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Regelwerk, Techn. Regeln, LASI

LASI-Veröffentlichung (LV) 48 -Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) -

Vom 13. September 2018
(Quelle: lasi-info.com)


Archiv: 2008, 2012, 2015, 2017

Eingeführt in Nds: Nds.MBl. Nr. 45 vom 20.11.2019 S. 1555

4. überarbeitete Auflage
(Veröffentlicht am 12.10.2018)

Vorwort

Unverändert bildet die Straße den mit Abstand wichtigsten Verkehrsträger zur Abwicklung des Güterverkehrs in Deutschland und Europa. Staus sind alltäglich. Terminfrachten, Justin-Time Lieferungen und unkalkulierbare Verkehrsbedingungen machen die Straßen zu einem stark belastenden Arbeitsplatz.

Hier setzen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr mit dem Ziel an, die Sicherheit und Gesundheit des Fahrpersonals von Lastkraftwagen und Reisebussen zu erhalten und zu verbessern sowie eine Verbesserung der Verkehrssicherheit zu erreichen. Im Fahrpersonalrecht sind die maximalen Lenkzeiten sowie die Mindestruhe- und Pausenzeiten für das Fahrpersonal festgelegt. Die Ahndung dieser Verstöße obliegt den Aufsichtsbehörden.

Aufgrund gesetzlicher Neuregelungen war es erforderlich, die LASI-Veröffentlichung "Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht" (LV 48) zu überarbeiten.

Im Mittelpunkt der 4. überarbeiteten Auflage stehen die aktualisierten Bußgeldkataloge für Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung.

Bei der Überarbeitung der Buß- und Verwarnungsgeldkataloge wurden die europäischen Schutzziele "Schutz des Einzelnen vor Überlastung, Verkehrssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit", aber auch das Ziel "Harmonisierung der Bußgelder in Europa", berücksichtigt. Die Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft, dass Sanktionen für Verstöße nicht nur wirksam und verhältnismäßig, sondern auch abschreckend und nicht diskriminierend sein sollen (Erwägungsgrund Nr. 26 zur Verordnung (EG) Nr. 561/2006), sind genauso in die Überlegungen einbezogen worden wie die Erfahrungen seit Veröffentlichung der ersten Auflage der LV 48.

Mit der Herausgabe der Buß- und Verwarnungsgeldkataloge verfolgt der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) das Ziel, länderübergreifend einheitliche Maßstäbe für die Höhe der Bußgelder festzulegen, die die zuständigen Behörden in Deutschland bei Verstößen anwenden. Damit soll sichergestellt werden, dass bundesweit bei der Ahndung von Zuwiderhandlungen einheitliche Bußgeldsätze zugrunde gelegt werden.

Diese Veröffentlichung hat das Ziel einer einheitlichen Durchführung des Fahrpersonalrechts in den Ländern und richtet sich daher in erster Linie an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Durchführung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Aufsichtsbehörden. Sie ist darüber hinaus aber auch eine Informationsquelle für diejenigen, die an anderer Stelle für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr sorgen müssen.

A. Berechnungsgrundsätze des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen

auf dem Gebiet des Fahrpersonalrechts,

angepasst an Änderungen des Fahrpersonalgesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) und Änderungen der Fahrpersonalverordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158)

Vorbemerkung:

Die folgenden Buß- und Verwarnungsgeldkataloge sollen bundesweit ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln bei häufig vorkommenden und im Wesentlichen gleich gelagerten Ordnungswidrigkeiten durch die Verfolgungs- und Ahndungsbehörden gewährleisten. Sie machen jedoch eine Prüfung der Einzelfallumstände in Ausübung des Ermessens nach den Zumessungskriterien des § 17 Absatz 3 OWiG nicht entbehrlich.

Die Bemessung und Festsetzung der Bußgeldhöhe erfolgt in zwei Schritten. Zunächst ist bei einem Verstoß von dem Regelsatz in den Buß- und Verwarnungsgeldkatalogen auszugehen. Als weiterer Schritt sind dann die ersichtlichen Umstände des Einzelfalles, u.a. auch die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit zu prüfen und in der abschließenden Ermessensentscheidung angemessen zu berücksichtigen.

Verwaltungsinterne Richtlinien haben für Gerichte keine bindende Wirkung. Dennoch finden sie im Rahmen der Ermessensabwägung unter dem Gesichtspunkt einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichartiger Sachverhalte als Orientierungshilfe Beachtung, sofern sie in der Praxis einen nachweislich breiten Anwendungsbereich erreicht haben.

Bei Verstößen des Unternehmens gegen das Arbeitszeitgesetz findet der für das Arbeitszeitgesetz gültige Bußgeldkatalog Anwendung 1.

Soweit personenbezogene Bezeichnungen in der grammatikalisch männlichen Form stehen, dient dies der besseren Lesbarkeit und bezieht sich auf alle Geschlechter.

I. Ordnungswidrigkeitenverfahren

1. Allgemeines

Besteht der begründete Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne

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