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Regelwerk

KAS 25 - Leitfaden Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung
Kommission für Anlagensicherheit (KAS)

(im Oktober 2012 von der KAS verabschiedet; 09.03.2023,aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung KAS-61 =>

Das Inhaltsverzeichnis weist lediglich die Abfallkapitel und Abfallgruppen gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung auf. Es wird darauf verwiesen, dass die aufgeführten Abfallgruppen jeweils einen oder mehrere Abfallschlüssel gefährlicher Abfälle enthalten. In den Kapiteln des Leitfadens, in denen diese einzelnen Abfallgruppen dargestellt sind, wird jeder zugehörige Abfallschlüssel eines gefährlichen Abfalls erläutert und eingestuft.

1 Einleitung

In Genehmigungsverfahren oder im Rahmen der behördlichen Überwachung stellt sich häufig die Frage, ob eine Anlage oder ein Betrieb aufgrund der vorhandenen Abfälle unter den Geltungsbereich der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV) fällt. Von dieser Entscheidung ist abhängig, welche Pflichten der jeweilige Betreiber zu erfüllen hat.

Grundsätzlich erfolgt die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen nach der Störfall-Verordnung gemäß den Vorschriften der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) sowie der Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) in der Fassung der jeweiligen Anpassung an den technischen Fortschritt (Anmerkung 1 zur Stoffliste der Störfall-Verordnung). Vom Anwendungsbereich dieser europäischen Richtlinien sind Abfälle jedoch explizit ausgenommen. Allerdings bestimmt Nr. 8 des Abschnitts "Anwendbarkeit der Verordnung" des Anhangs I der 12. BImSchV, dass Abfall trotzdem gemäß den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG einzustufen ist. Damit sind auch Abfälle den Kategorien der gefährlichen Stoffe der Störfall-Verordnung zuzuordnen und bei den Mengenberechnungen zu berücksichtigen, anhand derer ermittelt wird, ob ein Betriebsbereich gemäß der Störfall-Verordnung vorliegt.

Die Bewertung der Abfälle erfolgt daher nach dem Stoffrecht und nicht nach dem Abfallrecht. Das Abfallrecht legt gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) die gefahrenrelevanten Eigenschaften der Abfälle (H-Kriterien) fest, die nicht exakt den Gefahrenmerkmalen des Stoffrechts entsprechen. Die Störfall-Verordnung bezieht sich auf das Stoffrecht und es sind die Vorgaben und Methoden zur Einstufung von Stoffen und Zubereitungen gemäß der Stoffrichtlinie und der Zubereitungsrichtlinie auf die einzustufenden Abfälle anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass die explizit in der Stoffrichtlinie und der Zubereitungsrichtlinie vorgegebenen Methoden zur Einstufung von Stoffen und Zubereitungen auf Abfälle Anwendung finden. Dies gilt auch für die Methoden zur Beurteilung der Gesundheitsgefahren und der Umweltgefährlichkeit von Zubereitungen aufgrund der Konzentrationen ihrer Inhaltsstoffe.

Wenn ein Abfall entsprechend der Stoffliste der Störfall-Verordnung eingestuft worden ist, ist die jeweilige Abfallmenge zur Berechnung der Mengenschwelle heranzuziehen, d. h. die Mengenschwelle bezieht sich auf die Menge des Abfalls und nicht auf die Menge der darin enthaltenen gefährlichen Inhaltsstoffe.

Unzulässig ist es somit, in einer bestimmten Menge eines vorliegenden Abfalls die Menge eines gefährlichen Stoffes oder mehrerer gefährlicher Stoffe zu bestimmen, diese so ermittelten Stoffmengen mit den Mengenschwellen der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung zu vergleichen und auf dieser Basis eine Entscheidung zu treffen, ob ein Betriebsbereich vorliegt.

Die Zuordnung von Abfällen und Abfallarten im Sinne der Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV) zu den Stoffkategorien des Anhangs I der Störfall-Verordnung einschließlich der Bestimmung der für diese Abfälle relevanten Mengenschwellen bereitet in der Praxis allerdings erhebliche Probleme. Die Angabe von Abfallschlüsseln und Abfallbezeichnungen des Abfallverzeichnisses der AVV erlaubt ohne weitere Informationen oder eine detaillierte Analyse häufig keine Zuordnung der Abfälle zu den Stoffkategorien der Störfall-Verordnung.

Daher wurde von der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) die Erstellung eines Leitfadens "Einstufung von Abfällen gemäß Anhangs I der Störfall-Verordnung " beschlossen.

Dieser Leitfaden liegt nun vor und stellt die folgenden drei Verfahren zur Einstufung von Abfällen gemäß den Stoffkategorien des Anhangs I der Störfall-Verordnung abhängig von den jeweils vorliegenden Kenntnissen über die einzustufenden Abfälle dar:

  1. Detailkenntnisse zur Abfallzusammensetzung liegen vor
  2. Kenntnisse über die auf den jeweiligen Abfall zutreffenden H-Kriterien liegen vor
  3. Lediglich die Abfallschlüssel gemäß AVV der jeweiligen Abfälle liegen vor

Der Schwerpunkt des Leitfadens behandelt den regelmäßig auftretenden Fall, dass der individuelle Abfall lediglich einem Abfallschlüssel zugeordnet werden konnte und weitere Kenntnisse nicht vorliegen. Für diesen Fall enthält der Leitfaden eine Zuordnung von Abfallschlüsseln zu den H-Kriterien gemäß Abfallrecht und den Stoffkategorien der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung sowie den Mengenschwellen für Betriebsbereiche mit Grundpflichten und erweiterten Pflichten. Diese Zuordnung erfolgte auf Grundlage eines Gutachtens sowie der begleitenden und weiterführenden Diskussion des KAS-Arbeitskreises "Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung". Der Leitfaden umfasst die 405 in der AVV als gefährlich eingestuften Abfallschlüssel. Für Abfälle, die diesen gefährlichen Abfallschlüsseln zugeordnet wurden, besteht ein weitgehender Zusammenhang zwischen ihren gefahrenrelevanten Eigenschaften, den Gefahrenmerkmalen der Stoffrichtlinie und den Stoffkategorien der Störfall-Verordnung.

Die Ergebnisse dieser Zuordnung fasst eine tabellarische Übersicht in Kapitel 4 des Leitfadens zusammen. Es wird darauf verwiesen, dass sich die Voraussetzungen, Rand- und Rahmenbedingungen sowie Einschränkungen der Einstufungen aus den ausführlichen Darstellungen zur Einstufung der jeweiligen Abfallschlüssel in Kapitel 3 ergeben. Sie sind zum Verständnis der Einstufung heranzuziehen.

Abschließend enthält der Leitfaden in Kapitel 5 Beispiele und Hinweise für die Anwendung des Leitfadens.

Der Leitfaden berücksichtigt dabei nicht die ab Juni 2015 wirksam werdende Anpassung der Seveso-II-Richtlinie an die CLP-Verordnung der EU, die einen neuen Anhang I der Störfall-Verordnung zur Folge haben wird.

Dieser Leitfaden ist das erste publizierte Dokument, das sich systematisch der Fragestellung der Zuordnung von Abfallschlüsseln des Europäischen Abfallkatalogs und der AVV zu den Stoffkategorien der Störfall-Verordnung widmet. Zu seiner Weiterentwicklung sind Genehmigungs- und Überwachungsbehörden, Antragsteller und Betreiber, Gutachter, Umweltverbände, Bürgerinitiativen und lokal Betroffene eingeladen, ihre Erfahrungen der Kommission für Anlagensicherheit mitzuteilen.

2 Verfahren zur Einstufung von Abfällen

Die Kenntnisse der zuständigen Behörden, der Betreiber oder Dritter über zu beurteilende Abfälle können je nach Herkunft und Charakterisierung des Abfalls sehr unterschiedlich sein. Zu unterscheiden sind Detailkenntnisse, Kenntnisse über H-Kriterien und die Kenntnis der Abfallschlüssel. Eine sichere Einstufung hinsichtlich der Stoffkategorien der Störfall-Verordnung ist nur möglich, wenn die jeweilige Charakterisierung der Abfälle auch rechtlich (z.B. in einem Genehmigungsbescheid) festgelegt ist.

2.1 Detailkenntnisse hinsichtlich der gefährlichen Abfälle

Ist die stoffliche Zusammensetzung eines Abfalls in qualitativer und quantitativer Hinsicht genau bekannt (z.B. bei bestimmten Produktionsverfahren der chemischen Industrie), kann der Abfall exakt beurteilt werden. Ein Antragsteller in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren kann dann beispielsweise genau charakterisierte Abfälle und den vorgesehenen Umgang damit beantragen. Dieser spezifische Abfall kann gemäß den Stoffkategorien der Störfall-Verordnung eingestuft werden. Weitere Ermittlungen sind nicht mehr erforderlich.

2.2 Kenntnisse bzgl. der H-Kriterien

Sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften der Abfälle (H-Kriterien) gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG bekannt und werden diese rechtlich festgelegt, können grundsätzlich mittels einer entsprechenden Zuordnung die einschlägigen Stoffkategorien der Störfall-Verordnung und die zugehörigen Mengenschwellen ermittelt werden (siehe nachfolgende Tabelle).

Eine exakte Zuordnung zwischen den H-Kriterien und den Stoffkategorien der Störfall-Verordnung (Nummern 1 bis 10 der Stoffliste in Anhang I) ist nicht immer möglich. In einigen Fällen kann ein H-Kriterium mehreren Stoffkategorien zugeordnet werden, z.B. kann das H 6-Kriterium (giftig) den Stoffkategorien Nr. 1 (sehr giftig) und Nr. 2 (giftig) entsprechen (siehe Tabelle unten). In diesen Fällen ist jeweils die Stoffkategorie mit der niedrigsten Mengenschwelle zu wählen. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Stoffkategorie für den betreffenden Abfall auszuschließen ist.

In einem Fall findet sich für die Stoffkategorie der Störfall-Verordnung kein entsprechendes H-Kriterium. Dies betrifft die Stoffkategorie Nr. 10b (Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, i. V. m. dem Gefahrenhinweis R14 oder R14/ 15). Dabei handelt es sich um Stoffe, die heftig mit Wasser reagieren (R 14) oder heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase reagieren ( R14/ 15). Diese Einstufung trifft nur für wenige Abfallarten zu und ist in begründeten Fällen zusätzlich zu überprüfen (z.B. Abfälle aus der thermischen Aluminiummetallurgie oder Chemikalienabfälle).

Die nachfolgende Tabelle und die zugehörigen Erläuterungen stellen die Zuordnung der für die Einstufung nach der Störfall-Verordnung einschlägigen H-Kriterien zu den Stoffkategorien der Störfall-Verordnung dar.

Es wird dabei darauf verwiesen, dass eine derartige Angabe der H-Kriterien vom Anlagenbetreiber im Allgemeinen nicht verlangt werden kann und in der Regel auch nicht erfolgt. Insofern wird die Angabe und Festlegung von H-Kriterien für Abfälle nur in seltenen Einzelfällen erfolgen.

EU-RL 2008/98/EG ; Störfall-Verordnung
Eigenschaft Beschreibung Stoffliste Anhang I Nr. Bezeichnung Mengenschwellen [t]
H1 Explosiv 5 Explosionsgefährlich 10 50
H2 Brandfördernd 3 Brandfördernd 50 200
H3-a1 Leicht entzündbar 7a Leichtentzündlich 50 200
7b Leichtentzündliche Flüssigkeiten 5.000 50.000
8 Hochentzündlich 10 50
H3-B Entzündbar 6 Entzündlich 5.000 50.000
H42 Reizend - - -
H52 Gesundheitsschädlich - - -
H63 Giftig 1 Sehr giftig 5 20
2 Giftig 50 200
H74 Krebserzeugend 12 Krebserzeugende Stoffe 0,5 2
H 82 Ätzend - - -
H92 Infektiös - - -
H102 Fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) - - -
H112 Mutagen - - -
H125 Abfälle, die bei Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden 10b Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, i. V. m. dem Gefahrenhinweis R29 50 200
H132 Sensibilisierend -
H146 Ökotoxisch 9a Umweltgefährlich i. V. m. dem Gefahrenhinweis R50 oder R50/ 53 100 200
9b Umweltgefährlich i. V. m. dem Gefahrenhinweis R51/ 53 200 500
H152 Freisetzung von Stoffen mit gefährlichen Eigenschaften, die eine der Eigenschaften H1 bis H14 erfüllen - - -
-7 - 10a Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, i. V. m. dem Gefahrenhinweis R14 oder R14/ 15 100 500
Erläuterungen

1. Beim H-Kriterium H 3-a der EU-RL 2008/98/EG bzw. der AVV ergeben sich die verschiedenen Möglichkeiten der Einstufung des Abfalls insbesondere aufgrund der Differenzierung nach dem Flammpunkt. Es können sich Zuordnungen zu den Stoffkategorien 7a, 7b oder 8 der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung mit ihren unterschiedlichen Mengenschwellen ergeben. Bei Abfällen, für die das Kriterium H 3-a erfüllt ist, ist jeweils die niedrigste Mengenschwelle der Nr. 7a, 7b und 8 zu wählen; es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Stoffkategorie mit der niedrigsten Mengenschwelle nicht zutrifft. In diesem Fall erfolgt die Einstufung gemäß der Stoffkategorie für die Eigenschaft unter H 3-A, die im Einzelfall ermittelt wurde.

2. Bei Abfällen, die diese H-Kriterien aufweisen, existiert in der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung keine entsprechende Stoffkategorie. Eine störfallrechtliche Berücksichtigung der Abfälle im Hinblick auf diese Eigenschaften erfolgt daher nicht.

3. Ein Abfall, für den das H-Kriterium H 6 erfüllt ist, ist als sehr giftig mit den Mengenschwellen 5 t/20 t einzustufen; es sei denn, es wird nachgewiesen, dass es sich bei dem Abfall nicht um einen sehr giftigen Stoff handelt. In diesem Fall erfolgt die Einstufung als giftig.

4. Die Zuordnung eines Abfalls mit dem H-Kriterium H 7 zur Nr. 12 der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung gilt nur dann, wenn einer der krebserzeugenden Stoffe der Nr. 12 der Störfall-Verordnung in einer Konzentration von über 5 Gewichtsprozent vorliegt.

5. Ein Abfall mit dem H-Kriterium H 12 ist mit den Mengenschwellen 50 t / 200 t einzustufen; es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Abfall bei Berührung mit Wasser keine giftigen Gase entwickelt.

6. Ein Abfall, für den das H-Kriterium H 14 erfüllt ist, ist unter Nr. 9a der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung mit den Mengenschwellen 100 t/200 t einzustufen; es sei denn, es wird nachgewiesen, dass es sich bei dem Abfall nicht um einen Stoff entsprechend der Nr. 9a der Stoffliste handelt. In diesem Fall kommt eine Einstufung unter Nr. 9b in Betracht. Eine Einstufung unter Nr. 9b entfällt dann, wenn nachgewiesen wird, dass es sich bei dem Abfall um einen umweltgefährlichen Abfall handelt, für den der Gefahrenhinweis R51/ 53 nicht einschlägig ist.

7. Diese Stoffkategorie der Störfall-Verordnung hat kein entsprechendes H-Kriterium. Diese Einstufung trifft nur für wenige Abfallarten zu und ist in begründeten Fällen zusätzlich zu überprüfen (z.B. Abfälle aus der thermischen Aluminiummetallurgie oder Chemikalienabfälle)

2.3 Kenntnis der Abfallschlüssel

Liegen im konkreten Einzelfall lediglich die Abfallschlüssel ohne weitere Kenntnisse über die Eigenschaften der vorhandenen Abfälle vor, bedarf es einer Zuordnung der Stoffkategorien bzw. der Mengenschwellen der Störfall-Verordnung zu diesen Abfallschlüsseln.

Nach den Maßgaben des Stoffrechts erfolgt die Einstufung der Abfälle in Bezug auf die physikalisch-chemischen Gefahren (Abfälle mit explosionsgefährlichen, brandfördernden, hoch-, leichtentzündlichen oder entzündlichen Eigenschaften) durch entsprechende Prüfung der Abfälle. Die Einstufung der Abfälle als akut gesundheitsgefährdend oder umweltgefährlich kann neben der Anwendung von Prüfverfahren auch berechnet werden.

Nachfolgend wird die für die Erstellung des Leitfadens angewandte Vorgehensweise beschrieben. Dem Anwender wird empfohlen, genauso vorzugehen.

Im Leitfaden wurde eine erste Einschätzung der physikalisch-chemischen Gefahren der Abfälle aufgrund der möglichen Inhaltsstoffe und ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften vorgenommen. Bei unklarer Sachlage wird dem Betreiber dringend empfohlen, Abfälle hinsichtlich der physikalisch-chemischen Eigenschaften zu überprüfen (z.B. Flammpunktbestimmung zur Bewertung der Entzündlichkeit).

Die Einstufung für leichtentzündliche Stoffe nach Nr. 7a der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung weist im Fall von Nr. 6 lit. b der Anmerkungen zur Stoffliste eine Besonderheit auf. Sie hängt nicht alleine von den stofflichen Eigenschaften des Abfalls, sondern auch von der konkreten Art der Behandlung des Abfalls (z.B. hoher Druck oder hohe Temperatur) ab. Dies macht eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Dieser Leitfaden weist daher in der Regel keine Einstufung unter 7a auf. Soweit beispielsweise Lösemittel eine Einstufung als 7b aufweisen, ist daher zusätzlich eine Einstufung unter 7a zu prüfen.

Der Leitfaden stützt sich in Bezug auf die Umwelt- und Gesundheitsgefahren auf die Berechnungsmethode. Dazu sind die gefährlichen Abfallinhaltsstoffe im Sinne der Störfall-Verordnung zu ermitteln und es werden sogenannte Konzentrationsgrenzen und der Gehalt der jeweiligen Inhaltsstoffe im Abfall benötigt.

