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Regelwerk

LASI-Veröffentlichung (LV) 48 - Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) -

(Ausgabe 08/2008aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Vorwort

Der Straßenverkehr in Europa ist in den letzten Jahren zum bedeutendsten Verkehrsträger geworden. Fast 80 % aller Güter werden per Lastkraftwagen transportiert, die Gütertransportleistungen in der Wirtschaft steigen weiterhin beträchtlich an. Staus sind alltäglich. Terminfrachten, Just- in- time- Lieferungen und unkalkulierbare Verkehrsbedingungen machen die Straße zu einem extrem belastenden Arbeitsplatz.

Die Arbeit hinter dem Lenkrad eines Omnibusses oder eines LKWs ist daher nicht nur mit großer Verantwortung, sondern auch mit hohen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit des Einzelnen verbunden. Dabei werden Ermüdungserscheinungen, die nach langem Fahren auftreten, vielfach unterschätzt. Dies hat dazu geführt, dass die Europäische Gemeinschaft die seit 1985 für das Fahrpersonal geltenden Sozialvorschriften im Straßenverkehr aufgehoben und in den Jahren 2006 und 2007 erhebliche Neuerungen eingeführt hat: Seit April 2007 gelten neue Lenk- und Ruhezeiten in Europa, zum Mai 2006 ist das digitale Kontrollgerät eingeführt worden und seit März 2006 gelten neue, erhöhte Anforderungen an die Kontrollbehörden.

Vor dem Hintergrund dieser neuen rechtlichen Grundlagen war es erforderlich, die Grundsätze zur Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen, aber auch die einzelnen Bußgeldsätze für Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr und andere fahrpersonalrechtliche Vorschriften zu überarbeiten.

Diese Veröffentlichung enthält die an die aktuelle Rechtslage angepassten Grundsätze des LASI für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen und die aktuellen Buß- und Verwarnungsgeldkataloge für Verstöße gegen die fahrpersonalrechtlichen Vorschriften. Damit soll sichergestellt werden, dass bundesweit bei der Ahndung von Verstößen einheitliche Bußgeldsätze zugrunde gelegt werden.

Bei der Überarbeitung der Buß- und Verwarnungsgeldkataloge sind die europäischen Schutzziele: Schutz des Einzelnen vor Überlastung, Verkehrssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit, aber auch die Harmonisierung der Bußgelder in Europa berücksichtigt. Die Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft, dass Sanktionen für Verstöße nicht nur wirksam und verhältnismäßig, sondern auch abschreckend und nicht diskriminierend sein sollen (Erwägungsgrund Nr. 26 zur VO (EG) 561/06), sind genauso in die Überlegungen einbezogen wie die Erfahrungen der Vergangenheit. Dort, wo sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass das "begangene Unrecht" eher als niedrig zu werten ist, sind die Bußgeldsätze abgesenkt. Geringfügige Verstöße können auch weiterhin moderat geahndet werden, z.B. mit einem Verwarngeld.

Diese Veröffentlichung richtet sich in erster Linie an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Durchführung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Aufsichtsbehörden. Sie ist darüber hinaus aber auch eine Informationsquelle für diejenigen, die an anderer Stelle für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr sorgen müssen.

A. Grundsätze des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen

auf dem Gebiet

des Fahrpersonalrechts,

des Arbeitszeitgesetzes,

des Mutterschutzgesetzes

und des Jugendarbeitsschutzgesetzes,

angepasst auf Änderungen des Fahrpersonalgesetzes vom 06. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270) und Änderungen der Fahrpersonalverordnung vom 22.01.2008 (BGBl. I, S. 54)

I. Ordnungswidrigkeitenverfahren

1. Allgemeines

Besteht der begründete Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne

vorliegt, so ist im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Hat der oder die Betroffene rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Das Opportunitätsprinzip nach § 47 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) bleibt unberührt.

Die Buß- und Verwarnungsgeldkataloge enthalten nicht alle in den genannten Rechtsvorschriften enthaltenen Ordnungswidrigkeiten. Soweit Ordnungswidrigkeiten in den nachstehenden Katalogen erwähnt werden, ist von den dort genannten Bußgeldbeträgen auszugehen. Im Übrigen ist, wenn eine Ordnungswidrigkeit im nachstehenden Bußgeldkatalog nicht aufgeführt ist, derjenige Bußgeldbetrag zu Grunde zu legen, der für vergleichbare, im jeweiligen Katalog genannte Ordnungswidrigkeiten vorgesehen ist. In allen Fällen sind die Grundsätze des § 17 Abs. 3 und 4 OWiG zu beachten.

Von der Festsetzung eines Bußgeldbetrages kann abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Verstoßes oder des Vorwurfs so gering ist, dass eine Verwarnung nach § 56 OWiG ausreichend erscheint. Ist die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht angemessen, kann ein Verwarnungsgeld von 5,- bis zu 35,- Euro erhoben werden (Vergleiche C.).

2. Regelsätze

Die in den Buß- und Verwarnungsgeldkatalogen ausgewiesenen Beträge sind Regelsätze, die von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Sie sind grundsätzlich darauf abgestellt, dass nur eine Person von der Ordnungswidrigkeit betroffen ist. Das gilt nicht bei Verstößen gegen Formvorschriften.

Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht (§ 19 Abs. 2 OWiG). Bei fahrlässigem Handeln ist bei der Berechnung der Geldbuße von den im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog ausgewiesenen Beträgen auszugehen; sie sollen bis zur Hälfte ermäßigt werden. Der in den genannten Gesetzen angedrohte Höchstsatz darf in Fällen der Fahrlässigkeit nur bis zur Hälfte ausgeschöpft werden (§ 17 Abs. 2 OWiG), es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 OWiG gegeben sind.

3. Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze; Grundlagen für die Zumessung der Geldbußen (§ 17 Abs. 3 OWiG)

3.1 Die Regelsätze können je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.

3.2 Die Erhöhung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn der oder die Betroffene

3.2.1 sich uneinsichtig zeigt oder

3.2.2 innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder von der Verwaltungsbehörde bereits einmal schriftlich verwarnt worden ist oder

3.2.3 aus der Tat besondere wirtschaftliche Vorteile gezogen hat; in diesem Fall soll die Geldbuße die wirtschaftlichen Vorteile übersteigen; dabei darf das gesetzliche Höchstmaß überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG und Nummer 7) oder

3.2.4 durch sein/ihr Verhalten eine besondere Gefährdung schafft.

3.3 Eine Ermäßigung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn

3.3.1 aus besonderen Gründen des Einzelfalles der Vorwurf, der den Betroffenen oder die Betroffene trifft, gering erscheint oder

3.3.2 die betroffene Person Einsicht zeigt oder

3.3.3 die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Betroffenen eine Geldbuße in dieser Höhe nicht zulassen.

