KAS-61 Leitfaden - Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung - Kommission für Anlagensicherheit (KAS) (4/4)
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7 Beispiele und Hinweise
Im Folgenden werden einige Beispiele und Hinweise zur Anwendung dieses Leitfadens gegeben. Dabei wird ggf. auf die Nr. (Spalte 1) bzw. die Bezeichnung (Spalte 2) der Gefahrenkategorien sowie die Mengenschwellen der Betriebsbereiche der unteren Klasse (Spalte 4) und der oberen Klasse (Spalte 5) der Stoffliste in Anhang I der Störfallverordnung verwiesen.
Beispiel 1: Korrektes Vorgehen bei der Berechnung von Mengenschwellen
Ein verbreitetes Missverständnis zur Beurteilung von Abfällen nach Anhang I der Störfall-Verordnung soll hier zuerst erläutert und das korrekte Vorgehen dargestellt werden. Es ist nämlich zu beachten, dass sich die Mengenschwelle auf die Menge des gemäß der CLP-Verordnung eingestuften Abfalls bezieht und nicht auf die Menge der im Abfall enthaltenen gefährlichen Stoffe.
Beispielfall: Ein zu beurteilender Abfall weist eine Konzentration von 5 % Quecksilber auf. Das Element Quecksilber ist u. a. als Acute Tox. 1 mit H330 (inhalativ) sowie als Aquatic Acute 1 mit H 400 (M = 100) und Aquatic Chronic 1 mit H410 (M = 100) eingestuft. Diese Einstufungen entsprechen den Gefahrenkategorien H1 bzw. H2 (Akut toxisch) und E1 bzw. E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung.
Falsches Vorgehen:
Fälschlicherweise wird angenommen, die Mengenschwelle bezöge sich auf den im Abfall befindlichen Stoff. Aufgrund der Einstufung des Stoffes werden zur Beurteilung des Abfalls die Gefahrenkategorien H1 (Akut toxisch) und E1 (Gewässergefährdend) betrachtet. Die Mengenschwelle für Betriebsbereiche der unteren Klasse (Spalte 4) ist für die Gefahrenkategorie H1 (5.000 kg) niedriger als für die Gefahrenkategorie E1 (100.000 kg), so dass die niedrigere Mengenschwelle für H1 anzuwenden ist. Es wäre falsch anzunehmen, dass die Mengenschwelle von 5.000 kg für Quecksilber unterschritten wäre, wenn sich weniger als 100.000 kg Abfall mit einem Gehalt von 5 % Quecksilber im Betriebsbereich befänden. Relevant für die Bewertung ist die Menge des gesamten Abfalls, der aufgrund seiner Einstufung der Gefahrenkategorie H1 (Akut toxisch) zuzuordnen ist.
Korrektes Vorgehen:
Die Mengenschwelle bezieht sich auf die Menge des nach CLP-Verordnung einzustufenden Abfalls. Eine Konzentration von 5 % des akut toxischen Stoffes Quecksilber führt gem. Tabelle 1 in Kapitel 3.2.1.1 dieses Leitfadens zu einer Einstufung des Abfalls als Acute Tox. 2 mit H330 (2 % < Konzentration < 10 %) sowie als Aquatic Acute 1 mit H400 und als Chronic Acute 1 mit H410 (jeweils M = 100, d. h. Konzentration > 0,25 %). Aufgrund dieser Einstufung ist der Abfall den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch) und E1 (Gewässergefährdend) nach Störfall-Verordnung zuzuordnen. Die Mengenschwelle eines Betriebsbereichs der unteren Klasse (Spalte 4) liegt für die Gefahrenkategorie H2 (50.000 kg) niedriger liegt als für die Gefahrenkategorie E1 (200.000 kg). Deshalb liegt dann kein Betriebsbereich der unteren Klasse vor, wenn der betreffende Abfall insgesamt in einer Menge unterhalb der Mengenschwelle von 50.000 kg nach Spalte 4 der Stoffliste im Betrieb vorkommt.
Beispiel 2: Vorgehen bei der Bestimmung von Mengenschwellen für einen Abfall, der einen unter Nr. 2 der Stoffliste namentlich genannten gefährlichen Stoff enthält
Enthält ein Abfall einen nach Nr. 2 der Stoffliste namentlich genannten Stoff gilt Folgendes:
Solange der Abfall (Gemisch) die gleichen Einstufungen nach Nr. 1 der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung wie der darin enthaltene namentlich genannte Stoff besitzt, ist die Mengenschwelle dieses Stoffes heranzuziehen. Wenn sich die Einstufung des Abfalls aufgrund der vorhandenen Konzentration dieses Stoffes im Abfall ändert, sind die Mengenschwellen der unter Nr. 1 der Stoffliste genannten Gefahrenkategorien heranzuziehen (s. Anhang I der Störfall-Verordnung, Mengenschwellen Nr. 2).
Für einen Abfall, der beispielsweise Arsen(III)oxid ( Nr. 2.8 der Stoffliste der Störfall-Verordnung) enthält, ist wie folgt vorzugehen. Gemäß CLP-Verordnung
(Stand: 28.11.2023)
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