Für diese qualitative und quantitative Ermittlung der Abfallinhaltsstoffe können beispielsweise folgende Quellen relevant sein:

Bei der Erstellung dieses Leitfadens wurden zur Ermittlung der Abfallinhaltsstoffe unter anderem die in der Abfallanalysendatenbank ABANDa enthaltenen textlichen Angaben zur Abfallzusammensetzung genutzt und zur Beurteilung der Gehalte an Inhaltsstoffen die Abfallanalysen unter Anwendung des 80. Perzentils ausgewertet. Insbesondere bei wenigen Analysewerten, starken Streuungen oder einer großen Standardabweichung waren aber auch die Maximalwerte der Analysen zur Abfallbeurteilung relevant.

Auf der Grundlage der so ermittelten qualitativen und quantitativen Zusammensetzung der Abfälle kann eine stoffrechtliche Einstufung vorgenommen werden.

Die Stoffeinstufungen sind in der Regel gemäß den Legaleinstufungen des Anhangs VI Tabelle 3.2 der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) durchzuführen. Die Stoffliste in Anhang VI Tabelle 3.2 entspricht der Einstufung nach Anhang I der Stoffrichtlinie (RL 67/548/EWG) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. Liegt ein Abfallinhaltsstoff ohne Legaleinstufung vor, sind andere belastbare Informationen über Stoffeinstufungen, z.B. aus Sicherheitsdatenblättern und Stoffdatenbanken oder von Vorlieferanten, heranzuziehen.

Für einige Stoffe enthält Anhang VI Tabelle 3.2 der CLP-Verordnung neben der Stoffeinstufung auch die sogenannten stoffspezifischen Konzentrationsgrenzen. Die stoffspezifischen Konzentrationsgrenzen geben an, ab welcher Stoffkonzentration die Zubereitung, d. h. in diesem Fall der Abfall, wie einzustufen ist. Ist der betreffende Stoff nicht in Anhang VI Tabelle 3.2 der CLP-Verordnung enthalten oder wurde für einen Stoff in der Stoffliste der Stoffrichtlinie (Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG) keine stoffspezifische Konzentrationsgrenze festgelegt, sind die allgemeinen Konzentrationsgrenzen gemäß der Zubereitungsrichtlinie (Richtlinie 1999/45/EG) heranzuziehen. Die Maßgaben zur Ermittlung der allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte für die Beurteilung der akuten gesundheitsgefährlichen Eigenschaften (sehr giftig und giftig) der Abfälle sind in Anhang II, Teil B und die umweltgefährlichen Eigenschaften in Anhang III, Teil B der Zubereitungsrichtlinie enthalten.

Im Sinne der Störfall-Verordnung ist in Bezug auf die Umweltgefahren der Abfälle die Beurteilung der akuten aquatischen Toxizität in Verbindung mit den R-Sätzen R50 bzw. R50/ 53 sowie R51/ 53 von Bedeutung. Dabei ist zu beachten, dass für die Stoffe mit einer Einstufung N; R50 bzw. N; R50/ 53 die Tabellen 1b und 2 im Anhang III der Zubereitungsrichtlinie anzuwenden sind, wobei die aquatischen Toxizitätswerte LC50- und EC50-Wert des jeweiligen Stoffes benötigt werden.

Diese Daten können beispielsweise aus Stoffdatenbanken (u. a. das Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (GESTIS)) oder aus Sicherheitsdatenblättern gewonnen werden. Grundsätzlich sollte der niedrigste LC50- bzw. EC50-Wert für die Einstufung der Umweltgefährlichkeit zugrunde gelegt werden, es sei denn es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Wertes. Wenn diese Stoffdaten nicht recherchiert werden können, sollte ein Wert von 0,1 mg/l bis< 1 mg/l angenommen werden.

Auch bei der Anwendung der oben beschriebenen Methodik haben Betreiber, die Abfälle erzeugen oder handhaben, die Möglichkeit zu belegen, dass bestimmte Gefahrenmerkmale beispielsweise aufgrund spezifischer Produktionsweisen oder einer exakt definierten Herkunft auszuschließen sind. So kann eine für den Anlagenbetreiber günstigere Einstufung begründet werden. Andererseits können neue Produktionsweisen oder ein neuer Erkenntnisstand dazu führen, dass neue Einstufungen zu den bisherigen Abfallschlüsseln hinzukommen, so dass sich ggf. geringere Mengenschwellen ergeben können. Bei jeder Änderung der Produktionsweise oder der Erkenntnisse ist die Abfalleinstufung zu überprüfen.

3 1, 2, 3, 4 Zuordnung von H-Kriterien und Stoffkategorien der Störfall-Verordnung zu den Abfallschlüsseln gefährlicher Abfälle der Abfallverzeichnis-Verordnung

3.1 Abfallkapitel 01 - Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen

3.1.1 Abfallgruppe 01 03 - Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

Abfallart 01 03 04 - Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz

Aufbereitungsrückstände von Erzen entstehen in der Regel auf dem Bergwerksgelände, da ein Ziel der Aufbereitung in der Massenreduzierung des Erzes für den Transport liegt, indem Gangart und Nebengestein abgetrennt werden. Aufbereitungstechniken sind beispielsweise Zerkleinern, Flotation, Sortieren, Trennung mittels Magnetabscheider oder Laugung. Neben anderen Metallen werden insbesondere Eisen, Zink, Kupfer und Nickel aus sulfidischen Erzen gewonnen. In Deutschland befinden sich keine entsprechenden Bergwerke, so dass in der Regel derartige Aufbereitungsrückstände nicht anfallen. Grundsätzlich können diese Rückstände je nachdem, welches Metall gewonnen werden soll, unter anderem Zink, Cadmium, Blei, Kupfer, Nickel, Arsen und Antimon enthalten. Die bei der Metallgewinnung aus sulfidischen Erzen gegebenenfalls anfallende Schwefelsäure weist keine störfallrelevanten Gefahrenmerkmale auf. Aufgrund der Schwermetallgehalte bzw. Übergangsmetallgehalte, z.B. an Kupfer und Zink, wird der Abfall als umweltgefährlich eingestuft.

01 03 04 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 01 03 05 - andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten

Neben den sulfidischen Erzen werden meist oxidische und silikatische Erze zur Metallgewinnung aufbereitet. Die Aufbereitungsrückstände können hier auch insbesondere Schwermetalle und Übergangsmetalle wie Zink, Cadmium, Blei, Kupfer, Nickel, Arsen und Antimon und deren Verbindungen enthalten. In Deutschland werden bis auf Aluminium keine derartigen Bodenschätze gewonnen. Aufgrund der Schwermetallgehalte, z.B. an Kupfer, wird der Abfall als umweltgefährlich eingestuft.

01 03 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 01 03 07 - andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

Aus der Aluminiumherstellung anfallender Rotschlamm mit gefährlichen Eigenschaften kann unter dieser Abfallart gefasst werden. Allerdings ist der stark alkalische Rotschlamm im Allgemeinen nicht nach den Kategorien der Störfall-Verordnung einzustufen. Neben schwermetallhaltigen Abfällen können auch cyanidhaltige Abfälle aus der Cyanidlaugerei oder quecksilberhaltige Abfälle unter diese Abfallart fallen. Der Abfall wird daher als umweltgefährlich, sehr giftig und giftig eingestuft, wobei die Giftigkeit in der Regel auf Cyanide bzw. Quecksilber zurückzuführen ist.

01 03 07 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere, gefährliche Stoff enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x * x x

* gilt nur, wenn Quecksilber bzw. Cyanide enthalten sind

3.1.2 Abfallgruppe 01 04 - Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallischen Bodenschätzen

Abfallart 01 04 07 - gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

In Deutschland werden an nichtmetallhaltigen Industriemineralien insbesondere Kali- und Steinsalze, Baryte, Feld- und Flussspat, Kaolin und Kalk gewonnen. Die bei der Verarbeitung dieser Mineralien anfallenden Abfälle weisen in der Regel keine gemäß Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale auf.

3.1.3 Abfallgruppe 01 05 - Bohrschlämme und andere Bohrabfälle

Abfallart 01 05 05 - ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle

Das enthaltene Öl kann aus der Exploration (Rohöl) selbst und aus Bohrhilfsmitteln stammen. Im Allgemeinen enthält der Bohrschlamm neben dem Bohrklein ca. 7 % - 25 % Mineralöle (bezogen auf den Trockenanteil), die als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft sind. Damit ist der ölhaltige Bohrschlamm in der Regel nicht einzustufen. Wenn der Mineralölanteil 25 % oder mehr beträgt, ist der Abfall umweltgefährlich mit R51/ 53.

01 05 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
ölhaltige

Bohrschlämme und - abfälle

Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

*) gilt nur, wenn der Mineralölanteil im Abfall> 25 %

Abfallart 01 05 06 - Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

Bohrschlämme oder andere Bohrabfälle enthalten neben Wasser und dem Bohrklein die Bestandteile der verwendeten Bohrspülung auf Wasser- oder Öl-Basis. Die wasserbasierten Systeme enthalten oft Bentonite zur Abdichtung bzw. Stabilisierung des Bohrlochs und weitere Additive, z.B. verschiedene Polymere und Copolymere zur Steuerung der Fließfähigkeit der Bohrflüssigkeit. Diese Stoffe sind im Allgemeinen nicht als gefährlich im Sinne der Störfall-Verordnung einzustufen. Allerdings können als weitere Additive teilweise sehr giftige oder umweltgefährliche Substanzen enthalten sein. Der Anteil giftiger und umweltgefährlicher Substanzen am Gesamtabfall kann im Hinblick auf den Einsatz von Frackflüssigkeiten zur Einstufung des Abfalls als giftig oder umweltgefährlich führen. Für die Einstufung ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen.

01 05 06 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x * x *

* der Betreiber muss insbesondere im Hinblick auf Frackflüssigkeiten eine Einzelfallprüfung durchführen

3.2 Abfallkapitel 02 - Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

3.2.1 Abfallgruppe 02 01 - Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

Abfallart 02 01 08 - Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten

Dieser Abfallschlüssel enthält eine Vielzahl von Chemikalien. Hierzu gehören:

Dies führt zu folgender Einstufung:

02 01 08 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x x x x x x


02 01 08
Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
15.1 15.2 15.3 15.4 39.1 39.2
Mögliche Einstufungen x x x x x

3.3 Abfallkapitel 03 - Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe

3.3.1 Abfallgruppe 03 01 - Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln

Abfallart 03 01 04 - Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten

Sägemehl, Gatterspäne und Zuschnittreste fallen in Betrieben an, die Holz oder Holzwerkstoffe schneiden oder spanen, z.B. Schreinereien und Möbelhersteller. Holzwerkstoffe und Verbundstoffe (Span- oder Holzfaserplatten) können organische und anorganische Holzschutzmittel, Klebemittel, Beschichtungen (Lacke oder Kunststofffolien), Flammschutzmittel, Färbemittel, Kunststoffe und andere holzfremde Stoffe (z.B. Zement) enthalten. Art und Anteil der Schadstoffe sind produktions- und gebrauchsspezifisch und müssen im Einzelfall betrachtet werden. Im Allgemeinen ist das Holz nicht nach den für die Störfall-Verordnung relevanten Kategorien als gefährlich einzustufen.

3.3.2 Abfallgruppe 03 02 - Abfälle aus der Holzkonservierung

Abfallart 03 02 01 - halogenfreie organische Holzschutzmittel

Die halogenfreien organischen Holzschutzmittel sind häufig aufgrund der enthaltenen Wirkstoffe als umweltgefährlich einzustufen. Beispielsweise liegt der Stoff Didecylpolyoxethylammoniumborat bis zu 50 % in Holzschutzmitteln vor und ist als umweltgefährlich mit R50 eingestuft. Sollten Kresole enthalten sein, ist der Abfall auch giftig.

03 02 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Halogenfreie organische Holzschutzmittel Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x

* gilt nur bei Verwendung von Kresolen

Abfallart 03 02 02 - chlororganische Holzschutzmittel

Die Wirkstoffe in chlororganischen Holzschutzmitteln sind teilweise als giftig und häufig als umweltgefährlich eingestuft. In der Regel enthalten Holzschutzmittel den Wirkstoff in Konzentrationen, aufgrund derer die Holzschutzmittel nicht als giftig einzustufen sind. Zum Beispiel ist der Wirkstoff Deltamethrin (bromhaltig) als giftig und umweltgefährlich eingestuft und kommt beispielsweise in Konzentrationen bis zu 0,2 % in Holzschutzmitteln vor. Da die Stoffkonzentration unterhalb von 25 % liegt, ist das Holzschutzmittel nicht giftig. Die Zubereitung ist dagegen schon ab einem Gehalt von 0,000025 % als umweltgefährlich mit R50/ 53 und bei einem niedrigeren Gehalt von 0,0000025 % bis < 0,000025 % als umweltgefährlich mit R51/ 53 einzustufen. Sollten Kresole im Holzschutzmittel enthalten sein, ist es als giftig zu bewerten. Die Anwendung von Pentachlorphenol (PCP) ist seit 1989 verboten. Sollten dennoch Holzschutzmittel mit PCP entsorgt werden, ist der Abfall ebenfalls als giftig zu betrachten, da PCP zu ca. 5 % in Holzschutzmitteln eingesetzt worden ist.

03 02 02 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
chlororganische Holzschutzmittel Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

Abfallart 03 02 03 - metallorganische Holzschutzmittel

Als metallorganische Holzschutzmittel wurden bis 1990 noch sehr giftige quecksilberorganische Verbindungen eingesetzt. Seit Mitte 2006 dürfen giftige zinnorganische Verbindungen nicht mehr vermarktet werden. Beide Verbindungstypen sind auch umweltgefährlich. Heute werden Organokomplexe von Kupfer, Aluminium und Kalium eingesetzt, z.B. Cu-HDO als Ersatz für chromhaltige Holzschutzmittel. Da inzwischen in der Regel keine quecksilberorganischen Holzschutzmittel mehr anfallen, wird dieser Abfall als giftig und umweltgefährlich eingestuft. Die Einstufung giftig gilt dabei nur, wenn zinnorganische Verbindungen vorliegen.

03 02 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
metallorganische Holzschutzmittel Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x

* gilt nur, wenn zinnorganische Verbindungen enthalten sind

Abfallart 03 02 04 - anorganische Holzschutzmittel

Bei den anorganischen Holzschutzmitteln (HSM) sind insbesondere Mittel aus den Gruppen CK-, CKA-, CKB- und CKF-Salze als giftig und umweltgefährlich eingestuft. Das Kürzel CK steht dabei für Chrom und Kupfer, das Kürzel a für Arsen, das Kürzel B für Bor und das Kürzel F für Fluor. Arsenhaltige Holzschutzmittel werden in Deutschland nur noch sehr selten und in speziellen Anwendungsbereichen eingesetzt. Folgende beispielhafte Wirkstoffe sind in solchen Konzentrationen im Holzschutzmittel enthalten, dass die Einstufung in der folgenden Tabelle zutrifft:

Die Einstufung der weiteren anorganischen Holzschutzmittel, z.B. der B-, SF-, CFB-Salze sowie der quartären Ammoniumverbindungen (Quats), sind in der Regel in Bezug auf die Gefahrenmerkmale der Störfall-Verordnung nicht relevant.

03 02 04 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
metallorganische Holzschutzmittel Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x * x ** x * x *

*) gilt nur für Holzschutzmittel, die Kombinationen mit Kupfer- bzw. Chrom-VI-Verbindungen (CK-, CKB-, CKA- CKF-Salze) enthalten
**) gilt für Holzschutzmittel, die Ammoniumdichromat enthalten

Abfallart 03 02 05 - andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

Andere Holzschutzmittel sind beispielsweise ölige Substanzen, die Teerölpräparate und Kresole enthalten, die nur ausnahmsweise zum Holzschutz (Telefonmasten) eingesetzt werden dürfen. Holzschutzmittel mit Kresolgehalten ab 5 % sind giftig (R24/25). Die in Teerölen enthaltenen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) sind teilweise als umweltgefährlich mit R50/ 53 eingestuft, z.B. Benzoa-anthracen oder Benzo(a)pyren. Ölige Holzschutzmittel mit Gehalten ab 0,025 % an diesen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sind als umweltgefährlich mit R50/ 53 und im Bereich von 0,0025 % bis 0,025 % als umweltgefährlich mit R51/ 53 einzustufen.

03 02 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x

*) gilt, falls Kresole enthalten sind

3.4 Abfallkapitel 04 - Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie

3.4.1 Abfallgruppe 04 01 - Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie

Abfallart 04 01 03 - Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase

Bei der Entfettung von Tierhäuten werden in der Regel zwei Verfahren, die Lösemittelentfettung und die Emulgatorenentfettung, angewendet. Bei der Lösemittelentfettung werden organische Lösemittel ohne Wasser (Trockenentfettung) oder mit Wasser (Nassentfettung) verwendet. Die Emulgatorenentfettung verwendet keine organischen Lösemittel, sondern insbesondere nichtionische Tenside, z.B. Alkylphenoxylate, Fettalkohole und Fettsäuren. Bei der Entfettung entstehen Schlämme, die aus Fett, Lösemittel bzw. Emulgator und gegebenenfalls Wasser bestehen. Im Allgemeinen ist der Abfall nicht nach den Kategorien des Anhangs I der Störfall-Verordnung einzustufen. Enthält der Abfall mindestens 25 % Tetrachlorethen (Per) ist der Abfall als umweltgefährlich mit R51/ 53 einzustufen.

04 01 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

* gilt nur, wenn Tetrachlorethen als Entfettungsmittel eingesetzt wird

3.4.2 Abfallgruppe 04 02 - Abfälle aus der Textilindustrie

Abfallart 04 02 14 - Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten

Am Ende der Textilfertigung werden bei der trockenen Reinigung organische und in der Regel halogenierte Lösemittel eingesetzt. Verunreinigte Lösemittel oder Rückstände aus der Lösemittelaufbereitung fallen unter diese Abfallart. Am häufigsten wird Tetrachlorethen (Per) als Textilreinigungsmittel genutzt. Sollten die Abfälle mindestens 25 % Per enthalten, ist der Abfall als umweltgefährlich mit R51/ 53 zu bewerten.

