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium des Innern (BMI) oder vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gemacht.

SprengTR konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des Sprengstoffrechts. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Anforderungen des Sprengstoffrechts erfüllt sind. Wählt der Anwender eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Anforderungen des Sprengstoffrechts schriftlich nachzuweisen.

Diese Technische Regel berücksichtigt auch die Vorschriften der Anlage 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 1. SprengV) in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Technische Regel gilt für die Kennzeichnung von explosionsgefährlichen Stoffen, deren Verpackung und von Sprengzubehör im Sinne des Sprengstoffgesetzes (SprengG).

(2) Diese Technische Regel gilt vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2021.

(3) Andere Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung, insbesondere für die Beförderung gefährlicher Güter und die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung 1) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

2 Begriffsbestimmungen

(1) Gefäß 2:

Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschließlich aller Verschlussmittel. Tankkörper fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.

(2) Kleinste Verpackungseinheit:

Kleinste Verpackung, in der Stoffe oder Gegenstände anderen überlassen werden.

(3) Nettoexplosivstoffmasse (NEM):

Masse der Explosivstoffe (einschließlich der Phlegmatisierungsmittel) ohne deren Umhüllung und Verpackung.

Bei Feuerwerkskörpern sowie bei pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater ist die NEM die Gesamtmasse der pyrotechnischen Sätze ohne Berücksichtigung der Anzündung und der Überzündungen (gemäß DIN EN 15947-1 3 ).

(4) Verpackung 2:

Gefäß oder mehrere Gefäße und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Gefäße ihre Behältnis- und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können.

(5) Versandstück 2:

Versandfertiges Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel ( IBC) und seinem bzw. ihrem Inhalt.

(6) Zündertyp:

Typisierung elektrischer Brückenzünder als Klasse I, II, III oder IV bzw. als Zünder A, U oder HU gemäß Anlage 2 Abschnitt III der 1. SprengV.

3 Allgemeine Regelungen

(1) Die vorgeschriebene Kennzeichnung muss deutlich sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft sein. Die Beschriftung und deren Untergrund sind kontrastreich zu gestalten. Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache anzubringen, soweit die folgenden Regelungen nichts anderes bestimmen.

(2) Ist der Stoff oder Gegenstand zu klein, um die erforderliche Kennzeichnung anzubringen, müssen die entsprechenden Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.

(3) Über die vorgeschriebene Kennzeichnung hinaus dürfen passive, elektronische Etiketten auf den Stoffen oder Gegenständen sowie deren Verpackungen angebracht werden.

4 Zusätzliche Regelungen für Explosivstoffe

(1) Die Anforderungen an die Kennzeichnung der Explosivstoffe einschließlich ihrer kleinsten Verpackungseinheit und der Versandstücke nach §§ 14 und 15 der 1. SprengV sind weitgehend in der Anlage 1 dieser SprengTR zusammengestellt und sind einzuhalten.

(2) Das entsprechende bzw. dazugehörige Etikett nach den Richtlinien 2008/43/EG und 2012/4/EU 4 kann auf dem Versandstück entsprechend den Erfordernissen innerhalb der Lieferkette frei gestaltet werden. Die Rückverfolgbarkeit der Explosivstoffe muss gewährleistet sein.

(3) Sind die kleinste Verpackungseinheit und das Versandstück miteinander identisch, sind die in den Tabellen der Anlage 1 genannten Kennzeichnungsbestimmungen der Spalten 4 und 5 zu beachten.

(4) Werden Stoffe oder Gegenstände verschiedenen Herstellungsdatums oder verschiedener Hersteller nach Abschluss des Herstellungsprozesses umverpackt, so kann die Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 der 1. SprengV oder die Angabe der Jahres- und Monatszahl der Herstellung auf der neuen Verpackung entfallen, wenn

  1. die Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 der 1. SprengV oder die Angabe der Jahres- und Monatszahl der Herstellung auf den Stoffen oder Gegenständen und/bzw. auf der kleinsten Verpackungseinheit deutlich erkennbar ist und
  2. auf der neuen Verpackung anstelle der nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der 1. SprengV geforderten Angaben zum Hersteller oder Einführer die jeweiligen Angaben des Umverpackers angebracht werden.

5 Zusätzliche Regelungen für Sprengzubehör

(1) Zündleitungen

  1. Die Isolierung von Zündleitungen, deren elektrischer Widerstand je 100 m Länge eines Leiters nicht mehr als 2 Ohm beträgt, muss gelb gefärbt sein. Bei einem Widerstand von mehr als 2 Ohm muss sie rot gefärbt sein.
  2. Rollen, auf denen Zündleitungen aufgespult werden, müssen mit einer Kennzeichnung mit folgenden Angaben versehen sein:
    1. die Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der 1. SprengV,
    2. die Länge der Zündleitung und den Werkstoff des Leiters und
    3. den elektrischen Widerstand für 100 m einfacher Leitungslänge.

