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Regelwerk

LASI-Veröffentlichung (LV) 48 - Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) -

(Ausgabe 08/2008; 06/2012; 09/2015,aufgehoben)



2. überarbeitete Auflage

Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2008 2012

Eingeführt in
NRW: MBl.NRW Nr. 1 vom 08.01.2015 S. 42

Vorwort

Unverändert bildet die Straße den mit Abstand wichtigsten Verkehrsträger zur Abwicklung des Güterverkehrs in Deutschland und Europa. Fast 80 % aller Güter werden per Lastkraftwagen transportiert. Im Jahr 2014 wurden allein in Deutschland rund 3,5 Milliarden Tonnen im Straßengüterverkehr bewegt. Staus sind alltäglich. Terminfrachten, Justin-Time Lieferungen und unkalkulierbare Verkehrsbedingungen machen die Straßen zu einem stark belastenden Arbeitsplatz.

Hier setzen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr mit dem Ziel an, die Sicherheit und Gesundheit des Fahrpersonals von Lastkraftwagen und Reisebussen zu erhalten und zu verbessern. Im Fahrpersonalrecht sind die maximalen Lenkzeiten sowie die Mindestruhe- und Pausenzeiten für das Fahrpersonal festgelegt. Verstöße gegen diese Bestimmung sind von den Aufsichtsbehörden zu ahnden.

Aufgrund gesetzlicher Neuregelungen und der aktuellen Rechtsprechung, aber auch aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre bei der Anwendung der Bußgeldkataloge, war es erforderlich, die im Jahr 2012 verabschiedete 1. überarbeitete LASI-Veröffentlichung "Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht" (LV 48) zu überarbeiten.

So wurden die Texte zur Tateinheit an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Zudem wurde für die Mehrfahrerbesatzung in Abschnitt 6 ein allgemeiner Text ergänzt sowie ein Hinweis auf den seit Mai 2014 geltenden Maximalsatz für Verwarnungen in Kapitel I.1 und II.1 eingefügt.

Im Mittelpunkt der 2. überarbeiteten Auflage steht der neu eingefügte Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014, welche am 1. März 2014 in Kraft getreten ist und durch welche zum einen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgehoben und zum anderen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geändert werden soll. Für Verstöße gegen das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern wurde ebenfalls ein Bußgeldkatalog erarbeitet und eingefügt.

Die bislang enthaltenen Verweise auf das Arbeitszeitgesetz wurden gestrichen, da der LASI einen gesonderten Bußgeldkatalog zum Arbeitszeitrecht (LV 60) veröffentlicht hat.

Bei der Überarbeitung der Buß- und Verwarnungsgeldkataloge wurden auch die europäischen Schutzziele "Schutz des Einzelnen vor Überlastung, Verkehrssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit", aber auch das Ziel "Harmonisierung der Bußgelder in Europa", berücksichtigt. Die Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft, dass Sanktionen für Verstöße nicht nur wirksam und verhältnismäßig, sondern auch abschreckend und nicht diskriminierend sein sollen (Erwägungsgrund Nr. 26 zur Verordnung (EG) Nr. 561/2006), sind genauso in die Überlegungen einbezogen worden wie die Erfahrungen seit Veröffentlichung der ersten Auflage der LV 48.

Mit der Herausgabe der Buß- und Verwarnungsgeldkataloge verfolgt der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) das Ziel, länderübergreifend einheitliche Maßstäbe für die Höhe der Bußgelder festzulegen, die die zuständigen Behörden in Deutschland bei Verstößen anwenden. Damit soll sichergestellt werden, dass bundesweit bei der Ahndung von Verstößen einheitliche Bußgeldsätze zugrunde gelegt werden.

Diese Veröffentlichung hat das Ziel einer einheitlichen Durchführung des Fahrpersonalrechts in den Ländern und richtet sich daher in erster Linie an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Durchführung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Aufsichtsbehörden. Sie ist darüber hinaus aber auch eine Informationsquelle für diejenigen, die an anderer Stelle für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr sorgen müssen.

A Berechnungsgrundsätze des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen

auf dem Gebiet des Fahrpersonalrechts,

angepasst an Änderungen des Fahrpersonalgesetzes vom 2.März 2015 (BGBl. I S. 186) und Änderungen der Fahrpersonalverordnung vom 9.März 2015 (BGBl. I S. 243)

Vorbemerkung:

Die folgenden Buß- und Verwarnungsgeldkataloge sollen bundesweit ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln bei häufig vorkommenden und im Wesentlichen gleich gelagerten Ordnungswidrigkeiten durch die Verfolgungs- und Ahndungsbehörden gewährleisten. Sie machen jedoch eine Prüfung der Einzelfallumstände in Ausübung des Ermessens nach den Zumessungskriterien des § 17 Abs. 3 OWiG nicht entbehrlich.

Die Bemessung und Festsetzung der Bußgeldhöhe erfolgt in zwei Schritten. Zunächst ist bei einem Verstoß von dem Regelsatz in den Buß- und Verwarnungsgeldkatalogen auszugehen. Als weiterer Schritt sind dann die ersichtlichen Umstände des Einzelfalles, u.a. auch die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit zu prüfen und in der abschließenden Ermessensentscheidung angemessen zu berücksichtigen.

Verwaltungsinterne Richtlinien haben für Gerichte keine bindende Wirkung. Dennoch finden sie im Rahmen der Ermessensabwägung unter dem Gesichtspunkt einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichartiger Sachverhalte als Orientierungshilfe Beachtung, sofern sie in der Praxis einen nachweislich breiten Anwendungsbereich erreicht haben.

Bei Verstößen des Unternehmens gegen das Arbeitszeitgesetz findet der für das Arbeitszeitgesetz gültige Bußgeldkatalog Anwendung 1.

I. Ordnungswidrigkeitenverfahren

1. Allgemeines

Besteht der begründete Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne

vorliegt, so ist im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Hat der oder die Betroffene rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Das Opportunitätsprinzip nach § 47 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bleibt unberührt.

Die Buß- und Verwarnungsgeldkataloge enthalten nicht alle in den genannten Rechtsvorschriften enthaltenen Ordnungswidrigkeiten. Soweit Ordnungswidrigkeiten in den nachstehenden Katalogen erwähnt werden, ist von den dort genannten Bußgeldbeträgen auszugehen. Im Übrigen ist, wenn eine Ordnungswidrigkeit im nachstehenden Bußgeldkatalog nicht aufgeführt ist, derjenige Bußgeldbetrag zu Grunde zu legen, der für vergleichbare, im jeweiligen Katalog genannte Ordnungswidrigkeiten vorgesehen ist. In allen Fällen sind die Grundsätze des § 17 Abs. 3 und 4 OWiG zu beachten.

Die Buß- und Verwarnungsgeldkataloge stellen Zumessungsregeln für die Bemessung der Geldbuße dar. Sie sind aufgestellt, um für häufig vorkommende Ordnungswidrigkeiten eine gleichmäßige Ahndungspraxis durchzusetzen.

Bei der Festsetzung der Bußgelder werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen berücksichtigt. Je häufiger die Verstöße in der Praxis sind, desto stärker ist eine gewisse Schematisierung notwendig, um unterschiedliche Beurteilungen in allgemeinen Bewertungsfragen durch zahlreiche Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen zu vermeiden. Solche unterschiedlichen Bewertungen könnten aus der Sicht der Betroffenen nicht nachvollzogen werden und würden daher auf Unverständnis stoßen.

Die Regelkonstruktion der Buß- und Verwarnungsgeldkataloge lässt jedoch bei den Fällen, die sich von der üblichen Begehungsweise unterscheiden, einen Ermessensspielraum zu. Die Bußgeldbehörden sind verpflichtet, objektive oder subjektive Tatumstände, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als weniger schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten des bzw. der Betroffenen zu berücksichtigen und somit im Einzelfall die Regelgeldbuße zu unterschreiten. Die Bußgeldbehörden sind berechtigt, bei Tatumständen, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als schwerwiegender kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbußen zu überschreiten. Hierzu können die unter Ziffer 3 aufgeführten Aspekte für eine Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze herangezogen werden.

Von der Festsetzung eines Bußgeldbetrages kann abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Verstoßes oder des Vorwurfs so gering ist, dass eine Verwarnung nach § 56 OWiG ausreichend erscheint. Ist die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht angemessen, kann ein Verwarnungsgeld zwischen 5,- und 55,- Euro 2 erhoben werden.

In den Regelsätzen wird weiterhin von einer Regel-Verwarnungsgeldhöhe von 30,- Euro für den Fahrerverstoß ausgegangen. Im Einzelfall kann das Verwarnungsgeld niedriger oder höher (5 - 55,- Euro) festgelegt werden.

Wenn bei Unternehmerverstößen ein Verwarnungsgeld in Frage kommt, sollte in der Regel der Maximalbetrag von 55,- Euro ausgeschöpft werden.

2. Regelsätze

Die in den Buß- und Verwarnungsgeldkatalogen ausgewiesenen Beträge sind Regelsätze, die von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Sie sind grundsätzlich darauf abgestellt, dass nur eine Person von der Ordnungswidrigkeit betroffen ist. Das gilt nicht bei Verstößen gegen Formvorschriften.

Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht (§ 19 Abs. 2 OWiG). Bei fahrlässigem Handeln ist bei der Berechnung der Geldbuße von den im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog ausgewiesenen Beträgen auszugehen; sie sollen bis zur Hälfte ermäßigt werden. Der in den genannten Gesetzen angedrohte Höchstsatz darf in Fällen der Fahrlässigkeit nur bis zur Hälfte ausgeschöpft werden (§ 17 Abs. 2 OWiG), es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 OWiG gegeben sind.

3. Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze; Grundlagen für die Zumessung der Geldbußen (§ 17 Abs. 3 OWiG)

3.1 Die Regelsätze können je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.

3.2 Die Erhöhung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn der oder die Betroffene

3.2.1 innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder von der Verwaltungsbehörde bereits einmal schriftlich verwarnt worden ist, oder

3.2.2 aus der Tat besondere wirtschaftliche Vorteile gezogen hat; in diesem Fall soll die Geldbuße die wirtschaftlichen Vorteile übersteigen (§ 17 Abs. 4 OWiG; siehe hierzu unter Kapitel I.8.). Hier kann auch das gesetzliche Höchstmaß überschritten werden, soweit ansonsten der wirtschaftliche Vorteil, den die oder der Betroffene aus der Tat gezogen hat, die Bußgeldhöhe übersteigt oder

3.2.3 durch sein/ihr Verhalten eine besondere Gefährdung geschaffen hat.

3.3 Eine Ermäßigung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn

3.3.1 aus besonderen Gründen des Einzelfalles der Vorwurf, der den Betroffenen oder die Betroffene trifft, geringer erscheint, als dies für durchschnittlich vorwerfbares Handeln angemessen ist oder

3.3.2 die betroffene Person Einsicht zeigt, so dass Wiederholungen nicht zu befürchten sind, oder

3.3.3 die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Betroffenen außergewöhnlich schlecht sind, oder

3.3.4 die vorgesehene Geldbuße aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Betroffenen zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Vor allem bei Fahrerverstößen ist im Rahmen der Einzelfallbetrachtung darauf zu achten, dass das festzusetzende Bußgeld verhältnismäßig ist und den Fahrer nicht im Verhältnis über Gebühr belastet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juli 2010, Az. 2 SsOWi 17/10, juris-Rdnr. 41). Die Bußgeldhöhe muss im Verhältnis zu den Einkommensverhältnissen des Fahrers besonders betrachtet werden.

3.4 Abweichungen von den Regelsätzen sind in den Bußgeldakten hinreichend und nachvollziehbar zu begründen.

4. Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

4.1 Tateinheit liegt vor, wenn der oder die Betroffene durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. Es ist nur eine Geldbuße nach Nummer 5.2 festzusetzen. Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht (§ 19 Abs. 2 OWiG). Eine Handlung liegt auch dann vor, wenn zwar an sich mehrere Handlungen ausgeführt werden, diese jedoch in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang stehen, dass sie sich als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellen (natürliche Handlungseinheit) und zugleich mehrere gesetzliche Tatbestände verletzt werden. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn Ausführungshandlungen sich überschneiden.

Beispiel 1:

Der Unternehmer setzt eine Kraftfahrerin in der Weise ein, dass diese einen Lastzug mit einer täglichen Lenkzeit von zwölf Stunden fahren muss. Um diesen Tatbestand zu verschleiern, weist der Unternehmer sie an, die Fahrerkarte nicht in den vorgesehenen Schacht des digitalen Kontrollgerätes zu stecken.
Anmerkung:
Bei einer Kontrolle wird durch das Auslesen der Daten aus dem Massenspeichers des digitalen Kontrollgerätes aufgedeckt, dass die Fahrerkarte nicht gesteckt wurde. Der Unternehmer begeht damit einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 561/2006; Artikel 13 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in Verbindung mit § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV, § 8a Abs. 1 Nr. 2 FPersG und § 19 OWiG. Es bestand Tateinheit.

Dagegen liegt nur eine Gesetzesverletzung vor, wenn durch ein und dieselbe Handlung eine Bußgeldvorschrift verletzt wird und dabei mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind.

Beispiel 2:

Der Unternehmer weist gleichzeitig fünf Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen an, ihre Fahrerkarten nicht in den vorgesehenen Schacht des digitalen Kontrollgerätes zu stecken. Er begeht damit einen Verstoß gegen Artikel 13 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, die eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV darstellt. In diesem Fall wird auch nur eine Geldbuße festgesetzt, wobei der Regelsatz nach Nummer 5.1 zu erhöhen ist.

Ein Verstoß und kein Fall von Tateinheit ist auch in folgenden Konstellationen gegeben:

Beispiel 3:

Ein Fahrer unterbricht seine Fahrt nicht nach einer Lenkdauer von 4 1/2 Stunden, sondern erst nach einer Lenkdauer von 5 Stunden. Er legt dann eine Fahrtunterbrechung von 50 Minuten ein. Es liegt ein Verstoß gegen Art. 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und damit eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG vor.
In der verspäteten Einlegung einer Fahrtunterbrechung liegt nicht die gleichzeitige Verkürzung der Unterbrechung auf null im vorangegangenen Zeitraum. Wenn die verspätete Fahrtunterbrechung, wie hier, die vorgeschriebene Dauer (45 Minuten) erreicht, so liegt nur ein Verstoß vor (OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Januar 2011, Az. 2 SsRs 8/11). Ein zusätzlicher Verstoß und letztlich ein Fall von Tateinheit läge nur dann vor, wenn die verspätete Fahrtunterbrechung nicht die Mindestvoraussetzungen aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erfüllt hätte.

Beispiel 4:

Ein Fahrer hat in einem überprüften Zeitraum von 28 Tagen mehrere Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten begangen. Der für den Betroffenen verantwortliche Unternehmer hat die ihm obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten (regelmäßige Belehrungen und Kontrollen) nicht ausgeübt und damit die Verstöße zumindest billigend in Kauf genommen. Es liegt damit ein Verstoß des Unternehmers gegen § 8a Abs. 1 Nr. 2 FPersG vor. Der Unternehmer haftet bei Verstößen seines Fahrers nicht für jeden Verstoß einzeln, sondern es handelt sich um einen einheitlichen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht durch Unterlassen. Eine Zäsur bzgl. der einheitlichen Überwachungspflicht des Unternehmers ist regelmäßig spätestens nach 28 Tagen vorzunehmen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.Juli 2010, Az. 2 Ss-OWi 276/10). Nach diesem Zeitraum beginnt ein neuer - zu den vorangegangenen Verstößen in Tatmehrheit stehender - Aufsichtspflichtverstoß.

Ebenso wenig ist ein Fall von Tateinheit allein deshalb gegeben, weil ein Fahrer mehrere Verstöße innerhalb eines 28-Tage-Zeitraums begangen hat. Der von einer Behörde festgelegte Überprüfungszeitraum bewirkt nicht, dass alle innerhalb dieses Zeitraums liegenden Verstöße als eine Tat im Sinne von § 46 OWiG, § 264 StPO anzusehen sind. (BGH, Beschluss vom 12. September 2013, Az. 4 StR 503/12):

Beispiel 4a:

Bei einer Straßenkontrolle am 30. Dezember wird festgestellt, dass ein Fahrer am 5. und 11. Dezember die zulässige tägliche Lenkzeit überschritten und am 13. und 22. Dezember die Mindestdauer der täglichen Ruhezeit unterschritten hat. Außerdem hat er am 22. Dezember die Vorschriften über die Fahrtunterbrechung verletzt. Zwar fallen alle diese Verstöße in denselben 28-Tage-Zeitraum. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich jeweils um selbständige Handlungen bzw. Unterlassungen im Sinne des § 20 OWiG handelt, für die ein Bußgeld jeweils gesondert festzusetzen ist.

Aufgrund diverser Gerichtsentscheidungen kommt der Fortsetzungszusammenhang nicht mehr zur Anwendung.

4.2 Wenn durch eine Handlung nicht nur ein rechtswidriger Zustand begründet, sondern auch bewusst oder unbewusst aufrechterhalten wird, handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit.

Werden während des rechtswidrigen Zustandes weitere Verstöße begangen, so können diese zur Dauerordnungswidrigkeit in Tateinheit stehen. Bei einer Dauerordnungswidrigkeit beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

Beispiel 5:

Der Unternehmer hat versäumt, notwendige Reparaturen am Kontrollgerät durchführen zu lassen. Die Nichterfüllung der sich aus Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ergebenden Pflicht ist ein Dauerdelikt, das von dem Zeitpunkt an, zu dem die Reparatur hätte erfolgen müssen, bis zur erfolgten Reparatur begangen wurde.

Beispiel 6:

Eine Fahrerin verstößt während einer Fahrt gegen die Anschnallpflicht aus § 21a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Zudem überschreitet sie die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit gem. § 3 Abs. 3 StVO und verstößt gegen die Pflicht aus § 20 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Ziff. 15 FPersV, Nachweise über berücksichtigungsfreie Tage mitzuführen. Der Verstoß gegen das Anlegen eines Sicherheitsgurtes bildet hier als Dauerordnungswidrigkeit ein Bindeglied zu den weiteren Verstößen (OLG Hamm, Beschluss vom 10.Mai 2007, Az. 4 Ss OWi 255/07). Zwischen den Verstößen besteht daher Tateinheit.

