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Regelwerk

KAS 1 - Richtwerte für sicherheitsrelevante Anlagenteile (SRA) und sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereiches (SRB)
Kommission für Anlagensicherheit (KAS)

Vom 07./08. November 2006; 02.06.2015aufgehoben



Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. *

verabschiedet auf der 4. KAS-Sitzung am 7./8. November 2006

KAS-1 A
basierend auf der geltenden Störfall-Verordnung 2005

Anmerkung:

Dieses Werk wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen der Verfasser und der Auftraggeber keine Haftung für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können daher keine Ansprüche gegenüber dem Verfasser und/oder dem Auftraggeber gemacht werden.

Dieses Werk darf für nichtkommerzielle Zwecke vervielfältigt werden. Der Auftraggeber und der Verfasser übernehmen keine Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Vervielfältigung oder mit Reproduktionsexemplaren.

1. Einleitung

Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit verabschiedete auf seiner 23. Sitzung am 04.04.2001 den Abschlussbericht TAA-GS-24 "Richtwerte für sicherheitsrelevante Anlagenteile (SRA) und sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereichs (SRB)". In diesem Bericht wurden zur Umsetzung von Anforderungen der Störfall-Verordnung / 1b/ in der Fassung vom 26.04.2000 Richtwerte für sicherheitsrelevante Anlagenteile empfohlen.

Die Novellierung der europäischen Richtlinie 96/82/EG führte im Juni 2005 zu einer Neufassung der Störfall-Verordnung. Die damit verbundenen Änderungen des Anhangs I der 12. BImSchV machen insbesondere eine Überarbeitung der Tabelle I des Abschlussberichts TAA-GS-24 erforderlich.

2. Sicherheitsrelevantes Anlagenteil

Der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 der Störfall-Verordnung / 1c/ genannte Begriff "sicherheitsrelevantes Anlagenteil" ( SRA) ist gleichbedeutend mit dem in den §§ 6 und 7 der Störfall-Verordnung 1991 / 1a/ genannten Begriff "sicherheitstechnisch bedeutsames Anlagenteil".

Für den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 der Störfall-Verordnung genannten Begriff "sicherheitsrelevantes Anlagenteil" ( SRA) existiert innerhalb der 12. BImSchV keine Legaldefinition. Er wird aber in Abschnitt 9.2.4 der "Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung vom März 2004" / 2/ näher erläutert.

Als sicherheitsrelevante Anlagenteile sind alle Apparate, Maschinen, Systeme, Ausrüstungsteile und Einrichtungen anzusehen, von deren Auslegung, Beschaffenheit und Funktionsweise in besonderer Weise die Sicherheit der Anlage und die Begrenzung der Störfallauswirkungen abhängen.

Sicherheitsrelevante Anlagenteile sind

a) Anlagenteile mit besonderem Stoffinhalt

Anlagenteile mit besonderem Stoffinhalt sind solche Anlagenteile, in denen ein Stoff, der in Anhang I der Störfall-Verordnung / 1c/ genannt ist, in sicherheitstechnisch relevanter Menge vorhanden sein oder entstehen kann, insbesondere

b) Anlagenteile mit besonderer Funktion

Erläuterungen zu Anlagenteile mit besonderer Funktion finden sich insbesondere unter Ziffer 9.2.4.2 der "Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung vom März 2004" / 2/.

Die sicherheitstechnisch relevante Menge kann z.B. erheblich unter der Menge der Spalte 4 oder 5 des Anhangs I der Störfall-Verordnung / 1c/ liegen und ist insbesondere abhängig von den Stoffeigenschaften, dem Aggregatzustand der Stoffe sowie den Randbedingungen des Entstehungs- und Freisetzungsprozesses.

Ein Kriterium zur Bestimmung der sicherheitsrelevanten Anlageteile 1 (SRA) kann nicht alle denkbaren Fälle berücksichtigen. Es soll jedoch für Betreiber und Überwachungsbehörden eine i.d.R. anzuwendende pragmatische Hilfsgröße darstellen, die es einerseits erlaubt, die meisten Fälle rasch und vergleichbar abzuwickeln, andererseits aber eine Einzelfallbeurteilung nicht von vorneherein ausschließt.

