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Regelwerk

UAG-PrüfR - UAG-Prüferrichtlinie
Richtlinie des Umweltgutachterausschusses über die Voraussetzungen der Aufnahme von Bewerbern in die Prüferliste nach dem Umweltauditgesetz

Vom 20. September 2002
(BAnz. Nr. 222 vom 28.11.2002 S. 25529; AT 17.08.2012 B5aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

1 Vorbemerkung

Der Umweltgutachterausschuss (UGA) führt gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes (UAG) eine Prüferliste für die Besetzung der Prüferausschüsse der Zulassungsstelle. Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Bewerbers in die Prüferliste sind in § 12 Abs. 2 und 3 UAG enthalten. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird anhand der nachfolgend unter den Nummern 2 und 3 wiedergegebenen Kriterien und Verfahrenshinweisen geprüft. Grundlage für diese Prüfung bilden ein von diesem Bewerber selbst erstelltes und unterschriebenes Qualifikationsprofil und die von ihm beigebrachten Nachweisunterlagen. Ergeben sich darüber hinaus Fragen, werden diese von der Geschäftsstelle des UGa mit dem Bewerber geklärt. Zum Nachweis der Prüferqualifikation können weitere Unterlagen angefordert werden.

2 Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 UAG

  1. Hochschulstudium auf ihrem Fachgebiet
    Kriterium:
    Abschluss eines Hochschulstudiums, das für die Prüfertätigkeit auf ihrem Fachgebiet qualifiziert. Es muss sich um ein Hochschulstudium handeln, bei dem Wissen in wenigstens einem der Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UAG vermittelt wurde, für die eine Prüfertätigkeit beantragt ist und die erforderliche Fachkunde nach Nummer 3 dieser Richtlinie vorliegt. Umweltgutachter müssen neben der erforderlichen Fachkunde nach Nummer 3 dieser Richtlinie den Abschluss eines Hochschulstudiums nachweisen, in dem Wissen in einem Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UAG vermittelt wurde.
  2. Fünf Jahre eigenverantwortliche, hauptberufliche Erfahrungen in der Praxis des betrieblichen Umweltschutzes
    Kriterium:
    Über diesen Zeitraum Ausübung einer Tätigkeit als Freiberufler, in der Wirtschaft, in Forschung oder Lehre, in der Umweltverwaltung oder bei in der Umweltberatung tätigen Stellen, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden.

3 Prüfung der Fachkunde nach § 12 Abs. 3 UAG für die Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UAG sowie für die Bereiche nach Anlage 1

Als Beleg der erforderlichen Fachkunde muss jeweils eines der aufgeführten Kriterien erfüllt sein.

Es kann keine Aufnahme in die Prüferliste für ein Fachgebiet erfolgen, wenn der Bewerber in diesem Fachgebiet in einer mündlichen Prüfung bei der Zulassungsstelle durchgefallen ist.

3.1 Branchenübergreifende Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d UAG

Die Feststellung der Prüfungskompetenz hinsichtlich der branchenübergreifenden Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d UAG erfolgt jeweils speziell für das jeweilige Fachgebiet.

