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Regelwerk; Umweltmanagement

UAG-PrüfR - UAG-Prüferrichtlinie
Richtlinie des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz über die Voraussetzungen der Aufnahme von Bewerbern in die Prüferliste

vom 10. November 2020
(BAnz. AT 15.06.2021 B5)



Archiv: 2002 2012

Bekanntmachung siehe = >

1 Vorbemerkung

Der Umweltgutachterausschuss (UGA) führt gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltauditgesetzes (UAG) eine Prüferliste für die Besetzung der Prüferausschüsse der Zulassungsstelle. Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Bewerbers in die Prüferliste sind in § 12 Absatz 2 und 3 UAG enthalten. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird anhand der nachfolgend unter den Nummern 2 und 3 wiedergegebenen Kriterien und Verfahrenshinweisen geprüft. Grundlage für diese Prüfung bilden ein von diesem Bewerber selbst erstelltes und unterschriebenes Qualifikationsprofil und die von ihm beigebrachten Nachweisunterlagen. Ergeben sich darüber hinaus Fragen, werden diese von der Geschäftsstelle des UGa mit dem Bewerber geklärt. Zum Nachweis der Prüferqualifikation können weitere Unterlagen angefordert werden.

2 Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen nach § 12 Absatz 2 UAG

2.1 Hochschulstudium auf ihrem Fachgebiet

Kriterium:

Abschluss eines Hochschulstudiums, das für die Prüfertätigkeit auf ihrem Fachgebiet qualifiziert. Es muss sich um ein Hochschulstudium handeln, bei dem Wissen in wenigstens einem der Fachgebiete nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 UAG vermittelt wurde, für die eine Prüfertätigkeit beantragt ist und die erforderliche Fachkunde nach Nummer 3 dieser Richtlinie vorliegt. Umweltgutachter müssen neben der erforderlichen Fachkunde nach Nummer 3 dieser Richtlinie den Abschluss eines Hochschulstudiums nachweisen, in dem Wissen in einem Fachgebiet nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 UAG vermittelt wurde.

2.2 Fünf Jahre eigenverantwortliche, hauptberufliche Erfahrungen in der Praxis des betrieblichen Umweltschutzes Kriterium:

Über diesen Zeitraum Ausübung einer Tätigkeit als Freiberufler, in der Wirtschaft, in Forschung oder Lehre, in der Umweltverwaltung oder bei in der Umweltberatung tätigen Stellen, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden.

3 Prüfung der Fachkunde nach § 12 Absatz 3 UAG für die Fachgebiete nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 UAG sowie für die Bereiche nach Anlage 1

Als Beleg der erforderlichen Fachkunde muss jeweils eines der aufgeführten Kriterien erfüllt sein.

Es kann keine Aufnahme in die Prüferliste für ein Fachgebiet erfolgen, wenn der Bewerber in diesem Fachgebiet in einer mündlichen Prüfung bei der Zulassungsstelle durchgefallen ist.

3.1 Branchenübergreifende Fachgebiete nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, b und d UAG

Die Feststellung der Prüfungskompetenz hinsichtlich der branchenübergreifenden Fachgebiete erfolgt jeweils speziell für das jeweilige Fachgebiet.

3.1.1 Fachkenntnisse über Methodik, Durchführung und Beurteilung der Umweltbetriebsprüfung (UBP). Kriterien:

(1) Mitwirkung als Angehöriger der Organisation oder Berater an mindestens einer Umweltbetriebsprüfung nach EMAS-Verordnung,

(2) regelmäßige Lehrtätigkeit mit Bezug zu UBP an Hochschulen und/oder Fortbildungseinrichtungen,

(3) fachbezogene berufliche Mitarbeit bei (Forschungs-, Pilot-)Projekten mit Bezug zu UBP,

(4) regelmäßige fachbezogene berufliche Mitarbeit in Gremien mit Bezug zu UBP (z.B. Ausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften),

(5) umfassende Erfahrung als Auditor bei der Auditierung von Managementsystemen,

(6) umfassende Beratungstätigkeit im betrieblichen Umweltschutz,

(7) anderweitig beruflich erworbene einschlägige Kenntnisse über Auditierungsverfahren bzw. Umweltbetriebsprüfung (z.B. durch Mitarbeit in der Umweltverwaltung),

(8) Umweltgutachterzulassung,

(9) Fachkenntnisbescheinigung für diese Fachgebiete.

3.1.2 Fachkenntnisse über Umweltmanagement, die Begutachtung von Umweltinformationen (Umwelterklärung sowie Ausschnitte aus dieser) sowie über Nachhaltigkeitsmanagement und die einschlägigen Berichtsstandards 1).

Kriterien:

(1) Mitwirkung als Angehöriger der Organisation oder Berater an Entwicklung, Einrichtung bzw. Aufrechterhaltung von Umweltmanagementsystemen (UMS) nach EMAS-Verordnung und/oder ISO 14001 sowie einem der einschlägigen Berichtsstandards zum Nachhaltigkeitsmanagement,

(2) Umwelt-/Nachhaltigkeitsbeauftragter oder leitende Stellung in der Abteilung Umweltschutz einer Organisation,

(3) regelmäßige Lehrtätigkeit mit Bezug zu UMS und Nachhaltigkeitsmanagement an Hochschulen oder Fortbildungseinrichtungen,

(4) fachbezogene berufliche Mitarbeit bei (Forschungs-, Pilot-)Projekten mit Bezug zu UMS,

(5) regelmäßige fachbezogene berufliche Mitarbeit in Gremien mit Bezug zu UMS (z.B. Ausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften),

(6) anderweitig beruflich erworbene einschlägige Kenntnisse von Managementsystemen (z.B. durch Mitarbeit in der Umweltverwaltung),

(7) Umweltgutachterzulassung,

(8) Fachkenntnisbescheinigung für dieses Fachgebiet.

3.1.3 Fachkenntnisse über allgemeines Umweltrecht, Leitlinien und Referenzdokumente der Kommission (gemäß Artikel 30 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

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