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Regelwerk, Technische Regeln, KTA

KTA 3604
Lagerung, Handhabung und innerbetrieblicher Transport radioaktiver Stoffe (mit Ausnahme von Brennelementen) in Kernkraftwerken

- Fassung 12/2020 -

Vom 10. Dezember 2020
(BAnz. AT vom 20.01.2021 B6)



Frühere Fassungen der Regel:
1983-06 (BAnz-Nr. 194a vom 14. Oktober 1983)
2005-11 (BAnz-Nr. 101a vom 31. Mai 2006)

Grundlagen

(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist ( § 7 Abs. 2 Nr. 3 Atomgesetz -AtG-), um die im AtG, im Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG) und in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" (SiAnf) und den "Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.

(2) Zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 7 Atomgesetz für die Errichtung und den Betrieb der Anlage dienen unter anderem Einrichtungen zur Rückhaltung fester, flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe in den vorgesehenen Umhüllungen, zur Handhabung und kontrollierten Führung der radioaktiven Stoffe innerhalb der Anlage sowie zur Abgabe radioaktiver Stoffe auf hierfür vorgesehenen Wegen. In den Regeln der Reihe KTA 3600 werden an diese Einrichtungen sicherheitstechnische Anforderungen gestellt.

(3) Diese Regel enthält Anforderungen an technische Einrichtungen und ergänzende organisatorische Maßnahmen, die dazu dienen, bei Lagerung, Handhabung und innerbetrieblichem Transport radioaktiver Stoffe mit Ausnahme von Brennelementen sowie bei Auslegung der Baulichkeiten und Einrichtungen, zur Erfüllung der Schutzziele des StrlSchG beizutragen.

(4) Anforderungen an den Brandschutz sind in den Regeln der Reihe KTA 2101 festgelegt.

(5) Bedingungen für die nach außen abzugebenden Produkte ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter sowie aus den jeweils gültigen Annahmebedingungen der annehmenden Stelle.

(6) Anforderungen an die Erfassung radioaktiver Abfälle sind in § 2 der AtEV festgelegt.

(7) Anforderungen an die "Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung" sind in der gleichnamigen ESK-Leitlinie, Revidierte Fassung vom 10.06.2013, enthalten.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Regel ist anzuwenden auf die Lagerung und Handhabung sowie die innerbetrieblichen Transporte und die Abgabe von

  1. zur Entsorgung vorgesehenen radioaktiven Stoffen wie
    aa) festen radioaktiven Abfällen,
    ab) flüssigen radioaktiven Abfällen, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich der Regel KTA 3603 fallen,
    ac) radioaktiven Stoffen, die der Freigabe zugeführt werden sollen, sowie
  2. radioaktiven Komponenten und Bauteilen, deren Aus- und Einbau bis zur Stilllegung der Anlage vorgesehen ist, mit Ausnahme von Brennelementen und aktivierten Bauteilen im Reaktordruckgefäß,
  3. radioaktiv kontaminierten Werkzeugen und Geräten,
  4. radioaktiven Präparaten

innerhalb des Betriebsgeländes von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren, wobei der Weg bis zur Abgabe, Weiterverwendung oder Entsorgung aus Teilprozessen besteht.

(2) Für zur Entsorgung vorgesehene radioaktive Stoffe, bei denen der Verwertungs- oder Entsorgungsweg noch nicht entschieden ist, gelten dieselben Anforderungen wie für Abfälle.

2 Begriffe

(1) Abfälle, radioaktive

Radioaktive Abfälle sind radioaktive Stoffe, die geordnet beseitigt werden müssen.

(2) Abfallbehälter

Behälter zur Aufnahme eines Abfallprodukts (z.B. Fass, Betonbehälter, Gussbehälter, Container).

(3) Abfallprodukt

Abfallprodukt ist verarbeiteter radioaktiver Abfall ohne Verpackung und Abfallbehälter.

(4) Flüssige radioaktive Abfälle

Flüssige radioaktive Abfälle sind

  1. flüssige kontaminierte Betriebsmittel (z.B. Öle, Hydraulikflüssigkeiten, Reinigungs- und Lösungsmittel, Säuren und Laugen) und
  2. radioaktive Konzentrate in fließfähiger Form aus Anlagen zur Behandlung von radioaktiv kontaminiertem Wasser (z.B. Verdampferkonzentrate, Filterrückstände aus mechanischer Filterung, verbrauchte Ionenaustauschermassen),

die zu beseitigen sind.

(5) Gebinde

Gebinde im Sinne dieser Regel ist eine Einheit von Behälter und radioaktivem Stoff unabhängig vom Verarbeitungszustand des Stoffes.

(6) Heiße Werkstatt

Eine Heiße Werkstatt ist eine Werkstatt, die bestimmungsgemäß zur Bearbeitung von radioaktiven Teilen vorgesehen ist, mit denen aufgrund einer Genehmigung nach § 12 StrlSchG umgegangen werden darf.

(7) Mobile Konditionierungsanlagen

Mobile Konditionierungsanlagen sind verfahrenstechnisch abgeschlossene Systeme mit definierten Schnittstellen. Sie dienen der diskontinuierlichen, d. h. kampagnenweisen Verarbeitung von Rohabfällen oder Zwischenprodukten zu zwischen- oder endlagerfähigen Abfallprodukten. Derartige Anlagen werden eigens für die jeweilige Konditionierungskampagne in einem Kernkraftwerk aufgebaut und nach deren Ende wieder entfernt.

(8) Lagern

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(Stand: 11.03.2021)

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