  1. Fachkenntnisse über Methodik, Durchführung und Beurteilung der Umweltbetriebsprüfung (UBP)
    Kriterien
    (1) Mitwirkung als Angehöriger der Organisation oder Berater an mindestens einer Umweltbetriebsprüfung nach EMAS-Verordnung,
    (2) regelmäßige Lehrtätigkeit mit Bezug zu UBP an Hochschulen und/oder Fortbildungseinrichtungen,
    (3) fachbezogene berufliche Mitarbeit bei (Forschungs-, Pilot-) Projekten mit Bezug zu UBP,
    (4) regelmäßige fachbezogene berufliche Mitarbeit in Gremien mit Bezug zu UBP (z.B. Ausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften),
    (5) Mitwirkung als Auditor bei der Auditierung von Managementsystemen,
    (6) umfassende Beratungstätigkeit im betrieblichen Umweltschutz,
    (7) anderweitig beruflich erworbene einschlägige Kenntnisse über Auditierungsverfahren/Umweltbetriebsprüfung (z.B. durch Mitarbeit in der Umweltverwaltung),
    (8) Umweltgutachterzulassung,
    (9) Fachkenntnisbescheinigung für dieses Fachgebiet.
  2. Fachkenntnisse über Umweltmanagement und die Begutachtung von Umweltinformationen (Umwelterklärung sowie Ausschnitte aus dieser)
    Kriterien:
    (1) Mitwirkung als Angehöriger der Organisation oder Berater an Entwicklung/Einrichtung/Aufrechterhaltung/von Umweltmanagementsystemen (UMS) nach EMAS-Verordnung und/oder ISO 14001,
    (2) Umweltbeauftragter oder leitende Stellung in der Abteilung Umweltschutz einer Organisation,
    (3) regelmäßige Lehrtätigkeit mit Bezug zu UMS an Hochschulen oder Fortbildungseinrichtungen,
    (4) fachbezogene berufliche Mitarbeit bei (Forschungs-, Pilot-) Projekten mit Bezug zu UMS,
    (5) regelmäßige fachbezogene berufliche Mitarbeit in Gremien mit Bezug zu UMS (z.B. Ausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften),
    (6) anderweitig beruflich erworbene einschlägige Kenntnisse von Managementsystemen (z.B. durch Mitarbeit in der Umweltverwaltung),
    (7) Umweltgutachterzulassung,
    (8) Fachkenntnisbescheinigung für dieses Fachgebiet.
  3. Fachkenntnisse über allgemeines Umweltrecht, nach den Artikeln 4 und 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS-Verordnung) erstellte Leitlinien der Kommission und einschlägige Normen zum Umweltmanagement
    Kriterium:
    Befähigung zum Richteramt (siehe § 12 Abs. 3 UAG) und aktuelle oder über längere Zeit ausgeübte berufliche Tätigkeit, bei der Kenntnisse des Umweltrechts erforderlich sind.

3.2 Branchenspezifisches Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c UAG in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 zu dieser Richtlinie

Die Feststellung der Prüfungskompetenz hinsichtlich des branchenspezifischen Fachgebietes nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UAG Buchstabe c erfolgt einheitlich für das Fachgebiet "zulassungsbereichsspezifische Angelegenheiten des Umweltschutzes, auch in Bezug auf die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der einschlägigen Rechts- und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften". Sie ist jeweils speziell im Hinblick auf die in Anlage 1 genannten Bereiche festzustellen und zwar anhand von Kenntnissen der spezifischen Umweltprobleme in den in Anlage 2 genannten Schlüsselbranchen.

Kriterien:

(1) Umweltbeauftragter, Mitarbeiter in der Umweltschutzabteilung einer Organisation oder für betrieblichen Umweltschutz zuständiger Mitarbeiter einer Organisation aus einer Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs,

(2) umfassende umwelt- und/oder (umwelt-) technische Beratungstätigkeit für eine oder mehrere Organisationen aus einer Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs (als Freiberufler oder als Angestellter bei in der Umweltberatung tätigen Stellen),

(3) für die Bereiche Recycling, Abfallbeseitigung (8), Energiewirtschaft (9) und Wasserwirtschaft (10):

Umweltbeauftragter oder Mitarbeiter in der Umweltschutzabteilung einer Organisation mit Aufgabenschwerpunkten in den Bereichen Recycling, Abfallbeseitigung (8), Energiewirtschaft (9) bzw. Wasserwirtschaft (10) oder Umwelt- und/oder (umwelt-) technische Beratung von Organisationen zu den Bereichen Recycling, Abfallbeseitigung (8), Energiewirtschaft (9) bzw. Wasserwirtschaft (10),

(4) Tätigkeit in der Umweltverwaltung mit praktischem Bezug zur Umweltproblematik und/oder (Umwelt-) Technik einer Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs,

