umwelt-online: 12. BImSchV - Störfallverordnung (4)

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Mindestangaben im Sicherheitsbericht  Anhang II 17

I. Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen

Diese Informationen müssen die in Anhang III aufgeführten Punkte abdecken.

II. Umfeld des Betriebsbereichs

  1. Beschreibung des Betriebsbereichs und seines Umfelds einschließlich der geographischen Lage, der meteorologischen, geologischen und hydrographischen Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte des Standorts.
  2. Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebsbereichs, bei denen die Gefahr eines Störfalls bestehen kann.
  3. Auf der Grundlage verfügbarer Informationen Verzeichnis benachbarter Betriebsbereiche und Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, sowie Bereiche und Entwicklungen außerhalb des Betriebsbereichs, die einen Störfall verursachen oder die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen oder die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten verschlimmern können.
  4. Beschreibung der Bereiche, die von einem Störfall betroffen werden könnten.

III. Beschreibung der Anlagen des Betriebsbereichs

  1. Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte der sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereichs, der Gefahrenquellen, die zu Störfällen führen könnten, sowie der Bedingungen, unter denen der jeweilige Störfall eintreten könnte, und Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen
  2. Beschreibung der Verfahren, insbesondere der Verfahrensabläufe, unter Verwendung von Fließbildern; gegebenenfalls Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.
  3. Beschreibung der gefährlichen Stoffe:
    1. Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, das Folgendes umfasst:
      • Angaben zur Feststellung der gefährlichen Stoffe: Angabe ihrer chemischen Bezeichnung, CAS-Nummer, Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur,
      • Höchstmenge der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder der gefährlichen Stoffe, die vorhanden sein können;
    2. physikalische, chemische und toxikologische Merkmale sowie Angabe der sich auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar oder später auswirkenden Gefahren;
    3. physikalisches und chemisches Verhalten unter normalen Einsatzbedingungen oder bei vorhersehbaren Störungen.

IV. Ermittlung und Analyse der Risiken von Störfällen und Mittel zur Verhinderung solcher Störfälle

  1. Eingehende Beschreibung der Szenarien möglicher Störfälle nebst ihrer Wahrscheinlichkeit oder den Bedingungen für ihr Eintreten, einschließlich einer Zusammenfassung der Vorfälle, die für das Eintreten jedes dieser Szenarien ausschlaggebend sein könnten, unabhängig davon, ob die Ursachen hierfür innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs liegen, insbesondere unter Berücksichtigung:
    1. betrieblicher Gefahrenquellen,
    2. umgebungsbedingter Gefahrenquellen, z.B. Erdbeben, Hochwasser oder Einwirkungen die von benachbarten Betriebsbereichen oder Betriebsstätten ausgehen können,
    3. Eingriffe Unbefugter und
    4. anderer Bereiche und Entwicklungen, die einen Störfall verursachen, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen oder Auswirkungen eines Störfalls verschlimmern können.
  2. Abschätzung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen der ermittelten Störfälle, einschließlich Karten, Bilder oder gegebenenfalls entsprechender Beschreibungen, aus denen die Bereiche ersichtlich sind, die von derartigen Störfällen in dem Betriebsbereich betroffen sein können.
  3. Bewertung vergangener Ereignisse im Zusammenhang mit den gleichen Stoffen und Verfahren, Berücksichtigung der daraus gezogenen Lehren und ausdrückliche Bezugnahme auf die jeweiligen Maßnahmen, die ergriffen wurden, um entsprechende Ereignisse zu verhindern.
  4. Beschreibung der technischen Parameter sowie Ausrüstungen zur Sicherung der Anlagen.

V. Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen

  1. Beschreibung der Einrichtungen, die in der Anlage zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen vorhanden sind, beispielsweise Melde-/Schutzsysteme und technische Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Stofffreisetzungen, einschließlich Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtungen oder -behälter, Notabsperrventilen, Inertisierungssystemen, Löschwasserrückhaltung.
  2. Alarmplan und Organisation der Notfallmaßnahmen.
  3. Beschreibung der Mittel, die innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs für den Notfall zur Verfügung stehen.
  4. Beschreibung technischer und nicht technischer Maßnahmen, die für die Begrenzung der Auswirkungen eines Störfalls von Bedeutung sind.