04 02 14 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x*

* gilt nur, wenn Tetrachlorethen als Reinigungsmittel eingesetzt wird

Abfallart 04 02 16 - Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten

In der Textilbranche fallen Farbstoffe und Pigmente in den Bereichen Färben und Bedrucken an. In Europa werden ca. 1.000 verschiedene Farbstoffe eingesetzt, weltweit sind es weitere ca. 1.000 Substanzen. Einige dieser Stoffe, insbesondere aus dem Bereich der Azofarbstoffe, sind unter anderem giftig und umweltgefährlich. Abfälle, die diese Stoffe enthalten, werden entsprechend eingestuft.

04 02 16 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

Abfallart 04 02 19 - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Die Abwässer aus der Textilindustrie können eine sehr breite Palette an Schadstoffen enthalten, so dass auch im Abwasserschlamm hohe Schadstoffgehalte auftreten können:

Bei der Abwasserreinigung können Schlämme aus verschiedenen Abwasserbehandlungsstufen anfallen, insbesondere aus der biologischen Reinigungsstufe, wo bei niedrigen Belastungen auch schwer abbaubare Stoffe abgebaut werden können. Aus der chemischphysikalischen Behandlung fallen Schlämme an, insbesondere dann, wenn Abwässer aus der Färberei oder Druckerei bzw. Mischabwässer aus mehreren Teilprozessen zu behandeln sind. Viele Inhaltsstoffe sind als umweltgefährlich mit R50/ 53 eingestuft, wobei die Konzentrationsgrenzen zur Einstufung des Abfalls variieren. Aufgrund der Stoffvielfalt wird der Abfall insgesamt als umweltgefährlich mit R50/ 53 eingestuft. Wurden die Chrom-VI-Verbindungen nicht oder nur unvollständig entfernt, kann der Abfall bei Chromatgehalten zwischen 1 % und < 7 % auch giftig bzw. sehr giftig bei Chromatgehalten ab 7 % sein.

04 02 19 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

*) gilt nur, wenn Chrom-VI-Verbindungen enthalten sind

3.5 Abfallkapitel 05 - Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse

3.5.1 Abfallgruppe 05 01 - Abfälle aus der Erdölraffination

05 01 02 - Entsalzungsschlämme

Der Salzgehalt des Erdöls wird durch Zugabe von bis zu 10 % Wasser reduziert, um beispielsweise Korrosion an Pipelines und sonstigen Geräten zu minimieren. Dabei entsteht ölhaltiger Entsalzungsschlamm, der im Allgemeinen bis zu 40 % mineralische Anteile (Eisenoxide, Tone und Sand), 5 % - 10 % Wasser, emulgierte Öle und Fette (20 % - 50 %) sowie Metallverbindungen enthält. Die Metallgehalte im Entsalzungsschlamm (Nickel, Vanadium, Molybdän) überschreiten in der Regel nicht die gefahrenrelevanten Konzentrationen. Der Abfall wird aufgrund des Rohölgehaltes mindestens als entzündlich mit R10 bewertet.

05 01 02 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Entsalzungsschlämme Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

05 01 03 - Bodenschlämme aus Tanks

Da Schlämme weder gasförmige noch feste Substanzen sind, sind sie gemäß Nr. 10 des Abschnitts "Anwendbarkeit der Verordnung" des Anhangs I der 12. BImSchV als Flüssigkeit zu behandeln. Bei den Bodenschlämmen aus Tanks handelt es sich um Abfälle aus der Erdölraffination, die nicht als Erdölerzeugnisse im Sinne der Nr. 13 der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung oder als Teil solcher Erzeugnisse anzusehen sind. Aufgrund der Mineralöleigenschaften sind diesem Abfallschlüssel die Gefahrenmerkmale R10 und R11 zuzuordnen. Aufgrund der wechselnden Zusammensetzung der Benzinfraktion während eines Jahres kann Butan als Einzelstoff bewirken, dass ein Schlamm auch hochentzündlich gemäß R12 wird. Je nach Flammpunkt ist der Schlamm daher den Kategorien 6, 7b und 8 des Anhangs I der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Zudem ist die Zuordnung R51/ 53 aufgrund der Eigenschaften der Mineralöle einschlägig.

05 01 03 - H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
Bodenschlämme aus Tanks Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x x x x

05 01 04 - saure Alkylschlämme

Niedermolekulare Olefine (C3 - C5) und Isobutane werden durch Alkylierung unter Flusssäure- oder Schwefelsäure-Katalyse in höhermolekulare Isoalkane (C7 - C12), z.B. Isooktan, umgesetzt. Bei der Reaktion entstehen unlösliche Polymerisationsprodukte, die als dunkles, zähflüssiges Öl aus der Säure entfernt werden. Bei optimaler Führung im Flusssäureprozess sind diese Abfälle weitgehend säurefrei und werden gegebenenfalls z.B. mit Kalk neutralisiert. Die Abfälle aus dem Schwefelsäure-Prozess enthalten neben den Polymeren verschiedene Sulfonsäuren, Schwefelsäure sowie säurelösliche Öle. Der Abfall ist im Allgemeinen nicht nach den für die Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmalen einzustufen.

05 01 05 - verschüttetes Öl

Es kann sich um Rohöl handeln, das als hochentzündlich mit R12 eingestuft ist oder um andere Mineralölprodukte, die häufig als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft sind, z.B. Dieselöle.

05 01 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
verschüttetes Öl Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

05 01 06 - ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung

Diese Schlämme können die produzierten Mineralöle enthalten oder durch Industrieöle wie Hydraulik-, Getriebe-, oder Motorenöle verunreinigt sein. Diese Öle sind im Allgemeinen umweltgefährlich mit R51/ 53. Beträgt der Ölanteil in den Schlämmen mindestens 25 %, ist der Abfall entsprechend einzustufen.

05 01 06 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

* gilt nur, wenn der Mineralclanteil im Abfall> 25 %

05 01 07 - Säureteere

Bei der Säureraffination werden aus Erdölprodukten, z.B. Schmierölen, mittels konzentrierter Schwefelsäure störende Verunreinigungen (z.B. Olefine, Naphthensäuren, Schwefel- und Stickstoffverbindungen, instabile Aromaten) oxidiert, verharzt und anschließend ausgefällt. Als Rückstand fallen Säureteere an, die neben der Schwefelsäure auch Schwermetalle (im Wesentlichen aus der eingesetzten Säure), Polymerisate, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Phenole enthalten. In Säureteeren können relevante Mengen an Mineralölen enthalten sein, so dass der Abfall als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft wird.

05 01 07 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Säureteere Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

05 01 08 - andere Teere

Andere Teere als Säureteere können in der Erdölraffination z.B. bei der Herstellung oder Verarbeitung von Petrolkoks entstehen. Diese anderen Teere enthalten neben den Mineralölkohlenwasserstoffen als Schadstoffe Phenole, Kresole und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). In Teeren aus Erdöl können relevante Mengen an Mineralölen enthalten sein, so dass der Abfall als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft wird.

05 01 08 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Teere Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

05 01 09 - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Diese Schlämme können neben den Mineralölkohlenwasserstoffen z.B. auch Aromaten, Phenole und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe enthalten. Metalle wie z.B. Kobalt, Molybdän, Wismut, Nickel, Vanadium werden häufig als Katalysatoren eingesetzt und können ebenfalls in das Abwasser gelangen. Die Metalle werden in der Regel durch Hydroxidfällung und gegebenenfalls durch anschließende Sulfidfällung aus dem Abwasser entfernt. Insbesondere aufgrund der enthaltenen Mineralöle kann der Abfall als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft werden, wenn der Ölgehalt mindestens 25 % beträgt. Liegen durch unvollständige Entgiftung Cyanide oder Chrom-VI-Verbindungen vor, kann der Abfall auch als sehr giftig bzw. giftig zu bewerten sein.

05 01 09 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x ** x ** x *
* gilt nur, wenn der Mineralölanteil im Abfall> 25 %
** gilt nur, wenn Cyanide bzw. Chrom-VI-Verbindungen enthalten sind

05 01 11 - Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit basen

Die bei der Brennstoffreinigung eingesetzten basen sind nicht nach den Gefahrenmerkmalen der Störfall-Verordnung einzustufen, so dass mögliche Gefahren von den Brennstoffen, z.B. Diesel- oder Schwerölen, ausgehen, die als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft sind. In diesen Abfällen werden in der Regel keine Brennstoffkonzentrationen von 25 % erreicht, so dass der Abfall nicht eingestuft wird.

Abfallart 05 01 12 - säurehaltige Öle

Säurehaltige Öle können beispielsweise bei der Alkylierung anfallen. In der Regel enthalten diese Abfälle konzentrierte Schwefelsäure. Die Säuren sind nicht nach den gemäß Störfall-Verordnung relevanten Gefahrmerkmalen einzustufen. Es können verschiedene Ölfraktionen vorliegen, von denen viele Fraktionen als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft sind. Der Abfall wird entsprechend bewertet, da in der Regel mindestens 25 % Mineralölkohlenwasserstoffe enthalten sind.

05 01 12 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
säurehaltige Öle Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 05 01 15 - gebrauchte Filtertone

Unter diesem Abfallschlüssel werden gebrauchte Bleicherden aus der Säureraffination und oft auch weitere Ölaufsaugmassen zusammengefasst. Nachdem bei der Säureraffination der Säureteer vom Öl getrennt worden ist, wird dem Öl Bleicherde (z.B. Bentonit) zugesetzt, das die verbleibenden Verunreinigungen adsorbiert. Das abgetrennte Adsorbens wird als gebrauchte Bleicherde entsorgt und ist häufig stark mit Kohlenwasserstoffen belastet und wird daher als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft.

05 01 15 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
gebrauchte Filtertone Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

3.5.2 Abfallgruppe 05 06 - Abfälle aus der Kohlepyrolyse

Abfallart 05 06 01 - Säureteere

Produkte aus der Kohlepyrolyse werden zur Abtrennung von störenden Verunreinigungen mit konzentrierter Schwefelsäure behandelt. Die dabei als Rückstand anfallenden Säureteere enthalten neben der Schwefelsäure auch Steinkohlenteer, der in relevanten Mengen Phenole, Kresole und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) enthält. Einige der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe sind mit R50/ 53 als umweltgefährlich (N) eingestuft, z.B. das Benzo(a)pyren. Zubereitungen mit einem Benzo(a)pyren-Gehalt> 0,025 % sind mit R50/ 53 und mit einem Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,0025 % bis < 0,025 % mit R51/ 53 als umweltgefährlich eingestuft. Phenol und Kresol sind als giftig ( R23/ 24/ 25 bzw. R24/ 25) eingestuft. Im Abfall werden die Konzentrationsgrenzen für Zubereitungen aus der Stoffrichtlinie von 10 % für Phenol und 5 % für Kresol in der Regel nicht erreicht.

05 06 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Säureteere Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 05 06 03 - andere Teere

Andere Teere als Säureteere stellen Rückstände aus der Kohlenpyrolyse dar, die Steinkohlenteer und -pech enthalten. Diese Teere und Peche bestehen unter anderem aus polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) sowie Phenolen und Kresolen. Einige der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe sind mit R50/ 53 als umweltgefährlich eingestuft, z.B. das Benzo(a)pyren. Zubereitungen mit einem Benzo(a)pyren-Gehalt 0,025 % sind mit R50/ 53 als umweltgefährlich (N) eingestuft. Ein niedrigerer Benzo(a)pyren-Gehalt von> 0,0025 % bis < 0,025 % führt zu einer Einstufung als N; R51/ 53. Phenol und Kresol sind als giftig ( R23/ 24/ 25 bzw. R24/ 25) eingestuft. Im Abfall werden die Konzentrationsgrenzen für Zubereitungen aus der Stoffrichtlinie von 10 % für Phenol und 5 % für Kresol in der Regel nicht erreicht.

05 06 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Teere Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

3.5.3 Abfallgruppe 05 07 - Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport Abfallart 05 07 01 - quecksilberhaltige Abfälle

Quecksilber (Hg) ist mit R26 als sehr giftig (T+) und mit R 48/ 23 als giftig (T) sowie mit R50/ 53 als umweltgefährlich (N) eingestuft. Nach der Zubereitungsrichtlinie sind Abfälle, die Quecksilber (metallisch) in Konzentrationen ab 7 % enthalten, ebenfalls sehr giftig und in Konzentrationen zwischen 1 % und < 7 % als giftig zu bewerten. Quecksilber-Konzentrationen ab 0,25 % führen zu einer Einstufung dieser Abfälle als N; R50/ 53 und in niedrigeren Konzentrationen zwischen 0,025 % bis 0,25 % als N; R51/ 53. Erdgas enthält Spuren von Quecksilber, das beim Transport des Rohgases in Rohrleitungen teilweise abgelagert wird. Vor der Verbrennung wird Erdgas aufbereitet und dabei enthaltenes Quecksilber weitestgehend abgetrennt. Quecksilberhaltige Abfälle entstehen bei der Reinigung von Leitungen sowie bei der Erdgasaufbereitung und stellen eine Anreicherung von Quecksilber dar, so dass eine Überschreitung der relevanten Grenzkonzentrationen möglich ist.

05 07 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
quecksilberhaltige Abfälle Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

3.6 Abfallkapitel 06 - Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen

3.6.1 Abfallgruppe 06 01 - Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren

Abfallart 06 01 01 - Schwefelsäure und schweflige Säure

Gebrauchte Schwefelsäuren sind häufig mit Schwermetallen bzw. Übergangsmetallen wie Blei, Nickel und Kupfer oder Quecksilber belastet. Beispielsweise ist Nickelsulfat giftig (T; R48/ 23) und umweltgefährlich (N; R50/ 53) und bewirkt bei Konzentrationen zwischen 2,5 % und < 25 % im Abfall eine Abfalleinstufung als umweltgefährlich mit R51/ 53. Entsprechend ist diese Abfallart als giftig und umweltgefährlich zu bewerten. Die Einstufung "reagiert heftig mit Wasser" (R14) gilt nur für rauchende Schwefelsäure (Oleum).

06 01 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schwefelsäure und schweflige Säure Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x*
* gilt, wenn Oleum unter diesem Abfallschlüssel entsorgt wird

Abfallart 06 01 02 - Salzsäure

In der Regel fallen gebrauchte Säuren unter diese Abfallart. Salzsäure wird z.B. zum Aufschluss von Mineralien, Beizen und Ätzen von Metalloberflächen, zur Regenerierung von Ionenaustauschern für die Wasseraufbereitung oder zur Neutralisation alkalischer Produkt- und Abwasserströme eingesetzt. Die Abfallsäuren können anwendungs- oder herstellungsbedingt anorganische Verunreinigungen, z.B. Metalle und Metallsalze, oder organische Verunreinigungen, z.B. Fette und Öle, enthalten. Aufgrund der Schwermetallgehalte, insbesondere an Zink, wird der Abfall als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft.

06 01 02 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Salzsäure Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 06 01 03 - Flusssäure

Flusssäure ist als sehr giftig mit R26/ 27/ 28 eingestuft. In Konzentrationen von 1 % bis < 7 % ist Flusssäure giftig.

06 01 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Flusssäure Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 06 01 04 - Phosphorsäure und phosphorige Säure

In der Regel fallen gebrauchte Säuren unter diese Abfallart. Phosphorsäure wird z.B. zur chemischen Synthese, als Ätzmittel für Offsetplatten und Halbleiter oder zur Behandlung von Metalloberflächen eingesetzt. Die Abfallsäuren können anwendungs- oder herstellungsbedingt anorganische Verunreinigungen, z.B. Metalle und Metallsalze, oder organische Verunreinigungen, z.B. Fette und Öle, enthalten. In der Regel werden die Konzentrationsgrenzen der Gefahrenmerkmale zur Einstufung nach der Störfall-Verordnung von den enthaltenen Verunreinigungen nicht erreicht.

Abfallart 06 01 05 - Salpetersäure und salpetrige Säure

Nach der Richtlinie 67/548/EWG wird Salpetersäure (C> 70 %) der Gefahrenhinweis R8 zugeordnet und sie damit als 0 (brandfördernd) eingestuft. Damit sind das H-Kriterium H 2 und die Stoffkategorie Nr. 3 des Anhangs I der Störfall-Verordnung einschlägig. Andere Einstufungen sind nicht relevant.

06 01 05 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
Salpetersäure und salpetrige Säure Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x

Abfallart 06 01 06 - andere Säuren

Unter dieser Abfallart werden z.B. Mischsäuren oder Chromschwefelsäure entsorgt. Die Mischsäuren können auch Flusssäure enthalten. Außerdem liegen häufig Schwermetalle wie Kupfer, Nickel oder Zink im Abfall vor, deren Salze teilweise als giftig und umweltgefährlich eingestuft sind. Andere Säuren, die Flusssäure beinhalten, sind darüber hinaus als sehr giftig zu bewerten.

06 01 06 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Säuren Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x
* gilt nur, wenn Flusssäure enthalten ist

3.6.2. Abfallgruppe 06 02 - Abfälle aus HZVa von basen Abfallart 06 02 01 - Calciumhydroxid

Calciumhydroxid ist eine starke base, aber nicht nach den für die Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmalen einzustufen. In der Regel liegen auch die anwendungs- bzw. herstellungsbedingten Verunreinigungen nicht in gefahrenrelevanten Konzentrationen vor. Der Abfall ist daher im Allgemeinen nicht einzustufen.

Abfallart 06 02 03 - Ammoniumhydroxid

Konzentrierte Ammoniaklösungen ab 25 % sind als umweltgefährlich mit R50 eingestuft.

06 02 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Ammoniumhydroxid Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 06 02 04 - Natrium- und Kaliumhydroxid

Natrium- und Kaliumhydroxid sind starke basen, die nicht nach den für die Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmalen einzustufen sind. In der Regel liegen auch die anwendungs- bzw. herstellungsbedingten Verunreinigungen nicht in gefahrenrelevanten Konzentrationen vor. Der Abfall ist daher im Allgemeinen nicht einzustufen.