3.4 Abweichungen von den Regelsätzen sind in den Bußgeldakten hinreichend und nachvollziehbar zu begründen.

4. Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

4.1 Tateinheit liegt vor, wenn der oder die Betroffene durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. Es ist nur eine Geldbuße nach Nummer 5.2 festzusetzen. Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht (§ 19 Abs. 2 OWiG).

Beispiel:

Der Unternehmer setzt einen Kraftfahrer in der Weise ein, dass dieser einen Lastzug mit einer Tageslenkzeit von zwölf Stunden fahren muss. Um diesen Tatbestand zu verschleiern, weist der Unternehmer ihn an, die Fahrerkarte nicht in den vorgesehenen Schacht des digitalen Kontrollgerätes zu stecken.

Anmerkung:

Bei einer Kontrolle wird durch das Auslesen der Daten aus dem Massenspeichers des digitalen Kontrollgerätes aufgedeckt, dass die Fahrerkarte nicht gesteckt wurde.

Der Unternehmer begeht damit eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006 (ABl. EG Nr. L 102/1); Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 370/8) über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in Verbindung mit § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV, § 8a Abs. 1 Nr. 2 FPersG und § 19 OWiG. Es bestand Tateinheit.

Dagegen liegt nur eine Gesetzesverletzung vor, wenn durch ein und dieselbe Handlung eine Bußgeldvorschrift verletzt wird und dabei mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind.

Beispiel:

Der Unternehmer weist gleichzeitig fünf Kraftfahrer an, ihre Fahrerkarten nicht in den vorgesehenen Schacht des digitalen Kontrollgerätes zu stecken. Er begeht damit eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/85, die eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV darstellt. In diesem Fall wird auch nur eine Geldbuße festgesetzt, wobei der Regelsatz nach Nummer 5.1 zu erhöhen ist.

4.2 Aufgrund diverser Entscheidungen des Bundesgerichtshofes kommt im Geltungsbereich dieser Richtlinie der Fortsetzungszusammenhang nicht mehr zur Anwendung.

4.3 Wenn durch eine Handlung nicht nur ein rechtswidriger Zustand begründet, sondern auch bewusst oder unbewusst aufrechterhalten wird, handelt es sich um eine Dauerzuwiderhandlung (vgl. 4.2).

Beispiel:

Der Unternehmer hat versäumt, notwendige Reparaturen am Kontrollgerät durchführen zu lassen. Die Nichterfüllung der sich aus Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 ergebenden Pflicht ist ein Dauerdelikt, das von dem Zeitpunkt an, zu dem die Reparatur hätte erfolgen müssen, bis zur erfolgten Reparatur begangen wurde.

Werden während des rechtswidrigen Zustandes weitere Zuwiderhandlungen begangen, so können diese zur Dauerzuwiderhandlung in Tateinheit stehen. Bei Dauerzuwiderhandlungen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

4.4 Tatmehrheit liegt vor, wenn der oder die Betroffene durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. In diesen Fällen ergeht wie bei der Tateinheit nur ein einziger Bußgeldbescheid. Jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße gesondert festgesetzt.

5. Berechnung der Geldbußen

5.1 Im Fall einer Gesetzesverletzung, bei der mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind (Nummer 4.1), ist für die Berechnung der Geldbuße der Regelsatz zugrunde zu legen und sodann für jede weitere betroffene Person um 75 % (aufgerundet auf volle Euro) zu erhöhen. Im Bescheid ist nur der Gesamtbetrag festzusetzen.

5.2 Im Fall der Tateinheit (Nummer 4.1) ist grundsätzlich wie folgt zu verfahren:

Zunächst ist festzustellen, für welche Zuwiderhandlung sich nach der konkreten Fallgestaltung bei Anwendung des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges der höchste Einzelbetrag ergibt. Dieser höchste Einzelbetrag ist für die weitere Berechnung der Geldbuße zugrunde zu legen. Dem Einzelbetrag sind 50 % (aufgerundet auf volle Euro) der Bußgeldbeträge hinzuzurechnen, die für die Verstöße gegen die sonstigen in die Tateinheit eingeschlossenen Ordnungswidrigkeiten ausgewiesen sind. Wurde eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt, so ist für den ersten Fall der volle Regelsatz und für die weiteren Fälle jeweils 50 % des Regelsatzes zu berechnen. Bei Tateinheit ist nur der Gesamtbetrag im Bescheid festzusetzen.

5.3 Im Fall der Tatmehrheit (Nummer 4.4) sind getrennt für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen nach dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog in einem Bescheid festzusetzen. Die im Gesetz festgelegte Höchstgrenze einer Geldbuße bezieht sich jeweils nur auf die einzelnen Geldbußen, jedoch nicht auf den Gesamtbetrag.

6. Besondere Personengruppen

6.1 Handelt jemand für einen anderen (zum Beispiel als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder Gesellschafterin einer Personengesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder Vertreterin oder als Beauftragter oder Beauftragte in einem Betrieb), sind die Bestimmungen des § 9 OWiG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

6.2 Nach den Voraussetzungen des § 30 OWiG kann ungeachtet des § 8a Abs. 3 des FPersG gegen juristische Personen und Personenvereinigungen eine Geldbuße festgesetzt werden.

6.3 Wer als Inhaber oder Inhaberin eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber, die Inhaberin oder gleichstehende Personen treffen, handelt grundsätzlich im Sinne von § 130 OWiG ordnungswidrig. Bei einer Ahndung ist der Regelsatz anzuwenden, welcher für die auf Grund der unterlassenen Aufsichtsmaßnahmen in dem Betrieb begangene Zuwiderhandlung gilt.

6.4 Wegen der Ahndung von Zuwiderhandlungen bei Unternehmern, Verladern, Spediteuren, Reiseveranstaltern, oder Fahrervermittlern, weil die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen, wird auf § 8a Abs. 3 FPersG hingewiesen.

7. Verfall eines Geldbetrages

7.1 Nach § 29a OWiG kann gegen den Betroffenen oder die Betroffene (zum Beispiel als Arbeitgeber/in) der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem erlangten Vermögensvorteil entspricht, wenn der oder die Betroffene für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt und gegen den oder die Betroffene wegen der begangenen Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt werden kann. Die Anordnung des Verfalls ist kein Bußgeld, sondern eine Maßnahme eigener Art, mit dem den betroffenen Personen der Vermögensvorteil wieder abgenommen wird. Für eine Anordnung nach § 29a OWiG reicht eine rechtswidrige Handlung, die nicht vorwerfbar begangen zu sein braucht (vergleiche § 1 Abs. 2 OWiG), aus.

7.2 Hat der oder die Betroffene einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt (zum Beispiel Geschäftsführer für die GmbH, Betriebsleiterin für Inhaberin des Betriebes) und hat dieser (GmbH, Betriebsinhaber) dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, so kann nach § 29a Abs. 2 OWiG gegen ihn (GmbH, Betriebsinhaber) der Verfall eines Geldbetrages bis zur Höhe des Vermögensvorteils angeordnet werden, der dem Wert des Erlangten entspricht.

7.3 In den Fällen der Nummern 7.1 und 7.2 kann gemäß § 29a Abs. 4 OWiG der Verfall selbstständig angeordnet werden, wenn gegen den oder die Betroffene ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder das Bußgeldverfahren eingestellt wird.

8. Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils

Die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Höchstgrenzen für die Geldbußen dürfen bei Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils sowie durch die sich bei Tatmehrheit ergebende Summe der Einzelbeträge überschritten werden.

II. Berechnungsbeispiele

1.

Der Unternehmer setzt einen Kraftfahrer in der Weise ein, dass dieser einen Lastzug mit einer Tageslenkzeit von zwölf Stunden fahren muss. Um diesen Tatbestand zu verschleiern, weist der Unternehmer ihn an, die Fahrerkarte nicht in den vorgesehenen Schacht des digitalen Kontrollgerätes zu stecken.

Anmerkung:

Bei einer Kontrolle wird durch das Auslesen der Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes aufgedeckt, dass die Fahrerkarte nicht gesteckt wurde.

Der Unternehmer begeht damit eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006 (ABl. EG Nr. L 102/1); Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 370/8) über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in Verbindung mit § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV, § 8a Abs. 1 Nr. 2 FPersG und § 19 OWiG. Es bestand Tateinheit.

Zwischen beiden Zuwiderhandlungen besteht Tateinheit. Hat der Unternehmer 10 Kraftfahrer in dieser Weise eingesetzt, so hat er gleichfalls durch eine Handlung nur einmal die genannten Vorschriften tateinheitlich verletzt.

1. Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge Fahrlässig Vorsatz
Nr. 2 des Katalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte "U" zur VO (EG) 561/2006 (Nichteinhaltung der höchstzulässigen Tageslenkzeit von 10 Stunden [90 Euro je 1/2 Stunde bei Vorsatz]) 180,00 Euro 360,00 Euro
Nr. 3 des Katalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte "U" zur VO (EWG) 3821/85 (Nichtverwendung des Kontrollgerätes [750 Euro bei Vorsatz]) 375,00 Euro 750,00 Euro
2. Berechnung der Geldbuße
Höchster Einzelbetrag 375,00 Euro 750,00 Euro
Dazu 50% (vgl. Nr. 5.2) aus den übrigen Einzelbeträgen 90,00 Euro 180,00 Euro
Geldbuße 465,00 Euro 930,00 Euro
3. Betrag der Geldbuße bei 10 Kraftfahrern.
Ausgangsbetrag (Geldbetrag für 1 Fahrer vgl. 2.) 465,00 Euro 930,00 Euro
Dazu 9 x 75% (vgl. Nr. 5.1) vom Ausgangsbetrag 3.139,00 Euro 6.278,00 Euro
Gerundet auf volle Euro
Geldbuße 3.604,00 Euro 7.208,00 Euro

2.

Der Unternehmer weist gleichzeitig fünf Kraftfahrer an, ihre Fahrerkarten nicht in den vorgesehenen Schacht des digitalen Kontrollgerätes zu stecken. Er begeht damit eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/85, die eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV darstellt. In diesem Fall wird auch nur eine Geldbuße festgesetzt, wobei der Regelsatz nach Nummer 5.1 zu erhöhen ist.

1. Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge Fahrlässig Vorsatz
Nr. 3 des Katalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte "U" zur VO (EWG) 3821/85 (Nichtverwendung des Kontrollgerätes [750 Euro bei Vorsatz]) 375,00 Euro 750,00 Euro
2. Berechnung der Geldbuße
Regelsatz für 1 Fahrer 375,00 Euro 750,00 Euro
Dazu 4 x 75% (vgl. Nr. 5.1) aus den übrigen Einzelbeträgen 1.125,00 Euro 2.250,00 Euro
Geldbuße 1.500,00 Euro 3.000,00 Euro

Hinweis:

Ob in den Fällen 1 und 2 eine fahrlässige Begehung der Tat tatsächlich möglich ist, bleibt dahingestellt und ist bei der Aufklärung des Tatbestandes zu ermitteln. Die Darstellung dient daher lediglich der Verdeutlichung der Ermäßigung bis zur Hälfte des Regelsatzes (vgl. Ziffer 2).

3.

Ein Kraftfahrer vergisst an einem Tag, die Fahrerkarte zu stecken. An einem anderen Tag überschreitet er die Höchstdauer der Tageslenkzeit von 10 Stunden um 2 Stunden. Der Kraftfahrer begeht je eine Zuwiderhandlung gegen Art. 13 VO (EWG) 3821/85 sowie gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 561/2006 in Verbindung mit § 8a FPersG und § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Nr. 1 FPersV. Es liegt Tatmehrheit vor.

1. Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge Fahrlässig Vorsatz
Nr. B.2 des Katalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte "F" zur VO (EG) 561/2006 (Nichteinhaltung der höchstzulässigen Tageslenkzeit von 10 Stunden) 15,00 Euro
je 1/2 Stunde
30,00 Euro
je 1/2 Stunde
Nr. 2 des Katalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte "F" zur VO (EWG) 3821/85 (Nichtverwendung des Kontrollgerätes [250,- Euro je 24-Stunden-Zeitraum bei Vorsatz]) 125,00 Euro 250,00 Euro
2. Berechnung der Geldbuße
(vgl. Nr. 5.3)
2 Stunden Lenkzeitüberschreitung (4 x 15,00 bzw. 30,00 Euro) 60,00 Euro 120,00 Euro
Nichtverwendung des Kontrollgerätes 125,00 Euro 250,00 Euro
Geldbuße 185,00 Euro 370,00 Euro

III. Verwarnungen bei Zuwiderhandlungen gegen das Fahrpersonalgesetz

1. Allgemeines

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG).

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen oder die Betroffene verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,- bis 35,- Euro erheben (§ 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG).

Mit der Verwarnung soll dem Betroffenen oder der Betroffenen sein bzw. ihr Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden.

Ob die Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach der Bedeutung der Handlung und dem Grad der Vorwerfbarkeit. Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an; auch bei einem gewichtigen Verstoß kann die Ordnungswidrigkeit wegen geringer Vorwerfbarkeit insgesamt geringfügig sein. Geringfügigkeit ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn sich aus dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog - auch unter Berücksichtigung von I. Nummer 2 und Nummer 3 - ein Betrag von höchstens 35,- Euro ergäbe.