(2) Verlängerungsdrähte

  1. Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl muss grau, die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Kupfer grün gefärbt sein. Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl, die ausschließlich im Kali- und Salzbergbau verwendet werden, dürfen abweichend von Satz 1 blau sein.
  2. Verlängerungsdrähte müssen mit einer Kennzeichnung mit folgenden Angaben versehen sein:
    1. die Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der 1. SprengV,
    2. die Länge des Verlängerungsdrahtes und den Werkstoff des Leiters und
    3. den elektrischen Widerstand für 100 m einfacher Drahtlänge.

(3) Isolierhülsen und Drahtverbinder

Die Kennzeichnung der kleinsten Verpackungseinheit mit Isolierhülsen oder Drahtverbindern muss die nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der 1. SprengV erforderlichen Angaben enthalten.

(4) Zündmaschinen, Steuer- und Zündgeräte

  1. Zündmaschinen für elektrische Zünder müssen folgende Angaben tragen:
    1. die Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 der 1. SprengV,
    2. die typenbezeichnung,
    3. die Seriennummer,
    4. die Jahreszahl der Herstellung,
    5. die zulässigen Zündertypen,
    6. den Grenzwiderstand bezogen auf die elektrischen Eigenschaften der jeweiligen Zünder,
    7. bei Eignung für Reihenparallelschaltung: den maximalen Reihenwiderstand und die Anzahl der zulässigen Parallelreihen und
    8. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinen: (S).
  2. Zündgeräte für nichtelektrische Zünder müssen folgende Angaben tragen:
    1. die Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 der 1. SprengV,
    2. die typenbezeichnung,
    3. die Seriennummer,
    4. die Jahreszahl der Herstellung und
    5. bei schlagwettergesicherten Zündgeräten: (S).
  3. Steuer- und Zündgeräte für elektronische Zünder müssen folgende Angaben tragen:
    1. die Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 der 1. SprengV,
    2. die typenbezeichnung,
    3. die Seriennummer,
    4. die Jahreszahl der Herstellung,
    5. das elektronische Zündsystem und
    6. bei schlagwettergesicherten Steuer- und Zündgeräten: (S).

(5) Prüfgeräte

  1. Prüfgeräte für Zündmaschinen müssen folgende Angaben tragen:
    1. die Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 der 1. SprengV,
    2. die typenbezeichnung,
    3. die Seriennummer,
    4. die Jahreszahl der Herstellung,
    5. die Bezeichnung der Zündmaschinentypen, zu deren Überprüfung das Gerät bestimmt ist und
    6. bei schlagwettergesicherten Prüfgeräten: (S).
  2. Prüfgeräte für elektrische Zündkreise müssen folgende Angaben tragen:
    1. die Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 der 1. SprengV,
    2. die typenbezeichnung,
    3. die Seriennummer,
    4. die Jahreszahl der Herstellung und
    5. den Messbereich des elektrischen Widerstandes.

(6) Andere Zündeinrichtungen, Lade- und Mischladegeräte

  1. Andere Zündeinrichtungen müssen folgende Angaben tragen:
    1. die Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 der 1. SprengV,
    2. die typenbezeichnung,
    3. die Seriennummer,
    4. die Jahreszahl der Herstellung und
    5. ggf. die in der Zulassung festgelegte zusätzliche Kennzeichnung.
  2. Lade- und Mischladegeräte müssen folgende Angaben tragen:
    1. die Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 der 1. SprengV,
    2. die typenbezeichnung und
    3. die Seriennummer.

6 Zusätzliche Regelungen für pyrotechnische Gegenstände

(1) Pyrotechnische Gegenstände und deren kleinste Verpackungseinheit müssen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 bis 9 der 1. SprengV gekennzeichnet werden. Die in den harmonisierten Normen für pyrotechnische Gegenstände enthaltenen Mindestanforderungen an die Kennzeichnung (z.B. DIN EN 15947-3) sind zu beachten.

(2) Die Kennzeichnung der kleinsten Verpackungseinheit des Herstellers kann entfallen, wenn das Verpackungsmaterial den Gegenstand ein- oder mehrseitig durchsichtig umschließt und die Kennzeichnung auf dem Gegenstand deutlich erkennbar ist.

(3) Enthält die kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyrotechnische Gegenstände, muss bei der Anwendung des Abschnitts 3 Absatz 2 erkennbar sein, welche Kennzeichnung welchem Gegenstand zuzuordnen ist.

