KAS-61 Leitfaden - Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung - Kommission für Anlagensicherheit (KAS) (3/4)
Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Zurück zu Seite 2 |
6.10 Kapitel 10 - Abfälle aus thermischen Prozessen
6.10.1 Gruppe 10 01 - Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
Abfallart 10 01 04* - Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung
In Abfällen können vergleichsweise hohe Schwermetallgehalte, insbesondere Vanadium und Nickel, festgestellt werden. Die Abfälle werden aufgrund der Vanadium- und Quecksilbergehalte als Aquatic Chronic 2 mit H411 eingestuft. In der Regel werden die Quecksilber-Konzentrationen zur Einstufung des Abfalls als akut toxisch nicht erreicht.
10 01 04* | Gefahrenkategorie/ Nr. Stoffliste 12. BImSchV |
H1 | H2 | H3 | P1a | P1b | P2 | P3a | P3b |
Filterstäube und Kesselstaub aus der Ölfeuerung | 1.1.1 | 1.1.2 | 1.1.3 | 1.2.1.1 | 1.2.1.2 | 1.2.2 | 1.2.3.1 | 1.2.3.2 | |
Mögliche Einstufungen |
10 01 04* | Gefahrenkategorie/ Nr. Stoffliste 12. BImSchV |
P4 | P5a | P5b | P5c | P6a | P6b | P7 | P8 |
Filterstäube und Kesselstaub aus der Ölfeuerung | 1.2.4 | 1.2.5.1 | 1.2.5.2 | 1.2.5.3 | 1.2.6.1 | 1.2.6.2 | 1.2.7 | 1.2.8 | |
Mögliche Einstufungen |
10 01 04* | Gefahrenkategorie/ Nr. Stoffliste 12. BImSchV |
E1 | E2 | O1 | O2 | O3 |
Filterstäube und Kesselstaub aus der Ölfeuerung | 1.3.1 | 1.3.2 | 1.4.1 | 1.4.2 | 1.4.3 | |
Mögliche Einstufungen | X |
Abfallart 10 01 09* - Schwefelsäure
Schwefelsäure entsteht bei einigen kombinierten Entschwefelungs- und Entstickungsverfahren (z.B. DESONOX-Verfahren) als Reaktionsprodukt. In der ca. 70 %-igen Schwefelsäure sind nur in geringen Spuren Verunreinigungen enthalten. Daher ist der Abfall keiner Gefahrenkategorie nach Störfall-Verordnung zuzuordnen.
Abfallart 10 01 13* - Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen
Für die Abfallart liegen keine Daten zur Zusammensetzung vor. Die Einstufung kann nur vorgenommen werden, wenn Art und Menge der als Brennstoff eingesetzten Kohlenwasserstoffe bekannt sind. Hier ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen. In der Regel ist der Abfall aufgrund der Kohlenwasserstoffe als Aquatic Chronic 2 mit H411 einzustufen, was der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) nach Störfall-Verordnung entspricht. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit der Abfall den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch) und E1 (Gewässergefährdend) der
(Stand: 02.06.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion