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Regelwerk

KTA 3604 - Lagerung, Handhabung und innerbetrieblicher Transport radioaktiver Stoffe
(mit Ausnahme von Brennelementen) in Kernkraftwerken

- Fassung 11/05 -

Vom 9. März 2006
(BAnz. Nr. 101a vom 31.05.2006 S. 45; 20.01.2021 B6aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Frühere Fassung der Regel: 6/83 (BAnz-Nr. 194a vom 14. Oktober 1983)

Grundlagen

(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist ( § 7 Abs. 2 Nr. 3 Atomgesetz -AtG-), um die im AtG und in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke" und den "Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktoren gegen Störfälle im Sinne des § 28 Abs. 3 StrlSchV - Störfall-Leitlinien - " (in der Fassung vom 18.10.1983) weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.

(2) Zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen hach § 7 Atomgesetz für die Errichtung und den Betrieb der Anlage dienen unter anderem Einrichtungen zur Rückhaltung fester, flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe in den vorgesehenen Umhüllungen, zur Handhabung und kontrollierten Führung der radioaktiven Stoffe innerhalb der Anlage sowie zur Abgabe radioaktiver Stoffe auf hierfür vorgesehenen Wegen. In den Regeln der Reihe KTA 3600 werden an diese Einrichtungen sicherheitstechnische Anforderungen gestellt.

(3) Diese Regel enthält Anforderungen an technische Einrichtungen und ergänzende organisatorische Maßnahmen, die dazu dienen, bei Lagerung, Handhabung und innerbetrieblichem Transport radioaktiver Stoffe mit Ausnahme von Brennelementen sowie bei Auslegung der Baulichkeiten und Einrichtungen, zur Erfüllung der Schutzziele der StrlSchV beizutragen.

(4) Anforderungen an den Brandschutz sind in den Regeln der Reihe KTA 2101 "Brandschutz in Kernkraftwerken" festgelegt.

(5) Bedingungen für die nach außen abzugebenden Produkte ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter sowie aus den jeweils gültigen Annahmebedingungen der annehmenden Stelle.

(6) Anforderungen an das elektronische Buchführungssystem zur Erfassung radioaktiver Abfälle sind in § 73 StrlSchV festgelegt.

(7) Anforderungen an die längerfristige Zwischenlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen sind in der RSK-Empfehlung "Sicherheitsanforderungen an die längerfristige Zwischenlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle" vom 05.12.2002 (mit Ergänzung aus 12/2003) enthalten.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Regel ist anzuwenden auf die Lagerung und Handhabung sowie die innerbetrieblichen Transporte und die Abgabe von

  1. festen radioaktiven Abfällen,
  2. flüssigen radioaktiven Abfällen, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich der Regel KTA 3603 fallen,
  3. radioaktiven Komponenten und Bauteilen, deren Aus- und Einbau bis zur Stilllegung der Anlage vorgesehen ist, mit Ausnahme von Großkomponenten und mit Ausnahme von Brennelementen und aktivierten Bauteilen im Reaktordruckgefäß,
  4. radioaktiv kontaminierten Werkzeugen und Geräten,
  5. radioaktiven Präparaten

innerhalb des Betriebsgeländes von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren.

(2) Diese Regel ist auch anzuwenden auf Abklinglagerung sowie auf radioaktive Stoffe, die der Freigabe zugeführt werden sollen ( § 29 StrlSchV), soweit es die Sammlung und Behandlung dieser Stoffe betrifft.

2 Begriffe

(1) Abfallbehälter

Behälter zur Aufnahme eines Abfallprodukts (z.B. Fass, Betonbehälter, Gussbehälter, Container).

(2) Abfallprodukt

Abfallprodukt ist verarbeiteter radioaktiver Abfall ohne Verpackung und Abfallbehälter.

(3) Flüssige radioaktive Abfälle Flüssige radioaktive Abfälle sind

  1. flüssige kontaminierte Betriebsmittel (z.B. Öle, Hydraulikflüssigkeiten, Reinigungs- und Lösungsmittel, Säuren und Laugen)
    und
  2. radioaktive Konzentrate in fließfähiger Form aus Anlagen zur Behandlung von radioaktiv kontaminiertem Wasser (z.B. Verdampferkonzentrate, Filterrückstände aus mechanischer Filterung, verbrauchte Ionenaustauschermassen),

die zu beseitigen sind.

(4) Heiße Werkstatt

Eine Heiße Werkstatt ist eine Werkstatt, die bestimmungsgemäß zur Bearbeitung von radioaktiven Teilen vorgesehen ist, mit denen aufgrund einer Genehmigung nach § 7 StrlSchV umgegangen werden darf.

(5) Mobile Konditionierungsanlagen

Mobile Konditionierungsanlagen sind verfahrenstechnisch abgeschlossene Systeme mit definierten Schnittstellen. Sie dienen der diskontinuierlichen, d.h. kampagnenweisen Verarbeitung von Rohabfällen oder Zwischenprodukten zu zwischen- oder endlagerfähigen Abfallprodukten. Derartige Anlagen werden eigens für die jeweilige Konditionierungskampagne in einem Kernkraftwerk aufgebaut und nach deren Ende wieder entfernt.

(6) Lagern

Lagern ist das Unterbringen von behandelten radioaktiven Abfällen, von radioaktiven Stoffen zum Abklingen und von zur Wiederverwertung vorgesehenen Werkzeugen, Bauteilen und Komponenten.

Hinweis:

Entsprechend der RSK-Empfehlung vom 05.12.2002 wird zwischen langfristiger Abklinglagerung, Bereitstellungslagerung, Pufferlagerung und Zwischenlagerung unterschieden.

(7) Sammeln

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