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Regelwerk

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über administrative Erleichterungen für Standorte, die nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 (ABl. der EG Nr. L 168 S. 1) über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Öko-Audit-Verordnung) registriert werden
- Baden-Württemberg -

Vom 21. Dezember 1998
(GABl. Nr. 4/1999 S. 203)



Hinweis:

I. Allgemeine Hinweise

Ziel dieser Verwaltungsvorschrift ist, die am EG-Öko-Audit-System teilnehmenden Unternehmen von betriebsaufwendigen Anforderungen durch Vollzugserleichterungen im Bereich der behördlichen Kontrolle auf der Grundlage des geltenden Rechts zu befreien.

Das System der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 enthält Gewährleistungen für eine betriebliche Eigenkontrolle zur Einhaltung umweltrechtlicher Anforderungen, die die Basis für eine Verlagerung von der behördlichen Überwachung hin zu einer stärkeren unternehmerischen Eigenverantwortung bilden.

Die Anforderungen der Öko-Audit-Verordnung an Umweltmanagementsysteme und Umweltbetriebsprüfungen zur Gewährleistung der Rechtskonformität am Betriebsstandort stellen zusammen mit der hierauf bezogenen umweltgutachterlichen Prüfung, die spätestens alle drei Jahre wiederholt werden muß, sowie mit der Registrierung und mit der staatlichen Aufsicht sicher, daß bei einem eingetragenen Standort grundsätzlich von dessen Rechtskonformität ausgegangen werden kann. Denn die Eintragung eines Standortes darf nur erfolgen, wenn dieser nicht gegen die einschlägigen Umweltvorschriften verstößt. Vor der Eintragung eines Standortes gibt die registerführende Stelle den zuständigen Umweltbehörden Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Eintragung zu äußern. Unterrichtet die Umweltbehörde die registerführende Stelle von einem Rechtsverstoß, wird die Eintragung abgelehnt oder vorübergehend aufgehoben.

Es können daher Erleichterungen im Rahmen des Verwaltungsvollzugs geschaffen werden, die keine Änderungen von Gesetzen bzw. Rechtsverordnungen voraussetzen, sondern auf der Grundlage des geltenden Rechts möglich sind. Für derartige Erleichterungen wird der Begriff "Substitution" verwendet. Sie kommen insbesondere im Rahmen von Ermessensspielräumen ordnungsrechtlicher Normen und im Rahmen der faktischen Spielräume, die die Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe in ordnungsrechtlichen Vorschriften zuläßt, zum Tragen.

Voraussetzung für die Aufnahme der nachfolgenden Substitutionsbestimmungen war die funktionale Äquivalenz von ordnungsrechtlichen Kontrollen und Öko-Audit, so daß eine Absenkung des Niveaus der Überwachung des materiellen Umweltrechts nicht stattfindet. Die Erfüllung von Mitteilungs-, Berichts- oder Anzeigepflichten durch Dokumentationen oder Unterlagen, die im Rahmen der Umsetzung der Öko-Audit-Verordnung erarbeitet wurden, erfordert, daß diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Funktionale Äquivalenz liegt vor, wenn durch Umweltordnungsrecht oder EG-Öko-Audit-System gleichwertig die Einhaltung der umweltrechtlichen Vorgaben gewährleistet wird. Die Anwendung der Substitutionsbestimmungen setzt voraus, daß der zuständigen Behörde die Eintragung des Standorts mitgeteilt und die für gültig erklärte Umwelterklärung vorgelegt wird.

II. Verzeichnis der Substitutionsbestimmungen

1. Betriebsorganisation / Betriebsbeauftragte

1.1 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation

§§ 52a BImSchG und 53 KrW-/AbfG

1.2 Anzeigepflichten zu Betriebsbeauftragten

§§ 55 Abs. 1 BImSchG, 58c Abs. 1 BImSchG, 55 Abs. 3 KrW-/AbfG und 21c Abs. 1 WHG

1.3 Jahresberichte der Betriebsbeauftragten

§§ 54 Abs. 2 BImSchG, § 58b Abs. 2 BImSchG, § 55 Abs. 2 KrW-/AbfG und 21b Abs. 3 WHG

1.4 Einzelfallbestellung von Betriebsbeauftragten

§§ 4 Abs. 2 Nr. 2 WHG, 5 Abs. 1 Nr. 1a WHG, 19i Abs. 3 WHG, 54 Abs. 2 KrW-/AbfG und 53 Abs. 2 BImSchG

2. Messungen durch bekanntgegebene Stellen nach § 26 BImSchG

2.1 Angeordnete Messungen

§ 28 BImSchG

2.2 Angeordnete Ermittlungen

§ 26 BImSchG

3. Sonstige Anordnungen zum Einsatz externer Fachkundiger

3.1 § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG

3.2 § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG

3.3 § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG

4. Berichte über Beurteilungen und Messungen / Kalibrierungen

§§ 12 Abs. 6 Satz 4 der 2. BImSchV, 12 Abs. 7 der 2. BImSchV, 24

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