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Regelwerk, Technische Regeln, KAS

KAS-55 - KAS Leitfaden Mindestangaben im Sicherheitsbericht

Vom 15 April 2021
(https://www.kas-bmu.de/nachricht/kas-55.html)



Die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) ist eine nach § 51a Bundes-Immissionsschutzgesetz beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gebildete Kommission.

Ihre Geschäftsstelle ist bei der GFI Umwelt - Gesellschaft für Infrastruktur und Umwelt mbH (GFI Umwelt) in Bonn eingerichtet.

Anmerkung:

Dieser Bericht wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen Verfasser und Auftraggeber keine Haftung für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können daher keine Ansprüche gegenüber Verfasser und/oder Auftraggeber geltend gemacht werden.

Dieser Bericht darf für nichtkommerzielle Zwecke vervielfältigt werden. Auftraggeber und Verfasser übernehmen keine Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Vervielfältigung oder mit Reproduktionsexemplaren.

1 Einleitung

In ihrer 43. Sitzung am 9. März 2018 beauftragte die Kommission für Anlagensicherheit den Ausschuss Seveso mit der Erstellung eines Leitfadens zum Sicherheitsbericht nach Störfall-Verordnung. Ziel soll es sein, eine bundesweit einheitliche Empfehlung zu formulieren, die zu einer ausreichend hohen Qualität von Sicherheitsberichten insbesondere hinsichtlich Informationsumfang und -tiefe beitragen soll. Bislang enthält die Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung von 2004 zahlreiche Hinweise. Diese ist jedoch nach Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie in deutsches Recht nicht fortgeschrieben.

Nach § 9 der Störfall-Verordnung [1] haben Betreiber von Betriebsbereichen der oberen Klasse einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem gemäß Absatz 1 dargelegt wird, dass

Damit ist der Sicherheitsbericht das wesentliche Instrument, um darzulegen, dass die Betreiberpflichten gemäß § 3 Abs. 1-4 der Störfall-Verordnung erfüllt sind, d.h. ein von den Anlagen eines Betriebsbereichs ausgehender Störfall vernünftigerweise auszuschließen ist, die Auswirkungen von dennoch auftretenden Störfällen so gering wie möglich gehalten werden und die Anlagen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Der Sicherheitsbericht sollte als ein wichtiges Element des Betreibers nicht nur gegenüber der Behörde, sondern vor allem auch intern genutzt werden.

Der Sicherheitsbericht wird der zuständigen Behörde vorgelegt und von dieser auf Vollständigkeit, Plausibilität und Nachvollziehbarkeit geprüft. Eine Grundvoraussetzung für die Prüfung ist, dass der Sicherheitsbericht aus sich heraus verständlich ist und somit ausreichende Informationen enthält. Dieses Ziel sollte insbesondere dann beachtet werden, wenn auf andere Unterlagen verwiesen wird. Welche Informationen erforderlich sind, regelt grundsätzlich der Anhang II der Störfall-Verordnung, ohne allerdings ins Detail zu gehen.

Der vorliegende Leitfaden basiert auf 40 Jahren Expertise von Betreibern, Behörden, Sachverständigen und Umweltverbänden mit dem Instrument des Sicherheitsberichtes bzw. der bis zum Jahre 2000 üblichen anlagenbezogenen Sicherheitsanalyse. Er orientiert sich vom Aufbau her am Anhang II und enthält Hinweise zum notwendigen Informationsgehalt, damit der Sicherheitsbericht der fachtechnischen Prüfung durch die Behörde standhält.

2 Vorgaben des Anhang II der Störfall-Verordnung

Der Anhang II der Störfall-Verordnung gibt abschließend vor, welche Mindestangaben der Sicherheitsbericht enthalten muss:

I. Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen

Diese Informationen müssen die in Anhang III aufgeführten Punkte abdecken.

II. Umfeld des Betriebsbereichs

  1. Beschreibung des Betriebsbereichs und seines Umfelds einschließlich der geographischen Lage, der meteorologischen, geologischen und hydrographischen Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte des Standorts.
  2. Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebsbereichs, bei denen die Gefahr eines Störfalls bestehen kann.

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