(5). regelmäßige Lehrtätigkeit mit Bezug zur Umweltproblematik und/oder (Umwelt-) Technik der Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs an Hochschulen und/oder Fortbildungseinrichtungen,

(6) fachbezogene berufliche Mitarbeit bei einem oder mehreren (Forschungs-, Pilot-) Projekt(en) mit Bezug zur Umweltproblematik und / oder (Umwelt-) Technik der Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs,

(7) regelmäßige fachbezogene berufliche Mitarbeit in Gremien (z.B. Ausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften) oder Arbeit in Verbänden mit Bezug zur Umweltproblematik und/oder - (Umwelt-) Technik der Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs,

(8) Zulassung als Umweltgutachter oder Vorliegen einer Fachkenntnisbescheinigung für eine Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs, es sei denn, der Umweltgutachter hat in einem Zulassungsbereich in dem jeweiligen Bereich die mündliche Prüfung nicht bestanden,.

(9) Für den Bereich Labors (12):

Als Umweltbeauftragter, Mitarbeiter in der Umweltschutzabteilung oder für betrieblichen Umweltschutz zuständiger Mitarbeiter einer Organisation mit Labor(s) auch für Umweltschutz in dem/n Labor/s zuständig.

4 Übergangsregelung

Diese Richtlinie ist anzuwenden in Verfahren bei der Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Prüferliste, die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie nicht abgeschlossen sind. Die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie abgeschlossenen Verfahren zur Aufnahme in die Prüferliste bleiben hiervon unberührt.

5 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

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Bereiche  Anlage 1:


Nr. Bereiche
(Zusammenfassung von Zulassungsbereichen für Prüfungszwecke)
Abschnitte des NACE-Codes1) und für die Nr. 1,4 und 5 Unterabschnitte des NACE-Codes Zulassungsbereiche:

Abteilungen (zweistelliger Zahlenschlüssel), Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig) des NACE-Codes, Unterklassen (fünfstellig) des WZ 932)

