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UAG-ZertVfR - UAG-Zertifizierungsverfahrensrichtlinie
Richtlinie des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Umweltmanagementsysteme und entsprechende Zertifizierungsverfahren
Vom 8. Dezember 1997
(BAnz. 1998 S. 7942)
A. Einleitung
Nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung müssen Zertifizierungsverfahren (Absatz 1 Buchstabe a) entsprechend den in Artikel 19 vorgesehenen Verfahren von der EU-Kommission anerkannt und die Zulassung von Zertifizierungsstellen in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Standort befindet, anerkannt werden (Absatz 1 Buchstabe b).
Voraussetzung für die Anerkennung der Verfahren durch die EU-Kommission und die gegenseitige Anerkennung der Zulassungskriterien für Zertifizierungsstellen innerhalb der Mitgliedstaaten ist, daß deren Verfahren und Zulassungskriterien gleichwertig sind mit den Anforderungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93, insbesondere in Anhang III Teil A an Umweltgutachter gestellt werden. Die Kommission hat daher am 15. Dezember 1994 in Zusammenarbeit mit dem Artikel 19-Ausschuß entschieden, "Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung und Konvergenz der Zulassung von Umweltgutachtern und der Zulassung von Zertifizierungsstellen, die zur Zertifizierung von Umweltmanagementsystemen und zur Begutachtung gegenseitig anerkannter Standards befugt sind, sicherzustellen".
Die Nummern 1 und 2 des Anhangs III Teil a sind der Maßstab für die Gleichwertigkeit von Zulassungsanforderungen für Zertifizierungsstellen und für Umweltgutachter. Für Organisationen und Einzelpersonen sind verschiedene Ansätze für die Umsetzung dieser Anforderungen zulässig. Der Begriff "Stelle", wie er in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 definiert ist, umfaßt sowohl Organisationen als auch Einzelpersonen.
Der für das deutsche Zulassungssystem gewählte Ansatz geht von Einzelpersonen aus, die die Anforderungen des Anhangs III Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 erfüllen. Dies könnte als "individualbezogener Ansatz" bezeichnet werden. Die in diesem Dokument beschriebenen Zertifizierungsverfahren basieren auf diesem Ansatz.
B. Zulassungkriterien und Zertifizierungsverfahren
I. Zertifizierung der Konformität
Die akkreditierte Zertifizierungsstelle hat die Übereinstimmung eines ordnungsgemäß bezeichneten Umweltmanagementsystems mit einer bestimmten Norm oder einem anderen normativen Dokument zu prüfen. Die zugelassene Zertifizierungsstelle muß daher prüfen, ob die Anforderungen einer bestimmten Norm oder eines anderen normativen Dokuments betreffend die Umweltpolitik, das Umweltmanagementsystem und Umweltprogramm sowie die Umweltprüfung und das Audit erfüllt sind. Die Zertifizierungsstelle hat entsprechend den einschlägigen Anleitungen in diesem Dokument zu verfahren. Zertifikate dürfen nur ausgestellt werden, wenn die obengenannten Anforderungen erfüllt sind.
II. Zulassungskriterien
Der für das deutsche Zulassungssystem gewählte Ansatz basiert unmittelbar auf Anhang III der EG-Umwelt-Audit-Verordnung. Sowohl die Zulassung von Einzelumweltgutachtern als auch die Zulassung von Umweltgutachterorganisationen erfordert eine bestimmte Qualifikation einzelner Personen. Die Kriterien für die Zulassung von Zertifizierungsstellen entsprechen den für die Zulassung von Einzelumweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen festgelegten Anforderungen. *
Das Zulassungssystem differenziert zwischen Einzelumweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen.
Die Zulassung als Einzelumweltgutachter erfordert die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde des Antragstellers. Die Fachkunde erfordert neben dem Abschluß eines Studiums und einer mindestens dreijährigen eigenverantwortlichen hauptberuflichen Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden, ausreichende Fachkenntnisse in den in Anhang III Teil a 1 aufgeführten Fachgebieten. Dies sind:
Grundsätzlich müssen Einzelpersonen, die eine Zulassung als Umweltgutachter beantragen, sämtliche der genannten Voraussetzungen in eigener Person erfüllen. Berücksichtigt wird dabei jedoch, daß es einer Einzelperson nicht möglich sein wird, in sämtlichen von der EG-Umwelt-Audit-Verordnung erfaßten Unternehmensbereichen die erforderliche Fachkunde aufzuweisen. Die Zulassung von Einzelumweltgutachtern kann daher auf einzelne Unternehmensbereiche oder auf Teile eines Unternehmensbereichs begrenzt werden.
(Stand: 29.09.2022)
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