Abfallart 06 02 05 - andere basen

Bei diesem Abfall handelt es sich meist um Gemische verschiedener Laugen, die beispielsweise zur Entfettung oder in Bleichprozessen eingesetzt werden. Bleichlaugen können z.B. Natriumhypochlorit enthalten. Außerdem können Amine unter diese Abfallart fallen, die häufig leichtentzündlich sind. Der Abfall wird als umweltgefährlich und leichtentzündlich eingestuft.

06 02 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere basen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

3.6.3 Abfallgruppe 06 03 - Abfälle aus HZVa von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden

Abfallart 06 03 11 - feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten

Cyanide sind als sehr giftig mit R26/ 27/ 28 und als umweltgefährlich mit R50/ 53 eingestuft. Daher sind cyanidhaltige Abfälle mit Cyanidkonzentrationen ab 7 % als sehr giftig und im Konzentrationsbereich ab 1 % bis < 7 % als giftig zu bewerten. Der Abfall ist auch umweltgefährlich mit R50/ 53, wenn der Cyanidgehalt 25 % erreicht oder übersteigt und umweltgefährlich mit R51/ 53 ab Cyanidkonzentrationen von 2,5 % bis < 25 %.

06 03 11 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 06 03 13 - feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten

Die Salze einiger Schwermetalle sind als sehr giftig (Quecksilber, Thallium), als sehr giftig und giftig (Cadmium) oder nur als giftig (Nickel) eingestuft. Diese und weitere Schwermetallsalze sind darüber hinaus umweltgefährlich. Dies führt zu einer entsprechenden Einstufung für diese Abfallart.

06 03 13 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x

*) gilt nur, wenn Quecksilber, Thallium bzw. Cadmium enthalten sind

Abfallart 06 03 15 - Metalloxide, die Schwermetalle enthalten

Abfälle, die unter diesen Abfallschlüssel fallen, können alle Metalloxide in beliebiger Konzentration enthalten. Möglich sind beispielsweise folgende Oxide mit den Einstufungen:

As2O3: T+; R28; N; R50/ 53
As2O5: T, R23/ 25; N, R50/ 53
CdO: T+; R26, T R48/ 23/ 25, N; R50/ 53

Andere Schwermetalloxide besitzen entsprechende Einstufungen.

06 03 15 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
Metalloxide, die Schwermetalle enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x x x x

3.6.4 Abfallgruppe 06 04 - Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen

Abfallart 06 04 03 - arsenhaltige Abfälle

Arsenhaltige Abfälle mit Arsenkonzentrationen> 7 % können sehr giftig und von 1 % bis < 7 % giftig sein. Als umweltgefährlich gemäß R50/ 53 ist der Abfall bei Arsengehalten ab 25 % einzustufen. Bei geringerer Arsenkonzentration zwischen 2,5 % und < 25 % ist der Abfall umweltgefährlich mit R51/ 53.

06 04 03 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
arsenhaltige Abfälle Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x x x x

Abfallart 06 04 04 - quecksilberhaltige Abfälle

Quecksilber (Hg) ist mit R26 als sehr giftig (T+) und mit R 48/ 23 als giftig (T) sowie mit R50/ 53 als umweltgefährlich (N) eingestuft. Nach der Zubereitungsrichtlinie sind Abfälle, die Quecksilber (metallisch) in Konzentrationen ab 7 % enthalten, ebenfalls sehr giftig und in Konzentrationen zwischen 1 % und < 7 % als giftig zu bewerten. Quecksilber-Konzentrationen ab 0,25 % führen zu einer Einstufung dieser Abfälle als N; R50/ 53 und in niedrigeren Konzentrationen zwischen 0,025 % und < 0,25 % als N; R51/ 53. In der Praxis werden viele verschiedene Abfälle unter diesem Abfallschlüssel zusammengefasst, wobei insbesondere beladene Ionenaustauscher, Reinigungsschlämme und Aktivkohle hohe Quecksilbergehalte aufweisen können.

06 04 04 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
quecksilberhaltige Abfälle Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x x x x

Abfallart 06 04 05 - Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten

Die Abfallart umfasst sehr verschiedene Abfälle, z.B. Blei- oder Kupferschlämme aus der Metallurgie oder Leuchtpulver aus Entladungslampen. Schwermetalle wie Thallium sind als sehr giftig und Cadmium als sehr giftig, giftig und umweltgefährlich eingestuft, während Nickel nur giftig ist. Zink und Blei sind in Pulverform umweltgefährlich. Neben den Metallen sind auch viele Schwermetallverbindungen entsprechend eingestuft. Somit ist diese Abfallart gemäß folgender Tabelle zu bewerten.

06 04 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Abfälle, die andere Schwermetalle

enthalten

Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x

* gilt nur, wenn z.B. Thallium oder Cadmium enthalten sind

3.6.5 Abfallgruppe 06 05 - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

Abfallart 06 05 02 - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Schlämme aus der Abwasserbehandlung im Bereich der anorganischen Chemie enthalten insbesondere Schwermetalle in wechselnden Konzentrationen. Organische Substanzen, beispielsweise Fette und Öle, liegen in der Regel in nicht gefahrenrelevanten Konzentrationen vor. Dies führt zu einer Einstufung des Abfalls als giftig sowie umweltgefährlich (N; R50/ 53, R51/ 53). Bei unvollständiger oder fehlender Entgiftung des Abwassers können auch sehr giftige Cyanide und Chrom-VI-Verbindungen enthalten sein, die zu einer entsprechenden Einstufung als sehr giftig führen können.

06 05 02 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x

*) gilt nur, wenn Cyanide bzw. Chrom-VI-Verbindungen enthalten sind

3.6.6 Abfallgruppe 06 06 - Abfälle aus HZVa von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen

Abfallart 06 06 02 - Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten

Die als gefährlich eingestuften Sulfide sind häufig giftig und umweltgefährlich, z.B. Nickelsulfide und Natriumsulfid. Die Sulfide von Barium, Calcium oder Kobalt sind umweltgefährlich und Cadmiumsulfid ist giftig. Damit resultiert für diese Abfallart folgende Einstufung.

06 06 02 H-Kriterium

H6

H2 H1 H3-B

H3-A

H14

- H12
Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

3.6.7 Abfallgruppe 06 07 - Abfälle aus HZVa von Halogenen und aus der Halogenchemie

Abfallart 06 07 01 - asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse

Asbest ist als giftig mit R48/ 23 (Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen) eingestuft. Asbest wird insbesondere bei der Chlor-Alkali-Elektrolyse als Diaphragma eingesetzt und kann daher als Abfall mit sehr hohen Asbestgehalten anfallen. Diese Abfälle sind gemäß der Zubereitungsrichtlinie ab einem Gehalt von 10 % als giftig einzustufen, was in der Regel bei den anfallenden Abfällen zutreffend ist.

06 07 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 06 07 02 - Aktivkohle aus der Chlorherstellung

Aktivkohle aus dem Prozess der Chlorherstellung kann mit Quecksilber beladen sein, wenn nach dem Amalgamverfahren gearbeitet wird. Weiterhin kann die Aktivkohle adsorbiertes Chlor beinhalten. Quecksilber (Hg) ist als T+; R26, T; R48/ 23, N; R50/ 53 eingestuft. Nach der Zubereitungsrichtlinie sind Abfälle, die Quecksilber (metallisch) in Konzentrationen ab 7 % enthalten, ebenfalls sehr giftig und in Konzentrationen zwischen 1 % und < 7 % als giftig zu bewerten. Quecksilber-Konzentrationen ab 0,25 % führen zu einer Einstufung dieser Abfälle als N; R50/ 53 und in niedrigeren Konzentrationen zwischen 0,025 % und < 0,25 % als N; R51/ 53. Chlor ist als T; R23, N; R50 eingestuft. Eine chlorhaltige Aktivkohle ist ab einer Chlorkonzentration von 25 % giftig und ab 0,25 % umweltgefährlich.

06 07 02 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Aktivkohle aus der Chlorherstellung Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x

* gilt nur, wenn Quecksilber enthalten ist

Abfallart 06 07 03 - quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme

Quecksilber (Hg) ist mit R26 als sehr giftig (T+) und mit R48/ 23 als giftig (T) sowie mit R50/ 53 als umweltgefährlich (N) eingestuft. Nach der Zubereitungsrichtlinie sind Abfälle, die Quecksilber (metallisch) in Konzentrationen ab 7 % enthalten, ebenfalls sehr giftig und in Konzentrationen ab 1 % bis < 7 % als giftig zu bewerten. Quecksilber-Konzentrationen ab 0,25 % führen zu einer Einstufung dieser Abfälle als N; R50/ 53 und in niedrigeren Konzentrationen zwischen 0,025 % und < 0,25 % als N; R51/ 53. Wenn in den Bariumsulfatschlämmen relevante Quecksilbergehalte nachzuweisen sind, ist die betreffende Einstufung vorzunehmen.

06 07 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x

Abfallart 06 07 04 - Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure

Die Abfallart fasst anorganische Säuren und Lösungen aus der Halogenchemie zusammen, die beispielsweise Stoffe wie Natriumhypochlorit in Konzentrationen enthalten können, so dass eine Einstufung als umweltgefährlich mit R50/ 53 bzw. R51/ 53 resultiert. Einige Halogensäuren, z.B. Chlorsäure, können zur Einstufung als brandfördernd führen. Für weitere Einstufungen relevante Säuren fallen nicht unter diesen Abfallschlüssel.

06 07 04 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

3.6.8 Abfallgruppe 06 08 - Abfälle aus HZVa von Silizium und Siliziumverbindungen Abfallart 06 08 02 - gefährliche Chlorsilane enthaltende Abfälle

Die als gefährlich eingestuften Chlorsilane sind selbstentzündlich mit R17 oder leichtentzündlich mit R11. Trichlorsilan ist als hochentzündlich mit R12 eingestuft. Fast alle diese Chlorsilane reagieren heftig mit Wasser (R14).

06 08 02 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
gefährliche Chlorsilane enthaltende Abfälle Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x * x

* gilt nur, wenn Trichlorsilan enthalten ist

3.6.9 Abfallgruppe 06 09 - Abfälle aus HZVa von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie

Abfallart 06 09 03 - Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten

Ein relevanter Abfall dieser Abfallart ist Phosphorgips aus der Düngemittelproduktion, der als Nebenprodukt bei der Phosphorsäureherstellung aus Fluorapatit anfällt. Als Verunreinigung enthält der Phosphorgips beispielsweise Phosphate und Hexafluorosilikate. Der Gehalt an Verunreinigungen z.B. an Cadmiumhexafluorosilikat oder anderen Cadmiumverbindungen, liegt in der Regel unterhalb von 10 %, so dass der Abfall nicht als giftig, sondern als umweltgefährlich mit R50/ 53 oder R51/ 53 einzustufen ist, wenn entsprechende Cadmiumgehalte vorliegen.

06 09 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x *

* gilt, abhängig von den Cadmiumgehalten im Abfall

3.6.10 Abfallgruppe 06 10 - Abfälle aus HZVa von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln

Abfallart 06 10 02 - Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

Diese Abfallart kann ammonium- oder kaliumnitrathaltige Abfälle bzw. nicht spezifikationsgerechte Düngemittel enthalten. Daher wird der Abfall als brandfördernd eingestuft.

06 10 02 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Soweit Ammoniumnitrat und Kaliumnitrat als Einzelsubstanzen anfallen, wird auf die Nr. 15.1 - 15.4 bzw. 39.1 und 39.2 der Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung verwiesen.

3.6.11 Abfallgruppe 06 13 - Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g.

Abfallart 06 13 01 - anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide

Bei den anorganischen Pflanzenschutzmitteln (PSM) handelt es sich beispielsweise um Calciumcarbid, Phosphide (z.B. von Magnesium, Zink und Calcium) sowie um Kupfersalze, z.B. Kupfersulfat. Phosphide sind sehr giftig, umweltgefährlich und entwickeln bei Berührung mit Wasser giftige und hochentzündliche Gase (R15/29). Kupferverbindungen sind häufig umweltgefährlich. Die Abfallart kann daher als umweltgefährlich eingestuft werden. Liegen Phosphide vor, gilt zusätzlich die Einstufung als sehr giftig und giftig. Die Einstufung in Nr. 10b ist nur vorzunehmen, wenn der Stoff, der mit R29 eingestuft ist, keiner der Nummern 1 bis 9b des Anhangs I der Störfall-Verordnung zugeordnet werden kann.

06 13 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x * x x x *

* gilt nur für Phosphide

Abfallart 06 13 02 - gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)

Aktivkohle aus verschiedenen anorganischen Prozessen (außer der Chlorherstellung) kann mit Schwermetallen wie Quecksilber (T+; R26, T; R48/ 23, N; R50/ 53) und Übergangsmetallen wie Zink sowie mit vielen verschiedenen, auch organischen Substanzen, beladen sein, z.B. o-Toluidin (T; R23/25, N; R50), Chlorbenzol ( R10, N; R51/ 53) oder Acetonitril (F; R11). Entsprechend der Schadstoffkonzentrationen im Abfall wird der Abfall als giftig und umweltgefährlich eingestuft. Die entzündlichen Eigenschaften der adsorbierten Stoffe sind bei dem festen Abfall nicht zu berücksichtigen.

06 13 02 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02) Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

Abfallart 06 13 04 - Abfälle aus der Asbestverarbeitung

Asbest ist als giftig mit R48/ 23 (Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen) eingestuft. Da seit 1993 in Deutschland und seit 2005 in der EU ein Herstellungs- und Anwendungsverbot für Asbest besteht, ist nicht damit zu rechnen, dass Abfälle aus der Asbestverarbeitung anfallen. Grundsätzlich wären diese Abfälle gemäß Zubereitungsrichtlinie als giftig einzustufen (Asbestgehalt> 10 %.

06 13 04 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Abfälle aus der Asbestverarbeitung Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 06 13 05 - Ofen- und Kaminruß

Der Hauptanteil des Abfalls besteht aus Kohlenstoff, der mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Dioxinen und Schwermetallen verunreinigt sein kann. Für eine Einstufung des Abfalls als umweltgefährlich mit R50/ 53 wäre beispielsweise ein Benzo(a)pyren-Gehalt von mindestens 0,025 % erforderlich. Die Einstufung als umweltgefährlich mit R51/ 53 wäre bei einer niedrigeren Konzentration von 0,0025 % bis < 0,025 % an Benzo(a)pyren im Abfall notwendig.

06 13 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Ofen- und Kaminruß Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

3.7 Abfallkapitel 07 - Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen

3.7.1 Abfallgruppe 07 01 - Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien

Abfallart 07 01 01 - wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

In diesen Flüssigkeiten können giftige sowie umweltgefährliche Stoffe in hohen Konzentrationen gelöst sein. Zudem können die Flüssigkeiten aufgrund von Lösungsvermittlern einen erhöhten Anteil organischer Lösemittel im Wasser enthalten. Damit kann der Abfall auch entzündlich (6) sein.

07 01 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x x x x

Abfallart 07 01 03 - halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein, die zu den relevanten Gefahrenmerkmalen beitragen. Die Flammpunkte der Lösemittelgemische liegen in der Regel zwischen 0 °C und 55 °C, die damit entzündlich oder leichtentzündlich sind. Zu den in der folgenden Tabelle dargestellten Gefahrenmerkmalen tragen unter anderem folgende halogenierte Verbindungen bei, die zur Synthese organischer Grundstoffe eingesetzt werden können:

07 01 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x x

* gilt nur, wenn giftige Verbindungen enthalten sind, z.B. Tetrachlormethan

Abfallart 07 01 04 - andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Die Lösemittelgemische enthalten je nach Produktionsbereich meist Lösemittel wie Alkohole, Carbonsäuren, Ketone, Ester, aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe. Häufig liegen die Flammpunkte der Gemische zwischen 0 °C und 55 °C, die damit entzündlich oder leichtentzündlich sind. Einige der Lösemittel sind auch giftig bzw. umweltgefährlich. Neben den Lösemitteln können auch Produkte, Zwischenprodukte und Edukte enthalten sein. Einige dieser Stoffe sind ebenfalls giftig bzw. umweltgefährlich. Im Bereich der Herstellung von organischen Grundchemikalien können die relevanten Gefahrenmerkmale unter anderem durch folgende Inhaltsstoffe im Abfall verursacht werden:

07 01 04 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x * x x

* gilt nur, wenn Diethylether enthalten ist

Abfallart 07 01 07 - halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein, die zu den relevanten Gefahrenmerkmalen beitragen. Die Flammpunkte des Abfalls liegen in der Regel zwischen 0 °C und 55 °C. Damit ist der Abfall entzündlich oder leichtentzündlich. Zu den in der folgenden Tabelle dargestellten Gefahrenmerkmalen tragen unter anderem folgende halogenierte Verbindungen bei, die zur Synthese organischer Grundstoffe eingesetzt werden und in relevanten Konzentrationen im Abfall enthalten sein können:

07 01 07 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x x x x **

* gilt nur, wenn sehr giftige Verbindungen enthalten sind, z.B. Chlorhydrin, Diisocyanate
** gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften vorhanden sind, z.B. Chlorsilane oder Phosphortrichlorid

Abfallart 07 01 08 - andere Reaktions- und Destillationsrückstände

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen. Es können auch halogenierte Verbindungen als Verunreinigungen enthalten sein. Die Flammpunkte des Abfalls liegen häufig zwischen 0 °C und 55 °C. Der Abfall kann daher entzündlich oder leichtentzündlich sein. Im Bereich der Herstellung von organischen Grundchemikalien können die relevanten Gefahrenmerkmale unter anderem durch folgende Inhaltsstoffe im Abfall bestimmt werden:

07 01 08 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Reaktions- und Destillationsrückstände Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 1 Ob
Mögliche Einstufung x * x x x x ** x x

* gilt nur, wenn sehr giftige Verbindungen enthalten sind, z.B. Chlorhydrin, Diisocyanate
** gilt nur, wenn Diethylether enthalten ist

Abfallart 07 01 09 - halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte, die zu den relevanten Gefahrenmerkmalen beitragen können. Die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefahrenmerkmale werden unter anderem durch folgende halogenierte Verbindungen verursacht, die bei der Herstellung von organischen Grundchemikalien eingesetzt werden und in relevanten Konzentrationen im Abfall enthalten sein können:

07 01 09 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 07 01 10 - andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen. Es können auch halogenierte Verbindungen als Verunreinigungen enthalten sein. Im Bereich der Herstellung von organischen Grundchemikalien können die relevanten Gefahrenmerkmale unter anderem durch folgende Inhaltsstoffe im Abfall zutreffen:

07 01 10 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 07 01 11 - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Diese Schlämme enthalten insbesondere Schwermetalle in wechselnden Konzentrationen sowie organische Substanzen. Diese führen zu einer Einstufung als giftig sowie als umweltgefährlich (N; R50/ 53, R51/ 53).