Im Rahmen dieses Berichts kommen naturwissenschaftliche Modelle oder Methoden zur Charakterisierung von Stoffmengen als "sicherheitstechnisch relevant" sowie zur Ermittlung von Richtwerten für SRA nicht zur Anwendung.

Es wurde ein pragmatisches Vorgehen gewählt.

Es werden Richtwerte für SRA von 0,5 % und für einige Stoffe bzw. Stoffgruppierungen von 2 % von den in Anhang I Spalte 4 der Störfall-Verordnung / 1c/ aufgeführten Mengen vorgeschlagen. In Tabelle 1 ist den Mengenschwellen der dort genannten 39 Stoffe und Stoffkategorien der entsprechende Richtwert zugeordnet. Die resultierenden Werte entsprechen näherungsweise Werten von 1 % der Spalte 1 der Störfall-Verordnung 1991 / 1a/.

Die Richtwerte für SRA gelten auch für das Durchflusskriterium kg/10 min für kontinuierlich durchflossene Systeme, wie Apparate, Maschinen und Rohrleitungen (siehe Fußnote in Tabelle 1).

Die Festlegung von Richtwerten für SRa hat empfehlenden Charakter. Bei Erreichen oder Überschreiten eines Richtwerts liegt ein sicherheitsrelevantes Anlagenteil vor. Bei Unterschreiten eines Richtwerts ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Abweichungen nach oben wie nach unten können in begründeten Fällen sinnvoll sein.

3. Sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereiches

Für sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereiches ( SRB), wie sie in § 4 Nr. 4 und Anhang II Nr. III.1 der Störfall-Verordnung / 1c/ genannt sind, werden keine Richtwerte vorgeschlagen. Hier sollte individuell mit der Behörde abgestimmt werden, welche Kriterien der Einstufung zugrunde gelegt werden. Denkbar wäre eine vom Gefahrenpotential abhängige, abgestufte Dokumentationstiefe, die für jedes Betriebsteil vom Betreiber nachvollziehbar begründet werden muss. SRB beinhalten ein oder mehrere SRA.

Tabelle 1 Sicherheitsrelevante Anlagenteile (SRA)

sortiert nach Stoff-Nr. im Anhang I Störfall-Verordnung
Alle Mengenangaben in kg
Nr. Gefährliche Stoffe, Einstufungen Mengenschwellen
Anhang I
Richtwerte für sicherheitsrelevante Anlagenteile (SRA) *
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 4 Spalte 5 0,5 %
Spalte 4
2 %
Spalte 4
01 Sehr giftig 5.000 20.000 100
02 Giftig 50.000 200.000 1.000
03 Brandfördernd 50.000 200.000 1.000
04 Explosionsgefährlich
(wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklasse 1.4 fällt)
50.000 200.000 250
05 Explosionsgefährlich3
(wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 oder unter den Gefahrenhinweis R 2 oder R 3 fällt)
10.000 50.000 50
06 Entzündlich 5.000.000 50.000.000 25.000
07a Leichtentzündlich 50.000 200.000 1.000
07b Leichtentzündliche Flüssigkeiten 5.000.000 50.000.000 25.000
08 Hochentzündlich 10.000 50.000 200
09a Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53 100.000 200.000 2.000
09b Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 51/53 200.000 500.000 4.000
10a Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 14 oder R14/15 100.000 500.000 500
10b Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 29 50.000 200.000 250
11 Hochentzündliche verflüssigte Gase (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas 50.000 200.000 1.000
12 Folgende krebserzeugende Stoffe bei einer Konzentration von über 5 Gewichtsprozent:

12.1 4-Aminodiphenyl und/oder seine Salze

12.2 Benzidin und/oder seine Salze

12.3 Benzotrichlorid

12.4 Bis(chlormethyl)ether

12.5 Chlormethylmethylether

12.6 1,2-Dibrom-3-chlorpropan

12.7 1,2-Dibromethan

12.8 Diethylsulfat

12.9 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid

12.10 1,2-Dimethylhydrazin

12.11 N,N-Dimethylnitrosamin

12.12 Dimethylsulfat

12.13 Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT)