Beispiel 7:

Ein Fahrer überschreitet die maximal zulässige Lenkzeit in der Doppelwoche nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Innerhalb dieser Doppelwoche legt der Fahrer verspätet Fahrtunterbrechungen ein und überschreitet die maximal zulässige tägliche Lenkzeit. Die betreffenden täglichen Lenkzeiten sind Bestandteile der Doppelwochenlenkzeit. Das Überschreiten der höchstzulässigen täglichen Lenkzeit ist als tatbestandserheblicher Beitrag zur Doppelwochenlenkzeitüberschreitung einzuordnen. Weitere Verstöße in einem Doppelwochenzeitraum werden durch die Doppelwochenlenkzeitüberschreitung zu Tateinheit verklammert. Zwar handelt es sich bei der Doppelwochenlenkzeitüberschreitung nicht um eine Dauerordnungswidrigkeit im eigentlichen Sinne, allerdings ist sie mit einer solchen vergleichbar, da der Tatbestand an ein dauerhaftes Verhalten anknüpft (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.Februar 2010, Az. 2 SsBs 82/09, vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. Juli 2010, Az. 2 SsOWi 17/10).

4.3 Tatmehrheit liegt vor, wenn der oder die Betroffene durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. In diesen Fällen ergeht wie bei der Tateinheit nur ein einziger Bußgeldbescheid. Jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße gesondert festgesetzt.

Beispiel 8:

Ein Fahrer überschreitet die höchstzulässige tägliche Lenkzeit entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, indem er an einem Tag 10 Stunden und 30 Minuten lenkt. An einem weiteren Tag in der Woche legt er eine Fahrtunterbrechung entgegen Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verspätet ein. Weitere Verstöße begeht der Fahrer im überprüften Zeitraum nicht.

Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit durch den Fahrer und die verspätete Einlegung einer Fahrtunterbrechung stehen in Tatmehrheit zueinander. Es besteht keine Identität einzelner Handlungsteile. Ebenso besteht keine Dauerordnungswidrigkeit, welche die Handlungen rechtlich verklammern würde.

5. Berechnung der Geldbußen

5.1 Im Fall einer Gesetzesverletzung, bei der mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind (siehe I.4.1 Beispiel 2), ist für die Berechnung der Geldbuße der Regelsatz zugrunde zu legen und sodann für jede weitere betroffene Person um 75 % (aufgerundet auf volle Euro) zu erhöhen. Im Bescheid ist nur der Gesamtbetrag festzusetzen.

5.2 Im Fall der Tateinheit ist grundsätzlich wie folgt zu verfahren:
Zunächst ist festzustellen, für welchen Verstoß sich nach der konkreten Fallgestaltung bei Anwendung des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges der höchste Einzelbetrag ergibt. Dieser höchste Einzelbetrag ist für die weitere Berechnung der Geldbuße zugrunde zu legen. Dem Einzelbetrag sind 50 % (aufgerundet auf volle Euro) der Bußgeldbeträge hinzuzurechnen, die für die Verstöße gegen die sonstigen in die Tateinheit eingeschlossenen Ordnungswidrigkeiten ausgewiesen sind. Wurde eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt, so ist für den ersten Fall der volle Regelsatz und für die weiteren Fälle jeweils 50 % des Regelsatzes zu berechnen. Bei Tateinheit ist nur der Gesamtbetrag im Bescheid festzusetzen.

5.3 Im Fall der Tatmehrheit sind getrennt für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen nach dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog in einem Bescheid festzusetzen. Die im Gesetz festgelegte Höchstgrenze einer Geldbuße bezieht sich jeweils nur auf die einzelnen Geldbußen, jedoch nicht auf den Gesamtbetrag. Die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Höchstgrenzen für die Geldbußen dürfen durch die sich bei Tatmehrheit ergebende Summe der Einzelbeträge überschritten werden.

6. Besonderheiten

6.1 Besondere Personengruppen

6.1.1 Handelt jemand für einen anderen (zum Beispiel als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder Gesellschafterin einer Personengesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder Vertreterin oder als Beauftragter oder Beauftragte in einem Betrieb), sind die Bestimmungen des § 9 OWiG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

6.1.2 Nach den Voraussetzungen des § 30 OWiG kann ungeachtet des § 8a Abs. 3 FPersG gegen juristische Personen und Personenvereinigungen eine Geldbuße festgesetzt werden.

6.1.3 Wer als Inhaber oder Inhaberin eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Verstöße gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber, die Inhaberin oder gleichstehende Personen treffen, handelt grundsätzlich im Sinne von § 130 OWiG ordnungswidrig. Bei einer Ahndung ist der Regelsatz anzuwenden, welcher für den auf Grund der unterlassenen Aufsichtsmaßnahmen in dem Betrieb begangenen Verstoß gilt.

6.1.4 Unternehmer, Verlader, Spediteur, Reiseveranstalter oder Fahrervermittler müssen bei der vertraglichen Vereinbarung eines Beförderungszeitplans sicherstellen, dass die europaweit geltenden Regelungen zu den Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr (Verordnung (EG) Nr. 561/2006) im Rahmen des Beförderungszeitplans eingehalten werden können. Verstöße gegen diese Pflicht können nach § 8a Abs. 3 FPersG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

6.2 Hinweise zu Verstößen gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 FPersV

Unabhängig von der Zahl der durch eine Bescheinigung betroffenen Tage wird die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 FPersV nur einmal verletzt, soweit der Fahrer die hiernach vorgeschriebenen Nachweise über berücksichtigungsfreie Tage nicht oder nicht vollständig vorlegen kann. Es ist nur eine Geldbuße für die Verletzung von § 20 Abs. 1 Satz 1 FPersV festzusetzen. Die Anzahl der berücksichtigungsfreien Tage, die wegen fehlender Bescheinigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FPersV nicht nachgewiesen wurden, sind bei der Festsetzung der Geldbuße zu berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich jeder Folgetag in die Berechnung der Bußgeldhöhe einzubeziehen.

Werden innerhalb eines 28-Tageszeitraums mehrere Bescheinigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FPersV nicht ausgestellt, obwohl es sich z.B. um mehrere berücksichtigungsfreie Zeiträume handelt, wird § 20 FPersV für jede nicht ausgestellte Bescheinigung verletzt.

Vorverstöße gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 FPersV können für eine Erhöhung der Geldbuße herangezogen werden.

Eine Reduzierung der Geldbuße kann vorgenommen werden, wenn der oder die Betroffene unverzüglich die erforderlichen Nachweise über die berücksichtigungsfreien Tage nachreicht und Tatbestände von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 durch Vorlage anderweitiger Unterlagen glaubhaft nachweist.

Eine Reduzierung kommt ferner für Folgetage in Betracht, unter Anwendung der Grundlagen für die Zumessung von Geldbußen (siehe dazu Punkt I.3).

Beispiel:

Fahrer legt bei der Kontrolle für einen Zeitraum von 7 Tagen keine Bescheinigung nach § 20 FPersV vor. Das Bußgeld kann wie folgt berechnet werden:
Für den Fahrer:
eine Bescheinigung oder einen Nachweis über arbeitsfreie Tage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 20 Abs. 1 Satz 1).
Für den ersten 24-Stunden-Zeitraum,  
wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist, 250,00 Euro
wenn eine Kontrolle erschwert wird. 75,00 Euro
Für jeden weiteren 24-Stunden-Zeitraum,  
wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist, 60,00 Euro
wenn eine Kontrolle erschwert wird. 30,00 Euro
Für den Unternehmer:  
eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 20 Abs. 2 FPersV)
Für den ersten 24-Stunden-Zeitraum,  
wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist, 750,00 Euro
wenn eine Kontrolle erschwert wird. 250,00 Euro
Für jeden weiteren 24-Stunden-Zeitraum,  
wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist 180,00 Euro
wenn eine Kontrolle erschwert wird. 90,00 Euro

6.3 Mehrfahrerbesatzung

In den Bußgeldkatalogen werden in der Regel die Tatbestände in Zusammenhang mit "je 24-Stunden-Zeitraum" festgesetzt. Für die Mehrfahrerbesatzung ist analog dann jeweils der 30-Stunden-Zeitraum maßgeblich.

7. Verfall eines Geldbetrages

7.1 Nach § 29a OWiG kann gegen den Betroffenen oder die Betroffene (zum Beispiel als Arbeitgeber/in) der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem erlangten Vermögensvorteil entspricht, wenn der oder die Betroffene für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt und gegen den oder die Betroffene wegen der begangenen Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt werden kann. Die Anordnung des Verfalls ist kein Bußgeld, sondern eine Maßnahme eigener Art, mit dem den betroffenen Personen der Vermögensvorteil wieder abgenommen wird. Für eine Anordnung nach § 29a OWiG reicht eine rechtswidrige Handlung, die nicht vorwerfbar begangen zu sein braucht (vergleiche § 1 Abs. 2 OWiG), aus.

7.2 Hat der oder die Betroffene einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt (zum Beispiel Geschäftsführer für die GmbH, Betriebsleiterin für Inhaberin des Betriebes) und hat dieser (GmbH, Betriebsinhaber) dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, so kann nach § 29a Abs. 2 OWiG gegen ihn (GmbH, Betriebsinhaber) der Verfall eines Geldbetrages bis zur Höhe des Vermögensvorteils angeordnet werden, der dem Wert des Erlangten entspricht.

7.3 In den Fällen der Nummern 7.1 und 7.2 kann gemäß § 29a Abs. 4 OWiG der Verfall selbstständig angeordnet werden, wenn gegen den oder die Betroffene ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder das Bußgeldverfahren eingestellt wird.

8. Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils

Nach § 17 OWiG besteht die Möglichkeit eine Geldbuße zu verhängen, die sich aus einem Bußgeldanteil zur Ahndung des begangenen Unrechts (§ 17 Abs. 3 OWiG) und der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4 OWiG) zusammensetzt. Voraussetzung ist, dass der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit rechtswidrig und vorwerfbar erfüllt wurde (§ 1 Abs. 1 OWiG). Nach § 17 Abs. 4 OWiG (und ggf. § 30 Abs. 3 OWiG) kann dann der aus der Tat stammende wirtschaftliche Vorteil entzogen werden. Der wirtschaftliche Vorteil ist dabei der Gewinn oder die ersparten notwendigen Aufwendungen abzüglich aller notwendigen Auslagen des Unternehmers (sog. Nettoprinzip). Die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Höchstgrenzen für die Geldbußen dürfen bei Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils überschritten werden.