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Sicherheitsmanagementsystem Anhang III   17

1. Das Sicherheitsmanagementsystem ist den Gefahren, Tätigkeiten und der Komplexität der Betriebsorganisation angemessen und beruht auf einer Risikobeurteilung. In das Sicherheitsmanagementsystem ist derjenige Teil des allgemeinen Managementsystems einzugliedern, zu dem Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Handlungsweisen, Verfahren, Prozesse und Mittel gehören, also die für die Festlegung und Anwendung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen relevanten Punkte. Insbesondere bei bereits nach § 32 des Umweltauditgesetzes EMAS-registrierten Standorten kann auf deren Managementstrukturen und Vorgehensweisen aufgesetzt werden.

2. Folgende Punkte werden durch das Sicherheitsmanagementsystem geregelt:

  1. Organisation und Personal
    Aufgaben und Verantwortungsbereiche des für die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Auswirkungen vorgesehenen Personals auf allen Organisationsebenen; Maßnahmen, die zur Sensibilisierung für die Notwendigkeit ständiger Verbesserungen ergriffen werden. Ermittlung des entsprechenden Ausbildungs- und Schulungsbedarfs sowie Durchführung der erforderlichen Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen. Einbeziehung der Beschäftigten des Betriebsbereichs sowie des im Betriebsbereich beschäftigten Personals von Subunternehmen, soweit dies unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit relevant ist.
  2. Ermittlung und Bewertung der Gefahren von Störfällen
    Festlegung und Anwendung von Verfahren zur systematischen Ermittlung der Gefahren von Störfällen bei bestimmungsgemäßem und nicht bestimmungsgemäßem Betrieb, einschließlich von Tätigkeiten, die als Unteraufträge vergeben sind, sowie Abschätzung der Wahrscheinlichkeit und der Schwere solcher Störfälle.
  3. Überwachung des Betriebs
    Festlegung und Anwendung von Verfahren und Anweisungen für den sicheren Betrieb, einschließlich der Wartung der Anlagen, für Verfahren und Einrichtung sowie für Alarmmanagement und zeitlich begrenzte Unterbrechungen. Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren zur Überwachung und Prüfung, um die Wahrscheinlichkeit von Systemausfällen zu verringern. Betrachtung und Beherrschung der durch Alterung oder Korrosion von Anlagenteilen im Betriebsbereich entstehenden Risiken.
    Dokumentation der Anlagenteile im Betriebsbereich, verbunden mit einer Strategie und Methodik zur Überwachung und Prüfung des Zustands dieser Anlagenteile. Gegebenenfalls Festlegung von erforderlichen Gegenmaßnahmen und angemessenen Folgemaßnahmen.
  4. Sichere Durchführung von Änderungen
    Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen bestehender Anlagen oder Verfahren oder zur Auslegung einer neuen Anlage oder eines neuen Verfahrens.
  5. Planung für Notfälle
    Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systematischen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Überprüfung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, um in Notfällen angemessen reagieren und um dem betroffenen Personal eine spezielle Ausbildung erteilen zu können. Diese Ausbildung muss allen Beschäftigten des Betriebsbereichs, einschließlich des relevanten Personals von Subunternehmen, erteilt werden.
  6. Überwachung der Leistungsfähigkeit des Sicherheitsmanagementsystems
    Festlegung und Anwendung von Verfahren zur ständigen Bewertung der Erreichung der Ziele, die der Betreiber im Rahmen des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen und des Sicherheitsmanagementsystems festgelegt hat, sowie Einrichtung von Mechanismen zur Untersuchung und Korrektur bei Nichterreichung dieser Ziele. Die Verfahren umfassen das System für die Meldung von Ereignissen, insbesondere von solchen, bei denen Schutzmaßnahmen versagt haben, sowie die entsprechenden Untersuchungen und Folgemaßnahmen, bei denen einschlägige Erfahrungen und Erkenntnisse aus innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Ereignissen zugrunde zu legen sind. Die Verfahren können auch Leistungsindikatoren wie sicherheitsbezogene Leistungsindikatoren und andere relevante Indikatoren beinhalten.
  7. Systematische Überprüfung und Bewertung
    Festlegung und Anwendung von Verfahren zur regelmäßigen systematischen Bewertung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen und der Wirksamkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems. Von der Leitung des Betriebsbereichs entsprechend dokumentierte Überprüfung der Leistungsfähigkeit des bestehenden Konzepts und des Sicherheitsmanagementsystems sowie seine Aktualisierung, einschließlich der Erwägung und Einarbeitung notwendiger Änderungen gemäß der systematischen Überprüfung und Bewertung.