2. Voraussetzungen:

Der Fahrer oder die Fahrerin muss für die Ordnungswidrigkeit als betroffene Person in Frage kommen, das heißt, er oder sie muss ordnungswidrig gehandelt haben und für die Zuwiderhandlung verantwortlich sein. Verstößt ein selbstfahrender Unternehmer oder selbstfahrende Unternehmerin gegen die Vorschriften, deren Beachtung nur einem Fahrer obliegt, so ist er oder sie insoweit nicht als Unternehmer/Unternehmerin, sondern als Fahrer bzw. Fahrerin zu behandeln. Die Ordnungswidrigkeit muss ihrer Art und ihrem Umfang nach geringfügig sein. Als geringfügig werden die im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog genannten Tatbestände angesehen, unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen sind. Die Ordnungswidrigkeit wird nicht als geringfügig angesehen, wenn bekannt ist, dass diese bei dem Fahrpersonal oder im Betrieb des Unternehmens wiederholt vorkommt.

Eine Verwarnung ist nicht auszusprechen, wenn sie unzweckmäßig erscheint.

Soweit ergänzende Verwaltungsbestimmungen fehlen, hat die Verwaltungsbehörde die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen.

Liegen mehrere Verstöße vor, die jeweils für sich mit einem Verwarnungsgeld zu ahnden sind, ist in der Regel ein Bußgeldverfahren einzuleiten.

Die im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog festgesetzten Verwarnungsgelder sind Regelsätze für vorsätzliche Begehung.

IV. Einspruch

Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 76 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akten (§ 69 Abs. 3 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet sie, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG hinzuwirken. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an. Vor Übersendung der Akten nach § 69 Abs. 3 OWiG ist einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 StPO) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt zu entsprechen.

B. Buß- und Verwarnungsgeldkataloge des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zum Fahrpersonalrecht

I. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die VO (EG) Nr. 561/2006

VO (EG) Nr. 561/2006
Fahrpersonal F Unternehmer U
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8a Abs. 2 Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersG Ordnungswidrig nach § 8a Abs. 1 Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersG

A Anforderungen an das Fahrpersonal

einen Schaffner oder Beifahrer vor Erreichen des Mindestalters einsetzt. § 8a Abs. 1 Nr. 1
Je angefangenen 24-Stunden-Zeitraum 25,- Euro
je Beifahrer oder Schaffner
Artikel 5 Abs. 1 oder 2

B Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen

1 die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene ½ Stunde 90,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 1 Stunde bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 180,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 60,- Euro Artikel 6 Abs. 1 Satz 1
Artikel 6 Abs. 1 Satz 1
2 die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 30 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 90,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 180,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 60,- Euro Artikel 6 Abs. 1 Satz 2
Artikel 6 Abs. 1 Satz 2
3 die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden nicht einhält 1 § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei einer Wochenlenkzeit bis zu 67 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei einer Wochenlenkzeit von 58 bis 67 Stunden je angefangene Stunde 30,- Euro Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde 180,- Euro
Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Artikel 6 Abs. 2
Artikel 6 Abs. 2
4 die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgenden Wochen eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei einer Gesamtlenkzeit bis zu 108 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei einer Gesamtlenkzeit von mehr als 92 bis 108 Stunden je angefangene Stunde 30,- Euro Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde 180,- Euro
Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Artikel 6 Abs. 3
Artikel 6 Abs. 3
5 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 90,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 30,- Euro Artikel 7 Satz 1
Artikel 7 Satz 1
6 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde 180,- Euro
Artikel 7 Satz 1 Artikel 7 Satz 1
7 die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30- Stunden-Zeitraum nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum eingehalten werden. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu einer Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde 180,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Artikel 8 Abs. 2 oder 5
Artikel 8 Abs. 2 oder 5
8 die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen eingehalten werden. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu einer Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,- Euro Artikel 8 Abs. 6
Artikel 8 Abs. 6
9 die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt einlegt. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden Zeitraum 60,- Euro Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum 180,- Euro
Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2 Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2
10 die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 9
Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde 30,- Euro Stunden je angefangener Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde 180,- Euro
Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h
11 die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde 180,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde 60,- Euro Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h
Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h
12 den Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbindet. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass der Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbunden wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,- Euro Artikel 8 Abs. 7 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h
Artikel 8 Abs. 7 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h
13 andere Arbeits- oder Bereitschaftszeiten nicht festhält. § 8a Abs. 2 Nr. 2
Je 24-Stunden-Zeitraum 50,- Euro
Artikel 6 Abs. 5
14 Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. § 8a Abs. 2 Nr. 3
Je 24-Stunden-Zeitraum 50,- Euro
Artikel 12 Satz 2

C Verstöße gegen die Vorschriften über Linienfahrpläne und Arbeitszeitpläne

15 einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des Linienfahrplans nicht mit sich führt. § 8a Abs. 2 Nr. 4
Je 24-Stunden-Zeitraum 125,- Euro
Artikel 16 Abs. 2 Unterabsatz 2
16 einen Linienfahrplan oder einen Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt. § 8a Abs. 1 Nr. 3
Je Fall 500,- Euro
Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Buchstabe a Halbsatz 1
17 einen Arbeitszeitplan nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt. § 8a Abs. 1 Nr. 4
Je angefangene Woche 100,- Euro
Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe c
18 als Unternehmer, Verlader, Spediteur, Reiseveranstalter oder Fahrervermittler einen Beförderungszeitplan vertraglich vereinbart und nicht sicherstellt, dass dieser Beförderungszeitplan nicht gegen eine in § 8a Absatz 2 Nr. 1 genannte Vorschrift verstößt. § 8a Abs. 3
Je vorschriftswidrigen Beförderungszeitplan für jedes betroffene Fahrzeug und für jeden Tag, an dem der Plan in Kraft war 250,- Euro

Mindestens 500,- Euro

Art. 10 Abs. 4

II. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die VO (EWG) Nr. 3821/85

VO (EWG) Nr. 3821/85
Fahrpersonal F Unternehmer U
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV

A Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise

1 ein Kontrollgerät nicht einbaut. § 23 Abs. 1 Nr. 1
Je Fall 1.500,- Euro
Artikel 3 Abs. 1 Halbsatz 1
2 ein Kontrollgerät nicht benutzt. § 23 Abs. 2 Nr. 1 nicht für die Benutzung des Kontrollgerätes sorgt. § 23 Abs. 1 Nr. 1
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
Artikel 3 Abs. 1 Halbsatz 1 Artikel 3 Abs. 1 Halbsatz 1
3 nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt. § 23 Abs. 2 Nr. 2 nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontrollgerätes oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt. § 23 Abs. 1 Nr. 2
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
Artikel 13 Artikel 13
4 eine ausreichende Anzahl Schaublätter nicht aushändigt. § 23 Abs. 1 Nr. 3
Je angefangene Woche 500,- Euro
Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1
5 ein Schaublatt aushändigt, das sich für das eingebaute Kontrollgerät nicht eignet. § 23 Abs. 1 Nr. 4
Je angefangene Woche 500,- Euro
Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2
6 nicht dafür Sorge trägt, dass der genannte Ausdruck ordnungsgemäß erfolgen kann. Der Ausdruck konnte nicht/nicht vollständig erstellt werden, die Daten konnten aber auf andere Weise beschafft werden. nicht dafür Sorge trägt, dass im Falle der Kontrolle der genannte Ausdruck ordnungsgemäß erfolgen kann. Der Ausdruck konnte nicht/nicht vollständig erstellt werden, die Daten konnten aber auf andere Weise beschafft werden. § 23 Abs. 1 Nr. 5
Je 24-Stunden-Zeitraum § 23 Abs. 2 Nr. 3 Je 24-Stunden-Zeitraum 15,- Euro
Der Ausdruck konnte nicht erstellt werden, Kontrolle war nicht möglich. 5,- Euro Der Ausdruck konnte nicht erstellt werden, Kontrolle war nicht möglich.
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 2
7 Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladene Daten nicht vorlegt bzw. aushändigt. § 23 Abs. 1 Nr. 6
Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
Artikel 14 Abs. 2 Satz 3
8 eine andere Fahrerkarte benutzt. § 23 Abs. 2 Nr. 4
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro
Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabsatz 3 Satz 2 oder 3
9 eine defekte oder eine ungültige Fahrerkarte benutzt. § 23 Abs. 2 Nr. 4
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabsatz 3 Satz 2 oder 3
10 angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter oder Fahrerkarten verwendet oder ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte vorzeitig entnimmt oder eine Fahrerkarte oder ein Schaublatt über den zulässigen Zeitraum hinaus verwendet. § 23 Abs. 2 Nr. 5
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 15 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2 oder 3
11 einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig fertigt oder eine dort genannte Angabe oder eine dort genannte Zeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt. § 23 Abs.2 Nr. 6
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
Artikel 15 Abs. 1 Unterabsatz 5
12 kein Schaublatt oder keine Fahrerkarte benutzt. § 23 Abs. 2 Nr. 7
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro
Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1
13 keine Eintragungen für Zeiten vornimmt, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält. § 23 Abs. 2 Nr. 8
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist 150,- Euro
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 2
14 auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, so dass die in Anhang I Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden. § 23 Abs. 2 Nr. 8
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist 150,- Euro
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 3
15 Schaublätter unvollständig oder unrichtig beschriftet. § 23 Abs. 2 Nr. 8
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 15 Abs. 5
16 nicht darauf achtet, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder den Zeitgruppenschalter nicht oder nicht richtig betätigt. § 23 Abs. 2 Nr. 9
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
Artikel 15 Abs. 3 30,- Euro
17 ein Symbol nicht oder nicht richtig in das Kontrollgerät eingibt. § 23 Abs. 2 Nr. 10
Je 24-Stunden-Zeitraum, 75,- Euro
Artikel 15 Abs. 5a Unterabsatz 1 Satz 1
18 Ein Schaublatt, die Fahrerkarte, einen Ausdruck oder eine § 23 Abs. 2 Nr. 11
handschriftliche Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
Artikel 15 Abs. 7 Buchstabe a oder b
19 eine Reparatur nicht rechtzeitig durchführen lässt. § 23 Abs.1 Nr. 7
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro
Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1
20 eine Reparatur nicht oder nicht richtig durchführen lässt. § 23 Abs.1 Nr. 7
Je Fall 1000,- Euro
Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 2
21 bei Betriebsstörung des Kontrollgeräts die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer macht. § 23 Abs. 2 Nr. 12
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
Artikel 16 Abs. 2 Unterabsatz 1
22 bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte die vorgeschriebenen Ausdrucke und Eintragungen nicht macht. § 23 Abs. 2 Nr. 13
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro
23 ohne Fahrerkarte die Fahrt länger als 15 Tage ohne Berechtigung fortsetzt. § 23 Abs. 2 Nr. 14
Je 24-Stunden-Zeitraum 50,- Euro
Artikel 16 Abs. 3 Unterabsatz 3

III. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz

Fahrpersonalgesetz ( FPersG)
Fahrpersonal F Unternehmer U
Lfd.
Nr.
Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersG Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersG

A Akkord- oder Prämienentlohnung nach beförderter Menge oder zurückgelegter Wegstrecke

1 ein Mitglied des Fahrpersonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt. § 8 Abs. 1 Nr. 1c
Je Fall
(Der Bußgeldbetrag muss in einem angemessenen Verhältnis zur in Betracht kommenden Lohnsumme und zu den erzielten Vorteilen stehen.)
2.500,- Euro bis 7.500,- Euro
§ 3 Satz 1 FPersG

B Auskünfte und Unterlagen

2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht aushändigt. § 8 Abs. 1 Nr. 2c eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. § 8 Abs. 1 Nr. 1d
Je Fall 250,- Euro Je Fall 750,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 1 § 4 Abs. 3 Satz 1
3 die Daten der Fahrerkarte nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert. § 8 Abs. 1 Nr. 1e
Pro Fahrer je 24-Stunden- Zeitraum 750,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 6
4 die Daten des Massespeichers nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert. § 8 Abs. 1 Nr. 1e
Pro Fahrzeug je 24-Stunden Zeitraum 750,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 6
5 ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. § 8 Abs. 1 Nr. 1f
Pro Schaublatt oder Ausdruck § 4 Abs. 3 Satz 7 750,- Euro
6 die Daten nicht bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres löscht, die Schaublätter und die zu fertigenden Ausdrucke nicht vernichtet. § 8 Abs. 1 Nr. 1g
Je Fall 500,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 8
7 nicht dafür Sorge trägt, dass eine lückenlose Dokumentation und Datensicherung erfolgt. § 8 Abs. 1 Nr. 1h
Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 9
8 die Daten sowie die Schaublätter und die zu fertigenden Ausdrucke nicht gegen Verlust und Beschädigung sichert. § 8 Abs. 1 Nr. 1h
Je angefangene Woche 500,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 9
9 Schaublätter und Tätigkeits- nachweise als Mitglied des Fahrpersonals nicht unverzüglich nach Beendigung der Mitführpflicht dem Unternehmer aushändigt. § 8 Abs. 1 Nr. 2d
Für jedes nicht vorgelegte Schaublatt bzw. Tätigkeitsnachweis 50,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 2
10 die Fahrerkarte zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. § 8 Abs. 1 Nr. 2e
Je Fall 150,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 4
11 eine Maßnahme nicht duldet. § 8 Abs. 1 Nr. 2f eine Maßnahme nicht duldet. § 8 Abs.1 Nr. 1i
Je Fall 300,- Euro Je Fall 900,- Euro
§ 4 Abs. 5 Satz 5 § 4 Abs. 5 Satz 5
12 einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. § 8 Abs. 1 Nr. 1j
Je Fall § 8 Abs. 1 Nr. 2g Je Fall 900,- Euro
§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 300,- Euro § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7

