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Regelwerk

LASI-Veröffentlichung (LV) 49 - Qualität der gutachterlichen Äußerungen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 13 Betriebssicherheitsverordnung
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) -

(Ausgabe 29/08/2008aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Vorwort

Aufgrund des Gefahrenpotentials fordert der Gesetzgeber für Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderungen und Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, für verschiedene Anlagen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde ( § 13 Abs. 1 Betriebsicherheitsverordnung). Mit wenigen Ausnahmen ist zur Beurteilung der Erlaubnisfähigkeit eine gutachterliche Äußerung einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) erforderlich.

Die ZÜS hat auf der Grundlage von aussagefähigen Antragsunterlagen zu prüfen, ob Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der Anlage den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen. Von besonderer Bedeutung ist die gutachterliche Aussage zum sicherheitsgerechten Zusammenwirken der Teile der Anlage. Bei einer Dampfkesselanlage betrifft dies u. a. die Einrichtungen zur Brennstoffzufuhr, den eigentlichen Dampfkessel, die Anlagen zur Ableitung und Behandlung der Rauchgase und die Steuer- und Regeltechnik. Im Ergebnis muss die gutachterliche Stellungnahme die Aussage enthalten, dass die Anlage unter den vorgesehenen betrieblichen Bedingungen sicher betrieben werden kann.

Um ein hohes Sicherheitsniveau der erlaubnisbedürftigen Anlagen zu erreichen, haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsschutzbehörden der Länder Qualitätsanforderungen an die gutachterlichen Äußerungen formuliert und im Erfahrungsaustauschkreis der zugelassenen Überwachungsstellen (EK ZÜS) mit den Experten der ZÜS diskutiert. Im EK ZÜS wurde beschlossen, dass diese Anforderungen an die Qualität der gutachterlichen Äußerungen der zukünftigen Arbeit der ZÜS im Erlaubnisverfahren zu Grunde gelegt werden.

Die vorliegende Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der staatlichen Arbeitsschutzbehörden länderübergreifend eine Beurteilung der gutachterlichen Äußerungen nach einem einheitlichen Maßstab und leistet somit einen Beitrag zur Qualitätssicherung der behördlichen Arbeit.

Einführung

Aufgrund des Gefahrenpotentials der unter § 13 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) angeführten überwachungsbedürftigen Anlagen fordert der Verordnungsgeber für Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderungen und Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Mit Ausnahme der unter § 13 Absatz 1 Nr. 3 und 4 BetrSichV genannten Anlagen ist bei Druckanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BetrSichV hierzu die gutachterliche Äußerung einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) erforderlich.

Intention

Aus der gutachterlichen Äußerung einer ZÜS muss hervorgehen, dass

der Anlage den Anforderungen der BetrSichV entsprechen.

Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob das Zusammenwirken der Teile der Anlage unter den konkret vorgesehenen betrieblichen Bedingungen einen sicheren Betrieb der Anlage zulässt.

Eine wesentliche Grundlage der gutachterlichen Äußerung sind aussagekräftige Antragsunterlagen, welche die ZÜS in die Lage versetzen, die oben genannte Aussage zu treffen.

Mindestinhalte der gutachterlichen Äußerung

Die gutachterliche Äußerung der ZÜS muss mindestens Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:

1. Gesetzliche Grundlage ( § 13 Abs. 2 BetrSichV)

2. Anlass der gutachterlichen Äußerung

3. Stammdaten der ZÜS (Name, postalische Anschrift; Identifizierung als ZÜS)

4. Angaben zum Betreiber (Name, postalische Anschrift)

5. Standort der Anlage (Anlagenidentifikation, betriebsinterne Bezeichnung und eventuelle Anlagenkennzeichnung)

6. Beschreibung der Anlage mit Benennung der wesentlichen Anlagenteile (für Dampfkesselanlagen siehe z.B. TRBS 2141 Nr. 2 Abs. 11)

7. Erstelldatum der gutachterlichen Äußerung; Datum der Ortsbesichtigung und besichtigter Anlagenumfang; ggf. Begründung, warum keine Ortsbesichtigung durchgeführt wurde