(4) Für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge können nach Artikel 13 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2007/23/EG 5 die Sicherheitshinweise in englischer Sprache erfolgen.

(5) Bei pyrotechnischen Gegenständen (außer pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge) sind die in der Anlage 2 zu dieser SprengTR aufgeführten Hinweise anzubringen.

(6) Bei pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge ist die Anforderung zur Aufnahme der Identifikationsnummer (ID-Nummer) in die Anleitung zur Verwendung (§ 6 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 der 1. SprengV) erfüllt, wenn

  1. dem gewerblichen Nutzer das Sicherheitsdatenblatt mit den vorgeschriebenen Angaben zur Verfügung gestellt wird,
  2. dem Nutzer des Fahrzeuges mit der Bedienungsanleitung des Fahrzeuges die notwendigen Umgangsbestimmungen/-restriktionen zur Kenntnis gebracht werden und
  3. die Bundesanstalt allgemein oder für den Einzelfall von der Pflicht zur Aufnahme der ID-Nummer in die Anleitung zur Verwendung befreit sowie ID-Nummer und Befreiung im Rahmen der nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 der 1. SprengV zu führenden Liste veröffentlicht hat.

(7) Bei elektrischen Brückenanzündern muss die kleinste Verpackungseinheit folgende Angaben tragen:

  1. die Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 der 1. SprengV,
  2. elektrische Kenndaten zur Empfindlichkeit oder typenbezeichnung wie "Brückenanzünder A", "Brückenanzünder U" oder "Brückenanzünder HU",
  3. die Länge und das Material der Drähte und
  4. den Brücken- und Gesamtwiderstand.

(8) Bei pyrotechnischen Gegenständen mit elektrischer Anzündung sind die in Abschnitt 6 Absatz 7 Nummer 2 und 4 genannten Angaben in die Anleitung zur Verwendung aufzunehmen.

(9) Bei Anzündschnüren und Anzündlitzen muss die kleinste Verpackungseinheit folgende Angaben tragen:

  1. die Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 der 1. SprengV und
  2. bei Anzündlitzen: die Brennzeit.

(10) Bei Stoppinen muss die kleinste Verpackungseinheit folgende Angaben tragen:

  1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 der 1. SprengV und
  2. "Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis".

(11) Mechanische Anzünder und deren kleinste Verpackungseinheit sind nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 der 1. SprengV zu kennzeichnen.

(12) Bei Anzündlichtern ist die kleinste Verpackungseinheit nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 der 1. SprengV zu kennzeichnen.

7 Zusätzliche Regelungen für sonstige explosionsgefährliche Stoffe

(1) Die kleinsten Verpackungseinheiten für sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppen a und B müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

  1. die Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der 1. SprengV,
  2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
  3. die Nettomasse und
  4. die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.

(2) Die kleinsten Verpackungseinheiten für sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppe C müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

  1. die Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 der 1. SprengV,
  2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung und
  3. die Nettomasse.

.

Kennzeichnung von Explosivstoffen  Anlage 1

Tabelle 1: Explosivstoffe (ohne Zündmittel)

lfd.
Nummer
Explosivstoffe
(ohne Zündmittel)
Kennzeichnung
der Explosivstoffe
Kennzeichnung
der Kleinsten Verpackungseinheit
Kennzeichnung
des Versandstückes
Farbgebung Sonstiges
1 2 3 4 5 6 7
1.1 Gesteinssprengstoffe, Plastiksprengstoffe, einheitliche Sprengstoffe und deren Mischungen, Sprengstoffe für sonstige Zwecke 1. Kennzeichnung nach
§ 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 der 1. SprengV A;
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 1. SprengV

2. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung

3. NEM

siehe Abschnitt 3 Absatz 2

ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B

1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A

2. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B

3. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung

4. NEM.

Undurchsichtige Umhüllungen der Stoffe dürfen keine braune, grüne oder gelblich-weiße Farbe haben. Bei durchsichtigen Umhüllungen dürfen die Stoffe selbst keine braune, grüne oder gelblich-weiße Farbe haben. Nicht anzuwenden für Sprengstoffe, die erst an der Verwendungsstelle hergestellt und dort unverzüglich zum Sprengen verwendet werden.

Nicht anzuwenden für Sprengstoffe, die rechtlich zulässig ohne Verpackung befördert werden (z.B. Tank) und an der Verwendungsstelle sofort geladen bzw. zum Sprengen verwendet werden.