IV. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die Fahrpersonalverordnung

Fahrpersonalverordnung ( FPersV)
Fahrpersonal F Unternehmer U
Lfd.
Nr.
Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV

A Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen

1 die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei überschreiten bis zu 60 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei überschreiten von mehr als 1 Stunde bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 30,- Euro Bei überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 90,- Euro
Bei überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 60,- Euro Bei überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006 § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006
2 die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei überschreiten von bis zu 30 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 90,- Euro
Bei überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 30,- Euro Bei überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 180,- Euro
Bei überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 60,- Euro § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 561/2006
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 561/2006
3 die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei überschreiten von bis zu 2 Stunden Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei einer Wochenlenkzeit von 58 bis 67 Stunden je angefangene Stunde 30,- Euro Bei einer Wochenlenkzeit bis zu 67 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006
4 die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei einer Gesamtlenkzeit von mehr als 92 bis 108 Stunden je angefangene Stunde 30,- Euro Bei einer Gesamtlenkzeit bis zu 108 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006
5 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 90,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006 § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006
6 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006 § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006
7 die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden- Zeitraum nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum eingehalten werden. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 oder 5 VO (EG) Nr. 561/2006 § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 oder 5 VO (EG) Nr. 561/2006
8 die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen eingehalten werden. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 1 Stunde je angefangene weitere Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 90,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006
9 die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt einlegt. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum 60,- Euro Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 561/2006 § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 561/2006
10 die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006 § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006
11 die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006 § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006
12 den Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbindet. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass der Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbunden wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 90,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 7 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006 § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 7 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006

B Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise

13 andere Arbeits- oder Bereitschaftszeiten nicht festhält. § 21 Abs. 2 Nr. 2
Je 24-Stunden-Zeitraum
§ 1 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 5 VO (EG) Nr. 561/2006 50,- Euro
14 Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. § 21 Abs. 2 Nr. 2
Je 24-Stunden-Zeitraum 50,- Euro
§ 1 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 12 Satz 2 VO (EG) Nr. 561/2006
15 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. § 21 Abs. 2 Nr. 2
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
§ 1 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3
16 eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. § 21 Abs. 2 Nr. 2
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
§ 1 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. Abs. 7 Satz 3
17 eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig prüft. § 21 Abs. 1 Nr. 2
Je Fall 250,- Euro
§ 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3
18 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift. § 21 Abs. 1 Nr. 2
Je Fall 250,- Euro
§ 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3
19 ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. § 21 Abs. 1 Nr.2
Pro Schaublatt oder Ausdruck 750,- Euro
§ 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3
20 eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht vorlegt. § 21 Abs. 1 Nr. 2
Pro Schaublatt oder Ausdruck 750,- Euro
§ 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3
21 eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht rechtzeitig vorlegt. § 21 Abs. 1 Nr. 2
Je Kalendertag 25,- Euro
§ 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3
22 ein Kontrollgerät oder einen Fahrtschreiber nicht oder nicht richtig betreibt. § 21 Abs. 2 Nr. 3
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro
§ 1 Abs. 7 Satz 1
23 bei Verwendung eines Fahrtschreibers die Schicht oder die Pausen auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vermerkt. § 21 Abs. 2 Nr. 4
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
§ 1 Abs. 7 Satz 2
24 dem Fahrer Schaublätter nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. § 21 Abs. 1 Nr. 3
Je angefangene Woche 500,- Euro
§ 1 Abs. 7 Satz 3
25 nicht dafür sorgt, dass das Kontrollgerät oder der Fahrtschreiber benutzt wird. § 21 Abs. 1 Nr. 3
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist 750,- Euro
Kontrolle erschwert wird 250,- Euro
§ 1 Abs. 7 Satz 3
26 die Schaublätter nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt. § 21 Abs. 2 Nr. 5
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
§ 1 Abs. 7 Satz 4
27 ein Kontrollgerät nicht oder nicht richtig bedient oder die Benutzerführung nicht oder nicht richtig beachtet. § 21 Abs. 2 Nr. 6
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro
§ 2 Abs. 1
28 andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen, Tagesruhezeiten auf der Fahrerkarte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt. § 21 Abs. 2 Nr. 7
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
§ 2 Abs. 2
29 einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 21 Abs. 2 Nr. 9
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist. 250,- Euro
Kontrolle erschwert wird. 75,- Euro
§ 2 Abs. 3 Satz 1
30 bei Einsatz eines Mietfahrzeuges nicht sicherstellt, dass die Daten des Fahrzeugspeichers übertragen und gespeichert werden. § 21 Abs. 1 Nr. 4
Pro Fahrzeug je 24-Stunden- Zeitraum 750,- Euro
§ 2 Abs. 4 Satz 1
31 bei Verwendung eines Mietfahrzeuges den Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig an den Unternehmer weiterleitet. § 21 Abs. 2 Nr. 10
Für jeden nicht weitergeleiten Ausdruck
§ 2 Abs. 4 Satz 3 50,- Euro
32 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten kopiert werden. § 21 Abs. 1 Nr. 5
Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
§ 2 Abs. 5 Satz 1 oder 2
33 Daten nicht, oder nicht recht- zeitig zur Verfügung stellt. § 21 Abs. 1 Nr. 6
Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
§ 2 Abs. 5 Satz 4
34 eine Sicherheitskopie nicht oder nicht rechtzeitig erstellt. § 21 Abs. 1 Nr. 7
Je Fall 100,- Euro
§ 2 Abs. 5 Satz 5
35 Wer als Vermieter eines Fahrzeuges Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. § 21 Abs. 1 Nr. 8
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist. 750,- Euro
Kontrolle erschwert wird 250,- Euro
§ 2 Abs. 6 Satz 1
36 Kontrollunterlagen nicht zur Verfügung stellt, nicht oder nicht ein Jahr aufbewahrt. § 21 Abs. 1 Nr. 8a
Je Fall 100,- Euro
§ 2a
37 die Fahrerkarte einem Dritten zur Nutzung überlässt. § 21 Abs. 2 Nr. 11
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro
§ 5 Abs. 4 Satz 1
38 die Fahrerkarte nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt. § 21 Abs. 2 Nr. 12
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist. 250,- Euro
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
§ 5 Abs. 4 Satz 2 2
39 eine abgelaufene Fahrerkarte oder den Ausdruck nicht oder nicht mindestens 28 Kalendertage mitführt. § 21 Abs. 2 Nr. 13
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
§ 6
40 ein Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig einbauen lässt. § 21 Abs. 1 Nr. 9
Je Fall 1.500,- Euro
§ 19 Satz 1
41 ein Kontrollgerät nicht benutzt. § 21 Abs. 2 Nr. 14
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro
§ 19 Satz 2
42 eine Bescheinigung oder einen Nachweis über arbeitsfreie Tage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 21 Abs. 2 Nr. 15 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 21 Abs. 1 Nr. 10
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist. 250,- Euro Kontrolle nicht möglich ist 750,- Euro
Kontrolle erschwert wird. 75,- Euro Kontrolle erschwert wird 250,- Euro
§ 20 Abs. 1 Satz 1 § 20 Abs. 2
43 die Bescheinigung selbst als beauftragte Person unterzeichnet. § 21 Abs. 2 Nr. 15
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
§ 20 Abs. 1 Satz 4
44 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht für den vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahrt. § 21 Abs. 1 Nr. 10
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist. 750,- Euro
Kontrolle erschwert wird. 250,- Euro
§ 20 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 1

V. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen das AETR

AETR
Fahrpersonal F Unternehmer U
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV

A Anforderungen an das Fahrpersonal

1 ein Fahrzeug, vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den erforderlichen Anforderungen zu genügen, lenkt. § 25 Abs. 2 Nr. 1 einen Fahrer, vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den erforderlichen Anforderungen zu genügen, einsetzt. § 25 Abs. 1 Nr. 1
Je angefangenem 24-Stunden- Zeitraum 50,- Euro Je angefangenem 24- Stunden-Zeitraum 150,- Euro
Artikel 5 Artikel 5

B Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen

2 die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2 nicht für dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. § 25 Abs. 1 Nr. 5
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 2
Bei Überschreiten von mehr als einer Stunde bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 30,- Euro Stunden und je angefangene 1/2 Stunde 90,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 60,- Euro Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 180,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Artikel 11 Absatz 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 1
3 die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2 nicht für dafür sorgt, dass die
zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird.
§ 25 Abs. 1 Nr. 5
Bei Überschreiten bis zu 30 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 1/2 Stunde bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 90,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 60,- Euro Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde 180,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 Artikel 11 Absatz 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 2
4 die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen eingehalten wird. § 25 Abs. 1 Nr. 5
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei einer Gesamtlenkzeit von mehr als 92 bis 108 Stunden je angefangene Stunde 30,- Euro Bei einer Gesamtlenkzeit bis zu 108 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde 180,- Euro
Artikel 6 Abs. 2 Artikel 11 Absatz 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 2
5 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 25 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 25 Abs. 1 Nr. 5
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 90,- Euro
Artikel 7 Abs. 1 Artikel 11 Absatz 1 i.V.m. Artikel 7 Abs. 1
6 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 25 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 25 Abs. 1 Nr. 5
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde 180,- Euro
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 Artikel 11 Absatz 1 i.V.m. Artikel 7 Abs. 3 Satz 1
7 die Bestimmungen über die tägliche Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum eingehalten werden. § 25 Abs. 1 Nr. 5
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde 180,- Euro
Artikel 8 Abs. 1, 2 Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 8 Satz 2
8 die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 25 Abs. 2 Nr. 2 den Fahrbetrieb nicht so ein- richtet, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 25 Abs. 1 Nr. 5
Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum 60,- Euro Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum 180,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 Artikel 11 Absatz 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 3
9 die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr.2 den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten. § 25 Abs.1 Nr. 5
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde 180,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 Artikel 11 Absatz 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Artikel 8 Abs. 3
10 den Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit von acht Stunden verbindet. § 25 Abs. 2 Nr. 2 den Fahrbetrieb nicht so ein- richtet, dass der Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit von acht Stunden verbunden werden kann. § 25 Abs. 1 Nr. 5
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 60,- Euro
Artikel 8 Abs. 6 Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 6
11 die Bestimmungen über die Ruhezeit im kombinierten Güterverkehr nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangener weiteren Stunde 30,- Euro
Artikel 8 Abs. 8 Satz 2
12 Art oder Grund einer Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. § 25 Abs. 2 Nr. 3
Je 24-Stunden-Zeitraum 50,- Euro
Artikel 9 Satz 2
13 einen festgestellten Verstoß gegen das Übereinkommen nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft § 25 Abs. 1 Nr. 6
Je 24-Stunden-Zeitraum 150,- Euro
Artikel 11 Abs. 2 Satz 2

C Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise

14 bei Betriebsstörung des Kontrollgeräts die vorgeschriebenen Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezeiten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vermerkt. § 25 Abs. 2 Nr. 4
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich 250,- Euro
ist Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b
15 bei Nichtbenutzung des Kontrollgerätes infolge des Verlassens des Fahrzeuges die vorgeschriebenen Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezeiten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vermerkt. § 25 Abs. 2 Nr. 4
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist 150,- Euro
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe c
16 ein dort genanntes Schaublatt nicht mit sich führt oder nicht vorlegt. § 25 Abs. 2 Nr. 5
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro
Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d
17 nicht für den ordnungsgemäßen Betrieb oder das Bedienen des Kontrollgerätes sorgt. § 25 Abs. 2 Nr. 6
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro
Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e
18 das Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig in Stand setzt. § 25 Abs. 2 Nr. 6 das Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig in Stand setzt. § 25 Abs. 1 Nr. 2
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine Je Fall 1.000,- Euro
Kontrolle nicht möglich ist 150,- Euro
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e
19 nicht die vorgeschriebenen Schaublätter aushändigt. § 25 Abs. 1 Nr. 3
Je angefangene Woche 500,- Euro
Artikel 10 Abs. 2
20 ein Schaublatt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens 12 Monate aufbewahrt. § 25 Abs. 1 Nr. 4
Je angefangene Woche 500,- Euro
Artikel 10 Abs. 3
21 ein Schaublatt den Kontrollorganen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 25 Abs. 1 Nr. 4
Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
Artikel 10 Abs. 3
22 nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die richtige Verwendung des Kontrollgerätes sorgt. § 25 Abs. 1 Nr. 7
Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
Artikel 10 des Anhangs zum AETR
23 angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter verwendet. § 25 Abs. 2 Nr. 7
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs zum AETR
24 einem Reserveblatt nicht das beschädigte Schaublatt beifügt. § 25 Abs. 2 Nr. 7
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch
eine Kontrolle nicht möglich ist 150,- Euro
eine Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 des Anhangs zum AETR
25 kein Schaublatt benutzt. § 25 Abs. 2 Nr. 8
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro
Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs zum AETR
26 ein Schaublatt entnimmt. § 25 Abs. 2 Nr. 9
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zum AETR
27 ein Schaublatt über den Zeitraum hinaus verwendet, für den es bestimmt ist. § 25 Abs. 2 Nr. 9
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 11 Abs. 2 Satz 3 des Anhangs zum AETR
28 auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer auf dem Fahrzeug befindet. § 25 Abs. 2 Nr. 10
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist 150,- Euro
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 11 Abs. 2 Satz 5 des Anhangs zum AETR