07 01 11 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x x x

3.7.2 Abfallgruppe 07 02 - Abfälle aus HZVa von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern

Abfallart 07 02 01 - wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Der Abfall enthält wasserlösliche organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen und kann z.B. aus phenolhaltigem Waschwasser bestehen. Giftige und umweltgefährliche Stoffe können in Konzentrationen vorliegen, die zu einer entsprechenden Einstufung des Abfalls führen. Je nach Art und Anteil der Lösemittel wurden Flammpunkte zwischen 21°C und 55t festgestellt, so dass auch eine Einstufung als entzündlich erfolgt.

07 02 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 07 02 03 - halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein, die zu den relevanten Gefahrenmerkmalen beitragen. Die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefahrenmerkmale werden unter anderem durch folgende halogenierte Verbindungen verursacht, die bei der Herstellung von Kunststoff/Gummi eingesetzt werden und in relevanten Konzentrationen im Abfall enthalten sein können:

07 02 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 1 Ob
Mögliche Einstufung x * x ** x x x x x

* gilt nur, wenn sehr giftige Verbindungen enthalten sind, z.B. Chlorhydrin, Diisocyanate
** gilt nur, wenn giftige Verbindungen enthalten sind, z.B. Tetrachlormethan

Abfallart 07 02 04 - andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Die Lösemittelgemische enthalten je nach Produktionsbereich meist Lösemittel wie Alkohole, Carbonsäuren, Ketone, Ester, aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe. Häufig liegen die Flammpunkte der Gemische unterhalb von 55 °C und teilweise auch noch unterhalb von 0 °C. Daher können diese Abfälle hochentzündlich sein. Einige der Lösemittel sind als giftig bzw. als umweltgefährlich eingestuft. Neben den Lösemitteln können auch Produkte, Zwischenprodukte und Edukte enthalten sein. Einige dieser Stoffe sind ebenfalls giftig bzw. umweltgefährlich. Im Bereich der Herstellung von Kunststoffen und Gummi können die relevanten Gefahrenmerkmale unter anderem durch folgende Inhaltsstoffe im Abfall zutreffen:

07 02 04 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 1 Ob
Mögliche Einstufung x * x x x x ** x x

*) gilt nur, wenn sehr giftige Verbindungen enthalten sind, z.B. Chlorhydrin, Diisocyanate
**) gilt nur, wenn Diethylether enthalten ist

Abfallart 07 02 07 - halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein, die zu den relevanten Gefahrenmerkmalen beitragen. Dies gilt besonders, wenn Isocyanate hergestellt oder eingesetzt werden. Zu den in der folgenden Tabelle dargestellten Gefahrenmerkmalen tragen unter anderem folgende halogenierte Verbindungen bei, die zur Synthese von Kunststoffen eingesetzt werden und in relevanten Konzentrationen im Abfall enthalten sein können:

07 02 07 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x x x

*) gilt nur, wenn sehr giftige Verbindungen enthalten sind, z.B. Chlorhydrin, Diisocyanate

Abfallart 07 02 08 - andere Reaktions- und Destillationsrückstände

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen. Beispielsweise werden sehr giftige Isocyanate bei der Synthese von Polyurethanen eingesetzt und können im Reaktionsrückstand in relevanten Konzentrationen enthalten sein. Gegebenenfalls sind auch halogenierte Verbindungen als Verunreinigungen vorhanden. In vielen Fällen weist dieser Abfall einen Flammpunkt zwischen 0 °C und 55 °C auf und ist daher als entzündlich und leichtentzündlich einzustufen. Im Bereich der Herstellung von Kunststoff und Gummi können die relevanten Gefahrenmerkmale unter anderem durch folgende Inhaltsstoffe im Abfall verursacht werden:

07 02 08 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Reaktions- und Destillationsrückstände Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x x ** x x

*) gilt nur, wenn sehr giftige Verbindungen enthalten sind, z.B. Chlorhydrin, Diisocyanate
**) gilt nur, wenn Diethylether enthalten ist

Abfallart 07 02 09 - halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte, die zu den relevanten Gefahrenmerkmalen beitragen. Zu den in der folgenden Tabelle dargestellten Gefahrenmerkmalen tragen unter anderem folgende halogenierte Verbindungen bei, die zur Synthese von Kunststoffen eingesetzt werden und in relevanten Konzentrationen im Abfall enthalten sein können:

07 02 09 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x *

* gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften vorhanden sind, z.B. Chlorsilane oder Phosphortrichlorid

Abfallart 07 02 10 - andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen. Im Bereich der Herstellung von Kunststoffen und Gummi können die relevanten Gefahrenmerkmale unter anderem durch folgende Inhaltsstoffe im Abfall verursacht werden:

07 02 10 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 07 02 11 - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Die Schlämme aus der Abwasserbehandlung im Chemiebereich Kunststoffe und Gummi enthalten insbesondere Schwermetalle in wechselnden Konzentrationen und eine breite Palette an organischen Substanzen. Dies führt zu einer Einstufung des Abfalls als giftig sowie umweltgefährlich (N; R50/ 53, R51/ 53). Bei unvollständiger oder fehlender Entgiftung des Abwassers können auch sehr giftige Cyanide und Chrom-VI-Verbindungen enthalten sein.

07 02 11 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x

* gilt nur, wenn Chrom-VI-Verbindungen, z.B. Chromate, enthalten sind

Abfallart 07 02 14 - Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten

Die Einstufung der Abfälle ist im Einzelfall und abhängig von den jeweiligen Zusatzstoffen, die unter dieser Abfallart entsorgt werden sollen, durchzuführen. Die gefährlichen Stoffe sollten über eine entsprechende Kennzeichnung sowie Sicherheitsdatenblätter verfügen, die für die Einstufung in Bezug auf die Störfall-Verordnung herangezogen werden können. Im Grundsatz können alle Gefahrenmerkmale zutreffen. Es ist allerdings unwahrscheinlich, dass es sich um explosive Stoffe handelt oder um Stoffe, die mit Wasser heftig bzw. unter Bildung von hochentzündlichen oder giftigen Gasen reagieren.

07 02 14 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x x x x x

Abfallart 07 02 16 - gefährliche Silicone enthaltende Abfälle

Silicone mit gefährlichen Eigenschaften in Bezug auf Anhang I der Störfall-Verordnung sind nicht bekannt.

3.7.3 Abfallgruppe 07 03 - Abfälle aus HZVa von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)

Abfallart 07 03 01 - wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Der flüssige Abfall enthält wasserlösliche organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen. Beispielsweise kann aus dem Bereich der Azofarbstoffherstellung das giftige und wasserlösliche Anilin enthalten sein. Giftige und umweltgefährliche Stoffe können in Konzentrationen vorliegen, die zu einer entsprechenden Einstufung des Abfalls führen. Einige der bei der Farbherstellung eingesetzten, wasserlöslichen Lösemittel sind mit R11 als leichtentzündlich eingestuft. Die wässrigen und lösemittelhaltigen Abfälle können daher als entzündlich ( R10) bewertet werden.

07 03 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 07 03 03 - halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein, die zu den relevanten Gefahrenmerkmalen beitragen. Die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefahrenmerkmale werden unter anderem durch folgende halogenierte Verbindungen verursacht, die bei der Farbstoffherstellung eingesetzt werden und in relevanten Konzentrationen im Abfall enthalten sein können:

07 03 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 1 Ob
Mögliche Einstufung x * x ** x x x x x ***

* gilt nur, wenn sehr giftige Verbindungen enthalten sind, z.B. Chlorhydrin, Diisocyanate
** gilt nur, wenn giftige Verbindungen enthalten sind, z.B. Tetrachlormethan
*** gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, z.B. Chlorsilane oder Phosphortrichlorid

Abfallart 07 03 04 - andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Die Lösemittelgemische enthalten je nach Produktionsbereich meist Lösemittel wie Alkohole, Acetate, Ketone, Ester, aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe. Häufig liegen die Flammpunkte der Gemische zwischen 0 °C und 55 °C, die damit entzündlich und leichtentzündlich sind. Einige der Lösemittel sind als giftig bzw. als umweltgefährlich eingestuft. Neben den Lösemitteln können auch Produkte, Zwischenprodukte und Edukte enthalten sein. Im Bereich der Herstellung von organischen Farbstoffen können die relevanten Gefahrenmerkmale unter anderem durch folgende Inhaltsstoffe im Abfall verursacht werden:

07 03 04 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x * x x

* gilt nur, wenn Diethylether enthalten ist

Abfallart 07 03 07 - halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein, die zu den relevanten Gefahrenmerkmalen beitragen. Die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefahrenmerkmale werden unter anderem durch folgende Verbindungen verursacht, die bei der Farbstoffherstellung eingesetzt werden und in relevanten Konzentrationen im Abfall enthalten sein können:

07 03 07 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x x x

* gilt nur, wenn sehr giftige Verbindungen enthalten sind, z.B. Chlorhydrin, Diisocyanate

Abfallart 07 03 08 - andere Reaktions- und Destillationsrückstände

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen. Es können auch halogenierte Verbindungen als Verunreinigungen enthalten sein. Der Flammpunkt des Abfalls kann zwischen O°C und 55cC liegen, so dass der Abfall als entzündlich und leichtentzündlich einzustufen ist. Im Bereich der Herstellung von organischen Farbstoffen können die relevanten Gefahrenmerkmale unter anderem durch folgende Inhaltsstoffe im Abfall bewirkt werden:

07 03 08 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Reaktions- und Destillationsrückstände Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x x ** x x

* gilt nur, wenn sehr giftige Verbindungen enthalten sind, z.B. Chlorhydrin, Diisocyanate
** gilt nur, wenn Diethylether enthalten ist

Abfallart 07 03 09 - halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte, die zu den relevanten Gefahrenmerkmalen beitragen können. Die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefahrenmerkmale werden unter anderem durch folgende halogenierte Verbindungen verursacht, die bei der Farbstoffherstellung eingesetzt werden und in relevanten Konzentrationen im Abfall enthalten sein können:

07 03 09 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 07 03 10 - andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen. Es können auch halogenierte Verbindungen als Verunreinigungen enthalten sein. Im Bereich der Herstellung von organischen Farbstoffen können die relevanten Gefahrenmerkmale unter anderem durch folgende Inhaltsstoffe im Abfall zutreffen:

07 03 10 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 07 03 11 - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Die Schlämme aus der Abwasserbehandlung im Chemiebereich Farbstoffe enthalten insbesondere Schwermetalle in wechselnden Konzentrationen und eine breite Palette an organischen Produktresten aus der Farbmittelproduktion, Sand, Öl und weitere organische Stoffe, z.B. das giftige Phenol. Dies führt zu einer Einstufung des Abfalls als giftig sowie umweltgefährlich (N; R50/ 53, R51/ 53).

07 03 11 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

3.7.4 Abfallgruppe 07 04 - Abfälle aus HZVa von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden

Abfallart 07 04 01 - wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Der flüssige, teilweise auch schlammige Abfall enthält wasserlösliche organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen. So kann z.B. das Edukt Hydrazinhydrat oder das hergestellte Pflanzenschutzmittel bzw. Biozid im Abfall vorliegen. Giftige und umweltgefährliche Stoffe in relevanten Konzentrationen führen zu einer entsprechenden Einstufung des Abfalls. Aufgrund der Flammpunkte unterhalb von 55 °C erfolgt auch eine Einstufung als entzündlich mit R10.

07 04 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 07 04 03 - halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein, die zu den relevanten Gefahrenmerkmalen beitragen. Die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefahrenmerkmale werden unter anderem durch folgende halogenierte Verbindungen verursacht, die zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden eingesetzt werden und in relevanten Konzentrationen im Abfall enthalten sein können:

07 04 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x x

* gilt nur, wenn giftige Verbindungen enthalten sind, z.B. Tetrachlormethan

Abfallart 07 04 04 - andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Die Lösemittelgemische enthalten je nach Produktionsbereich meist Lösemittel wie Alkohole, Acetate, Ketone, Ester oder andere aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe. Häufig liegen die Flammpunkte der Gemische unterhalb von 55 °C, die damit entzündlich und leichtentzündlich sind. Einige der Lösemittel sind giftig bzw. umweltgefährlich. Neben den Lösemitteln können auch Produkte, Zwischenprodukte und Edukte enthalten sein. Die erzeugten Produkte (Fungizide, Pestizide usw.) können umweltgefährlich sein. Im Bereich der Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden werden die relevanten Gefahrenmerkmale unter anderem durch folgende Inhaltsstoffe im Abfall verursacht:

07 04 04 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x * x x

* gilt nur, wenn Diethylether enthalten ist

Abfallart 07 04 07 - halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein, die zu den relevanten Gefahrenmerkmalen beitragen. Der Flammpunkt des Abfalls kann zwischen 0 °C und 55 °C liegen, so dass der Abfall als entzündlich und leichtentzündlich einzustufen ist. Zu den in der folgenden Tabelle dargestellten Gefahrenmerkmalen tragen unter anderem folgende Verbindungen bei, die bei der Synthese von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden eingesetzt werden und in relevanten Konzentrationen im Abfall enthalten sein können:

07 04 07 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
halogenierte Reaktions- und

Destillationsrückstände

Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x x x x

*) gilt nur, wenn sehr giftige Verbindungen enthalten sind, z.B. Chlorhydrin, Diisocyanate

Abfallart 07 04 08 - andere Reaktions- und Destillationsrückstände

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen. Beispielsweise wird das sehr giftige Methylisocyanat bei der Synthese von Carbamaten eingesetzt und kann dann im Reaktionsrückstand in relevanten Konzentrationen enthalten sein. Gegebenenfalls sind auch halogenierte Verbindungen als Verunreinigungen vorhanden. Im Bereich der Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden können die relevanten Gefahrenmerkmale unter anderem durch folgende Inhaltsstoffe im Abfall verursacht werden:

07 04 08 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Reaktions- und Destillationsrückstände Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x x ** x x

* gilt nur, wenn sehr giftige Verbindungen enthalten sind, z.B. Chlorhydrin, Diisocyanate
** gilt nur, wenn Diethylether enthalten ist

Abfallart 07 04 09 - halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte. Die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefahrenmerkmale werden unter anderem durch folgende halogenierte Verbindungen verursacht, die zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden eingesetzt werden und in relevanten Konzentrationen im Abfall enthalten sein können:

07 04 09 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x

Abfallart 07 04 10 - andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen. Beispielsweise können die hergestellten Biozide, die häufig als umweltgefährlich eingestuft sind, in relevanten Konzentrationen im Abfall enthalten sein. Gegebenenfalls sind auch halogenierte Verbindungen als Verunreinigungen vorhanden. Im Bereich der Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden können die relevanten Gefahrenmerkmale unter anderem durch folgende Inhaltsstoffe im Abfall zutreffen:

07 04 10 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 07 04 11 - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Die Schlämme aus der Abwasserbehandlung im Chemiebereich Pflanzenschutzmittel enthalten insbesondere Schwermetalle in wechselnden Konzentrationen. Weiterhin können organische Produktreste und Einsatzstoffe, z.B. der giftige Schwefelkohlenstoff, im Abfall vorliegen. Dies führt zu einer Einstufung des Abfalls als giftig sowie umweltgefährlich (N; R50/ 53, R51/ 53). Bei unvollständiger oder fehlender Entgiftung können auch sehr giftige Cyanide und Chrom-VI-Verbindungen enthalten sein.

07 04 11 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x

* gilt nur, wenn Cyanide oder Chrom-VI-Verbindungen enthalten sind

Abfallart 07 04 13 - feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

Die Einstufung der festen Abfälle ist im Einzelfall und abhängig von den jeweiligen gefährlichen Inhaltsstoffen durchzuführen. Bis auf die entzündlichen Eigenschaften, die sich gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung auf flüssige und gasförmige Stoffe beziehen (Nr. 6, 7a, 7b und 8), können grundsätzlich alle in Anhang I der Störfall-Verordnung genannten Gefahrenmerkmale zutreffen.

07 04 13 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x x x x

3.7.5 Abfallgruppe 07 05 - Abfälle aus HZVa von Pharmazeutika Abfallart 07 05 01 - wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Der flüssige Abfall enthält wasserlösliche organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen und kann z.B. hergestellte Zytostatika enthalten. Giftige und umweltgefährliche Stoffe können in Konzentrationen vorliegen, die zu einer entsprechenden Einstufung des Abfalls führen. Einige der bei der Herstellung von Pharmazeutika eingesetzten, wasserlöslichen Lösemittel sind als leichtentzündlich mit F; R11 eingestuft. Die wässrigen und lösemittelhaltigen Abfälle können daher mindestens als entzündlich mit R10 bewertet werden.

07 05 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 07 05 03 - halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein, die zu den relevanten Gefahrenmerkmalen beitragen. Zu den in der folgenden Tabelle dargestellten Gefahrenmerkmalen tragen unter anderem folgende halogenierte Verbindungen bei, die bei der Synthese von Pharmazeutika eingesetzt werden und in relevanten Konzentrationen im Abfall enthalten sein können:

07 05 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 1 Ob
Mögliche Einstufung x * x ** x x x x

* gilt nur, wenn sehr giftige Verbindungen enthalten sind, z.B. Chlorhydrin, Diisocyanate
** gilt nur, wenn giftige Verbindungen enthalten sind, z.B. Tetrachlormethan

Abfallart 07 05 04 - andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Die Lösemittelgemische enthalten je nach Produktionsbereich meist Lösemittel wie Alkohole, Carbonsäuren, Ketone, Ester, aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe. Häufig liegen die Flammpunkte der Gemische unterhalb von 55 °C, die daher als entzündlich und leichtentzündlich einzustufen sind. Einige der Lösemittel sind giftig bzw. umweltgefährlich. Neben den Lösemitteln können auch Produkte (pharmazeutische Wirkstoffe), Zwischenprodukte und Edukte enthalten sein. Einige dieser Stoffe sind ebenfalls giftig bzw. umweltgefährlich. Im Bereich der Herstellung von Pharmazeutika können die relevanten Gefahrenmerkmale unter anderem durch folgende Inhaltsstoffe im Abfall hervorgerufen werden:

07 05 04 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x * x x

* gilt nur, wenn Diethylether enthalten ist

Abfallart 07 05 07 - halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein. Die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefahrenmerkmale werden unter anderem durch folgende Verbindungen verursacht, die bei der Synthese von Pharmazeutika eingesetzt werden und in relevanten Konzentrationen im Abfall enthalten sein können:

07 05 07 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x x x

* gilt nur, wenn sehr giftige Verbindungen enthalten sind, z.B. Chlorhydrin, Diisocyanate

Abfallart 07 05 08 - andere Reaktions- und Destillationsrückstände

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen. Beispielsweise werden sehr giftige Isocyanate bei der Synthese von Pharmazeutika verwendet. Gegebenenfalls sind auch halogenierte Verbindungen als Verunreinigungen vorhanden. Im Bereich der Herstellung von Pharmazeutika können die relevanten Gefahrenmerkmale unter anderem durch folgende Inhaltsstoffe im Abfall zutreffen:

07 05 08 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Reaktions- und Destillationsrückstände Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 1 Ob
Mögliche Einstufung x * x x x x ** x x

* gilt nur, wenn sehr giftige Verbindungen enthalten sind, z.B. Chlorhydrin, Diisocyanate
** gilt nur, wenn Diethylether enthalten ist

Abfallart 07 05 09 - halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte. Die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefahrenmerkmale werden unter anderem durch folgende Verbindungen verursacht, die bei der Synthese von Pharmazeutika eingesetzt werden und in relevanten Konzentrationen im Abfall enthalten sein können:

07 05 09 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 07 05 10 - andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen. Im Bereich der Herstellung von Pharmazeutika können die relevanten Gefahrenmerkmale unter anderem durch folgende Inhaltsstoffe im Abfall zutreffen:

07 05 10 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 07 05 11 - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Die Schlämme aus der Abwasserbehandlung im Bereich Pharmazeutika enthalten insbesondere Schwermetalle in wechselnden Konzentrationen und organische Produktreste bzw. Einsatzstoffe. Dies führt zu einer Einstufung des Abfalls als giftig sowie umweltgefährlich (N; R50/ 53, R51/ 53). Bei unvollständiger oder fehlender Entgiftung des Abwassers können auch sehr giftige Cyanide und Chrom-VI-Verbindungen enthalten sein.

07 05 11 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x

* gilt nur, wenn Cyanide bzw. Chrom-VI-Verbindungen enthalten sind

Abfallart 07 05 13 - feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

Die Einstufung der festen Abfälle ist im Einzelfall und abhängig von den jeweiligen gefährlichen Inhaltsstoffen durchzuführen. Bis auf die entzündlichen Eigenschaften, die sich gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung auf flüssige und gasförmige Stoffe beziehen (Nr. 6, 7a, 7b und 8), können grundsätzlich alle in Anhang I der Störfall-Verordnung genannten Gefahrenmerkmale zutreffen. Es ist nicht zu erwarten, dass explosionsgefährliche Stoffe enthalten sind.

07 05 13 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x x x

3.7.6 Abfallgruppe 07 06 - Abfälle aus HZVa von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln

Abfallart 07 06 01 - wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Der flüssige Abfall enthält wasserlösliche organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen und kann z.B. Methanol enthalten. Giftige und umweltgefährliche Stoffe können in Konzentrationen vorliegen, die zu einer entsprechenden Einstufung des Abfalls führen. Einige der bei der Herstellung von Schmierstoffen, Seifen usw. eingesetzten wasserlöslichen Lösemittel sind als leichtentzündlich mit R11 eingestuft. Die wässrigen und lösemittelhaltigen Abfälle können daher als entzündlich mit R10 bewertet werden.

07 06 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 07 06 03 - halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein. Die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefahrenmerkmale werden unter anderem durch folgende halogenierte Verbindungen bestimmt, die bei der Synthese von Schmierstoffen, Seifen usw. eingesetzt werden und in relevanten Konzentrationen im Abfall enthalten sein können:

07 06 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x

Abfallart 07 06 04 - andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Die Lösemittelgemische enthalten je nach Produktionsbereich meist Lösemittel wie Alkohole, Carbonsäuren, Ketone, Ester, aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe. Häufig liegen die Flammpunkte der Gemische zwischen 0 °C und 55 °C und sind daher entzündlich oder leichtentzündlich. Einige der Lösemittel sind giftig bzw. umweltgefährlich. Neben den Lösemitteln können auch Produkte, z.B. Tenside, Zwischenprodukte und Edukte enthalten sein. Einige dieser Stoffe sind ebenfalls giftig bzw. umweltgefährlich. Im Bereich der Herstellung von Schmierstoffen, Seifen usw. können die relevanten Gefahrenmerkmale unter anderem durch folgende Inhaltsstoffe im Abfall verursacht werden:

07 06 04 H-Kriterium

H6

H2 H1 H3-B

H3-A

H14

- H12

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x * x x

* gilt nur, wenn Diethylether enthalten ist

Abfallart 07 06 07 - halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein. Die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefahrenmerkmale werden unter anderem durch folgende halogenierte Verbindungen verursacht, die bei der Synthese von Schmierstoffen, Seifen usw. eingesetzt werden und in relevanten Konzentrationen im Abfall enthalten sein können:

07 06 07 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x

Abfallart 07 06 08 - andere Reaktions- und Destillationsrückstände

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen. Beispielsweise kann das als giftig eingestufte Phenol verwendet werden und somit im Reaktionsrückstand vorliegen. Gegebenenfalls sind auch halogenierte Verbindungen als Verunreinigungen vorhanden. Im Bereich der Herstellung von Schmierstoffen, Seifen usw. können die relevanten Gefahrenmerkmale unter anderem durch folgende Inhaltsstoffe im Abfall zutreffen:

07 06 08 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Reaktions- und Destillationsrückstände Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x * x x

* gilt nur, wenn Diethylether enthalten ist

Abfallart 07 06 09 - halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte, die zu den relevanten Gefahrenmerkmalen beitragen. Die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefahrenmerkmale werden unter anderem durch folgende Verbindungen verursacht, die bei der Synthese von Schmierstoffen, Seifen usw. eingesetzt werden und in relevanten Konzentrationen im Abfall enthalten sein können:

07 06 09 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 07 06 10 - andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen. Beispielsweise kann das als giftig eingestufte Phenol verwendet werden und somit im Filterkuchen vorliegen. Gegebenenfalls sind auch halogenierte Verbindungen als Verunreinigungen vorhanden. Im Bereich der Herstellung von Schmierstoffen, Seifen usw. können die relevanten Gefahrenmerkmale unter anderem durch folgende Inhaltsstoffe im Abfall zutreffen:

07 06 10 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 07 06 11 - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Die Schlämme aus der Abwasserbehandlung im Bereich Fette, Schmierstoffe usw. enthalten insbesondere Schwermetalle in wechselnden Konzentrationen und organische Produktreste, Fettabscheiderinhalte und weitere organische Verbindungen. Dies führt zu einer Einstufung des Abfalls als giftig sowie umweltgefährlich (N; R50/ 53, R51/ 53).

07 06 11 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

3.7.7 Abfallgruppe 07 07 - Abfälle aus HZVa von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.

Abfallart 07 07 01 - wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Der flüssige Abfall enthält wasserlösliche organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen und kann z.B. Methanol enthalten. Giftige und umweltgefährliche Stoffe können in Konzentrationen vorliegen, die zu einer entsprechenden Einstufung des Abfalls führen. Einige der bei der Herstellung von Feinchemikalien eingesetzten, wasserlöslichen Lösemittel sind als leichtentzündlich mit R11 eingestuft. Die wässrigen und lösemittelhaltigen Abfälle können daher als entzündlich mit R10 bewertet werden.

07 07 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 07 07 03 - halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein. Die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefahrenmerkmale werden unter anderem durch folgende halogenierte Verbindungen verursacht, die bei der Synthese von Feinchemikalien eingesetzt werden und in relevanten Konzentrationen im Abfall enthalten sein können:

07 07 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x x *

*) nur, wenn entsprechende Verbindungen enthalten sind, z.B. Chlorsilane oder Phosphortrichlorid

Abfallart 07 07 04 - andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Die Lösemittelgemische enthalten je nach Produktionsbereich meist Lösemittel wie Alkohole, Carbonsäuren, Ketone, Ester, aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe. Häufig liegen die Flammpunkte der Gemische unterhalb von 55 °C, die daher entzündlich oder leichtentzündlich sind. Neben den Lösemitteln können auch Produkte, Zwischenprodukte und Edukte enthalten sein. Einige dieser Stoffe sind ebenfalls giftig bzw. umweltgefährlich. Im Bereich der Herstellung von organischen Feinchemikalien können die relevanten Gefahrenmerkmale unter anderem durch folgende Inhaltsstoffe im Abfall bestimmt werden:

07 07 04 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x * x x

* gilt nur, wenn Diethylether enthalten ist

Abfallart 07 07 07 - halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein. Die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefahrenmerkmale werden unter anderem durch folgende Verbindungen verursacht, die bei der Synthese von Feinchemikalien eingesetzt werden und in relevanten Konzentrationen im Abfall enthalten sein können:

07 07 07 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x x x x **

* gilt nur, wenn sehr giftige Verbindungen enthalten sind, z.B. Chlorhydrin, Diisocyanate
** gilt nur, wenn entsprechende Verbindungen enthalten sind, z.B. Chlorsilane oder Phosphortrichlorid

Abfallart 07 07 08 - andere Reaktions- und Destillationsrückstände

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen. Beispielsweise werden die als sehr giftig eingestuften Isocyanate zur Herstellung von Carbamaten oder Klebstoffen eingesetzt. Gegebenenfalls sind auch halogenierte Verbindungen als Verunreinigungen vorhanden. Im Bereich der Herstellung von organischen Feinchemikalien können die relevanten Gefahrenmerkmale unter anderem durch folgende Inhaltsstoffe im Abfall bewirkt werden:

07 07 08 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Reaktions- und Destillationsrückstände Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 1 Ob
Mögliche Einstufung x * x x x x ** x x

* gilt nur, wenn sehr giftige Verbindungen enthalten sind, z.B. Chlorhydrin, Diisocyanate
** gilt nur, wenn Diethylether enthalten ist

Abfallart 07 07 09 - halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte. Die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefahrenmerkmale werden unter anderem durch folgende halogenierte Verbindungen verursacht, die bei der Synthese von Feinchemikalien eingesetzt werden und in relevanten Konzentrationen im Abfall enthalten sein können:

07 07 09 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x *

* gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, z.B. Chlorsilane oder Phosphortrichlorid

Abfallart 07 07 10 - andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen. Gegebenenfalls sind auch halogenierte Verbindungen als Verunreinigungen vorhanden. Im Bereich der Herstellung von Feinchemikalien können die relevanten Gefahrenmerkmale unter anderem durch folgende Inhaltsstoffe im Abfall zutreffen:

07 07 10 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 07 07 11 - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Die Schlämme aus der Abwasserbehandlung im Bereich Feinchemie enthalten insbesondere Schwermetalle in wechselnden Konzentrationen und organische Produktreste oder weitere organische Verbindungen, z.B. o- und p-Dichlorbenzole. Dies führt zu einer Einstufung des Abfalls als giftig sowie umweltgefährlich (N; R50/ 53, R51/ 53). Bei unvollständiger oder fehlender Entgiftung können auch sehr giftige Cyanide und Chrom-VI-Verbindungen enthalten sein.

07 07 11 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x

* gilt nur, wenn Cyanide bzw. Chrom-VI-Verbindungen enthalten sind

3.8 Abfallkapitel 08 - Abfälle aus HZVa von Beschichtungen (Farben, Lacken, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben

3.8.1 Abfallgruppe 08 01 - Abfälle aus HZVa und Entfernung von Farben und Lacken

Abfallart 08 01 11 - Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

Unter diese Abfallart fallen nicht ausgehärtete Farb- und Lackabfälle aus der Herstellung oder Anwendung dieser Produkte. Neben den anorganischen oder organischen Farbpigmenten sowie den Füllstoffen sind mit Anteilen von 30 % - 55 % organische Lösemittel in Farben und Lacken enthalten. Als organische Lösemittel werden aliphatische oder aromatische Kohlenwasserstoffe eingesetzt. Außerdem werden Alkohole, Ketone, Ester und Ether als Lösemittel verwendet. Bei bläuewidrigen Anstrichmitteln sind Biozide bis zu ca. 1 % zugesetzt. Die Gefahrenmerkmale der Farben und Lacke gehen dabei in der Regel von den Lösemitteln aus, so dass die lösemittelhaltigen Produkte häufig als entzündlich, leichtentzündlich und umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft sind.

08 01 11 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

Abfallart 08 01 13 - Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

Die in den Farb- und Lackschlämmen vorhandenen Lösemittel sind mit F eingestuft; zugeordnet ist die Gefahrenbezeichnung R11. Sie können zudem umweltgefährlich sein ( R50/ 53, R51/ 53).

08 01 13 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x x x x

Abfallart 08 01 15 - wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

Wässrige Farb- oder Lackschlämme fallen in der Regel bei der Koagulation farbverschmutzter Wasch- und Spülwässer aus Reinigungsvorgängen an. Diese Schlämme sind im Allgemeinen nicht entwässert, sondern sedimentiert und weisen einen Feststoffanteil von ca. 5 % auf. Wird das Wasser der Farbauffangsysteme im Kreislauf geführt, werden häufig Biozide zugesetzt. Die eingesetzten Koagulationsmittel sind nicht gefährlich und die enthaltenen Biozide liegen nicht in relevanten Konzentrationen vor. Die gefahrenrelevanten Eigenschaften des Abfalls gehen in der Regel auf die enthaltenen Lösemittel zurück, die jedoch in der Regel in Gehalten von unter 5 % vorliegen. Der Abfall besteht hauptsächlich aus Wasser und der Flammpunkt liegt oft oberhalb von 55 °C. In einigen Fällen konnten auch Flammpunkte zwischen 21 °C und 55 °C festgestellt werden. Der Abfall wird als entzündlich und umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft.

08 01 15 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 08 01 17 - Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

Je nach Entlackungsverfahren können sehr unterschiedliche Abfälle anfallen. Die relevanten Gefahrenmerkmale werden hier im Allgemeinen durch die bei einigen Verfahren eingesetzten organischen Lösemittel verursacht. Der Abfall ist daher als entzündlich bzw. leichtentzündlich einzustufen.

08 01 17 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 08 01 19 - wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

Die wässrigen Suspensionen fallen beispielsweise bei Reinigungsvorgängen mit Wasser an. Im Bereich Herstellung betrifft dies z.B. das Spülen von Rohrleitungen und Behältnissen bei Chargenwechseln oder Betriebsunterbrechung. Im Anwendungsbereich fällt dieser Abfall ebenfalls bei Reinigungsvorgängen oder beispielsweise beim Austausch von Spritzkabinenabwasser an. Die relevanten Gefahrenmerkmale werden hier im Allgemeinen durch die organischen Lösemittel verursacht. Der Abfall ist daher als entzündlich mit R10 einzustufen.

08 01 19 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 08 01 21 - Farb- oder Lackentfernerabfälle

Produkte zur Farb- und Lackentfernung können ablaugende oder ablösende Substanzen enthalten. Die ablaugenden Mittel enthalten Natronlauge, Natriumcarbonat, Trinatriumphosphat oder Ammoniaklösung sowie Tenside. Diese Stoffe tragen keine der nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale bzw. weisen keine entsprechenden Stoffkonzentrationen auf. Die ablösenden Mittel enthalten eine Mischung aus verschiedenen Lösemitteln, deren Gehalte in der Zubereitung so eingestellt sind, dass diese Mittel im Sinne der Störfall-Verordnung lediglich als entzündlich mit R10 einzustufen sind. Diese Einstufung ist auch auf Abfälle aus lösemittelhaltigen Farb- und Lackentfernern anzuwenden.

08 01 21 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Farb- oder Lackentfernerabfälle Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

* gilt für lösemittelhaltige Abfälle

3.8.2 Abfallgruppe 08 03 - Abfälle aus HZVa von Druckfarben Abfallart 08 03 12 - Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

Druckfarben bestehen im Wesentlichen aus dem Farbmittel (organisches oder anorganisches Farbpigment), dem Bindemittel (Harze, Öle, Lösemittel) und den Druckhilfsmitteln (diverse Zusatzstoffe wie Oxidationsschutzmittel, Wachse, Weichmacher, Entschäumer, Biozide, Netzmittel). Die Zusammensetzung der einzelnen Druckfarben hängt vom jeweiligen Druckverfahren ab. Die relevanten Gefahren der unter dieser Abfallart zusammengefassten Druckfarbenabfälle gehen im Wesentlichen von den enthaltenen Lösemitteln aus, die entzündlich ( R10) oder leichtentzündlich sind ( R11). Entsprechend ist diese Abfallart einzustufen.

08 03 12 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 08 03 14 - Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

Diese Abfälle entstehen beispielsweise bei Reinigungsprozessen unter Anwendung von Lösemitteln sowie als Rückstand bei der Destillation dieser Reinigungsrückstände zur Rückgewinnung der Lösemittel. Das relevante Gefahrenpotential geht von den Lösemittelrückständen aus und der Abfall kann entzündlich bzw. leichtentzündlich sein.

08 03 14 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 08 03 16 - Abfälle von Ätzlösungen

Insbesondere im Tiefdruckbereich können die Druckformen durch Ätzen einer dünnen Kupferschicht auf einer Stahltrommel hergestellt werden. Zum Ätzen von Kupfer werden z.B. Eisen-III-chlorid-Lösungen oder verdünnte Salpetersäure eingesetzt. Heute wird überwiegend elektronisch graviert und dabei werden computergesteuerte Diamantmeißel eingesetzt. Die Abfälle der Ätzlösungen erfüllen keine der nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale.

Abfallart 08 03 17 - Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

Feste Tonerabfälle sind in der Regel nicht als gefährlich einzustufen und bestehen aus Polymeren, Ruß und magnetisierbaren Metallteilchen, z.B. Eisenpulver. Flüssige Toner enthalten neben den Tonerpartikeln organische Lösemittel, z.B. Isoparaffine, und sind daher als entzündlich ( R10) einzustufen.

08 03 17 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

* gilt nur für flüssigen Toner

Abfallart 08 03 19 - Dispersionsöl

Dispersionsöle können Mineralölkomponenten (Weißöle), Silikonöle, Polyglykole enthalten, die im Hinblick auf die Störfall-Verordnung keine relevanten Gefahrenmerkmale aufweisen. Die Dispersionsöle können nach Gebrauch beispielsweise durch organische Lösemittel verunreinigt sein. Der Abfall wird daher als entzündlich mit R10 eingestuft.

08 03 19 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Dispersionsöl Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

3.8.3 Abfallgruppe 08 04 - Abfälle aus HZVa von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)

Abfallart 08 04 09 - Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

Nicht ausgehärtete Klebstoff- und Dichtmassenabfälle sind unter dieser Abfallart zusammen zufassen. Das Gefährdungspotenzial in Bezug auf die Störfall-Verordnung geht im Wesentlichen von den enthaltenen Lösemitteln aus, die je nach Produktart in unterschiedlichen Konzentrationen enthalten sind. Aufgrund des Lösemittelanteils ist der Abfall als entzündlich ( R10) bzw. leichtentzündlich ( R11) einzustufen. Beispielsweise sind lösemittelhaltige Epoxidharzprodukte als leichtentzündlich mit R11 eingestuft ebenso wie methacrylathaltige Systeme. Lösemittelhaltige Polyurethan-(PU)-Systeme sind entzündlich mit R10. Die PU-Systeme enthalten freie Isocyanate in Konzentrationen unterhalb der Kennzeichnungspflicht. Als Abfall anfallende freie Isocyanate sind unter dem Abfallschlüssel 08 05 01 zu entsorgen (siehe dort).

08 04 09 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 08 04 11 - klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

Im Rahmen der Herstellung und Anwendung von Klebstoffen und Dichtmassen sind Reinigungsvorgänge an Aggregaten, Maschinenteilen oder Rohrleitungen unter anderem mit Lösemitteln erforderlich. Die dabei anfallenden lösemittelhaltigen Schlämme werden unter dieser Abfallart zusammengefasst. Die Abfälle sind aufgrund der Lösemittel als entzündlich mit R10 bzw. leichtentzündlich mit R11 einzustufen.

08 04 11 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 08 04 13 - wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

Wird bei den Reinigungsprozessen auch Wasser eingesetzt, fallen wässrige Schlämme an, die durch organische Lösemittel verunreinigt sind. Der Abfall wird als entzündlich mit R10 eingestuft.

08 04 13 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 08 04 15 - wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

Die verbrauchten Wasch- und Spülmedien enthalten neben Wasser auch organische Lösemittel sowie gelöste und feste Klebstoff- und Dichtmassenreste. Aufgrund des Lösemittelanteils wird der Abfall als entzündlich mit R10 eingestuft.

08 04 15 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 08 04 17 - Harzöle

Harzöle entstehen bei der thermischen Zersetzung bzw. Fraktionierung natürlicher Harze und werden als Lösemittel auf Kohlenwasserstoffbasis eingesetzt. Harzöle sind entzündlich mit R10.

08 04 17 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Harzöle Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

3.8.4 Abfallgruppe 08 05 - Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle

Abfallart 08 05 01 - Isocyanatabfälle

Bei der Herstellung von Polyurethan-Klebstoffen oder -Kunststoffen werden Isocyanate als Grundstoffe eingesetzt. Je nach eingesetzten Isocyanaten können die daraus bestehenden Abfälle als sehr giftig, giftig bzw. umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft werden.

08 05 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Isocyanatabfälle Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x

* gilt nur für Isocyanat-Monomergehalte> 7 %

3.9 Abfallkapitel 09 - Abfälle aus der fotografischen Industrie

3.9.1 Abfallgruppe 09 01 - Abfälle aus der fotografischen Industrie

Abfallart 09 01 01 - Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis

Der Abfall enthält Entwickler wie Hydrochinon oder Phenyldiaminderivate. Weitere Bestandteile sind häufig Glykole und basen wie Kaliumhydroxid. Verbrauchte Entwickler weisen Umsetzungs- und Zersetzungsprodukte der Wirksubstanzen, z.B. Hydrochinon-Monosulfonat, auf. Die Wirksubstanzen, z.B. Hydrochinon, sind je nach Art und Anwendungsgebiet zu etwa 1 % - 25 % enthalten und die Entwicklerprodukte sind häufig auch als umweltgefährlich (N; R50/ 53, R51/ 53) eingestuft.

09 01 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 09 01 02 - Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis

Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen beinhalten als Hauptbestandteil Gemische aus Alkalisilikat, Alkalimetasilikat und Kali- oder Natronlauge. Es können Zusätze wie Entschäumer, Enthärter und Tenside enthalten sein. Die verbrauchten Lösungen reichern Zersetzungs- und Umwandlungsprodukte sowie Verunreinigungen an und die Entwicklerprodukte sind häufig auch als umweltgefährlich (N; R50/ 53, R51/ 53) eingestuft.

09 01 02 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Offsetdruckplatten- Entwicklerlösungen auf Wasserbasis Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 09 01 03 - Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis

Diese Entwicklerlösungen enthalten neben dem Wirkstoff auch Lösemittel und fallen bei der Fotolithografie, z.B. bei der Leiterplattenherstellung, an. Beispielsweise kann im eingesetzten Produkt das als umweltgefährlich eingestufte Hydrochinon oder das giftige Tetramethylammoniumhydroxid (TMAH) vorliegen. Die im Entwickler vorliegenden Konzentrationen dieser Stoffe führen jedoch lediglich zu einer Produkteinstufung als umweltgefährlich. Im Rahmen des Arbeitsprozesses werden unter anderem leichtentzündliche Lösemittel wie Aceton oder Isopropanol eingesetzt, um Reste des entwickelten Fotolacks von den Leiterplatten zu entfernen. Dementsprechend ist dieser Abfall auch als entzündlich oder leichtentzündlich einzustufen.

09 01 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 09 01 04 - Fixierbäder

Fixierbäder enthalten als Wirkstoff Ammonium- oder Natriumthiosulfat. Gebrauchte Fixierbäder beinhalten den Silberthiosulfat-Komplex sowie weitere Umwandlungs- und Zersetzungsprodukte des Wirkstoffs (z.B. Natriumsulfat, Natriumbromid). Alle Komponenten der Fixierbäder sind nicht den nach Störfall-Verordnung relevanten Gefährlichkeitsmerkmalen oder Einzelstoffen zuzuordnen.

Abfallart 09 01 05 - Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder

Bleichlösungen enthalten als Oxidationsmittel meist dreiwertige Eisen-Organokomplexe, z.B. Ammonium-Eisen-EDTA. Neben EDTa (Ethylendiamintetraessigsäure) als Komplexbildner werden auch PDTa (Propylendiamintetraessigsäure) oder das biologisch abbaubare ADa (Alanindiessigsäure) eingesetzt. Bei Spezialanwendungen, z.B. im Fernseh- oder Reprobereich, wird teilweise Kaliumhexacyanoferrat-(III) verwendet. Kombinierte Bleich-Fixierbäder enthalten als Fixiersubstanz zusätzlich Ammoniumthiosulfat. In verbrauchten Bädern reichern sich Silberthiosulfat-Komplex und die entsprechenden Eisen-(II)-Verbindungen an. Auf diesen Abfall treffen im Allgemeinen die Gefahrenmerkmale und Einzelsubstanzen aus Anhang I der Störfall-Verordnung nicht zu.

Abfallart 09 01 06 - silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle

Durch die betriebseigene Behandlung der stark silberhaltigen Abfälle, z.B. verbrauchter Fixier- und Bleichlösungen, fallen je nach Verfahren unterschiedliche silberhaltige Abfälle an, aus denen in der Regel in externen Betrieben das Silber zurück gewonnen wird. Betriebsintern werden in der Regel folgende Behandlungsverfahren eingesetzt, die silberhaltige Abfälle produzieren:

Die Fällung von Silber mit Natrium- oder Kaliumsulfid zu Silbersulfid wird in der Regel in externen Entsorgungsbetrieben durchgeführt. Auf die innerbetrieblich anfallenden silberhaltigen Abfälle treffen im Allgemeinen die Gefahrenmerkmale und Einzelsubstanzen aus Anhang I der Störfall-Verordnung nicht zu.

Abfallart 09 01 11 - Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen

Die Abfallschlüssel 16 06 01, 16 06 02 und 16 06 03 umfassen Bleibatterien, Nickel-Cadmium-Batterien und quecksilberhaltige Batterien. Bezogen auf die Gesamtmasse einer Einwegkamera sind die Metallkonzentrationen zu gering, um diesem Abfallschlüssel ein H-Kriterium oder eine Stoffkategorie der Störfall-Verordnung zuzuordnen.

Abfallart 09 01 13 - wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen

Die wässrigen, flüssigen Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung enthalten im Wesentlichen die Bestandteile der behandelten, verbrauchten Entwickler-, Fixier-, Bleich- und Waschlösungen mit einem stark reduzierten Silbergehalt. Auch die Wirkstoffe, z.B. aus dem Entwickler, die bei den Frischprodukten zur Einstufung als umweltgefährlich führen, sind in diesen Abfällen deutlich reduziert, da in der Regel verbrauchte Lösungen behandelt werden. Auf diesen Abfall treffen daher im Allgemeinen die Gefahrenmerkmale und Einzelsubstanzen aus Anhang I der Störfall-Verordnung nicht zu.

3.10 Abfallkapitel 10 - Abfälle aus thermischen Prozessen

3.10.1 Abfallgruppe 10 01 - Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)

Abfallart 10 01 04 - Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung

Charakteristisch sind giftige Nickelverbindungen sowie Vanadiumpentoxid, das als giftig und umweltgefährlich (N, R51/ 53) eingestuft ist.

10 01 04 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x x

Abfallart 10 01 09 - Schwefelsäure

Schwefelsäure entsteht bei einigen kombinierten Entschwefelungs- und Entstickungsverfahren (z.B. DESONOX-Verfahren) als Reaktionsprodukt. In der ca. 70 %- igen Schwefelsäure sind nur in geringen Spuren Verunreinigungen enthalten. Daher ist der Abfall nicht gemäß Störfall-Verordnung einzustufen.

Abfallart 10 01 13 - Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen

Die Einstufung kann nur vorgenommen werden, wenn Art und Menge der als Brennstoff eingesetzten Kohlenwasserstoffe bekannt ist. Hier ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen. In der Regel wird der Abfall umweltgefährlich sein.

10 01 13 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe

verwendeten Kohlenwasserstoffen

Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 10 01 14 - Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

Prägend sind Blei-, Zink- und Nickelverbindungen (Pb3O4, PbO2, PbO, ZnO, ZnCl2, ZnSO4, ZnCO3 NiSO4, NiCl2). Die Blei- und Zinkverbindungen sind umweltgefährlich ( R50/ 53), bei geringeren Konzentrationen ist ihnen das Gefahrenmerkmal R51/ 53 zuzuordnen. Die Nickelverbindungen sind zudem giftig.

10 01 14 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x x x

Abfallart 10 01 16 - Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

Bei der Mitverbrennung von Abfällen enthalten die meist in Gewebe- und Elektrofiltern abgeschiedenen, feinkörnigen Filterstäube Schwermetalle, Übergangsmetalle und deren Verbindungen, die überwiegend als leicht lösliche Salze vorliegen. Dies sind insbesondere Chloride, Bromide oder Sulfate sowie flüchtige Schwermetalle in elementarer Form, z.B. Quecksilber. In kälteren Zonen kann es zur Bildung organischer Chlorverbindungen (Dioxine, Chlorbenzole, PCB) kommen. Die organischen Schadstoffe liegen im Allgemeinen nicht in gefahrenrelevanter Konzentration vor. Der Abfall ist aufgrund der Schwermetallgehalte und Übergangsmetallgehalte insbesondere an Cadmium, Nickel, Kupfer und Zink als umweltgefährlich einzustufen.

10 01 16 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 10 01 18 - Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Es werden verschiedenartige Abfälle wie Abwässer, Schlämme und Stäube aus der Rauchgasentschwefelung entsorgt. Meist reagieren Calciumverbindungen wie Kalk oder Kalkmilch nach verschiedenen Verfahren mit den Schadstoffen im Rauchgas. Die festen Rückstände weisen hohe Sulfat-/Sulfit- und Chloridgehalte auf. Die entstandenen Calciumverbindungen sind nicht gefährlich. Es können aber auch flüchtige Schwermetalle und Schwermetallverbindungen sowie organische Verbindungen (z.B. polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) enthalten sein. Die flüssigen Abfälle enthalten als Schadstoffe im Allgemeinen Säuren wie Salz- oder Schwefelsäure, die ebenfalls in Bezug auf die Störfall-Verordnung nicht als gefährlich zu betrachten sind. In der Regel werden die Grenzkonzentrationen für die nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale nicht überschritten. Wenn die Kraftwerke auch Abfälle verbrennen, können vergleichsweise hohe Schwermetallgehalte festgestellt werden, so dass die Abfälle beispielsweise aufgrund der Zinkgehalte als umweltgefährlich eingestuft werden.

10 01 18 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 10 01 20 - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Abwässer aus der nassen Rauchgasreinigung können in der eigenen Behandlungsanlage durch Neutralisation und Fällung gereinigt werden. Nach dem Abfiltrieren bleibt Filterkuchen als Abfall zurück, der unter anderem Metallhydroxide, Chloride, Fluoride, Sulfate, Phosphate, Silikate und organische Bestandteile (z.B. polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) enthält. Im Allgemeinen liegen die Gehalte an organischen Verbindungen und an Schwermetallhydroxiden bzw. -sulfaten so niedrig, dass der Abfall keine der nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale aufweist.

Abfallart 10 01 22 - wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten

Regelmäßig werden die rauchgasseitigen Kessel, z.B. unter Einsatz von wässrigen Säuren oder Laugen, gereinigt und dabei unter anderem anhaftende Filterstäube entfernt. Die dabei anfallenden Schlämme und Suspensionen enthalten neben Säuren und Laugen auch Schwermetalle (z.B. Kupfer) und deren Verbindungen in relevanten Konzentrationen, so dass der Abfall als umweltgefährlich eingestuft wird.

10 01 22 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
wässrige Schlämme aus der

Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten

Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

3.10.2 Abfallgruppe 10 02 - Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

Abfallart 10 02 07 - feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Stahlwerksstäube, Gichtgasstäube und Stäube aus Sinter anlagen fallen unter diese Abfallart. Je nach Anfallstelle können die Stäube unterschiedlich hohe Schwermetallgehalte und Übergangsmetallgehalte, z.B. an Zink, Blei, Cadmium und Nickel, aufweisen, die im Allgemeinen als Oxide vorliegen. In Einzelfällen können auch organische Schadstoffe, z.B. polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, in vergleichsweise hohen Konzentrationen enthalten sein. Aufgrund der Zink- und Bleigehalte wird der Abfall als umweltgefährlich eingestuft.

10 02 07 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 10 02 11 - ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

Ölhaltige Abfälle aus der Aufbereitung von wässrigen Kühlmitteln können unter dieser Abfallart entsorgt werden. Stahlwalzemulsionen werden zur Kühlung eingesetzt und enthalten neben dem Hauptbestandteil Wasser maximal insgesamt ca. 6 °/0 Öle sowie verschiedene Additive. Die Kühlmittel kommen mit Hydraulik- und Getriebeölen, z.B. am Walzgerüst, und dem Walzöl auf der Bandoberfläche in Kontakt. Der Ölanteil in diesen Abfällen kann aus Mineralölen bestehen, die als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft sind. Liegt der Mineralölanteil dieser Abfälle bei 25 c1/0 oder höher, ist der Abfall entsprechend einzustufen.

100211 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

* gilt nur, wenn der Mineralölanteil im Abfall 25 %

Abfallart 10 02 13 - Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Bei der nassen Abgasreinigung fallen Schlämme und Filterkuchen an, die eine den Stäuben vergleichbare Zusammensetzung aufweisen (siehe Abfallschlüssel 10 02 07). In Einzelfällen können auch organische Schadstoffe, z.B. polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, in vergleichsweise hohen Konzentrationen enthalten sein. Aufgrund der Zink- und Bleigehalte wird der Abfall als umweltgefährlich eingestuft.