1.2 Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe 1. Kennzeichnung nach
§ 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 der 1. SprengV A;
in Verbindung mit § 15Absatz 1 der 1. SprengV

2. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung

3. NEM.

siehe Abschnitt 3 Absatz 2

ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B

1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A

2. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B

3. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung

4. NEM.

Undurchsichtige Umhüllungen der Stoffe müssen braun sein.
1.3 Wettersprengstoffe 1. Kennzeichnung nach
§ 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 der 1. SprengV A;
in Verbindung mit § 15Absatz 1 der 1. SprengV

2. Jahres- u. Jahreswochenzahl der Herstellung

3. NEM.

siehe Abschnitt 3
Absatz 2

ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B

1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A

2. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B

3. Jahres- u. Jahreswochenzahl der Herstellung

4. NEM.

Die Umhüllung der Stoffe muss wie folgt gefärbt sein:

Klasse I: Gelblich-weiß

Klasse II: Gelblich-weiß
mit 2 cm breitengrünen Querstreifen

Klasse III: Grün

1.4 Pyrotechnische Sätze 1. Kennzeichnung nach
§ 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 der 1. SprengV A;
in Verbindung mit § 15Absatz 1 der 1. SprengV

2. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung

3. NEM

siehe Abschnitt 3 Absatz 2

ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B

1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A

2. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B

3. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung

4. NEM

1.5 Treibmittel 1. Kennzeichnung nach
§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 der 1. SprengV A;
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 1. SprengV

2. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung

3. NEM

siehe Abschnitt 3 Absatz 2

ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B

1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A

2. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B

3. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung

4. NEM

1.6 Sprengschnüre und Wettersprengschnüre Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der 1. SprengV A;
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 1. SprengV

Diese muss alle fünf Meter erkennbar sein.

1. Kennzeichnung nach
§ 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 der 1. SprengV A

2. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung

3. Länge der Schnur

4. NEM je Meter Schnur

1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A

2. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B

3. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung

4. NEM

Die äußere Umhüllung von Wettersprengschnüren muss weiß sein;
andere Sprengschnüre dürfen nicht weiß sein.
Jede Schnur muss mindestens einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der für die Herstellungsstätte charakteristisch ist.
1.7 Sicherheitsanzündschnüre 1. Kennzeichnung nach
§ 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A

2. Länge der Schnur je
Ring oder Rolle

3. Brennzeit je Meter
Schnur

1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A

2. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung

3. NEM

Jede Schnur muss mindestens einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der für die Herstellungsstätte charakteristisch ist.
1.8 Zündschläuche ohne Detonator 1. Kennzeichnung nach
§ 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A

2. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung

1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A

2. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung

3. NEM

1.9 Schneidladungen Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der 1. SprengV A;
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 1. SprengV
1. Kennzeichnung nach
§ 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 der 1. SprengV A

2. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung

3. NEM je Meter

1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A

2. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B

3. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung

4. NEM

Tabelle 2: Explosivstoffe (nur Zündmittel)

lfd.
Nummer
Explosivstoffe
(nur Zündmittel)
Kennzeichnung der Zündmittel Kennzeichnung
der Kleinsten Verpackungseinheit
Kennzeichnung
des Versandstückes
Sonstiges
1 2 3 4 5 6
2.1 Sprengkapseln Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der 1. SprengV A ;
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 1. SprengV
1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A

2. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß
RL 2008/43/EG B

3. Jahres- und Monatszahl der
Herstellung

4. Anzahl der Sprengkapseln

1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A

2. Jahres- und Monatszahl der
Herstellung

3. NEM

4. Anzahl der Sprengkapseln

5. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B

2.2 Nichtelektrische Zünder
und zugehörige Verzögerer
Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der 1. SprengV A;
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 1. SprengV

Das Verzögerungsintervall des Verzögerers, die Verzögerungszeit des Zeitzünders und die Länge des Zündschlauches müssen auf einem Kennzeichnungsfähnchen, das am Zündschlauch zu befestigen ist, angegeben sein.

1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A

2. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B

3. Anzahl der Zünder

4. Jahres- und Monatszahl der
Herstellung

5. Länge des Zündschlauches

6. bei Zeitzündern ohne Verzögerer: Verzögerungsintervall und Zeitstufennummer oder Verzögerungszeit

7. bei Zeitzündern mit Verzögerer:
für Zünder siehe Nummer 6. und für Verzögerer das Verzögerungsintervall

8. Schlagwettersichere Zünder
sind als solche eindeutig zu kennzeichnen

1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A

2. Jahres- und Monatszahl der
Herstellung

3. NEM

4. Anzahl der Zünder

5. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B

2.3 Elektrische Zünder (Momentzünder, Kurzzeitzünder: Verzögerungsintervall
< 100 ms,
Langzeitzünder: Verzögerungsintervall
> 100 ms)
Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der 1. SprengV A;
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 1. SprengV

Bei Zeitzündern müssen die Zeitstufennummern und das Verzögerungsintervall oder die Verzögerungszeit auf einem Kennzeichnungsfähnchen, das am Zünderdraht zu befestigen ist, angegeben sein.