II. Berechnungsbeispiele

Beispiel 1:

Der Unternehmer setzt einen Kraftfahrer in der Weise ein, dass dieser einen Lastzug mit einer täglichen Lenkzeit von zwölf Stunden fahren muss. Um diesen Tatbestand zu verschleiern, weist der Unternehmer ihn an, die Fahrerkarte nicht in den vorgesehenen Schacht des digitalen Kontrollgerätes zu stecken.

Anmerkung:

Bei einer Kontrolle wird durch das Auslesen der Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes aufgedeckt, dass die Fahrerkarte nicht gesteckt wurde.

Der Unternehmer begeht damit einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Artikel 13 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in Verbindung mit § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV, § 8a Abs. 1 Nr. 2 FPersG und § 19 OWiG. Es bestand Tateinheit.

Zwischen beiden Zuwiderhandlungen besteht Tateinheit. Hat der Unternehmer 10 Kraftfahrer in dieser Weise eingesetzt, so hat er gleichfalls durch eine Handlung nur einmal die genannten Vorschriften tateinheitlich verletzt.

1.1. Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge Fahrlässig Vorsatz
  Lfd. Nr. 103 des Katalogs; Spalte "U" zur Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Nichteinhaltung der höchstzulässigen täglichen Lenkzeit von 10 Stunden [90 Euro je 1/2 Stunde bei Vorsatz]) 180,00 Euro 360,00 Euro
  Lfd. Nr. 203 des Katalogs; Spalte "U" zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (Nichtverwendung des Kontrollgerätes [750 Euro bei Vorsatz]) 375,00 Euro 750,00 Euro
1.2. Berechnung der Geldbuße    
  Höchster Einzelbetrag 375,00 Euro 750,00 Euro
  Dazu 50 % (vgl. Nr. 5.2) aus den übrigen Einzelbeträgen 90,00 Euro 180,00 Euro
  Geldbuße 465,00 Euro 930,00 Euro
1.3. Betrag der Geldbuße bei 10 Kraftfahrern.    
  Ausgangsbetrag (Geldbetrag für 1 Fahrer vgl. 2.) 465,00 Euro 930,00 Euro
  Dazu 9 x 75 % (vgl. Nr. 5.1) vom Ausgangsbetrag
Gerundet auf volle Euro
3.139,00 Euro 6.278,00 Euro
  Geldbuße 3.604,00 Euro 7.208,00 Euro

Beispiel 2:

Der Unternehmer weist gleichzeitig fünf Kraftfahrer an, ihre Fahrerkarten nicht in den vorgesehenen Schacht des digitalen Kontrollgerätes zu stecken. Er begeht damit einen Verstoß gegen Artikel 13 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, der eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV darstellt. In diesem Fall wird auch nur eine Geldbuße festgesetzt, wobei der Regelsatz nach Nummer 5.1 zu erhöhen ist.

2.1. Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge Fahrlässig Vorsatz
  Lfd. Nr. 203 des Katalogs; Spalte "U" zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (Nichtverwendung des Kontrollgerätes [750 Euro bei Vorsatz]) 375,00 Euro 750,00 Euro
2.2. Berechnung der Geldbuße    
  Regelsatz für 1 Fahrer 375,00 Euro 750,00 Euro
  Dazu 4 x 75 % (vgl. Nr. 5.1) aus den übrigen Einzelbeträgen 1.125,00 Euro 2.250,00 Euro
  Geldbuße 1.500,00 Euro 3.000,00 Euro

Beispiel 3:

Ein Kraftfahrer vergisst an einem Tag die Fahrerkarte zu stecken. An einem anderen Tag überschreitet er die Höchstdauer der täglichen Lenkzeit von 10 Stunden um 2 Stunden. Der Kraftfahrer begeht je eine Verstoß gegen Art. 13 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit § 8a FPersG und § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Nr. 1 FPersV. Es liegt Tatmehrheit vor.

3.1. Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge Fahrlässig Vorsatz
  Lfd. Nr. 103 des Katalogs; Spalte "F" zur Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Nichteinhaltung der höchstzulässigen täglichen Lenkzeit von 10 Stunden) 15,00 Euro je 1/2 Stunde 30,00 Euro je 1/2 Stunde
  Lfd. Nr. 202 des Katalogs; Spalte "F" zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (Nichtverwendung des Kontrollgerätes [250,- Euro je 24-Stunden-Zeitraum bei Vorsatz]) 125,00 Euro 250,00 Euro
3.2. Berechnung der Geldbuße (vgl. Nr. 5.3)    
  2 Stunden Lenkzeitüberschreitung (4 x 15,00 bzw. 30,00 Euro) 60,00 Euro 120,00 Euro
  Nichtverwendung des Kontrollgerätes 125,00 Euro 250,00 Euro
  Geldbuße 185,00 Euro 370,00 Euro

Hinweis:
Ob in den Beispielen 1, 2 und 3 eine fahrlässige Begehung der Tat tatsächlich möglich ist, bleibt dahingestellt und ist bei der Aufklärung des Tatbestandes zu ermitteln. Die Darstellung dient daher lediglich der Verdeutlichung der Ermäßigung bis zur Hälfte des Regelsatzes (vgl. Kapitel II.2).

III. Verwarnungen bei Verstößen gegen das Fahrpersonalgesetz

1. Allgemeines

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen oder die Betroffene verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,- bis 55,- Euro 3 erheben (§ 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG).

Mit der Verwarnung soll dem Betroffenen oder der Betroffenen sein bzw. ihr Fehlverhalten vorgehalten werden. Sie ist daher mit einem Hinweis auf den Verstoß zu verbinden. Ob die Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach der Bedeutung der Handlung und dem Grad der Vorwerfbarkeit. Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an; auch bei einem gewichtigen Verstoß kann die Ordnungswidrigkeit wegen geringer Vorwerfbarkeit insgesamt geringfügig sein. Geringfügigkeit ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn sich aus dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog - auch unter Berücksichtigung von I. Nummer 2 und Nummer 3 - ein Betrag von höchstens 55,- Euro ergäbe.

In den Regelsätzen wird weiterhin von einer Regel-Verwarnungsgeldhöhe von 30,- Euro für den Fahrerverstoß ausgegangen. Im Einzelfall kann das Verwarnungsgeld niedriger oder höher (zwischen 5,- und 55,- Euro) festgelegt werden.

Wenn bei Unternehmerverstößen ein Verwarnungsgeld in Frage kommt, sollte in der Regel der Maximalbetrag von 55,- Euro ausgeschöpft werden.

2. Voraussetzungen

Der Fahrer oder die Fahrerin muss für die Ordnungswidrigkeit als betroffene Person in Frage kommen, das heißt, er oder sie muss ordnungswidrig gehandelt haben und für den Verstoß verantwortlich sein. Verstößt ein selbstfahrender Unternehmer oder selbstfahrende Unternehmerin gegen die Vorschriften, deren Beachtung nur einem Fahrer obliegt, so ist er oder sie insoweit nicht als Unternehmer/Unternehmerin, sondern als Fahrer bzw. Fahrerin zu behandeln.

Die Ordnungswidrigkeit muss ihrer Art und ihrem Umfang nach geringfügig sein. Als geringfügig werden die im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog genannten Tatbestände angesehen, unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sind. Die Ordnungswidrigkeit wird nicht als geringfügig angesehen, wenn bekannt ist, dass diese bei dem Fahrpersonal oder im Betrieb des Unternehmens wiederholt vorkommt. Eine Verwarnung ist nicht auszusprechen, wenn sie unzweckmäßig erscheint.

Soweit ergänzende Verwaltungsbestimmungen fehlen, hat die Verwaltungsbehörde die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Liegen mehrere Verstöße vor, die jeweils für sich mit einem Verwarnungsgeld zu ahnden sind, ist in der Regel ein Bußgeldverfahren einzuleiten.

Die im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog festgesetzten Verwarnungsgelder sind Regelsätze für vorsätzliche Begehung.

IV. Einspruch

Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 76 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akten (§ 69 Abs. 3 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet sie, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG hinzuwirken. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an. Vor Übersendung der Akten nach § 69 Abs. 3 OWiG ist einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 Strafprozessordnung) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt zu entsprechen.

B. Buß- und Verwarnungsgeldkataloge des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zum Fahrpersonalrecht

I. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 4

Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Fahrpersonal F Unternehmer U
Lfd.
Nr.
Ordnungswidrig nach § 8a Abs. 2 Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersG Ordnungswidrig nach § 8a Abs. 1 Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersG
Anforderungen an das Fahrpersonal
101     einen Schaffner oder Beifahrer vor Erreichen des Mindestalters einsetzt. § 8a Abs. 1 Nr. 1
    Je Beifahrer oder Schaffner je angefangenen 24-Stunden-Zeitraum 50,- Euro
    Artikel 5 Abs. 1 oder 2  
Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen
102 die zulässige tägliche Lenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die zulässige tägliche Lenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Bei Überschreiten von mehr als 1 Stunde bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 90,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 60,- Euro Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 180,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 1   Artikel 6 Abs. 1 Satz 1  
103 die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 30 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 90,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 60,- Euro Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 180,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 2   Artikel 6 Abs. 1 Satz 2  
104 die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden nicht einhält 5 § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Bei einer wöchentlichen Lenkzeit von 58 bis 67 Stunden je angefangene Stunde 30,- Euro Bei einer wöchentlichen Lenkzeit bis zu 67 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde 180,- Euro
Artikel 6 Abs. 2   Artikel 6 Abs. 2  
105 die Gesamtlenkzeit von 90 Stunden während zweier aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit von 90 Stunden während zweier aufeinander folgenden Wochen eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Bei einer Gesamtlenkzeit von mehr als 92 bis 108 Stunden je angefangene Stunde 30,- Euro Bei einer Gesamtlenkzeit bis zu 108 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde 180,- Euro
Artikel 6 Abs. 3   Artikel 6 Abs. 3  
106 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Bei Überschreiten bis zu   Bei Überschreiten bis zu  
1 Stunde und je angefangene weitere V Stunde 30,- Euro 1 Stunde und je angefangene weitere V Stunde 90,- Euro
Artikel 7 Satz 1   Artikel 7 Satz 1  
107 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde 180,- Euro
Artikel 7 Satz 1   Artikel 7 Satz 1  
108 die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu einer Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
eingehalten werden.  
Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde 180,- Euro
Artikel 8 Abs. 2 oder 5   Artikel 8 Abs. 2 oder 5  
109 die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen eingehalten werden. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu einer Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 90,- Euro
Artikel 8 Abs. 6   Artikel 8 Abs. 6  
110 die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt einlegt. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum 60,- Euro Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum 180,- Euro
Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2   Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2  
111 die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde 180,- Euro
Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h   Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h  
112 die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde 180,- Euro
Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h   Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h  
113 die wöchentliche Ruhezeit im grenzüberschreitenden Personenverkehr für einen einzelnen Gelegenheitsdienst erst nach mehr als 12 aufeinander folgenden 24-Stunden-Zeiträumen einlegt. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit im grenzüberschreitenden Personenverkehr für einen einzelnen Gelegenheitsdienst eingehalten werden. Die wöchentliche Ruhezeit wurde erst nach mehr als 12 aufeinander folgenden 24-Stunden-Zeiträumen eingelegt. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum 100,- Euro Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum 300,- Euro
Artikel 8 Abs. 6a   Artikel 8 Abs. 6a  
114 den Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbindet. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass der Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbunden wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 90,- Euro
Artikel 8 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h   Artikel 8 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h  
115 andere Arbeits- oder Bereitschaftszeiten nicht festhält. § 8a Abs. 2 Nr. 2    
Je 24-Stunden-Zeitraum 50,- Euro    
Artikel 6 Abs. 5      
116 Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. § 8a Abs. 2 Nr. 3    
Je 24-Stunden-Zeitraum 50,- Euro    
Artikel 12 Satz 2      
Verstöße gegen die Vorschriften über Linienfahrpläne und Arbeitszeitpläne
117 einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des Linienfahrplans nicht mit sich führt. § 8a Abs. 2 Nr. 4    
Je Fall 100,- Euro    
Artikel 16 Abs. 2 Unterabsatz 2      
118     einen Linienfahrplan oder einen Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt. § 8a Abs. 1 Nr. 3
    Je Fall 500,- Euro
    Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Buchstabe a Halbsatz 1  
119     einen Arbeitszeitplan nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt. § 8a Abs. 1 Nr. 4
    Je Fall 500,- Euro
    Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe c  
120     als Unternehmer, Verlader, Spediteur, Reiseveranstalter oder Fahrervermittler einen Beförderungszeitplan vertraglich vereinbart und nicht sicherstellt, dass dieser Beförderungszeitplan nicht gegen eine in § 8a Absatz 2 Nr. 1 genannte Vorschrift verstößt. § 8a Abs. 3
    Je vorschriftswidrigen Beförderungszeitplan für jedes betroffene Fahrzeug und für jeden Tag, an dem der Plan in Kraft war. 250,- Euro
    Mindestens 500,- Euro
    Artikel 10 Abs. 4  

II. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 6

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
Fahrpersonal F Unternehmer U
Lfd.
Nr.
Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV
Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise
201     ein Kontrollgerät nicht einbaut. § 23 Abs. 1 Nr. 1
    Je Fall 1.500,- Euro
    Artikel 3 Abs. 1 Halbsatz 1  
202 ein Kontrollgerät nicht benutzt. § 23 Abs. 2 Nr. 1 nicht für die Benutzung des Kontrollgerätes sorgt. § 23 Abs. 1 Nr. 1
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
Artikel 3 Abs. 1 Halbsatz 1   Artikel 3 Abs. 1 Halbsatz 1  
203 nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt. § 23 Abs. 2 Nr. 2 nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontrollgerätes oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt. § 23 Abs. 1 Nr. 2
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
Artikel 13   Artikel 13  
204 eine ausreichende Anzahl Schaublätter nicht aushändigt. § 23 Abs. 1 Nr. 3
Je angefangene Woche 500,- Euro
Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1  
205 ein Schaublatt aushändigt, das sich für das eingebaute Kontrollgerät nicht eignet. § 23 Abs. 1 Nr. 4
Je angefangene Woche 500,- Euro
Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2  
206 nicht dafür Sorge trägt, dass der genannte Ausdruck ordnungsgemäß erfolgen kann. Der Ausdruck konnte nicht/nicht vollständig erstellt werden, die Daten konnten aber auf andere Weise beschafft werden. § 23 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass im Falle der Kontrolle der genannte Ausdruck ordnungsgemäß erfolgen kann.
Der Ausdruck konnte nicht/nicht vollständig erstellt werden, die Daten konnten aber auf andere Weise beschafft werden.
§ 23 Abs. 1 Nr. 5
Je 24-Stunden-Zeitraum 5,- Euro Je 24-Stunden-Zeitraum 15,- Euro
Der Ausdruck konnte nicht erstellt werden, Kontrolle war nicht möglich.   Der Ausdruck konnte nicht erstellt werden, Kontrolle war nicht möglich.  
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 2   Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 2  
207     Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladene Daten nicht vorlegt bzw. aushändigt. § 23 Abs. 1 Nr. 6
    Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
    Artikel 14 Abs. 2 Satz 3  
208 eine andere Fahrerkarte benutzt. § 23 Abs. 2 Nr. 4    
Je 24-Stunden-Zeitraum 500,- Euro    
Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabsatz 3 Satz 2 oder Satz 3      
209 eine defekte oder eine ungültige Fahrerkarte benutzt. § 23 Abs. 2 Nr. 4    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabsatz 3 Satz 2 oder Satz 3      
210 angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter oder Fahrerkarten verwendet oder ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte vorzeitig entnimmt oder eine Fahrerkarte oder ein Schaublatt über den zulässigen Zeitraum hinaus verwendet. § 23 Abs. 2 Nr. 5    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Artikel 15 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2 oder 3      
211 einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig fertigt oder eine dort genannte Angabe oder eine dort genannte Zeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt. § 23 Abs.2 Nr. 6    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Artikel 15 Abs. 1 Unterabsatz 5      
212 kein Schaublatt oder keine Fahrerkarte benutzt. § 23 Abs. 2 Nr. 7    
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro    
Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1      
213 keine Eintragungen für Zeiten vornimmt, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält. § 23 Abs. 2 Nr. 8    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 2      
214 auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, so dass die in Anhang I Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden. § 23 Abs. 2 Nr. 8    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 3      
215 Schaublätter unvollständig oder unrichtig beschriftet. § 23 Abs. 2 Nr. 8    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Artikel 15 Abs. 5      
216 nicht darauf achtet, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder den Zeitgruppenschalter nicht oder nicht richtig betätigt. § 23 Abs. 2 Nr. 9    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Artikel 15 Abs. 3      
217 ein Symbol nicht oder nicht richtig in das Kontrollgerät eingibt. § 23 Abs. 2 Nr. 10    
Je 24-Stunden-Zeitraum 75,- Euro    
Artikel 15 Abs. 5a Unterabsatz 1 Satz 1      
218 Ein Schaublatt, die Fahrerkarte, einen Ausdruck oder eine handschriftliche Aufzeichnung § 23 Abs. 2 Nr. 11    
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.      
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Artikel 15 Abs. 7 Buchstabe a oder b      
219     eine Reparatur nicht rechtzeitig durchführen lässt. 23 Abs. 1 Nr. 7
    Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro
    Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1  
220     eine Reparatur nicht oder nicht richtig durchführen lässt. § 23 Abs. 1 Nr. 7
    Je Fall 1000,- Euro
    Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 2  
221 bei Betriebsstörung des Kontrollgeräts die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer macht. § 23 Abs. 2 Nr. 12    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Artikel 16 Abs. 2 Unterabsatz 1      
222 bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte die vorgeschriebenen Ausdrucke und Eintragungen nicht macht. § 23 Abs. 2 Nr. 13    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Artikel 16 Abs. 2 Unterabsatz 2      
223 ohne Fahrerkarte die Fahrt länger als 15 Tage ohne Berechtigung fortsetzt. § 23 Abs. 2 Nr. 14    
Je 24-Stunden-Zeitraum 50,- Euro    
Artikel 16 Abs. 3 Unterabsatz 3      
224 Aufzeichnungen, Speicherinhalte oder ausgedruckte Dokumente verfälscht, unterdrückt oder vernichtet § 23 Abs. 4 Aufzeichnungen, Speicherinhalte oder ausgedruckte Dokumente verfälscht, unterdrückt oder vernichtet § 23 Abs. 4
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
Artikel 15 Abs. 8   Artikel 15 Abs. 8  
225 eine Einrichtung zur Verfälschung, Unterdrückung oder Vernichtung von Aufzeichnungen und Speicherinhalten im Fahrzeug bereithält. § 23 Abs. 4 eine Einrichtung zur Verfälschung, Unterdrückung oder Vernichtung von Aufzeichnungen und Speicherinhalten im Fahrzeug bereithält. § 23 Abs. 4
Je Fall 5.000,- Euro Je Fall 15.000,- Euro
Artikel 15 Abs. 8   Artikel 15 Abs. 8  

III. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 7

Verordnung (EU) Nr. 165/2014

Fahrpersonal F Unternehmer U
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV
Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise
301 kein Schaublatt oder keine Fahrerkarte benutzt. § 24a Nr. 1    
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro    
Artikel 34 Absatz 1      
302 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte vorzeitig entnimmt oder eine Fahrerkarte oder ein Schaublatt über den zulässigen Zeitraum hinaus verwendet. § 24a Nr. 2, Nr. 3    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Artikel 34 Absatz 1      
303 keine Eintragungen für Zeiten vornimmt, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält. § 24a Nr. 4    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Artikel 34 Absatz 3      
304 auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, so dass die in Anhang I Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem § 24a Nr. 4    
Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.      
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Artikel 34 Absatz 4      
305 nicht sicherstellt, dass die Fahrerkarte im richtigen Steckplatz eingeschoben ist. § 24a Nr. 5    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Artikel 34 Absatz 4      
306 nicht darauf achtet, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder den Zeitgruppenschalter nicht oder nicht richtig betätigt. § 24a Nr. 6    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Artikel 34 Absatz 5      
307 Schaublätter unvollständig oder unrichtig beschriftet. § 24a Nr. 8    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Artikel 34 Absatz 6      
308 ein Symbol nicht oder nicht richtig in das Kontrollgerät eingibt. § 24a Nr. 9    
Je 24-Stunden-Zeitraum 75,- Euro    
Artikel 34 Absatz 7      

IV. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz

Fahrpersonalgesetz ( FPersG)
Fahrpersonal F Unternehmer U
Lfd.
Nr.
Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersG Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersG
Akkord- oder Prämienentlohnung nach beförderter Menge oder zurückgelegter Wegstrecke
401     ein Mitglied des Fahrpersonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt. § 8 Abs. 1 Nr. 1 c
    Je Fall
(Der Bußgeldbetrag muss in einem angemessenen Verhältnis zur in Betracht kommenden Lohnsumme und zu den erzielten Vorteilen stehen.)
2500,- Euro
bis
7500,- Euro
    § 3 Satz 1 FPersG  
Auskünfte und Unterlagen
402 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht aushändigt. § 8 Abs. 1 Nr. 2 c eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. § 8 Abs. 1 Nr. 1 d
Je Fall 250,- Euro Je Fall 750,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 1   § 4 Abs. 3 Satz 1  
403     die Daten der Fahrerkarte nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert. § 8 Abs. 1 Nr. 1 e
    Pro Fahrer je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
    § 4 Abs. 3 Satz 6  
404     die Daten des Massespeichers nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert. § 8 Abs. 1 Nr. 1 e
    Pro Fahrzeug je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
    § 4 Abs. 3 Satz 6  
405     ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. § 8 Abs. 1 Nr. 1 f
    Pro Schaublatt oder Ausdruck 750,- Euro
    § 4 Abs. 3 Satz 7  
406     die Daten nicht bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres löscht, die Schaublätter und die zu fertigenden Ausdrucke nicht vernichtet. § 8 Abs. 1 Nr. 1 g
    Je Fall 500,- Euro
    § 4 Abs. 3 Satz 8  
407     nicht dafür Sorge trägt, dass eine lückenlose Dokumentation und Datensicherung erfolgt. 8 Abs. 1 Nr. 1 h
    Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
    § 4 Abs. 3 Satz 9  
408     die Daten sowie die Schaublätter und die zu fertigenden Ausdrucke nicht gegen Verlust und Beschädigung sichert. § 8 Abs. 1 Nr. 1 h
    Je angefangene Woche 500,- Euro
    § 4 Abs. 3 Satz 9  
409 Schaublätter und Tätigkeitsnachweise als Mitglied des Fahrpersonals nicht unverzüglich nach Beendigung der Mitführpflicht dem Unternehmer aushändigt. § 8 Abs. 1 Nr. 2 d    
Für jedes nicht vorgelegte Schaublatt bzw. Tätigkeitsnachweis 50,- Euro    
§ 4 Abs. 3 Satz 2      
410 die Fahrerkarte zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. § 8 Abs. 1 Nr. 2 e    
Je Fall 150,- Euro    
§ 4 Abs. 3 Satz 4      
411 eine Maßnahme nicht duldet. § 8 Abs. 1 Nr. 2 f eine Maßnahme nicht duldet. § 8 Abs.1 Nr. 1 i
Je Fall 300,- Euro Je Fall 900,- Euro
§ 4 Abs. 5 Satz 5   § 4 Abs. 5 Satz 5  
412 einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. § 8 Abs. 1 Nr. 2 g einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. § 8 Abs. 1 Nr. 1 j
Je Fall 300,- Euro Je Fall 900,- Euro
§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7   § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7  

V. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die Fahrpersonalverordnung

Fahrpersonalverordnung ( FPersV)
Fahrpersonal F Unternehmer U
Lfd.
Nr.
Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV
  Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen
501 die zulässige tägliche Lenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die zulässige tägliche Lenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Bei Überschreiten von mehr als 1 Stunde bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 90,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 60,- Euro Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006   § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006  
502 die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Überschreiten von bis zu 30 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 90,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 60,- Euro Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 561/2006   § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 561/2006  
503 die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Überschreiten von bis zu 2 Stunden Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Bei einer wöchentlichen Lenkzeit von 58 bis 67 Stunden je angefangene Stunde 30,- Euro Bei einer wöchentlichen Lenkzeit bis zu 67 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006   § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006  
504 die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgenden Wochen eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden Verwarnungsgeld
30,- Euro
 