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Informationen in den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen  Anhang IV

1. Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Person, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Gelände des Betriebsbereichs verantwortlich ist.

2. Name oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für die externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zuständigen Behörde verantwortlich ist.

3. Für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Auslösen eines Störfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Auswirkungen zu treffen sind, sowie eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel.

4. Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Gelände des Betriebsbereichs, einschließlich Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten.

5. Vorkehrungen zur frühzeitigen Warnung der für die Einleitung der in den externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen vorgesehenen Maßnahmen zuständigen Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind.

6. Vorkehrungen zur Ausbildung und Schulung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet wird, sowie gegebenenfalls zur Koordinierung dieser Ausbildung und Schulung mit externen Notfall- und Rettungsdiensten.

7. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Geländes des Betriebsbereichs.

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  Information der Öffentlichkeit Anhang V   17

Teil 1: Informationen zu Betriebsbereichen der unteren und oberen Klasse

  1. Name oder Firma des Betreibers und vollständige Anschrift des Betriebsbereichs.
  2. Bestätigung, dass der Betriebsbereich den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt und dass der zuständigen Behörde die Anzeige nach § 7 Absatz 1 und bei Betriebsbereichen der oberen Klasse der Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1 vorgelegt wurde.
  3. Verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeiten im Betriebsbereich.
  4. Gebräuchliche Bezeichnungen oder - bei gefährlichen Stoffen im Sinne der Stoffliste in Anhang I Nummer 1 - generische Bezeichnung oder Gefahreneinstufung der im Betriebsbereich vorhandenen relevanten gefährlichen Stoffe, von denen ein Störfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften in einfachen Worten.
  5. Allgemeine Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung erforderlichenfalls gewarnt wird; angemessene Informationen über das Verhalten bei einem Störfall oder Hinweis, wo diese Informationen elektronisch zugänglich sind.
  6. Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung nach § 17 Absatz 2 oder Hinweis, wo diese Information elektronisch zugänglich ist; Unterrichtung darüber, wo ausführlichere Informationen zur Vor-Ort-Besichtigung und zum Überwachungsplan nach § 17 Absatz 1 unter Berücksichtigung des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen auf Anfrage eingeholt werden können.
  7. Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen unter Berücksichtigung des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen eingeholt werden können.

Teil 2: Weitergehende Informationen zu Betriebsbereichen der oberen Klasse

  1. Allgemeine Informationen zu den Gefahren, die von einem Störfall ausgehen können, einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Störfallszenarien und der Maßnahmen, mit denen diese Szenarien verhindert werden oder ihre Auswirkungen begrenzt werden sollen.
  2. Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Gelände des Betriebsbereichs - auch in Zusammenarbeit mit Notfall- und Rettungsdiensten - geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Störfällen und zur größtmöglichen Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu treffen.
  3. Angemessene Informationen aus den externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zur Bekämpfung der Auswirkungen von Ereignissen außerhalb des Betriebsgeländes mit der Aufforderung, allen Anordnungen von Notfall- oder Rettungsdiensten im Fall eines Ereignisses Folge zu leisten.
  4. Gegebenenfalls Angabe, ob der Betriebsbereich in der Nähe des Hoheitsgebiets eines anderen Mitgliedstaats liegt und damit die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall grenzüberschreitende Auswirkungen nach dem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) hat.