1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A

2. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B

3. Kennzeichnung des Zündertyps:

  • bei Zündern der Klassen I, II, III und IV mit der Ziffer "I", "II", "III" bzw. "IV"
  • bei Zündern a mit dem
    Buchstaben "A"
  • bei Zündern U mit dem
    Buchstaben "U"
  • bei Zündern HU mit den
    Buchstaben "HU"

4. Anzahl der Zünder

5. Jahres- und Monatszahl der
Herstellung

6. Länge und Material der Zünderdrähte

7. elektrische Kenndaten:
Nichtansprechstromstärke, Zündimpuls sowie

7a. bei Zündern der Klassen I, II und III sowie Zündern a und U: Brücken- und Gesamtwiderstand

7b. bei Brückenzündern der
Klasse IV und Brückenzündern HU: Gesamtwiderstand

8. bei Zeitzündern: Verzögerungsintervall und Zeitstufennummer oder Verzögerungszeit

9. Schlagwettersichere Zünder
sind als solche eindeutig zu kennzeichnen

1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A

2. Jahres- und Monatszahl der Herstellung

3. NEM

4. Anzahl der Zünder

5. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B

Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Zündern a und Zündern U muss in unterschiedlichen Farbengefärbt sein. Folgende Farbkombinationen (je Zünderdraht eine Farbe) sind einzuhalten:

1. bei Momentzündern gelb-weiß,

2. bei Kurzzeitzündern gelb-grün,

3. bei Langzeitzündern gelb-rot. Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Zündern HU muss in unterschiedlichen Farben gefärbt sein. Folgende Farbkombinationen (je Zünderdraht eine Farbe) sind einzuhalten:

1. bei Momentzündern blau-weiß,

2. bei Kurzzeitzündern blau-grün,

3. bei Langzeitzündern blau-rot. Die Isolierung der Zünderdrähte für Zünder der Klassen I, II, III und IV muss so gefärbt sein, dass Verwechslungen mit Zündern A, U oder HU oder anderen Zündern ausgeschlossen sind.

2.4 Elektronische Zünder Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der 1. SprengV A;
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 1. SprengV
1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A

2. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B

3. Anzahl der Zünder

4. Jahres- und Monatszahl der
Herstellung

5. Länge der Zünderdrähte

6. Schlagwettersichere Zünder
sind als solche eindeutig zu kennzeichnen

1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A

2. Jahres- und Monatszahl der Herstellung

3. NEM

4. Anzahl der Zünder

5. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B

Die Isolierung der Zünderdrähte muss so gefärbt sein bzw. die Verbinder müssen so gestaltet sein, dass Verwechslungen mit elektrischen Zündern und anderen elektronischen Zündern ausgeschlossen sind.
2.5 Sonstige Zünder und Sprengverzögerer 1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der 1. SprengV A;
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 1. SprengV

2. Soweit Verzögerungszeiten vorhanden, sind diese auf dem Zündmittel oder auf einem Kennzeichnungsfähnchen anzugeben.

1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A

2. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B

3. Anzahl der Zündmittel

4. Jahres- und Monatszahl der
Herstellung

5. Schlagwettersichere Zünder
sind als solche eindeutig zu kennzeichnen

1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A

2. Jahres- und Monatszahl der Herstellung

3. NEM

4. Anzahl der Zündmittel

5. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B

.

Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände gemäß Abschnitt 6 Absatz 5  Anlage 2


Kategorie anzubringende Hinweistexte
F1 "Abgabe an Personen unter 12 Jahren verboten"
F2 "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten"
Bei pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 20 Absatz 4 der 1. SprengV:
"Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis"
F3 "Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis"
F4 "Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis"
T1 "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten"
T2 Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis"
P1 "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten"
P2 "Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis"

1) ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1

2) Definitionen in Anlehnung an das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR - Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route)

3) Veröffentlicht in der Beuth Verlag GmbH, Berlin

4) Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (ABl. Nr. L 94 vom 05.04.2008 S. 8), geändert durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 18)

5) Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S. 1), mit Wirkung vom 1. Juli 2015: Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung) (ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 27)

A) Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

B) Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (ABl. Nr. L 94 vom 05.04.2008 S. 8), geändert durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 18)

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.12.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion