KAS-61 Leitfaden - Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung - Kommission für Anlagensicherheit (KAS) (3/4)

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6.10 Kapitel 10 - Abfälle aus thermischen Prozessen

6.10.1 Gruppe 10 01 - Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)

Abfallart 10 01 04* - Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung

In Abfällen können vergleichsweise hohe Schwermetallgehalte, insbesondere Vanadium und Nickel, festgestellt werden. Die Abfälle werden aufgrund der Vanadium- und Quecksilbergehalte als Aquatic Chronic 2 mit H411 eingestuft. In der Regel werden die Quecksilber-Konzentrationen zur Einstufung des Abfalls als akut toxisch nicht erreicht.


10 01 04* Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1 H2 H3 P1a P1b P2 P3a P3b
Filterstäube und Kesselstaub aus der Ölfeuerung 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.2.1.1 1.2.1.2 1.2.2 1.2.3.1 1.2.3.2
Mögliche Einstufungen


10 01 04* Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4 P5a P5b P5c P6a P6b P7 P8
Filterstäube und Kesselstaub aus der Ölfeuerung 1.2.4 1.2.5.1 1.2.5.2 1.2.5.3 1.2.6.1 1.2.6.2 1.2.7 1.2.8
Mögliche Einstufungen


10 01 04* Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1 E2 O1 O2 O3
Filterstäube und Kesselstaub aus der Ölfeuerung 1.3.1 1.3.2 1.4.1 1.4.2 1.4.3
Mögliche Einstufungen X

Abfallart 10 01 09* - Schwefelsäure

Schwefelsäure entsteht bei einigen kombinierten Entschwefelungs- und Entstickungsverfahren (z.B. DESONOX-Verfahren) als Reaktionsprodukt. In der ca. 70 %-igen Schwefelsäure sind nur in geringen Spuren Verunreinigungen enthalten. Daher ist der Abfall keiner Gefahrenkategorie nach Störfall-Verordnung zuzuordnen.

Abfallart 10 01 13* - Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen

Für die Abfallart liegen keine Daten zur Zusammensetzung vor. Die Einstufung kann nur vorgenommen werden, wenn Art und Menge der als Brennstoff eingesetzten Kohlenwasserstoffe bekannt sind. Hier ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen. In der Regel ist der Abfall aufgrund der Kohlenwasserstoffe als Aquatic Chronic 2 mit H411 einzustufen, was der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) nach Störfall-Verordnung entspricht. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit der Abfall den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch) und E1 (Gewässergefährdend) der

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