8. Prüfgrundlagen (z.B. BetrSichV, Technische Regeln)

9. Liste der eingesehenen Prüfunterlagen

10. Eindeutige Identifikation der gutachterlichen Äußerung (Geschäftszeichen)

11. Beurteilung der Anlage einschl. Anlagenteile

12. Beurteilungsergebnis; ggf. Vorschläge zu Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen)

13. Eindeutige Angabe des Gutachters, Unterschrift / Signatur des Gutachters

Erläuterungen

A. Im Rahmen der gutachterlichen Äußerung sind die mit dem Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlage verbundenen Gefährdungen ganzheitlich zu betrachten (siehe TRBS 1111 Nr. 4.2 sowie TRBS 2142). Insbesondere sind dabei Wechselwirkungen zwischen den Anlagenteilen untereinander, den Anlagenteilen mit der Umgebung und den eingesetzten Arbeitsstoffen zu berücksichtigen (siehe dazu auch TRBS 2210).

B. Dem Auftrag zur gutachterlichen Äußerung sind vom Antragsteller alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Unterlagen beizufügen. Die Antragsunterlagen müssen vollständig, ortsbezogen und so aussagekräftig sein, dass eine abschließende gutachterliche Äußerung möglich ist. Fehlende Angaben in den Antragsunterlagen dürfen von der ZÜS nicht durch eine Vorortbesichtigung ersetzt werden. Die Aussagen in der gutachterlichen Äußerung müssen anhand der vollständigen Antragsunterlagen nachvollziehbar sein.

C. Im Antrag auf Erlaubnis ist vom Antragsteller anzugeben, ob eine Druckanlage als Baugruppe für einen bestimmten Verwendungszweck beschafft werden soll, oder ob einzeln aufeinander abgestimmte Komponenten beschafft werden, die unter der Verantwortung des Betreibers zu einer Druckanlage zusammengebaut werden sollen. Die Kompatibilität der einzelnen Anlagenteile untereinander muss in den Antragsunterlagen beschrieben sein und im Rahmen der gutachterlichen Äußerung bewertet werden. Konformitätserklärungen zum Nachweis der Anforderungen gemäß § 12 Abs. 2 BetrSichV müssen nicht mit den Antragsunterlagen zur Prüfung vorgelegt werden.

D. In den zur Prüfung vorliegenden Unterlagen muss noch kein Hersteller von Anlagenteilen oder der Anlage angegeben sein. Anzugeben sind jedoch die Maßnahmen, welche den sicheren Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlage gewährleisten. Dazu kann z.B. eine Bestellspezifikation dienen. Die überwachungsbedürftige Anlage muss in Bezug auf die Auslegungsdaten (z.B. Leistung, Brennstoff, Betriebsweise und Bauart) so detailliert beschrieben sein, dass sie hinsichtlich des sicheren Betriebes beurteilt werden kann. Anforderungen von EU-Richtlinien, deren Einhaltung in einem Konformitätsbewertungsverfahren aller jeweils zutreffenden Richtlinien nachgewiesen und in einer EG - Konformitätserklärung bestätigt werden, werden im Rahmen der gutachterlichen Äußerung nicht nochmals geprüft. Es ist jedoch notwendig, dass der Gutachter prüft, ob das Anlagenteil für die in der überwachungsbedürftigen Anlage vorgesehene Verwendung geeignet und die sichere Funktion der überwachungsbedürftigen Anlage damit sichergestellt ist.

Beispiel: Wenn ein Füllstandsmessgerät in einen Ex-Bereich eingesetzt werden soll, braucht der Gutachter nicht die Einhaltung der RL 94/9/EG zu prüfen. Er hat jedoch die sicherheitstechnischen Anforderungen, die bei der Auswahl an das Gerät zu stellen sind, zu betrachten.

E. Soweit die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit einer Anlage durch eine Konformitätserklärung des Inverkehrbringers nach den zutreffenden EU-Richtlinien bestätigt werden kann, stehen im Vordergrund der gutachterlichen Äußerung die richtige Auswahl von Anlagenteilen, die sichere Funktion der überwachungsbedürftigen Anlage sowie die Beurteilung der Aufstellbedingungen (sicherheitstechnisch erforderliche Abstände, Aufstellflächen oder -räume und Betriebsräume) und der sichere Betrieb der Anlage, z.B.