10 02 13 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

3.10.3 Abfallgruppe 10 03 - Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie

Abfallart 10 03 04 - Schlacken aus der Erstschmelze

Wenn bei der Primärherstellung von Aluminium das geschmolzene Metall in Kontakt mit Luft kommt, bildet sich Erstschlacke. Diese Schlacken bestehen im Wesentlichen aus Aluminiumoxid und metallischem Aluminium sowie weiteren Aluminiumverbindungen. Aufgrund der Verunreinigungen der eingesetzten Stoffe können auch weitere Metalloxide enthalten sein, die in der Regel nicht die gefahrenrelevanten Konzentrationen erreichen. Das metallische und meist fein verteilte Aluminium reagiert mit Wasser unter Bildung von Wasserstoff. Außerdem können bei Kontakt mit Wasser auch giftige Gase (Ammoniak - NH3 bzw. Phosphin - PH3) freigesetzt werden.

10 03 04 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlacken aus der Erstschmelze Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 10 03 08 - Salzschlacken aus der Zweitschmelze

Aus aluminiumhaltigen Abfällen und Schrotten wird Aluminium in der Zweitschmelze in Drehtrommelöfen gewonnen. Dabei wird ein Schmelzsalz zugesetzt, das auf der Schmelze schwimmt und das Metall vor Oxidation schützt sowie Verunreinigungen aus den Vorstoffen aufnimmt. Die resultierende Salzschlacke besteht im Wesentlichen aus Natrium- bzw. Kaliumchlorid, Aluminiumoxid, Aluminium, Kaliumdioxid und Metalloxiden, z.B. aus den Legierungsbestandteilen der Vorstoffe (Kupfer, Zink, Nickel, Blei). Außerdem können in Spuren auch Carbide, Nitride und Phosphide enthalten sein, die wie Aluminium in Kontakt mit Nasser entzündliche bzw. teilweise giftige Gase bilden können.

10 03 08 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Salzschlacken aus der Zweitschmelze Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 10 03 09 - schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

Wenn in der Zweitschmelze flüssiges Aluminium nicht vollständig vor Oxidation geschützt werden kann, wird die entstehende Oxidhaut abgekrätzt. Die abgekühlte Krätze besteht im Wesentlichen aus metallischem Aluminium und Aluminiumoxid sowie in Abhängigkeit vom Verfahren auch aus Schmelzsalzen. Die schwarze Farbe geht auf Kohlenstoff zurück, der aus Verunreinigungen des Vormaterials stammt, z.B. Fette, Lacke, Kunststoffe. Außerdem können in Spuren auch Carbide, Nitride und Phosphide enthalten sein, die wie Aluminium in Kontakt mit Wasser entzündliche bzw. teilweise giftige Gase bilden können.

10 03 09 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 10 03 15 - Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlichen Mengen abgibt

Die im Abschaum enthaltenen Stoffe (Aluminium, Phosphide, Nitride, Carbide) können mit Wasser zu Wasserstoff, Phosphin, Acetylen und Ammoniak reagieren. Diese freigesetzten Substanzen sind zum Teil sehr giftig oder giftig.

10 03 15 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlichen Mengen abgibt Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x

Abfallart 10 03 17 - teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung

Hauptbestandteile von Rohanoden für die Aluminiumherstellung sind Petrolkoks, Steinkohlenteerpech und Restanoden. Die Anodenmasse wird bei ca. 165 °C vermengt, im Vakuum verdichtet und abgeformt. Anschließend werden die Rohanoden in offenen Ringkammerbrennöfen für ca. 2 Wochen bei 1270 °C gebrannt. Die dabei anfallenden Abfälle enthalten Kohlenteer, der polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) beinhaltet. Einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe wie das Benzo(a)pyren sind als umweltgefährdend (N; R50/ 53) eingestuft. Abfälle mit einem Benzo(a)pyren-Gehalt> 0,025 % sind mit R50/ 53 als umweltgefährlich (N) zu bewerten. Ein niedrigerer Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,0025 %bis < 0,025 % führt zu einer Einstufung als N; R51/ 53.

10 03 17 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x x

Abfallart 10 03 19 - Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

Filterstäube aus der trockenen Abgasreinigung weisen abhängig von den verschiedenen Prozessstufen unterschiedliche Zusammensetzungen auf. Filterstäube aus der Primärschmelze können neben Aluminiumoxid insbesondere Kryolith, metallisches Aluminium, Carbide, Phosphide, Nitride und Fluoride sowie polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe enthalten. Stäube aus der Sekundärherstellung von Aluminium können außerdem hohe Salzgehalte aufweisen und Filterstäube aus der Vorbehandlung von Schrotten können Verunreinigungen des Vormaterials wie Lacke und Öle bzw. deren thermische Zersetzungsprodukte, z.B. polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, enthalten. Wenn die Filterstäube aus dem Bereich der Schmelzflusselektrolyse stammen, sind die Abfälle aufgrund der Kryolithstaubgehalte ab 10 % als giftig mit R48/ 23/25 und ab Gehalten von 25 % zusätzlich als umweltgefährlich mit R51/ 53 zu bewerten. Aluminiumphosphidgehalte oberhalb von 0,25 % führen zur Einstufung als umweltgefährlich mit R50. Phosphide bilden bei Wasserkontakt das sehr giftige Gas Phosphin, so dass R29 zutreffen kann.

10 03 19 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x ** x * x **

* gilt für entsprechende Kryolithgehalte in Stäuben aus der Schmelzflusselektrolyse
** gilt, wenn Aluminiumphosphid enthalten ist

Abfallart 10 03 21 - andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten

Im Allgemeinen stammen diese Abfälle aus Verfahren, die dem Herstellungsprozess vor oder nachgeschaltet sind, z.B. aus der Abluftreinigung der Vorbehandlungsstufen (wie Mahlen von Bauxit) oder aus der mechanischen Zerkleinerung von Schlacken und Krätzen in Kugelmühlen zur Rückgewinnung von Inhaltsstoffen (Salze, Aluminium, Aluminiumoxid). Entsprechend unterschiedlich ist die Zusammensetzung dieser Abfälle, die im Einzelfall zu bewerten sind. Handelt es sich um Stäube aus der Salzschlacken- oder Krätzenaufbereitung können neben Metalloxiden insbesondere metallisches Aluminium, Salze sowie Carbide, Phosphide und Nitride enthalten sein. Da es sich um einen festen Abfall handelt, sind die Kategorien Nr. 6, 7a, 7b, 8 gemäß Störfall-Verordnung ausgenommen. Sehr giftige, giftige und explosionsgefährliche Stoffe sind nicht zu erwarten.

10 03 21 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x

Abfallart 10 03 23 - feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Es werden Filterstäube (siehe Abfallschlüssel 10 03 19) sowie andere feste Abfälle aus der Abluftreinigung unter dieser Abfallart entsorgt. Als gefährliche Komponenten in Bezug auf die Störfall-Verordnung können metallisches Aluminium, Carbide, Nitride, Phosphide sowie Kryolith und Schwermetalloxide in wechselnden Konzentrationen je nach Anfallstelle enthalten sein. Aus der thermischen Zersetzung von organischen Substanzen, z.B. Ölen, Lacken und Kunststoffen aus dem Vormaterial bei der Sekundäraluminium-Gewinnung, können außerdem polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und Dioxine vorliegen. Wenn die festen Abfälle aus dem Bereich der Schmelzflusselektrolyse stammen, sind die Abfälle aufgrund der Kryolithstaubgehalte von mindestens 10 % als giftig mit R48/ 23/25 zu bewerten. Aluminiumphosphide bilden bei Wasserkontakt das sehr giftige Gas Phosphin, so dass R29 zutreffen kann. Kryolith, Phosphide und Metallverbindungen wie Zinkoxid im Abfall führen zur Einstufung als umweltgefährlich.

10 03 23 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x ** x * x **

* gilt für entsprechende Kryolithgehalte in Abfällen aus der Schmelzflusselektrolyse
** gilt, wenn Aluminiumphosphid enthalten ist

Abfallart 10 03 25 - Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Werden Nassabscheider zur Reinigung der Abgase eingesetzt, entstehen Schlämme und Filterkuchen. Gefährliche Abfälle entstehen dabei insbesondere bei der Reinigung von Abgasen aus Schmelzprozessen bei der Primär- und Sekundärerzeugung von Aluminium. Mit Nasser reaktive Partikel aus metallischem Aluminium oder Nitriden und Carbiden sollten nicht mehr vorliegen. Je nach Anfallstelle enthalten die Abfälle als gefährliche Inhaltsstoffe Kryolith, Metalloxide sowie polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe oder Dioxine. Wenn die Abfälle aus dem Bereich der Schmelzflusselektrolyse stammen, sind die Abfälle aufgrund der Kryolithgehalte ab 10 % als giftig mit R48/ 23/25 und ab Gehalten von 25 % zusätzlich als umweltgefährlich mit R51/ 53 zu bewerten.

10 03 25 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x *

* gilt für entsprechende Kryolithgehalte in Abfällen aus der Schmelzflusselektrolyse

Abfallart 10 03 27 - ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

Kühlwässer, die offen zur Oberflächenkühlung eingesetzt werden, können abhängig von der Prozessstufe und Prozessführung mit Ölen und anderen Schmierstoffen verunreinigt sein, z.B. beim Warm- oder Kaltwalzen von Aluminium. Die Kühlwässer werden in der Regel im Kreislauf geführt und dabei behandelt, z.B. kann das enthaltene Öl über Ölabscheider abgetrennt werden. Diese Abfälle enthalten Mineralöle, die als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft sind. Liegt der Mineralölanteil dieser Abfälle bei 25 % oder höher, ist der Abfall entsprechend einzustufen.

10 03 27 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

* gilt nur, wenn der Mineralölanteil im Abfall 25 %

Abfallart 10 03 29 - gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

Aus Salzschlacken und Krätzen werden nach verschiedenen Verfahren insbesondere das metallische Aluminium, die Salze und teilweise die enthaltene Tonerde zurückgewonnen. Je nach Verfahren kann die Zusammensetzung der dabei anfallenden Rückstände sehr unterschiedlich sein, so dass im Einzelfall über die zutreffenden Gefahrenmerkmale der Abfälle zu entscheiden ist. Als gefährliche Komponenten sind dabei insbesondere reaktive Partikel aus Aluminium, Kryolith sowie mit Wasser reagierende Stoffe, insbesondere Phosphide, zu beachten. Im Allgemeinen können sehr giftige, explosionsgefährliche und (flüssige) entzündliche Stoffe ausgeschlossen werden.

10 03 29 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x x

3.10.4 Abfallgruppe 10 04 - Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie

Abfallart 10 04 01 - Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

Abhängig vom Verfahren und den eingesetzten Rohstoffen bei der primären Bleierzeugung bzw. Recyclingstoffen bei der Sekundär-Blei-Erzeugung (z.B. Bleibatterien im Schachtofen) weisen die Schlacken unterschiedliche Zusammensetzungen auf. In der Regel enthalten die Schlacken die in der Metallschmelze nicht löslichen oder sich bildenden Metalloxide bzw. oxidischen Verbindungen und die eingeschlossenen oder bei der Schlackenabtrennung mitgerissenen Metalle. Es sind beispielsweise die Elemente Blei, Kupfer, Zink, Zinn, Arsen, Antimon und Wismut und deren Verbindungen relevant. Aufgrund der Blei- und Zinkgehalte werden die Bleischlacken als umweltgefährlich eingestuft.

10 04 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 10 04 02 - Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

Krätzen und Abschaum bilden sich, wenn das flüssige Metall beim Schmelzen oder Warmhalten oxidiert, z.B. durch Kontakt mit Luftsauerstoff. Diese Krätzen werden regelmäßig abgezogen und enthalten neben den Metallen der Schmelze auch die entsprechenden Metalloxide. Die metallreichen Krätzen und Abschäume werden häufig in den Prozess zurückgeführt oder in entsprechenden Sekundärhütten recycelt. Im Vergleich zu den Schlacken ist der Anteil an Metallen und Metalloxiden höher und der Abfall wird aufgrund der Bleigehalte von 25 % oder mehr als umweltgefährlich mit R50/ 53 eingestuft. Bleigehalte zwischen 2,5 % und < 25 % führen zur Einstufung als umweltgefährlich mit R51/ 53.

10 04 02 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 10 04 03 - Calciumarsenat

Calciumarsenat kann bei der Bleiherstellung, -verarbeitung oder -raffination anfallen. Ein Abfall aus diesem Herkunftsbereich ist mit Arsenatkonzentrationen> 25 % als giftig und als umweltgefährlich mit R50/ 53 einzustufen. Liegen niedrigere Konzentrationen zwischen 2,5 % und < 25 % vor, ist der Abfall umweltgefährlich mit R51/ 53. Die Mengenschwelle für Calciumarsenat gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung richtet sich nach Nr. 16.1.

10 04 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Calciumarsenat Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

Abfallart 10 04 04 - Filterstaub

Filterstäube fallen bei der Abgasreinigung in verschiedenen Prozessstufen sowohl bei der Primär- als auch bei der Sekundärerzeugung von Blei an. Beispiele sind die Rohstoffvorbehandlung, die verschiedenen Röst- und Schmelzprozesse oder die Raffination. Die Stäube enthalten neben den Metallen und Metallverbindungen (Blei, Zink, Arsen, Antimon, Cadmium) auch organische Stoffe, z.B. aus Blei-Batteriegehäusen in der Sekundärmetallurgie. Abhängig von den jeweiligen Prozessen und eingesetzten Rohstoffen können die Filterstäube sehr unterschiedliche Metall-Zusammensetzungen aufweisen. Insbesondere Filterstäube aus Sekundär-Bleiprozessen und der Bleiraffination weisen neben Blei hohe Zink-, Antimon- und Cadmiumgehalte auf. Stäube aus Direktschmelzprozessen können Arsen in Konzentrationen zwischen 5 % und < 10 % enthalten. Die Filterstäube werden wegen der hohen Metallgehalte meist in den Prozess zurückgeführt. Aufgrund der Blei-, Zink- sowie der Cadmium-, Antimon- und Arsengehalte wird der Abfall als umweltgefährlich mit R50/ 53 bzw. R51/ 53 eingestuft. Liegt der Cadmiumgehalt zwischen 1 % und < 7 % ist der Abfall auch giftig und ab Cadmiumgehalten von 7 % auch sehr giftig.

10 04 04 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Filterstaub Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x * x x

* gilt nur für hohe Cadmiumgehalte

Abfallart 10 04 05 - andere Teilchen und Staub

Im Allgemeinen stammen diese Abfälle nicht aus thermischen Prozessen, sondern meist aus vor- oder nachgeschalteten Verfahren, z.B. aus der Abluftreinigung der mechanischen Vorbehandlungsstufen in der Primär- und Sekundärmetallurgie (beispielsweise Mahlen, Brechen, Schreddern, Sieben). Auch Kehricht wird unter dieser Abfallart entsorgt. Neben den mineralischen Bestandteilen wie Sand oder Verunreinigungen aus dem Vormaterial können Metalle (Blei, Kupfer, Wismut, Zink, Arsen, Antimon) und deren Verbindungen (z.B. Oxide und Oxoverbindungen, Sulfide) enthalten sein. Da die Abfälle nach Art und Zusammensetzung sehr unterschiedlich sein können, ist eine Einzelfallentscheidung zur Bestimmung der Gefahrenmerkmale erforderlich. Dabei sind insbesondere die giftigen und umweltgefährlichen Abfalleigenschaften zu überprüfen.

10 04 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Teilchen und Staub Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

Abfallart 10 04 06 - feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

Es handelt sich beispielsweise um Stäube, die bei der Reinigung von Kesselzügen oder als Filterstäube bei der trockenen Abgasreinigung anfallen. Die Zusammensetzung ist mit den Filterstäuben (siehe Abfallschlüssel 10 04 04) vergleichbar. Die Abfälle werden aufgrund der Blei-, Zink- sowie der Cadmium-, Antimon- und Arsengehalte als umweltgefährlich mit R50/ 53 bzw. R51/ 53 eingestuft. Liegt der Cadmiumgehalt zwischen 1 und < 7 % ist der Abfall auch giftig und ab Cadmiumgehalten von 7 % auch sehr giftig.

10 04 06 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x * x x

* gilt nur für hohe Cadmiumgehalte

Abfallart 10 04 07 - Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

Werden Nassabscheider zur Reinigung der Abgase eingesetzt, entstehen Filterschlämme. Nassabscheider werden insbesondere in den Bereichen Metall-Schmelze und -Raffination verwendet. Das Abwasser aus der Abgasbehandlung wird im Allgemeinen durch Neutralisation und Fällung gereinigt und die anfallenden Filterkuchen unter dieser Abfallart entsorgt. Je nach Herkunft sind diese Abfälle mit Metallen und Metalloxiden bzw. den Metallhydroxiden und Metallsulfiden belastet. Die Abfälle werden aufgrund der Blei-, Zink- sowie der Cadmium-, Antimon- und Arsengehalte als umweltgefährlich mit R50/ 53 bzw. R51/ 53 eingestuft. Liegt der Cadmiumgehalt zwischen 1 und < 7 % ist der Abfall auch giftig und ab Cadmiumgehalten von 7 % auch sehr giftig.

10 04 07 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x * x x

* gilt nur für hohe Cadmiumgehalte

Abfallart 10 04 09 - ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

Kühlwässer, die offen zur Oberflächenkühlung eingesetzt werden, können abhängig von der Prozessstufe und Prozessführung mit Ölen und anderen Schmierstoffen verunreinigt sein, beispielsweise beim Kaltwalzen von Blei. Die Kühlwässer werden in der Regel im Kreislauf geführt und dabei behandelt, z.B. kann das enthaltene Öl über Ölabscheider abgetrennt werden. Diese Abfälle enthalten Mineralöle, die als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft sind. Liegt der Mineralölanteil dieser Abfälle bei 25 % oder höher, ist der Abfall entsprechend einzustufen.

10 04 09 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

* gilt nur, wenn der Mineralölanteil im Abfall> 25 %

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