KAS-61 Leitfaden - Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung - Kommission für Anlagensicherheit (KAS) (2/4)
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6 Zuordnung der Abfälle aus den als gefährlich gekennzeichneten Abfallarten der AVV zu den Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung 5, 6, 7
In diesem Kapitel erfolgt eine Zuordnung der Abfälle aus den nach AVV als gefährlich gekennzeichneten Abfallarten zu den Gefahrenkategorien des Anhangs I der Störfall-Verordnung.
Diese Zuordnung basiert auf der in Kapitel 3 beschriebenen Methodik. Sofern ein gefährlicher Abfall auf Grund der vorhandenen Daten eindeutig einer Gefahrenkategorie zugeordnet werden konnte, ist diese Gefahrenkategorie mit einem "X" gekennzeichnet. Wurde die für die Zuordnung relevante Konzentration knapp nicht erreicht, ist diese Gefahrenkategorie mit "(X)" gekennzeichnet. Hier ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, ob der Abfall der Gefahrenkategorie zuzuordnen ist. Ließ sich wegen der möglicherweise sehr unterschiedlichen Zusammensetzung der Abfälle einer Abfallart keine eindeutige Zuordnung vornehmen, wurde eine Fußnote eingefügt. Sofern entsprechende Informationen vorliegen, dass bestimmte Stoffe oder Eigenschaften vorhanden sein können, z.B. aus der Herkunft des Abfalls oder einer Deklarationsanalyse, ist entsprechend der Fußnote vorzugehen und z.B. die Konzentration des betreffenden Stoffes zu ermitteln. Angaben zu Gewichtsprozenten werden als "%" dargestellt. Andere %-Angaben sind entsprechend bezeichnet, z.B. Vol.- %. Wenn die Gefahrenkategorie der Störfall-Verordnung eine Flüssigkeit voraussetzt, z.B. entzündbare Flüssigkeiten, muss auch der Abfall flüssig sein, um der entsprechenden Gefahrenkategorie zugeordnet werden zu können.
Wenn in diesem Kapitel Einstufungen genannt werden, so handelt es sich dabei um Einstufungen von Stoffen und Gemischen bzw. Abfällen nach den Vorgaben der CLP-Verordnung.
6.1 Kapitel 01 - Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen
6.1.1 Gruppe 01 03 - Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
Abfallart 01 03 04* - Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz
Aufbereitungsrückstände von Erzen entstehen in der Regel auf dem Bergwerksgelände, da ein Ziel der Aufbereitung in der Massenreduzierung des Erzes für den Transport liegt, indem Gangart und Nebengestein abgetrennt werden. Aufbereitungstechniken sind beispielsweise Zerkleinern, Flotation, Sortieren, Trennung mittels Magnetabscheider oder Laugung. Neben anderen Metallen werden insbesondere Eisen, Zink, Kupfer und Nickel aus sulfidischen Erzen gewonnen. In Deutschland befinden sich keine entsprechenden Bergwerke, so dass in der Regel derartige Aufbereitungsrückstände nicht anfallen. Grundsätzlich können diese Rückstände je nachdem, welches Metall gewonnen werden soll, unter anderem Zink, Cadmium, Blei, Kupfer, Nickel, Arsen und Antimon enthalten. Die bei der Metallgewinnung aus sulfidischen Erzen gegebenenfalls anfallende Schwefelsäure weist keine störfallrelevanten Gefahren auf. In der Regel wird die Konzentrationsgrenze zur Einstufung nach der Störfall-Verordnung, mit Ausnahme für Kupfer, nicht erreicht. Der Abfall ist daher der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Kupfer-Gehalt von 0,25 % ist die Gefahrenkategorie E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zutreffend.
01 03 04* | Gefahrenkategorie/ Nr. Stoffliste 12. BImSchV |
H1 | H2 | H3 | P1a | P1b | P2 | P3a | P3b |
Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz | 1.1.1 | 1.1.2 | 1.1.3 | 1.2.1.1 | 1.2.1.2 | 1.2.2 | 1.2.3.1 | 1.2.3.2 | |
Mögliche Einstufungen |
01 03 04* | Gefahrenkategorie/ Nr. Stoffliste 12. BImSchV |
P4 | P5a |
(Stand: 15.07.2024)
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