F. Aus der gutachterlichen Äußerung der ZÜS muss im Einzelnen hervorgehen, dass folgende Belange geprüft wurden und - soweit keine entsprechenden Maßgaben vorgeschlagen werden - auch eingehalten werden:

G. Soweit nur Anlagenteile einem Konformitätsbewertungsverfahren nach den einschlägigen EU-Richtlinien unterzogen werden, muss die gutachtliche Äußerung auch eine Aussage dazu enthalten, ob die für den Zusammenbau vorgesehenen Anlagenteile geeignet und aufeinander abgestimmt sind.

H. Als Ergebnis einer positiven gutachterlichen Äußerung ist sinngemäß folgende Aussage erforderlich:

"Die Prüfung der Antragsunterlagen durch ... hat ergeben, dass die Aufstellung, die Bauart und die Betriebsweise der ...anlage den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen, wenn neben den Angaben im Antrag folgende Maßgaben realisiert werden: ...

Das Vorhaben entspricht somit den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung."

Hinweis:

Eine Aussage wie "Es bestehen keine Bedenken gegen die Erteilung einer Erlaubnis." entspricht nicht der Vorgabe der BetrSichV und ist deshalb nicht ausreichend.

Randbedingungen bei der Erstellung der gutachterlichen Äußerung

Bei der Abfassung der gutachterlichen Äußerung ist Folgendes zu beachten:

.

Checklisten  Anlagen:

1. Checkliste - Antragsunterlagen für Dampfkesselanlagen sollen mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

Name oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Betreibers
Name oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Herstellers (soweit bekannt)
Vorgesehener Betriebsort mit Anschrift (ausgenommen bewegliche Dampfkessel)
Beschreibung der Dampfkesselanlage, der vorgesehenen Betriebsweise (einschließlich des Schutzkonzepts der Brennstoffzufuhr und des Schutzsystems des Kessels und der Feuerung) und der Aufstellbedingungen, einschl. schematischer Zeichnungen, die die Konstruktion, die Abmessung sowie die Anbringung der relevanten sicherheitstechnischen Ausrüstung erkennen lassen, RIFließbild
Angaben zum Umfang der Baugruppe nach der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG mit den Bestellspezifikationen entsprechend der TRBS 2141 Teil 1 Nr. 4.1.1, sowie, wenn zutreffend, für einzeln zu beschaffende Druckgeräte. Hierzu gehören auch Angaben, aus welchen Kategorien Druckgeräte/Baugruppen ausgewählt werden und die Beschreibung der Schnittstellen. Besondere Verfahrensweisen und Abweichungen von den Technischen Regeln sind gesondert zu beschreiben.

Für die Komponenten der Anlage, die auch nach anderen EU-Richtlinien in Verkehr gebracht werden müssen, Angaben zu den gewählten Auslegungsdaten (Maschinenrichtlinie 98/37/EG ; ATEX 94/9/EG für Betriebsmittel, soweit sich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann).

Zeichnungen (Grundriss und Schnitt, Rettungswege, Druckentlastungsflächen)
  • Kesselaufstellungsraum
  • Einrichtungen für die Lagerung der Brennstoffe
  • Einrichtungen zur Rauchgasabführung einschl. Schornstein

(sowie die zugehörigen statischen Berechnungen und Höhenberechnung)

Lageplan mit Angabe der folgenden Informationen:
  • Lage des Aufstellungsraumes
  • benachbarte Räume und deren Zweckbestimmung
  • angrenzende Grundstücke, Bauten, (Verkehrs-) Wege und Plätze
  • Be- und Entlüftung des Kesselaufstellungsraumes
  • Fluchtwege
  • baulicher Brandschutz
  • Druckentlastungsflächen
Angabe der Gesamtkosten einschließlich Mehrwertsteuer. 2)
Dem Antrag ist beizufügen:

Eine gutachterliche Äußerung einer ZÜS, aus der hervorgeht, dass Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der Anlagen den Anforderungen der Verordnung entsprechen.

