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KAS 1 - Richtwerte für sicherheitsrelevante Anlagenteile (SRA) und sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereiches (SRB)
Kommission für Anlagensicherheit (KAS)
Vom 07./08. November 2006; 02.06.2015aufgehoben
Siehe Fn. *
verabschiedet auf der 4. KAS-Sitzung am 7./8. November 2006
KAS-1 A
basierend auf der geltenden Störfall-Verordnung 2005
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1. Einleitung
Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit verabschiedete auf seiner 23. Sitzung am 04.04.2001 den Abschlussbericht TAA-GS-24 "Richtwerte für sicherheitsrelevante Anlagenteile (SRA) und sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereichs (SRB)". In diesem Bericht wurden zur Umsetzung von Anforderungen der Störfall-Verordnung / 1b/ in der Fassung vom 26.04.2000 Richtwerte für sicherheitsrelevante Anlagenteile empfohlen.
Die Novellierung der europäischen Richtlinie 96/82/EG führte im Juni 2005 zu einer Neufassung der Störfall-Verordnung. Die damit verbundenen Änderungen des Anhangs I der 12. BImSchV machen insbesondere eine Überarbeitung der Tabelle I des Abschlussberichts TAA-GS-24 erforderlich.
2. Sicherheitsrelevantes Anlagenteil
Der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 der Störfall-Verordnung / 1c/ genannte Begriff "sicherheitsrelevantes Anlagenteil" ( SRA) ist gleichbedeutend mit dem in den §§ 6 und 7 der Störfall-Verordnung 1991 / 1a/ genannten Begriff "sicherheitstechnisch bedeutsames Anlagenteil".
Für den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 der Störfall-Verordnung genannten Begriff "sicherheitsrelevantes Anlagenteil" ( SRA) existiert innerhalb der 12. BImSchV keine Legaldefinition. Er wird aber in Abschnitt 9.2.4 der "Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung vom März 2004" / 2/ näher erläutert.
Als sicherheitsrelevante Anlagenteile sind alle Apparate, Maschinen, Systeme, Ausrüstungsteile und Einrichtungen anzusehen, von deren Auslegung, Beschaffenheit und Funktionsweise in besonderer Weise die Sicherheit der Anlage und die Begrenzung der Störfallauswirkungen abhängen.
Sicherheitsrelevante Anlagenteile sind
a) Anlagenteile mit besonderem Stoffinhalt
Anlagenteile mit besonderem Stoffinhalt sind solche Anlagenteile, in denen ein Stoff, der in Anhang I der Störfall-Verordnung / 1c/ genannt ist, in sicherheitstechnisch relevanter Menge vorhanden sein oder entstehen kann, insbesondere
b) Anlagenteile mit besonderer Funktion
Erläuterungen zu Anlagenteile mit besonderer Funktion finden sich insbesondere unter Ziffer 9.2.4.2 der "Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung vom März 2004" / 2/.
Die sicherheitstechnisch relevante Menge kann z.B. erheblich unter der Menge der Spalte 4 oder 5 des Anhangs I der Störfall-Verordnung / 1c/ liegen und ist insbesondere abhängig von den Stoffeigenschaften, dem Aggregatzustand der Stoffe sowie den Randbedingungen des Entstehungs- und Freisetzungsprozesses.
Ein Kriterium zur Bestimmung der sicherheitsrelevanten Anlageteile 1 (SRA) kann nicht alle denkbaren Fälle berücksichtigen. Es soll jedoch für Betreiber und Überwachungsbehörden eine i.d.R. anzuwendende pragmatische Hilfsgröße darstellen, die es einerseits erlaubt, die meisten Fälle rasch und vergleichbar abzuwickeln, andererseits aber eine Einzelfallbeurteilung nicht von vorneherein ausschließt.
Im Rahmen dieses Berichts kommen naturwissenschaftliche Modelle oder Methoden zur Charakterisierung von Stoffmengen als "sicherheitstechnisch relevant" sowie zur Ermittlung von Richtwerten für SRA nicht zur Anwendung.
Es wurde ein pragmatisches Vorgehen gewählt.
Es werden Richtwerte für SRA von 0,5 % und für einige Stoffe bzw. Stoffgruppierungen von 2 % von den in Anhang I Spalte 4 der Störfall-Verordnung / 1c/ aufgeführten Mengen vorgeschlagen. In Tabelle 1 ist den Mengenschwellen der dort genannten 39 Stoffe und Stoffkategorien der entsprechende Richtwert zugeordnet. Die resultierenden Werte entsprechen näherungsweise Werten von 1 % der Spalte 1 der Störfall-Verordnung 1991 / 1a/.
