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Regelwerk, Technische Regeln, KAS

KAS 33 - Berücksichtigung des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ( §§ 4 und 16 BImSchG)
Arbeitshilfe (1. Version)

Kommission für Anlagensicherheit (KAS)

Stand Februar 2013



Hinweis der Kommission für Anlagensicherheit:
Die Erstellung der Arbeitshilfe erfolgte auf Bitte des Ausschusses Anlagenbezogener Immissionsschutz / Störfallvorsorge (AISV) der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI). Die KAS entschied in ihrer Sitzung am 26. Februar 2013 aufgrund eines nicht einheitlichen Meinungsbildes innerhalb der Kommission zwei inhaltlich voneinander abweichende Vorgehensweisen darzulegen und an den AISV weiterzugeben.

Zur 2. Version Von der Mehrheit der Mitglieder der Kommission für Anlagensicherheit am 26. Februar 2013 befürwortet.

Vorwort

Die nachfolgend beschriebene Vorgehensweise soll den zuständigen Behörden eine Hilfestellung geben, wie der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. September 2011 in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren innerhalb von Betriebsbereichen Rechnung getragen werden kann. Dabei ist folgendes zu beachten:

  1. Die Arbeitshilfe wird zunächst zur Anwendung empfohlen, bis die schriftliche Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der EuGH-Entscheidung vorliegt. Sobald die Begründung bekannt ist, wird die Arbeitshilfe überprüft und ggf. fortgeschrieben werden.
  2. Sollte für eine Neugenehmigung oder eine Änderungsgenehmigung lediglich eine Baugenehmigung erforderlich sein, wird diese Arbeitshilfe zur analogen Anwendung empfohlen.
  3. Die Seveso- III-Richtlinie weist hinsichtlich des derzeitigen Artikels 12 Änderungen auf. Das bedeutet, dass diese Arbeitshilfe mit Inkrafttreten der Anforderungen der Seveso- III-Richtlinie in Deutschland am 01.06.2015 zumindest einer redaktionellen Überarbeitung bedarf.

Wortlaut des Artikels 12 (1)

"Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihren Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, Berücksichtigung findet. Dazu überwachen sie
  1. die Ansiedlung neuer Betriebe,
  2. Änderungen bestehender Betriebe im Sinne des Artikels 10,
  3. neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe wie beispielsweise Verkehrswege, Örtlichkeiten mit Publikumsverkehr, Wohngebiete, wenn diese Ansiedlungen oder Maßnahmen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern und die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrer Politik der Flächennutzung oder Flächenausweisung und/oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, wichtigen Verkehrswegen (so weit wie möglich), Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrtbleibt und dass bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt."

Aussagen der Entscheidung des EuGH vom 15.09.2011

  1. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt, auch von einer Behörde wie der für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständigen Stadt Darmstadt (Deutschland) zu beachten ist, und zwar auch dann, wenn sie in Ausübung dieser Zuständigkeit eine gebundene Entscheidung zu erlassen hat.
  2. Die in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG in der durch die Richtlinie 2003/105/EG geänderten Fassung vorgesehene Verpflichtung, langfristig dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt, schreibt den zuständigen nationalen Behörden nicht vor, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes zu verbieten. Dagegen steht diese Verpflichtung nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen eine Genehmigung für die Ansiedlung eines solchen Gebäudes zwingend zu erteilen ist, ohne dass die Risiken der Ansiedlung innerhalb der genannten Abstandsgrenzen im Stadium der Planung oder der individuellen Entscheidung gebührend gewürdigt worden wären.

Konsequenzen für Genehmigungsbehörden

Auch wenn sich diese Entscheidung primär auf ein Baugenehmigungsverfahren außerhalb eines Betriebsbereichs bezieht, gilt sie entsprechend der Entscheidung des LAI-Ausschusses für Rechtsfragen, Umsetzung und Vollzug (RUV) vom 26.06.2012 analog auch für andere Verfahren mit gebundener Entscheidung wie immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren innerhalb von Betriebsbereichen:

  1. Der RUV ist der Auffassung, dass das Abstandsgebot aus Art. 12

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