2. Checkliste - Antragsunterlagen für Füllanlage für Druckgase sollen mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

Name oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Betreibers
Name oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Errichters
Vorgesehener Betriebsort mit Anschrift
Beschreibung der Füllanlage und der vorgesehenen Betriebsweise
  • Kennzeichnende Merkmale (im Gebäude oder im Freien, Bezeichnung und Art der Druckgase, Gattung der zu füllenden Behälter, Betriebsablauf beim Füllen)
  • Leistung der Anlage (maximale Leistung)
  • Kurzbeschreibung der Füllanlage
  • Fülleinrichtungen (Pumpen, Dosiereinrichtungen, Füllautomaten, Zahl der Füllanschlüsse
  • Lagerbehälter
  • Installation der elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und nicht explosionsgefährdeten Bereichen

Beschreibung der Maßnahmen zum sicheren Betrieb der Füllanlage (Sicherheitskonzept)

  • Maßnahmen, durch welche die Überfüllung von Behältern verhindert wird (Waagen, Manometer)
  • Schlauch- und Rohrbruchsicherungen
  • Maßnahmen zur Verhinderung der Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre (Be- und Entlüftungseinrichtungen, Gaswarngeräte)
  • Maßnahmen zur Vermeidung von wirksamen Zündquellen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten durch Einwirkung von Gefahrstoffen (Be- und Entlüftung)
  • Angaben zu Brandschutz- und Blitzschutzeinrichtungen
  • Bei Tankstellen mit Selbstbedienung und ohne Aufsichtspersonal: Angaben zur Überwachung der Anlage / Beaufsichtigung des Tankvorganges
Schematische Darstellung der Einrichtungen
  • Ortsfeste Behälter, Angabe des Fassungsraumes
  • Einrichtungsteile, die dem Verdichten, Verflüssigen, Verdampfen, Fördern, Fortleiten, Absperren, Umschalten und Sichern gegen Überdruck dienen
  • Maximaler Betriebsdruck
  • Verlauf des abzufüllenden und etwa in den Vorratsbehälter zurückfließenden Druckgases
  • Leitungen, einschließlich der sicherheitstechnisch notwendigen Ausrüstungen
  • Ggf. Mess-, Steuer- und Regelvorrichtungen zum Messen und Kontrollieren der in Druckgasbehälter eingefüllten Druckgasmenge, RI-Fließbild
  • Abblase-, Entlüftungs- und Entspannungsleitungen
  • Einrichtungen zur Vernichtung austretender Gase oder deren gefahrloser Ableitung
Aufstellungsplan der Einrichtungen
Lageplan mit folgenden Angaben:
  • Lage der Füllanlage
  • Ggf. benachbarte Räume und deren Zweckbestimmung
  • angrenzende Grundstücke, Bauten, (Verkehrs-) Wege und Plätze
  • Fluchtwege
  • baulicher Brandschutz
Bauzeichnungen und Baubeschreibungen (bei Füllanlagen in Gebäuden)
Angaben zum Umfang der Baugruppe nach der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG mit den Bestellspezifikationen entsprechend der TRBS 2141 Teil 1 Nr. 4.1.1 sowie, wenn zutreffend, für einzeln zu beschaffende Druckgeräte. Hierzu gehören auch Angaben, aus welchen Kategorien Druckgeräte/Baugruppen ausgewählt werden und die Beschreibung der Schnittstellen. Besondere Verfahrensweisen und Abweichungen von den Technischen Regeln sind gesondert zu beschreiben.

Für die Komponenten der Anlage, die auch nach anderen EU-Richtlinien in Verkehr gebracht werden müssen, Angaben zu den gewählten Auslegungsdaten (Maschinenrichtlinie 98/37/EG ; ATEX 94/9/EG für Betriebsmittel, soweit sich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann).

Explosionsschutzkonzept (das vollständige Explosionsschutzdokument muss erst bei der Inbetriebnahme vorliegen)
Angabe der Gesamtkosten einschließlich Mehrwertsteuer 3)
Dem Antrag ist beizufügen:

Eine gutachterliche Äußerung einer ZÜS, aus der hervorgeht, dass Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der Anlagen den Anforderungen der Verordnung entsprechen.

3. Checkliste - Antragsunterlagen für Anlagen für leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten sollen mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