Die Richtwerte für SRA gelten auch für das Durchflusskriterium kg/10 min für kontinuierlich durchflossene Systeme, wie Apparate, Maschinen und Rohrleitungen (siehe Fußnote in Tabelle 1).
Die Festlegung von Richtwerten für SRa hat empfehlenden Charakter. Bei Erreichen oder Überschreiten eines Richtwerts liegt ein sicherheitsrelevantes Anlagenteil vor. Bei Unterschreiten eines Richtwerts ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Abweichungen nach oben wie nach unten können in begründeten Fällen sinnvoll sein.
3. Sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereiches
Für sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereiches ( SRB), wie sie in § 4 Nr. 4 und Anhang II Nr. III.1 der Störfall-Verordnung / 1c/ genannt sind, werden keine Richtwerte vorgeschlagen. Hier sollte individuell mit der Behörde abgestimmt werden, welche Kriterien der Einstufung zugrunde gelegt werden. Denkbar wäre eine vom Gefahrenpotential abhängige, abgestufte Dokumentationstiefe, die für jedes Betriebsteil vom Betreiber nachvollziehbar begründet werden muss. SRB beinhalten ein oder mehrere SRA.
Tabelle 1 Sicherheitsrelevante Anlagenteile (SRA)
sortiert nach Stoff-Nr. im Anhang I Störfall-Verordnung Alle Mengenangaben in kg |
||||||
Nr. | Gefährliche Stoffe, Einstufungen | Mengenschwellen Anhang I |
Richtwerte für sicherheitsrelevante Anlagenteile (SRA) * | |||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 4 | Spalte 5 | 0,5 % Spalte 4 |
2 % Spalte 4 |
|
01 | Sehr giftig | 5.000 | 20.000 | 100 | ||
02 | Giftig | 50.000 | 200.000 | 1.000 | ||
03 | Brandfördernd | 50.000 | 200.000 | 1.000 | ||
04 | Explosionsgefährlich (wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklasse 1.4 fällt) |
50.000 | 200.000 | 250 | ||
05 | Explosionsgefährlich3 (wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 oder unter den Gefahrenhinweis R 2 oder R 3 fällt) |
10.000 | 50.000 | 50 | ||
06 | Entzündlich | 5.000.000 | 50.000.000 | 25.000 | ||
07a | Leichtentzündlich | 50.000 | 200.000 | 1.000 | ||
07b | Leichtentzündliche Flüssigkeiten | 5.000.000 | 50.000.000 | 25.000 | ||
08 | Hochentzündlich | 10.000 | 50.000 | 200 | ||
09a | Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53 | 100.000 | 200.000 | 2.000 | ||
09b | Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 51/53 | 200.000 | 500.000 | 4.000 | ||
10a | Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 14 oder R14/15 | 100.000 | 500.000 | 500 | ||
10b | Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 29 | 50.000 | 200.000 | 250 | ||
11 | Hochentzündliche verflüssigte Gase (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas | 50.000 | 200.000 | 1.000 | ||
12 | Folgende krebserzeugende Stoffe bei einer Konzentration von über 5 Gewichtsprozent:
12.1 4-Aminodiphenyl und/oder seine Salze 12.2 Benzidin und/oder seine Salze 12.3 Benzotrichlorid 12.4 Bis(chlormethyl)ether 12.5 Chlormethylmethylether 12.6 1,2-Dibrom-3-chlorpropan 12.7 1,2-Dibromethan 12.8 Diethylsulfat 12.9 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid 12.10 1,2-Dimethylhydrazin 12.11 N,N-Dimethylnitrosamin 12.12 Dimethylsulfat 12.13 Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) 12.14 Hydrazin 12.15 2-Naphthylamin und/oder seine Salze 12.16 4-Nitrobiphenyl 12.17 1,3-Propansulton |
500 | 2.000 | 2,5 | ||
13 | Erdölerzeugnisse:
13.1 Ottokraftstoffe und Naphta 13.2 Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe) 13.3 Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme) |
2.500.000 | 25.000.000 | 12.500 | ||
14 | Acetylen | 5.000 | 50.000 | 25 | ||