12.14 Hydrazin

12.15 2-Naphthylamin und/oder seine Salze

12.16 4-Nitrobiphenyl

12.17 1,3-Propansulton

500 2.000 2,5
13 Erdölerzeugnisse:

13.1 Ottokraftstoffe und Naphta

13.2 Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe)

13.3 Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme)

2.500.000 25.000.000 12.500
14 Acetylen 5.000 50.000 25
15.1 Ammoniumnitrat 5.000.000 10.000.000 100.000
15.2 Ammoniumnitrat 1.250.000 5.000.000 25.000
15.3 Ammoniumnitrat 350.000 2.500.000 1.750
15.4 Ammoniumnitrat 10.000 50.000 50
16.1 Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze 1.000 2.000 5
16.2 Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze 100 100 0,5
17 Arsenwasserstoff (Arsin) 200 1.000 1
18 Bleialkylverbindungen, wie

18.1 Bleitetraethyl

18.2 Bleitetramethyl

5.000 50.000 25
19 Brom 20.000 100.000 100
20 Chlor 10.000 25.000 50
21 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 25.000 250.000 125
22 Ethylenimin (Aziridin) 10.000 20.000 50
23 Ethylenoxid 5.000 50.000 25
24 Fluor 10.000 20.000 50
25 Formaldehyd ( > 90 Gew.-%) 5.000 50.000 100
26 Methanol 500.000 5.000.000 2.500
27 4,4'-Methylenbis(2-chloranilin) (MOCA) und seine Salze 10 10 0,05
28 Methylisocyanat 150 150 0,75
29 Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid) 1.000 1.000 5
30 Phosgen 300 750 1,5
31 Phosphorwasserstoff (Phosphin) 200 1.000 1
32 Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD) in TCDD-Äquivalenten berechnet 1 1 0,005
33 Propylenoxid (1,2-Epoxypropan) 5.000 50.000 25
34 Sauerstoff 200.000 2.000.000 4.000
35 Schwefeldichlorid 1.000 1.000 20
36 Schwefeltrioxid 15.000 75.000 300
37 Toluylendiisocyanat (TDI-Gemisch) 10.000 100.000 200
38 Wasserstoff 5.000 50.000 100
39.1 Kaliumnitrat 5.000.000 10.000.000 100.000
39.2 Kaliumnitrat 1.250.000 5.000.000 25.000

.

Literaturverzeichnis: Anhang 1

/ 1a/ Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 3 Abs. 1 der Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723)

/ 1b/ Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603)

/ 1c/ Störfall-Verordnung vom 08. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598)

/ 2/ Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU); " Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung vom März 2004"
(http://www.bmub.bund.de/fileadmin/bmuimport/files/pdfs/allgemein/application/pdf/vollzugshilfe_stoerfall_vo.pdf)

.

Anhang 2


Mitglieder des Arbeitskreises:
Frau Dipl.-Ing. Dräger Regierungspräsidium Darmstadt
Herr Dr. Ertmann Umweltministerium Baden-Württemberg
Herr Gimpel Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IGBCE)
Herr Dr. Gregel Landesumweltamt NRW
Herr Dipl.-Ing. Graßmuck (Vorsitz) Verband der Technischen Überwachungs-Vereine e.V. (VdTÜV)
Herr Dipl.-Phys. Kalusch (stellvertretender Vorsitz) Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU)
Herr Dipl.-Ing. Konz Bayer Industry Services GmbH & Co.
OHG
Herr Dr. Lohrer Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Herr Dr. Niemitz Clariant Produkte (DE) GmbH
Herr Prof. Dr. Rochlitz
Gäste:
Herr Olschewski BMU
Herr Ullenboom BMAS
Herr Knüpfer Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie
Geschäftsstelle der KAS:
Frau Maslowski GFI-Umwelt

____
1) Anmerkung: Die alleinige Anwendung des Mengen-Kriteriums ist zu begründen.

*) Die angegebenen Zahlenwerte gelten auch als Maß für den Durchfluss in kg/10 min.

Zu KAS-1 B

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