VI. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die VO (EWG) Nr. 3820/85

VO (EWG) Nr. 3820/85
Fahrpersonal F Unternehmer U
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV

A Anforderungen an das Fahrpersonal

1 ein Fahrzeug vor Erreichen des Mindestalters führt. § 22 Abs. 2 Nr. 1 einen Fahrer oder Beifahrer vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den genannten Anforderungen zu genügen einsetzt. § 22 Abs. 2 Nr. 1
Je angefangene Arbeitsschicht 50,- Euro Je angefangene Arbeitsschicht
Artikel 5 Abs. 1 oder 2 Fahrer 100,- Euro
Beifahrer, Schaffner 25,- Euro
Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3
2 ein Fahrzeug, ohne den fest- gesetzten Anforderungen zu genügen, führt. § 22 Abs. 2 Nr. 2
Je angefangene Arbeitsschicht 50,- Euro
Artikel 5 Abs. 2

B Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen

3 die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. § 22 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. § 22 Abs. 1 Nr. 2
Bei Oberschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 30,- Euro Bei Oberschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 60,- Euro
Bei Oberschreiten bis zu 60 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Artikel 6 Abs. 1 Satz 1
4 die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält. § 22 Abs. 2 Nr. 3 nicht für dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird. § 22 Abs. 1 Nr. 2
Bei Oberschreiten bis zu 1/2 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 30,- Euro Bei Oberschreiten bis zu 1/2 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 60,- Euro
Bei Oberschreiten bis zu 30 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 Artikel 6 Abs. 1 Satz 1
5 die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 22 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 22 Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 1 Tag und je angefangenem weiteren Tag 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 1 Tag und je angefangenem weiteren Tag 60,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 1 Tag Verwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 oder 4 (i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 oder 6) Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 oder 4 (i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 oder 6) i.V.m. Artikel 15 Abs.1
6 die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 22 Abs. 2 Nr. 3 die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten. § 22 Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangener weiteren Stund 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangener weiteren Stunde 60,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 oder 4 (i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 oder 6) Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 oder 4 (i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 oder 6) i.V.m. Artikel 15 Abs.1
7 die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. § 22 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei Wochen eingehalten wird. § 22 Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde 60,- Euro
Artikel 6 Abs. 2 Artikel 6 Abs. 2 i.V.m. Artikel 15 Abs.1
8 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkzeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 22 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Lenkzeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 22 Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 60,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 i.V.m. Artikel 15 Abs.1
9 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkzeit wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 22 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Lenkzeit wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 22 Abs.1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde 60,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten Verwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 i.V.m. Artikel 15 Abs.1
10 die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden- Zeitraum nicht einhält. § 22 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum eingehalten werden. § 22 Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 60,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 8 Abs. 1 oder 2 Artikel 8 Abs. 1, 2, oder 6 i.V.m. Artikel 15 Abs.1
11 den Ausgleich für eine ver- kürzte Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit verbindet. § 22 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass der Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit verbunden wird. § 22 Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 60,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 8 Abs. 6 Artikel 8 Abs. 6 i.V.m. Artikel 15 Abs.1
12 die Bestimmungen über die Ruhezeit im kombinierten Güterverkehr nicht einhält. § 22 Abs. 2 Nr. 3
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangener weiteren Stunde 30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 9 Unterabsatz 2
13 Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. § 22 Abs. 2 Nr. 4
Je 24-Stunden-Zeitraum 50,- Euro
Artikel 12 Satz 2

C Verstöße gegen die Vorschriften über Linienfahrpläne und Arbeitszeitpläne

14 einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des Linienfahrplans nicht mit sich führt. § 22 Abs. 2 Nr. 5
Je 24-Stunden-Zeitraum 125,- Euro
Artikel 14 Abs. 5
15 einen Linienfahrplan oder einen Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausarbeitet. § 22 Abs. 1 Nr. 3
Je Fall 500,- Euro
Artikel 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 3 oder 4
16 einen Arbeitszeitplan nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt. § 22 Abs. 1 Nr. 4
Je angefangene Woche 500,- Euro
Artikel 14 Abs. 6 Satz 1

VII. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die VO (EWG) Nr. 2135/98

VO (EWG) Nr. 2135/98
Betrifft nur Fahrten, die vor dem 01.05.2006 begonnen wurden, es kann wie bei der VO (EG) Nr.
3820/85 verfahren werden
Fahrpersonal F
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV
1 eine Angabe nicht oder nicht rechtzeitig ausdruckt. § 24
Je 24-Stunden-Zeitraum 150,- Euro
Artikel 2 Abs. 4
2 eine Angabe nicht oder nicht rechtzeitig überträgt. § 24
Je 24-Stunden-Zeitraum 150,- Euro
Artikel 2 Abs. 4
3 das ausgedruckte Dokument nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet. § 24
Je 24-Stunden-Zeitraum 150,- Euro
Artikel 2 Abs. 4

VIII. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße von Fahrzeughaltern, Werkstattinhabern bzw. Installateuren

Fahrpersonalgesetz
( FPersG)
Fahrpersonalverordnung ( FPersV)
Fahrzeughalter Werkstattinhaber oder
Installateur
Lfd.
Nr.
Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersG Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV

A Auskünfte und Unterlagen

1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. § 8 Abs. 1 Nr. 3
Je Fall 750,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 1 FPersG

B Melde- und Rückgabepflichten

2 den Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen nicht meldet. § 21 Abs. 3 Nr.1
Je Fall 1.000,- Euro
§ 8 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz FPersV
3 eine Werkstattkarte nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt. § 21 Abs.3 Nr.2
Je Fall 1.000,- Euro
§ 4 Abs. 4 Satz 5 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz FPersV

C Einbau und Reparatur von Kontrollgeräten

4 ein Kontrollgerät einbaut oder repariert, ohne von den zuständigen Behörden hierzu zugelassen worden zu sein. § 23 Abs. 3
Je Fall 1.000,- Euro
Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 3821/85
5 ein Kontrollgerät einbaut oder repariert, ohne von den zuständigen Behörden hierzu zugelassen worden zu sein. § 25 Abs. 3
Je Fall 1.000,- Euro
Artikel 9 Abs. 1 des Anhangs zum AETR

Notizen:









_____
1) Hinweis: 60 Stunden Arbeitszeit dürfen nicht überschritten werden, vgl. § 21a ArbZG

2) (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85)

ENDE

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