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Berücksichtigung des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ( §§ 4 und 16 BImSchG)
Arbeitshilfe (2. Version)
Kommission für Anlagensicherheit (KAS)
Stand Februar 2013
Hinweis der Kommission für Anlagensicherheit:
Die Erstellung der Arbeitshilfe erfolgte auf Bitte des Ausschusses Anlagenbezogener Immissionsschutz / Störfallvorsorge (AISV) der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI). Die KAS entschied in ihrer Sitzung am 26. Februar 2013 aufgrund eines nicht einheitlichen Meinungsbildes innerhalb der Kommission zwei inhaltlich voneinander abweichende Vorgehensweisen darzulegen und an den AISV weiterzugeben.
Von einer Minderheit der Mitglieder der Kommission für Anlagensicherheit am 26. Februar 2013 befürwortet.
Arbeitshilfe zur Berücksichtigung des Art. 12 Seveso-II-RL im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ( §§ 4 und 16 BImSchG)
Vorwort
Die nachfolgend beschriebene Vorgehensweise soll den zuständigen Behörden eine Hilfestellung geben, wie der Entscheidung des EuGH vom 15. September 2011 in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren innerhalb von Betriebsbereichen Rechnung getragen werden kann. Dabei ist folgendes zu beachten:
Wie auch für den Leitfaden KAS-18 gilt auch für diese Arbeitshilfe, dass sie sich nur auf den Menschen als zu schützendes Objekt bezieht. Für andere Schutzobjekte nach § 50 Abs. 1 BImSchG sind gesonderte Betrachtungen vorzunehmen.
Wortlaut des Artikels 12 (1)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihren Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, Berücksichtigung findet. Dazu überwachen sie
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrer Politik der Flächennutzung oder Flächenausweisung und/oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter die se Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, wichtigen Verkehrswegen (so weit wie möglich), Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt und dass bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt.
Aussagen der Entscheidung des EuGH vom 15.09.2012
(Stand: 20.08.2018)
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