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Meldungen  Anhang VI   17

Teil 1: Kriterien

I. Ein Ereignis, welches die unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

  1. Beteiligte Stoffe
    Jede ereignisbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes mit einer Menge von mindestens 5 % der in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I angegebenen Mengenschwelle.
  2. Schädigungen von Personen oder Haus- und Grundeigentum mit nachstehenden Folgen:
    1. ein Todesfall,
    2. sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden,
    3. ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden,
    4. Beschädigung und Unbenutzbarkeit einer oder mehrerer Wohnungen außerhalb des Betriebsbereichs,
    5. Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 500 Personenstunden,
    6. Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 1.000 Personenstunden.
  3. Unmittelbare Umweltschädigungen
    1. Dauer- oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume
      • gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: ab 0,5 ha,
      • großräumiger Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: ab 10 ha.
    2. Erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder im Meer 1
      • Fluss, Kanal, Bach: ab 10 km,
      • See oder Teich: ab 1 ha,
      • Delta: ab 2 ha,
      • Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha.
    3. Erhebliche Schädigung des Grundwassers 1
      • ab 1 ha.
  4. Sachschäden
    1. Sachschäden im Betriebsbereich: ab 2 Millionen Euro,
    2. Sachschäden außerhalb des Betriebsbereichs: ab 0,5 Millionen Euro.
  5. Grenzüberschreitende Schädigungen
    Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Störfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen.

II. Ein Ereignis, das, die aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Folgen besonders bedeutsam ist, aber den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entspricht, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

III. Ein Ereignis, bei dem Stoffe bei der Stoffe nach Anhang I freigesetzt werden oder zur unerwünschten Reaktion kommen und hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

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1) Zur Bestimmung einer Schädigung kann ggf. auf die Richtlinie 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentativen Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium "umweltgefährlich" definiert worden ist.

Teil 2: Inhalte

Mitteilung nach § 19 Abs. 2

1. Allgemeine Angaben
1.1   Einstufung des Ereignisses nach Anhang VI Teil 1
I.           II. [  ] III. [  ]
  [  ] 1 [  ] 2a [  ] 3a [  ] 4a [  ] 5    
    [  ] 2b [  ] 3b [  ] 4b      
    [  ] 2c [  ] 3c        
    [  ] 2d          
    [  ] 2e          
    [  ] 2f          
1.2  Name und Anschrift des Betreibers:
1.3  Datum und Zeitpunkt (Beginn/Ende) des Ereignisses:
  Tag    Monat  Jahr Stunde
       
1.4 Ort des Ereignisses (PLZ, Anschrift, Bundesland):
1.5 Betriebsbereich (Art, Branche in Anlehnung an Bezeichnung der 4. BImSchV): .............................................................................................
Betriebsbereich unterliegt: [  ] Grundpflichten
  [  ] Erweiterte Pflichten
1.6 Gestörter Teil des Betriebsbereichs:
1.7 Status der schriftlichen Mitteilung nach § 19 Abs. 2:
[  ] Erstmitteilung
[  ] Ergänzung oder Berichtigung
[  ] Abschließende Mitteilung
2. Art des Ereignisses und beteiligte Stoffe
2.1 Art des Ereignisses:
2.1.1 [  ] Explosion
a) Auslösende Stoffe
b) Freigesetzte Stoffe
2.1.2 [  ] Brand
a) In Brand geratene Stoffe
b) Entstandene Stoffe
2.1.3 [  ] Stofffreisetzung in die
a) Freigesetzte Stoffe Atmosphäre
b) Entstandene Stoffe
2.1.4 [  ] Stofffreisetzung in Gewässer
a) Freigesetzte Stoffe
b) Entstandene Stoffe
2.1.5 [  ] Stofffreisetzung in den Boden
a) Freigesetzte Stoffe
b) Entstandene Stoffe
2.2 Beteiligte Stoffe 2
chem. Bezeichnung (a) Ausgangsprodukt
(b) Zwischenprodukt
(c) Endprodukt
(d) Nebenprodukt
(e) Rückstand
(f) entstandener Stoff
CAS-Nr.


Nr. des Stoffes
oder der
Gefahrenkategorie
nach Anhang I
Mengen-
angabe in kg 3
Stoff 1
Stoff 2
. . .
. . .
. . .
Stoff x
       
3. Beschreibung der Umstände des Ereignisses
3.1 Betriebsbedingungen des gestörten Anlagenteils:
3.2 Auslösendes Ereignis und Ablauf des Ereignisses:
3.3 Funktion des Sicherheitssystems, Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen:
3.4 Umgebungs- und atmosphärische Bedingungen (Niederschläge, Windgeschwindigkeit, Windrichtung):
3.5 Hinweis auf ähnliche vorangegangene Ereignisse im Betriebsbereich:
4. Ursachenbeschreibung
4.1 Ursache des Ereignisses:
[  ] Ursache bekannt
[  ] Ursachenuntersuchung wird fortgeführt
[  ] Ursache nach Abschluss der Untersuchung nicht aufklärbar
Beschreibung/Erläuterung: .............................................................
4.2 Ursachenklassifizierung:
[  ] betriebsbedingt
[  ] menschlicher Fehler
[  ] umgebungsbedingt
[  ] Sonstiges
5. Art und Umfang des Schadens 4
5.1 innerhalb des Betriebsbereichs
5.1.1 Personenschäden:
(Beschäftigte/Einsatzkräfte)
  Explosion Brand Freisetzung
Tote: /    
Verletzte:
ambulante Behandlung
stationäre Behandlung