Bei einer Gesamtlenkzeit von mehr als 92 bis 108 Stunden je angefangene Stunde 30,- Euro Bei einer Gesamtlenkzeit bis zu 108 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006   § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006  
505 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 90,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006   § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006  
506 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006   § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006  
507 die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum eingehalten werden. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 oder 5 VO (EG) Nr. 561/2006   § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 oder 5 VO (EG) Nr. 561/2006  
508 die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen eingehalten werden. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Bei Unterschreiten von mehr als 1 Stunde je angefangene weitere Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 90,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006   § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006  
509 die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt einlegt. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum 60,- Euro Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 561/2006   § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 561/2006  
510 die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006   § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006  
511 die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006   § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006  
512 den Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbindet. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass der Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbunden wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 90,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006   § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006  
  Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise
513 andere Arbeits- oder Bereitschaftszeiten nicht festhält. § 21 Abs. 2 Nr. 2    
Je 24-Stunden-Zeitraum 50,- Euro    
§ 1 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 5 VO (EG) Nr. 561/2006      
514 Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. § 21 Abs. 2 Nr. 2    
Je 24-Stunden-Zeitraum 50,- Euro    
§ 1 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 12 Satz 2 VO (EG) Nr. 561/2006      
515 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. § 21 Abs. 2 Nr. 2    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
§ 1 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3      
516 eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. § 21 Abs. 2 Nr. 2    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
§ 1 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. Abs. 7 Satz 3      
517     geeignete Vordrucke nicht, nicht rechtzeitig oder in nicht ausreichender Zahl aushändigt. § 21 Abs. 1 Nr. 1a
    Je Fall (je Fahrer) 250,- Euro
    § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 1 i. V. m. Abs. 7 Satz 3  
518     eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig prüft. § 21 Abs. 1 Nr. 2
    Je nicht durchgeführter Prüfung 250,- Euro
    § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 2 i. V. m. Abs. 7 Satz 3  
519     eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift. § 21 Abs. 1 Nr. 2
    Je nicht ergriffene Maßnahme 250,- Euro
    § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3  
520     ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. § 21 Abs. 1 Nr. 2
    Pro Schaublatt oder Ausdruck 750,- Euro
    § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3  
521     eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht vorlegt. § 21 Abs. 1 Nr. 2
    Pro Schaublatt oder Ausdruck 750,- Euro
    § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3  
522     eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht rechtzeitig vorlegt. § 21 Abs. 1 Nr. 2
    Je Kalendertag 25,- Euro
    § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3  
523 ein Kontrollgerät oder einen Fahrtschreiber nicht oder nicht richtig betreibt. § 21 Abs. 2 Nr. 3    
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro    
§ 1 Abs. 7 Satz 1      
524 bei Verwendung eines Fahrtschreibers die Schicht oder die Pausen auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vermerkt. § 21 Abs. 2 Nr. 4    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
§ 1 Abs. 7 Satz 2      
525     dem Fahrer Schaublätter nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. § 21 Abs. 1 Nr. 3
    Je angefangene Woche 500,- Euro
    § 1 Abs. 7 Satz 3  
526     nicht dafür sorgt, dass das Kontrollgerät oder der Fahrtschreiber benutzt wird. § 21 Abs. 1 Nr. 3
    Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
    § 1 Abs. 7 Satz 3  
527 Einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des Fahrplans nicht mitführt. § 21 Abs. 2 Nr. 5a    
Je Fall 100,- Euro    
§ 1 Abs. 8 Satz 2      
528     einen Fahrplan oder einen Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt. § 21 Abs. 1 Nr. 3a
    Je Fall 500,- Euro
    § 1 Abs. 8 Satz 1  
529 die Schaublätter nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt. § 21 Abs. 2 Nr. 5    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
§ 1 Abs. 7 Satz 4      
530 ein Kontrollgerät nicht oder nicht richtig bedient oder die Benutzerführung nicht oder nicht richtig beachtet. § 21 Abs. 2 Nr. 6    
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro    
§ 2 Abs. 1      
531 andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen, Tagesruhezeiten auf der Fahrerkarte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt. § 21 Abs. 2 Nr. 7    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
§ 2 Abs. 2      
532 einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
§ 21 Abs. 2 Nr. 9    
Kontrolle nicht möglich ist. 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird. 75,- Euro    
§ 2 Abs. 3 Satz 1      
533     bei Einsatz eines Mietfahrzeuges nicht sicherstellt, dass die Daten des Fahrzeugspeichers übertragen und gespeichert werden. § 21 Abs. 1 Nr. 4
    Pro Fahrzeug je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
    § 2 Abs. 4 Satz 1  
534 bei Verwendung eines Mietfahrzeuges den Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig an den Unternehmer weiterleitet. § 21 Abs. 2 Nr. 10    
Für jeden nicht weitergeleiten Ausdruck 50,- Euro    
§ 2 Abs. 4 Satz 3      
535     nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten kopiert werden. § 21 Abs. 1 Nr. 5
    Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
    § 2 Abs. 5 Satz 1 oder 2  
536     Daten nicht, oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. § 21 Abs. 1 Nr. 6
    Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
    § 2 Abs. 5 Satz 4  
537     eine Sicherheitskopie nicht oder nicht rechtzeitig erstellt. § 21 Abs. 1 Nr. 7
    Je Fall 100,- Euro
    § 2 Abs. 5 Satz 5  
538     als Vermieter eines Fahrzeuges Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. § 21 Abs. 1 Nr. 8
    Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine  
    Kontrolle nicht möglich ist. 750,- Euro
    Kontrolle erschwert wird 250,- Euro
    § 2 Abs. 6 Satz 1  
539     Kontrollunterlagen nicht oder nicht ein Jahr aufbewahrt. § 21 Abs. 1 Nr. 8a
    Je Fall 100,- Euro
    § 2a Satz 1  
540     Kontrollunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, § 21 Abs. 1 Nr. 8a
    Je Fall 100,- Euro
    § 2a Satz 2  
541 die Fahrerkarte einem Dritten zur Nutzung überlässt. § 21 Abs. 2 Nr. 11    
Je 24-Stunden-Zeitraum 500,- Euro    
§ 5 Abs. 4 Satz 1      
542 die Fahrerkarte nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt. § 21 Abs. 2 Nr. 12    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist. 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
§ 5 Abs. 4 Satz 2 8      
543 eine abgelaufene Fahrerkarte oder den Ausdruck nicht oder nicht mindestens 28 Kalendertage mitführt. § 21 Abs. 2 Nr. 13    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
§ 6      
544     nicht für die Eingabe der Unternehmenskarte in das Kontrollgerät sorgt. § 21 Abs. 1 Nr. 9
    Je Fall 250,- Euro
    § 9 Absatz 3  
545     ein Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig einbauen lässt. § 21 Abs. 1 Nr. 10
    Je Fall 1500,- Euro
    § 19 Satz 1  
546 ein Kontrollgerät nicht benutzt. § 21 Abs. 2 Nr. 14    
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro    
§ 19 Satz 2      
547 eine Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 21 Abs. 2 Nr. 15    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist. 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird. 75,- Euro    
§ 20 Abs. 1 Satz 1      
Hinweis siehe 6.2      
548 die Bescheinigung selbst als beauftragte Person unterzeichnet. § 21 Abs. 2 Nr. 16    
Je Fall 250,- Euro    
§ 20 Abs. 1 Satz 5      
549     eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. § 21 Abs. 1 Nr. 11
    Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine  
    Kontrolle nicht möglich ist. 750,- Euro
    Kontrolle erschwert wird. 250,- Euro
    § 20 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 1  
    Hinweis siehe 6.2  
550     eine dort genannte Bescheinigung nicht für den vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahrt. § 21 Abs. 1 Nr. 11
    Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine  
    Kontrolle nicht möglich ist. 750,- Euro
    Kontrolle erschwert wird. 250,- Euro
    § 20 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 1  
551 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt § 21 Abs. 2 Nr. 17    
Je Bescheinigung, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist. 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird. 75,- Euro    
§ 20 Absatz 1 Satz 6      
552     eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 21 Abs. 1 Nr. 11
    Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine  
    Kontrolle nicht möglich ist 750,- Euro
    Kontrolle erschwert wird 250,- Euro
    § 20 Abs. 2  
    Hinweis: siehe 6.2  
553     nicht für das Mitführen der Bescheinigung während der Fahrt oder die Vornahme eines manuellen Nachtrags sorgt. § 21 Abs. 1 Nr. 12
    Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine  
    Kontrolle nicht möglich ist 750,- Euro
    Kontrolle erschwert wird 250,- Euro
    § 20 Abs. 1 Satz 3  
    Hinweis: siehe 6.2  
554     als Auftraggeber nicht dafür Sorge trägt, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr einhält. § 21 Abs. 1 Nr. 13
    Je Fall 2500,- Euro bis 7.500,- Euro
    § 20a Abs. 2 Satz 3  

VI. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen das AETR 9

AETR
Fahrpersonal F Unternehmer U
Lfd.
Nr.
Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV
  Anforderungen an das Fahrpersonal
601 ein Fahrzeug, vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den erforderlichen Anforderungen zu genügen, lenkt. § 25 Abs. 2 Nr. 1 einen Fahrer, vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den erforderlichen Anforderungen zu genügen, einsetzt. § 25 Abs. 1 Nr. 1
Je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum 50,- Euro Je angefangenem 24- Stunden-Zeitraum 50,- Euro
Artikel 5   Artikel 5  
  Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen
602 die zulässige tägliche Lenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2 nicht für dafür sorgt, dass die zulässige tägliche Lenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. § 25 Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Bei Überschreiten von mehr als einer Stunde bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene 1/2 Stunde 90,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 60,- Euro Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 180,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 1   Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 1  
603 die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2 nicht für dafür sorgt, dass die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden eingehalten § 25 Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 30 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
wird.  
Bei Überschreiten von mehr als 1/2 Stunde bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 90,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 60,- Euro Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 180,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 2   Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 2  
604 die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden nicht einhält 10 § 25 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die wöchentliche Lenkzeit von 56 § 25 Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden Verwarnungsgeld
30,- Euro
Stunden eingehalten wird.  
Bei einer wöchentlichen Lenkzeit von 58 bis 67 Stunden je angefangene Stunde 30,- Euro Bei einer wöchentlichen Lenkzeit bis zu 67 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde 180,- Euro
Artikel 6 Abs. 2   Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 2  
605 die wöchentliche Ruhezeit im grenzüberschreitenden Personenverkehr für einen einzelnen Gelegenheitsdienst erst nach mehr als 12 aufeinander folgenden 24-Stunden-Zeiträumen einlegt. § 25 Abs. 2 Nr. 2    
Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum 100,- Euro    
Artikel 8 Abs. 6      
606 die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgenden Wochen eingehalten wird. § 25 Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden Verwarnungsgeld
30,- Euro
 
Bei einer Gesamtlenkzeit von mehr als 92 bis 108 Stunden je angefangene Stunde 30,- Euro Bei einer Gesamtlenkzeit bis zu 108 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde 180,- Euro
Artikel 6 Abs. 3   Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 3  
607 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 25 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 25 Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
 