Name oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Betreibers
Vorgesehener Betriebsort mit Anschrift
Art, Gefährlichkeitsmerkmal nach Gefahrstoffverordnung und Lagermenge der leicht- bzw. hochentzündlichen Flüssigkeiten für jeden Lagerbehälter
Art der Behälter (ortsfest oder ortsbeweglich)
Beschreibung der Anlage und der vorgesehenen Betriebsweise
Genaue Lage der Behälter und der Abgabeeinrichtungen mit den zugehörigen Rohrleitungen
Abstände zu vorhandenen oder geplanten baulichen Anlagen und anderen Lagerbehältern
Bauart, Größe, Zahl und Rauminhalt der Lagerbehälter und Rohrleitungen, sowie die Anordnung, die Bauart und das Fassungsvermögen etwaiger Auffangräume
Sicherheitstechnische und betriebliche Ausrüstung der Anlage (u. a. kathodischer Korrosionsschutz, Blitzschutz, Brandschutzeinrichtungen)
Explosionsgefährdete Bereiche, Explosionsschutzkonzept (das vollständige Explosionsschutzdokument muss erst bei der Inbetriebnahme vorliegen)
Für die Komponenten der Anlage, die nach einer EU-Richtlinie in Verkehr gebracht werden müssen, Angaben zu den gewählten Auslegungsdaten (Maschinenrichtlinie 98/37/EG ; Druckgeräterichtlinie 97/23/EG , ATEX 94/9/EG für Betriebsmittel, soweit sich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann)
Angabe der Gesamtkosten einschließlich Mehrwertsteuer 4)

4. Gutachterliche Äußerung

Die gutachterliche Äußerung der ZÜS muss (entsprechend der Akkreditierungsrichtlinien der ZLS) mindestens Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:

gesetzliche Grundlage (z.B. § 13 Abs. 2 BetrSichV)
Anlass der gutachterlichen Äußerung
Stammdaten der Stelle (Name, postalische Anschrift; Identifizierung als ZÜS)
Angaben zum Betreiber (Name, postalische Anschrift)
Standort der Anlage (Anlagenidentifikation, betriebsinterne Bezeichnung und eventuelle Anlagenkennzeichnung)
Beschreibung der Anlage mit Benennung der wesentlichen Anlagenteile (für Dampfkesselanlagen siehe z.B. TRBS 2141 Nr. 2 Abs. 11)
Erstelldatum der gutachterlichen Äußerung, Datum der Ortsbesichtigung und besichtigter Anlagenumfang, ggf. Begründung, warum keine Ortsbesichtigung durchgeführt wurde
Prüfgrundlagen (z.B. BetrSichV, Technische Regeln)
Liste der eingesehenen Prüfunterlagen
eindeutige Identifikation der gutachterlichen Äußerung (Geschäftszeichen)
Beurteilung der Anlage einschließlich der Anlagenteile
Beurteilungsergebnis, ggf. Vorschläge zu Auflagen und Bedingungen
Eindeutige Angabe des Gutachters, Unterschrift / Signatur des Gutachters

5. Erforderliche Aussagen im Explosionsschutzkonzept:

bei explosionsgefährdeten Bereichen in Räumen:

die Bezeichnung der Räume
die Einstufung der Räume in Zonen nach Anhang 3 BetrSichV
die Aussage, dass die baulichen elektrischen und sonstigen Installationen den Anforderungen nach Anhang 4 BetrSichV entsprechen
die Aussage, dass die ggf. nach Anhang III Nr. 1 Gefahrstoffverordnung erforderlichen baulichen Maßnahmen getroffen werden, z.B. zur Vermeidung der Übertragung von Bränden

bei explosionsgefährdeten Bereichen im Freien:

die Einstufung der Bereiche im Freien in Zonen nach Anhang 3 BetrSichV
die Aussage, dass die Anforderungen an Zonen im Freien (wie das Fehlen von Öffnungen zu tiefer gelegenen Bereichen) eingehalten werden
eine Aussage zur Beschaffenheit von Wänden, die ggf. die Bereiche im Freien einschränken
die Aussage, dass die elektrischen und sonstigen Installationen den Anforderungen nach Anhang 4 BetrSichV entsprechen
____
1) Nach den "Richtlinien über Anforderungen bei der Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen" der ZLS ist eine Ortsbesichtigung erforderlich. Auf die Besichtigung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn

2) Diese Angabe ist für die Länder zwingend erforderlich, bei denen die Kosten als Grundlage für die Festsetzung der Gebühr für die Erlaubnis benötigt werden.

3) Diese Angabe ist für die Länder zwingend erforderlich, bei denen die Kosten als Grundlage für die Festsetzung der Gebühr für die Erlaubnis benötigt werden.

4) Diese Angabe ist für die Länder zwingend erforderlich, bei denen die Kosten als Grundlage für die Festsetzung der Gebühr für die Erlaubnis benötigt werden.

ENDE

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