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Regelwerk, Technische Regeln, LASI

LV 49 - Erläuterungen und Hinweise für die Durchführung der Erlaubnisverfahren nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) -

Vom 30. Oktober 2017
(Quelle: lasi-info.com)



Archiv: 2008
Siehe Fn. *

Vorwort

Die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) nennt in § 18 Abs. 1 Anlagen, die der Erlaubnispflicht unterliegen. Ziel des Erlaubnisverfahrens ist es, dass diese Anlagen entsprechend den Anforderungen der BetrSichV errichtet und betrieben werden. Zudem erhält der Arbeitgeber mit einer Erlaubnis Rechtssicherheit über den zulässigen Betrieb. Im Erlaubnisverfahren wird bereits vor der Errichtung dieser Anlagen sowie vor der Durchführung von erlaubnisbedürftigen Änderungen an diesen Anlagen in einem Verwaltungsverfahren festgestellt, dass die vorgesehene Aufstellung, Bauart und Betriebsweise den sicherheitstechnischen Anforderungen der BetrSichV entsprechen sowie die vorgesehenen sicherheitstechnischen Maßnahmen für den sicheren Betrieb geeignet sind. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist ein Prüfbericht einer ZÜS erforderlich, mit dem bestätigt wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Dazu müssen die zur Prüfung vorgelegten Unterlagen die dafür notwendigen Maßnahmen beschreiben. Dadurch können auch Planungsfehler verhindert werden, deren Auswirkungen sonst nur mit erheblichem Aufwand zu beseitigen wären.

Im Erlaubnisverfahren kann somit frühzeitig auf die sicherheitstechnische Ausgestaltung einer überwachungsbedürftigen Anlage Einfluss genommen und bei Erfordernis entsprechende Maßgaben in die Erlaubnis aufgenommen werden.

Nachfolgend werden der Ablauf des Erlaubnisverfahrens gemäß § 18 BetrSichV allgemein beschrieben und Hinweise für die erforderlichen Unterlagen in den Anhängen 1 bis 7 dieser Veröffentlichung gegeben. Weiterhin sind in Anhang 8 und 9 Hinweise zu wasserlöslichen entzündbaren Flüssigkeiten und zu ethanolhaltigen Kraftstoffen enthalten, die ergänzend im Erlaubnisverfahren zu beachten sind. Neue Erkenntnisse zu erlaubnisbedürftigen Anlagen können analog zu Anhang 8 und 9 in weiteren Anhängen aufgenommen werden. Darüber hinaus sind weitere Bundes- oder Landesvorschriften zu beachten, die in dieser Veröffentlichung nicht berücksichtigt werden.

Die vorliegende Veröffentlichung soll länderübergreifend zur Sicherstellung eines möglichst einheitlichen Vollzugs beitragen. Sie entfaltet, anders als eine vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) oder vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erarbeitete und vom BMAS veröffentlichte Technische Regel, keine Vermutungswirkung.

1. Allgemeines

(1) Nach § 18 Abs. 1 BetrSichV bedürfen

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