Bezeichnung
1 2 3 4 5 6
a Grundstoffindustrie CA 10 Kohlenbergbau, Torfgewinnung
11 Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erbringung damit verbundener Dienstleistungen
12 Bergbau auf Uran- und Thoriumerze
GB 13 Erzbergbau
14 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau
DI 26 Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
b DJ 27.1 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (EGKS)
27.2 Herstellung von Rohren
27.3 sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl, Herstellung von Ferrolegierungen (nicht EGKS)
27.4 Erzeugung und erste Bearbeitung von Nichteisen-Metallen
2   Ernährungs- und Genussmittelindustrie D 15 Ernährungsgewerbe
16 Tabakverarbeitung
K 74.82 Abfüll- und Verpackungsgewerbe
3   Papier- und Druckindustrie D 21 Papiergewerbe
22 Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild und Datenträgern
4   Chemische Industrie und Mineralölindustrie DF 23 Kokerei, Mineralölverarbeitung, Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen
DG 24 Chemische Industrie
DH 25 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren
G 50.5 Tankstellen
5   Metallbe- und -verarbeitung DJ 27.5 Gießereiindustrie Stahl- und Leichtmetallbau, Herstellung von Metallerzeugnissen
DK 29 Maschinenbau
DL 30 Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und- einrichtungen
31 Herstellung von Geräten der Elektrizitätserzeugung, -verteilung u. Ä.
32 Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik
33 Herstellung von Medizin-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Optik
DM 34 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
35 Sonstiger Fahrzeugbau
DN 36.2 1 Prägen von Münzen und Medaillen
36.22.2 Herstellung von Schmuck aus Edel- metallen und Edelmetallplattierungen
36.22.3 Herstellung von Gold- und Silberschmiedewaren (ohne Tafelgeräte und Bestecke)
36.22.4 Herstellung von Tafelgeräten und Bestecken aus Edelmetallen oder mit Edelmetallen überzogen
36.22.5 Herstellung von Edelmetallerzeugnissen für technische Zwecke
G 50.2 Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen
50.40.4 Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern
52.72 Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten
52.73 Reparatur von Uhren und Schmuck
52.74 Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern
K 72.5 Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen
74.20.5 Ingenieurbüros für technische Fachplanung
74.20.6 Büros für Industrie-Design
6   Textil- und Bekleidungsgewerbe D 17 Textilgewerbe
18 Bekleidungsgewerbe
19 Ledergewerbe
G 52.71 Reparatur von Schuhen und Lederwaren
O 93.01.1 Wäscherei
93.01.3 Chemische Reinigung und Bekleidungsfärberei
93.01.5 Heißmangel und Bügelei
7   Holzgewerbe, Möbelindustrie, Schmuckbearbeitung D 20 Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln)
36.1 Herstellung von Möbeln
36.22.1 Bearbeitung von Edelsteinen, Schmucksteinen und Perlen
36.3 Herstellung von Musikinstrumenten
36.4 Herstellung von Sportgeräten
36.5 Herstellung von Spielwaren
36.6 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen
8   Recycling, Abfallbeseitigung D 37 Recycling
O 90.00.3 Sammlung, Beförderung und Zwischenlagerung von Abfällen
90.00.4 Kompostierungsanlagen
90.00.5 Abfallverbrennungsanlagen
90.00.6 Sonstige Abfallbehandlungsanlagen
90.00.7 Abfalldeponien
90.00.8 Städtereinigung und sonstige Entsorgungseinrichtungen
90.00.9 Bodensanierung und Rekultivierung von geschädigten Flächen
9   Energiewirtschaft E 40 Energieversorgung
60.3 Transport in Rohrfernleitungen
10 a Wasserwirtschaft E 41 Wasserversorgung
I 60.3 Transport in Rohrfernleitungen
b O 90.00.1 Kläranlagen
90.00.2 Sammelkanalisation
11 a Verkehr I 64 Nachrichtenübermittlung
b I 60.1 Eisenbahnen
60.2 sonstiger Landverkehr
61 Schifffahrt
62 Luftfahrt
63.1 Frachtumschlag und Lagerei
63.2 Sonstige Hufs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr
12   Labors K 73.1 Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin
74.3 Technische, physikalische und chemische Untersuchung
74.81.2 Fotografische Laboratorien
N 85.14.6 Sonstige Anstalten und Einrichtungen des Gesundheitswesens
13   Gesundheits- und Veterinärwesen N 85.11 Krankenhäuser
85.12 Arztpraxen
85.13 Zahnarztpraxen
85.14.1 Praxen von psychologischen Psychotherapeuten
85.14.2 Praxen von Masseuren, medizinischen Bademeistern, Krankengymnasten, Hebammen und verwandten Berufen
85.14.3 Praxen von Heilpraktikern
