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Regelwerk

LV 36 - LASI-Veröffentlichung - Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) -

Vom 23. April 2024
(Quelle: lasi-info.com vom 20.06.2024)


Archiv: 2014 2016, 2018

Vorwort

Die Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung im Bereich der Produktsicherheit - LV 36 - erscheint nun bereits in der sechsten Auflage und wurde erstmals im November 2004 herausgegeben. Damals wie heute ist ihr Ziel, die von den Ländern entwickelten und etablierten Instrumente nachvollziehbar zu beschreiben, die eine effiziente und effektive Marktüberwachung ermöglichen.

Die Handlungsanleitung stellt damit einen wesentlichen Baustein dar, mit dem die Länder eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung und effiziente Zusammenarbeit ihrer Marktüberwachungsbehörden (MÜB) sicherstellen. Sinn und Zweck einer funktionierenden Marktüberwachung wiederum ist nicht weniger als einerseits der Schutz von Personen vor unsicheren Produkten sowie andererseits von Wirtschaftsakteuren (WA) vor unfairem Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt.

Der Bereich der Produktsicherheit ist geprägt von vielfältigen Veränderungen und Entwicklungen. Dabei ist es entscheidend, schnell auf neue Herausforderungen reagieren zu können. Aus diesem Grund wurde schon mit der dritten Auflage der Handlungsanleitung der inzwischen vertraute modulare Aufbau eingeführt. Dieser verbessert ihre Handhabbarkeit und erleichtert eine zügige Anpassung an künftige Änderungen.

Auch bei dieser Auflage galt es, weiterentwickelte Regelungen nachvollziehbar in die Handlungsanleitung zu integrieren. Als wesentlichste Änderung kann hier die Anpassung an die europäische Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 und das Marktüberwachungsgesetz genannt werden, was folglich auch eine Novellierung des Produktsicherheitsgesetzes zur Folge hatte.

Das Anbieten von Produkten im Internet hat in den vergangenen Jahren noch mehr an Bedeutung gewonnen und ist nicht mehr nur als eine "Sonderform" des Inverkehrbringens anzusehen. Daher wurde das separate Kapitel "MÜ im Internet" aufgelöst und die an den aktuellen Stand angepassten Regelungen auf die verschiedenen Module verteilt.

Die Erarbeitung der Handlungsanleitung bzw. die Erstellung der folgenden Auflagen obliegen einer Projektgruppe des Arbeitsausschusses Marktüberwachung (AAMÜ), an der sich Vertretungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Thüringen, Sachsen-Anhalts, des Arbeitskreises der Geräteuntersuchungsstellen (AKGL), der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter der Federführung von Sachsen-Anhalt beteiligen.

Der AAMÜ hat ein Leitbild entwickelt, in dem er sein Selbstverständnis und seine Grundprinzipien erklärt. Das Leitbild soll nach innen Orientierung geben und somit handlungsleitend und motivierend für den AAMÜ als Ganzes sowie auf die einzelnen Mitglieder wirken. Nach außen soll es deutlich machen, wofür der AAMÜ eintritt. In diesem Sinne wird das Leitbild an prominenter Stelle an den Anfang der fünften Auflage der Handlungsanleitung gestellt.

Dr. Thomas Hoffmann
Vorsitzender des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
Robert Richard
Vorsitzender des Arbeitsausschusses Marktüberwachung

1. Einleitung

Ein Ziel der Europäischen Union (EU) ist die Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes, in dem unter anderem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gesichert wird. Unabhängig vom Ursprung des Produktes sollen die Menschen in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf das gleiche Schutzniveau haben. Um dies zu gewährleisten, wurden alle Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, staatliche Stellen zur Überwachung des Binnenmarktes aufzubauen und mit entsprechenden Kompetenzen auszustatten. Die Marktüberwachung (MÜ) ist so effektiv und umfassend zu organisieren und effizient durchzuführen, dass Wettbewerbsverzerrungen vermieden sowie Sicherheit und Gesundheit von Personen, die Umwelt und andere Rechtsgüter durch Produkte nicht gefährdet werden. Dabei überwachen die MÜB die zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellten, zu diesem Zweck ausgestellten oder zur Einfuhr vorgesehenen Produkte hinsichtlich der anwendbaren Bestimmungen. Diese gelten entweder unmittelbar durch entsprechende EU-Verordnungen oder es sind Bestimmungen in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen die Richtlinien des neuen Konzepts einschließlich der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit umgesetzt werden. Die MÜB treffen erforderlichenfalls Maßnahmen zur Herstellung der Konformität bzw. Verhinderung der Bereitstellung nicht konformer Produkte auf dem Markt.

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