15.1 | Ammoniumnitrat | 5.000.000 | 10.000.000 | 100.000 | ||
15.2 | Ammoniumnitrat | 1.250.000 | 5.000.000 | 25.000 | ||
15.3 | Ammoniumnitrat | 350.000 | 2.500.000 | 1.750 | ||
15.4 | Ammoniumnitrat | 10.000 | 50.000 | 50 | ||
16.1 | Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze | 1.000 | 2.000 | 5 | ||
16.2 | Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze | 100 | 100 | 0,5 | ||
17 | Arsenwasserstoff (Arsin) | 200 | 1.000 | 1 | ||
18 | Bleialkylverbindungen, wie
18.1 Bleitetraethyl 18.2 Bleitetramethyl |
5.000 | 50.000 | 25 | ||
19 | Brom | 20.000 | 100.000 | 100 | ||
20 | Chlor | 10.000 | 25.000 | 50 | ||
21 | Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) | 25.000 | 250.000 | 125 | ||
22 | Ethylenimin (Aziridin) | 10.000 | 20.000 | 50 | ||
23 | Ethylenoxid | 5.000 | 50.000 | 25 | ||
24 | Fluor | 10.000 | 20.000 | 50 | ||
25 | Formaldehyd ( > 90 Gew.-%) | 5.000 | 50.000 | 100 | ||
26 | Methanol | 500.000 | 5.000.000 | 2.500 | ||
27 | 4,4'-Methylenbis(2-chloranilin) (MOCA) und seine Salze | 10 | 10 | 0,05 | ||
28 | Methylisocyanat | 150 | 150 | 0,75 | ||
29 | Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid) | 1.000 | 1.000 | 5 | ||
30 | Phosgen | 300 | 750 | 1,5 | ||
31 | Phosphorwasserstoff (Phosphin) | 200 | 1.000 | 1 | ||
32 | Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD) in TCDD-Äquivalenten berechnet | 1 | 1 | 0,005 | ||
33 | Propylenoxid (1,2-Epoxypropan) | 5.000 | 50.000 | 25 | ||
34 | Sauerstoff | 200.000 | 2.000.000 | 4.000 | ||
35 | Schwefeldichlorid | 1.000 | 1.000 | 20 | ||
36 | Schwefeltrioxid | 15.000 | 75.000 | 300 | ||
37 | Toluylendiisocyanat (TDI-Gemisch) | 10.000 | 100.000 | 200 | ||
38 | Wasserstoff | 5.000 | 50.000 | 100 | ||
39.1 | Kaliumnitrat | 5.000.000 | 10.000.000 | 100.000 | ||
39.2 | Kaliumnitrat | 1.250.000 | 5.000.000 | 25.000 |
Literaturverzeichnis: | Anhang 1 |
/ 1a/ Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 3 Abs. 1 der Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723)
/ 1b/ Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603)
/ 1c/ Störfall-Verordnung vom 08. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598)
/ 2/ Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU); " Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung vom März 2004"
(http://www.bmub.bund.de/fileadmin/bmuimport/files/pdfs/allgemein/application/pdf/vollzugshilfe_stoerfall_vo.pdf)
Anhang 2 |
Mitglieder des Arbeitskreises: | |
Frau Dipl.-Ing. Dräger | Regierungspräsidium Darmstadt |
Herr Dr. Ertmann | Umweltministerium Baden-Württemberg |
Herr Gimpel | Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IGBCE) |
Herr Dr. Gregel | Landesumweltamt NRW |
Herr Dipl.-Ing. Graßmuck (Vorsitz) | Verband der Technischen Überwachungs-Vereine e.V. (VdTÜV) |
Herr Dipl.-Phys. Kalusch (stellvertretender Vorsitz) | Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU) |
Herr Dipl.-Ing. Konz | Bayer Industry Services GmbH & Co. OHG |
Herr Dr. Lohrer | Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) |
Herr Dr. Niemitz | Clariant Produkte (DE) GmbH |
Herr Prof. Dr. Rochlitz | |
Gäste: | |
Herr Olschewski | BMU |
Herr Ullenboom | BMAS |
Herr Knüpfer | Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie |
Geschäftsstelle der KAS: | |
Frau Maslowski | GFI-Umwelt |
____
1) Anmerkung: Die alleinige Anwendung des Mengen-Kriteriums ist zu begründen.
*) Die angegebenen Zahlenwerte gelten auch als Maß für den Durchfluss in kg/10 min.
weiter . |
(Stand: 20.08.2018)
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