/
/

/
/

/
/
Personen mit Vergiftungen:
ambulante Behandlung
stationäre Behandlung

/
/

/
/

/
/
5.1.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen: [  ] ja [  ] nein
Art der Beeinträchtigung / Dauer: ................................................................
Anzahl der Personen: .............................................................................
5.1.3 Sachschäden: [  ] ja [  ] nein
Art: .................................... Geschätzte Kosten: ..................................
5.1.4 Umweltschäden: [  ] ja [  ] nein

Art: .................................... Umfang: ..............................................

Geschätzte Kosten: ..............................................................................

5.1.5 [  ] Die Gefahr besteht nicht mehr.

[  ] Die Gefahr besteht noch.

[  ] Art der Gefahr: ................................................................................

5.2 außerhalb des Betriebsbereichs
5.2.1 Personenschäden:
(Beschäftigte/Einsatzkräfte/Bevölkerung)
  Explosion Brand Freisetzung
Tote: /    / /    / /    /
Verletzte:
ambulante Behandlung
stationäre Behandlung

/    /
/    /

/    /
/    /

/    /
/    /
Personen mit Vergiftungen:
ambulante Behandlung
stationäre Behandlung

/    /
/    /

/    /
/    /

/    /
/    /
5.2.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen: [  ] ja [  ] nein

Art der Beeinträchtigung/Dauer: .................................................................

5.2.3 Anzahl der Personen: .............................................................................

Sachschäden: [  ] ja [  ] nein

Art: .................................... Geschätzte Kosten: ..................................

5.2.4 Umweltschäden: [  ] ja [  ] nein

Art: .................................... Umfang: ..............................................

Geschätzte Kosten: ..............................................................................

5.2.5 Störung der öffentlichen Versorgung: [  ] ja [  ] nein

Art: .................................... Umfang/Dauer: .......................................

Geschätzte Kosten: ..............................................................................

5.2.6 Grenzüberschreitende Schäden: [  ] ja [  ] nein

Art: .................................... Umfang: ..............................................

Geschätzte Kosten: ..............................................................................

5.2.7 Gefahr besteht noch: [  ] ja    [  ] nein

Art: .................................... Umfang: ..............................................

6. Notfallmaßnahmen
6.1 Während und nach dem Ereignis ergriffene Schutzmaßnahmen (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
6.2 Maßnahmen zur Beseitigung von Sachschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
6.3 Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
6.4 Maßnahmen der externen Gefahrenabwehrkräfte
6.4.1 Schutzmaßnahmen:
6.4.2 Evakuierung:
6.4.3 Dekontamination:
6.4.4 Sanierung:
7. Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit
7.1 Vorkehrungen zur Vermeidung ähnlicher Ereignisse:
7.2 Vorkehrungen zur Begrenzung der Auswirkungen des Ereignisses (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
8. Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen:
_______________________
Ort, Datum
       _______________________
Unterschrift

1) Zur Bestimmung einer Schädigung kann ggf. auf die Richtlinie 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentativen Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium "umweltgefährlich" definiert worden ist.

2) Soweit Angaben wegen gering erscheinender Stoffmengen nicht gemacht werden, bitte in den Ausführungen zu Nr. 3.2 erläutern.

3) Soweit Berechnung nicht möglich, Schätzwert angeben.

4) Beschreibung unter Berücksichtigung der Kriterien in Teil I des Anhangs.

1) Zur Bestimmung einer Schädigung kann ggf. auf die Richtlinie 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentativen Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium "umweltgefährlich" definiert worden ist.

   

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 aufgehoben Anhang VII

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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG (ABl. EU Nr. L 345 S. 97) sowie der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13).

ENDE

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