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 90,- Euro
Artikel 7 Abs. 1   Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 7 Abs. 1  
608 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 25 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 25 Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde 180,- Euro
Artikel 7 Abs. 1   Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 7 Abs. 1  
609 die Bestimmungen über die tägliche Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum § 25 Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
eingehalten werden.  
Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde 180,- Euro
Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 3   Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 3  
610 die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 25 Abs. 2 Nr. 2 den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 25 Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum 60,- Euro Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum 180,- Euro
Artikel 8 Abs. 6   Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 6 i.V.m. Artikel 1 Buchstabe o  
611 die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2 den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. § 25 Abs.1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
Die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten.  
Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde 180,- Euro
Artikel 8 Abs. 1 und Abs. 3   Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 2 und 3  
612 die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen § 25 Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
Ruhezeit eingehalten wird  
Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde 180,- Euro
Art. 8 Abs. 2   Art. 8 Abs. 2  
613 die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält § 25 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen eingehalten werden. § 25 Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu einer Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 90,- Euro
Artikel 8 Abs. 2   Artikel 8 Abs. 2  
614 den Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit von 9 Stunden verbindet. § 25 Abs. 2 Nr. 2 den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass der Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit von 9 § 25 Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
Stunden verbunden werden kann.  
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 90,- Euro
Artikel 8 Abs. 7   Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 7  
615 die Bestimmungen über die Ruhezeit im kombinierten Güterverkehr nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2    
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangener weiteren Stunde 30,- Euro    
Artikel 8      
616 Art oder Grund einer Abweichung von den Bestimmungen nicht oder nicht rechtzeitig vermerkt. § 25 Abs. 2 Nr. 4    
Je 24-Stunden-Zeitraum 50,- Euro    
Artikel 9 Satz 2      
617     einen festgestellten Verstoß gegen das Übereinkommen nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft. § 25 Abs. 1 Nr. 3
    Je 24-Stunden-Zeitraum 150,- Euro
    Artikel 11 Abs. 2 Satz 2  
  Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise
618 bei Betriebsstörung des Kontrollgeräts die vorgeschriebenen Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezeiten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vermerkt. § 25 Abs. 2 Nr. 12    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a des Anhangs      
619 bei einer Kontrolle die mitzuführenden Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen, Ausdrucke und Fahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 25 Abs. 2 Nr. 11    
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro    
Artikel 12 Abs. 7 Buchstabe a und Buchstabe b des Anhangs      
620 nicht für den ordnungsgemäßen Betrieb oder das Bedienen des Kontrollgerätes sowie der Fahrerkarte sorgt. § 25 Abs. 2 Nr. 5 nicht für das einwandfreie Funktionieren oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt. § 25 Abs. 1 Nr. 4
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
Artikel 10 des Anhangs   Artikel 10 des Anhangs  
621     eine erforderliche Reparatur nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt § 25 Abs. 1 Nr. 9
    Je Fall 1000,- Euro
    Artikel 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 des Anhangs  
622     nicht die vorgeschriebenen Schaublätter aushändigt und dafür sorgt, dass ein vorgeschriebener Ausdruck erfolgen kann. § 25 Abs. 1 Nr. 5
    Je angefangene Woche 750,- Euro
    Artikel 11 Abs. 1 des Anhangs  
623     ein Schaublatt oder eine Kopie nicht oder nicht mindestens 12 Monate aufbewahrt. § 25 Abs. 1 Nr. 6
    Je angefangene Woche 500,- Euro
    Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 des Anhangs  
624     ein Schaublatt den Kontrollorganen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 25 Abs. 1 Nr. 7
    Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
    Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe a Satz 3 des Anhangs  
625     nicht sicherstellt, dass alle Daten aus der Fahrzeugeinheit und der Fahrerkarte heruntergeladen werden oder mindestens zwölf Monate aufbewahrt werden und die Daten auf Verlangen zur Verfügung stehen, § 25 Abs. 1 Nr. 8
    Pro Fahrzeug bzw. Fahrer je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
    Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Anhangs  
626 angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter verwendet. § 25 Abs. 2 Nr. 7    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs      
627 einem Reserveblatt nicht das beschädigte Schaublatt beifügt. § 25 Abs. 2 Nr. 7    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch      
eine Kontrolle nicht möglich ist 150,- Euro    
eine Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 2 des Anhangs      
628 ein Schaublatt oder die Fahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig benutzt. § 25 Abs. 2 Nr. 8    
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro    
Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 des Anhangs      
629 ein Schaublatt oder die Fahrerkarte entnimmt. § 25 Abs. 2 Nr. 9    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 des Anhangs      
630 ein Schaublatt oder die Fahrerkarte über den Zeitraum hinaus verwendet, für den es bzw. sie bestimmt ist. § 25 Abs. 2 Nr. 9    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe a Satz 3 des Anhangs      
631 auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer auf dem Fahrzeug befindet. § 25 Abs. 2 Nr. 10    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 150,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe c des Anhangs      
632 im Falle der Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte oder wenn sie sich nicht in seinem Besitz befindet, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausdruckt, den Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig mit der Unterschrift versieht oder eine Zeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt. § 25 Abs. 2 Nr. 13    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
   
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Anhangs      

VII. Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern 11

  Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 KrFArbZG handelt, wer
701 die wöchentliche Arbeitszeit überschreitet. § 8 Absatz 1 Nr. 1
je angefangene Stunde 75,- Euro
§ 3 Absatz 1 Satz 1  
702 länger als zehn Stunden arbeitet, ohne eine Ruhezeit einzulegen. § 8 Absatz 1 Nr. 2
je angefangene Stunde 75,- Euro
§ 3 Absatz 2  
703 länger als sechs Stunden hintereinander arbeitet, d.h. die vorgeschriebene Ruhepause nicht rechtzeitig nimmt. § 8 Absatz 1 Nr. 3
bei Überschreiten des Zeitpunktes bis zu 1/2 Stunde und für jede angefangene weitere 1/2 Stunde 75,- Euro
§ 5 Satz 1  
704 die Arbeit nicht oder nicht richtig unterbricht. § 8 Absatz 1 Nr. 4
je nicht genommener vorgeschriebener Pause 300,- Euro
§ 5 Satz 2  
705 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt. § 8 Absatz 1 Nr. 5
Je Fall 1600,- Euro
§ 6 Satz 1 oder Satz 3  
706 einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. § 8 Absatz 1 Nr. 6
je Fall 1600,- Euro
§ 7 Absatz 2 oder Absatz 3  
707 das Betreten der Arbeitsstätte nicht gestattet. § 8 Absatz 1 Nr. 7
Je Fall 1500,- Euro
§ 7 Absatz 4 Satz 2  

VIII. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße von Fahrzeughaltern, Werkstattinhabern bzw. Installateuren

Fahrpersonalgesetz (FPersG) Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Fahrzeughalter Werkstattinhaber oder Installateur
Lfd.
Nr.
Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV
  Auskünfte und Unterlagen
801 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. 8 Abs. 1 Nr. 3    
Je Fall 750,- Euro    
§ 4 Abs. 3 Satz 1 FPersG      
  Melde- und Rückgabepflichten
802     den Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen nicht meldet. § 21 Abs. 3 Nr.1
    Je Fall 1.000,- Euro
    § 8 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz FPersV  
803     eine Werkstattkarte nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt. § 21 Abs. 3 Nr. 2
    Je Fall 1.000,- Euro
    § 4 Abs. 4 Satz 5 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz FPersV  
  Einbau und Reparatur von Kontrollgeräten
804     ein Kontrollgerät einbaut oder repariert, ohne von den zuständigen Behörden hierzu zugelassen worden zu sein. § 23 Abs. 3
    Je Fall 1.000,- Euro
    Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85  
805     ein Kontrollgerät einbaut oder repariert, ohne von den zuständigen Behörden hierzu zugelassen worden zu sein. § 25 Abs. 3
    Je Fall 1.000,- Euro
    Artikel 9 Abs. 1 des Anhangs zum AETR  

Auskünfte zu Fragen des Arbeitsschutzes erteilen die zuständigen obersten Landesbehörden bzw. deren nachgeordneten Behörden

Stand: August 2015

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Brandenburg
Henningvon-Tresckow-Straße 2 - 13
14467 Potsdam
Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen Abteilung Arbeit und Berufliche Bildung
Oranienstraße 106
10969 Berlin
Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren
Referat 45 - Arbeit und Gesundheit
Schellingstraße 15
70174 Stuttgart
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Referat 44
Kernerplatz 9
70182 Stuttgart
Bayrisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
Winzererstraße 9
80797 München
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Abteilung Verbraucherschutz und Gewerbeaufsicht
Rosenkavalierplatz 2
81925 München
Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Referat 45 - Arbeitsschutz, Technischer Verbraucherschutz, Eichwesen
Bahnhofsplatz 29
28195 Bremen
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Dostojewskistraße 4
65187 Wiesbaden
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Amt für Arbeitsschutz
Billstraße 80
20539 Hamburg
Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Werderstr. 124
19055 Schwerin
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Hannah-Arendt-Platz 2
30159 Hannover
Ministerium für Arbeit,
Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Fürstenwall 25
40219 Düsseldorf
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
Bauhofstraße 9
55116 Mainz
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung
Adolf-Westphal-Str. 4
24143 Kiel
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden
Ministerium für Arbeit und Soziales
Abteilung 3
Turmschanzenstr. 25
39114 Magdeburg
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Referat 55 Arbeitsschutz
Werner-Seelenbinder-Str. 6
99096 Erfurt
   

Eine Liste der zuständigen Länderbehörden im Fahrpersonalrecht ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr zu finden unter http://www.bag.bund.de.

________

1 Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik "Bußgeldkataloge zum Arbeitszeit-, zum Jugendarbeitsschutz- und zum Mutterschutzrecht"; LV 60; 1. Auflage Juni 2014
2 Zum 1. Mai 2014 (Art. 8 des Fuenften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze BGBl I S. 3324/3325) wurde der Höchstbetrag für eine Verwarnung von 35,- auf 55,- Euro angehoben.
3 Zum 1. Mai 2014 (Artikel 8 des Fuenften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze BGBl I S. 3324/3325) wurde der Höchstbetrag für eine Verwarnung von 35,- auf 55,- Euro angehoben.
4 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 102 S. 1 ff.), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr geändert worden ist.
5 Hinweis: 60 Stunden Arbeitszeit dürfen nicht überschritten werden, vgl. § 21a ArbZG, vgl. auch LV 60
6 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG, Nr. L 370, S. 8); zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1161/2014 vom 31. Oktober 2014 (ABl. Nr. L 311, S. 19)
7 Im Februar 2014 hat das Europäische Parlament die neue europäische Verordnung über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (Verordnung (EU) Nr. 165/2014; EU Amtsblatt 2014, L 60/ 1 ff) veröffentlicht, die Schritt für Schritt die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ablöst. So hat am 2.März 2015 die Regelung des Art. 34 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 teilweise den alten Art. 15 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ersetzt.
8 vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 FPersV i.V.m. Artikel 15 Abs. 7 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
9 Gesetz zur Vierten, Fuenften und Sechsten Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 1.Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals ( AETR) vom 2.November 2011 (BGBl. Teil II Nr. 29 S. 1095 ff.)
10 Hinweis: 60 Stunden Arbeitszeit dürfen nicht überschritten werden, vgl. § 21a ArbZG, vgl. LV 60
11 Alle §§ innerhalb dieses Bußgeldkataloges beziehen sich auf das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern ( KrFArbZG). Die Höhe der Bußgeldsätze entspricht den für Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz in der LV 60 festgelegten Bußgeldsätzen.


ENDE

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