85.14.4 Sonstige selbstständige Tätigkeiten im Gesundheitswesen
85.14.5 Krankentransport- und Rettungsdienste
85.2 Veterinärwesen
14   Handel G 50.1 Handel mit Kraftwagen
50.3 Handel mit Kraftwagenteilen und Zubehör
50.40.1 Handelsvermittlung von Krafträdern, Teilen und Zubehör
50.40.2 Großhandel mit Krafträdern, Teilen und Zubehör
50.40.3 Einzelhandel mit Krafträdern, Teilen und Zubehör
51 Handelsvermittlung und Großhandel(ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)
52.1 Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen)
52.2 Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen)
52.3 Apotheken, Facheinzelhandel mit medizinischen, orthopädischen und kosmetischen Artikeln (in Verkaufsräumen)
52.4 Sonstiger Facheinzelhandel (in Verkaufsräumen)
52.5 Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren (in Verkaufsräumen)
52.6 Einzelhandel (nicht in Verkaufsräumen)
K 71.1 Vermietung von Kraftwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht
71.2 Vermietung von sonstigen Verkehrsmitteln
71.3 Vermietung von Maschinen und Geräten
71.40.1 Verleih von Wäsche und Arbeitskleidung
71.40.2 Verleih von Sportgeräten und Fahrrädern
71.40.5 Vermietung von sonstigen Gebrauchsgütern a. n. g.
72.1 Hardwareberatung
15   Kredit- und Versicherungsgewerbe J 65 Kreditgewerbe
66 Versicherungsgewerbe
67 Mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Tätigkeit
16   Unterhaltungsdienstleistungen i.w.S. H 55 Gastgewerbe
I 63.3 Reisebüros und Reiseveranstalter
O 92.1 Film- und Videofilmherstellung, -verleih, und -vertrieb, Filmtheater
92.2 Hörfunk- und Fernsehanstalten, Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen
92.3 Erbringung von sonstigen kulturellen und unterhaltenden Leistungen
92.6 Sport
92.71 Spiel-, Wett- und Lotteriewesen
92.72.2 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für Unterhaltung, Erholung und Freizeit a. n. g.
93.04 Bäder, Saunen, Solarien u. A.
17   Verwaltung u.a. L 75.1 Öffentliche Verwaltung
75.21 Auswärtige Angelegenheiten
75.23 Rechtsschutz
75.24 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
75.25 Feuerschutz
M 80 Erziehung und Unterricht
O 91 Interessenvertretung sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)
92.52 Museen und Denkmalschutz
93.03 Bestattungswesen
18   Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht A 01 Landwirtschaft, gewerbliche Jagd
02 Forstwirtschaft
B 05 Fischerei und Fischzucht
O 92.53 Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks
92.72.1 Garten- und Grünanlagen
19   Baugewerbe F 45 Baugewerbe
K 70.11 Erschließung von Grundstücken
74.20.1 Architekturbüros für Hochbau und Innenarchitektur
74.20.2 Architekturbüros für Orts-, Regional- und Landesplanung
74.20.3 Architekturbüros für Garten- und Landschaftsgestaltung
74.20.4 Ingenieurbüros für bautechnische
74.20.7 Gesamtplanung
74.20.8 Büros für technisch-wirtschaftliche Beratung
20   Verteidigung L 75.22 Verteidigung
21   Sonstige Dienstleistungen K 70.12 Kauf- und Verkauf von eigenen Grund- stücken, Gebäuden und Wohnungen
70.2 Vermietung und Verpachtung von eigenen Grundstücken, Gebäuden und
70.3 Wohnungen Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und
71.40.3 Wohnungen Leihbücherei und Lesezirkel
71.40.4 Videotheken
72.2 Softwarehäuser
72.3 Datenverarbeitungsdienste
72.4 Datenbanken
72.6 Sonstige mit der Datenverarbeitung verbundene Tätigkeiten
73.2 Forschung und Entwicklung im - Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften
74.1 Rechts-, Steuer- und Unternehmensberatung, Markt- und Meinungsforschung, Beteiligungsgesellschaften
74.20.9 Vermessungsbüros
74.4 Werbung
74.5 Gewerbsmäßige Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften
74.6 Detekteien und Schutzdienste
74.7 Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln
74.81.1 Fotografisches Gewerbe
74.83 Schreib- und Übersetzungsbüros
74.84 Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen a. n. g.
L 75.3 Sozialversicherung und Arbeitsförderung
N 85.3 Sozialwesen
O 92.4 Korrespondenz und Nachrichtenbüros sowie selbstständige Journalisten
92.51 Bibliotheken und Archive
93.01.2 Annahmestellen für Wäscherei
93.01.4 Annahmestellen für chemische Reinigung und Bekleidungsfärberei
93.02 Friseurgewerbe und Kosmetiksalons
93.05 Erbringung von Dienstleistungen a. n. g.
95 Private Haushalte
99 Exterritoriale Organisationen und Körperschaften
1) Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der europäischen Gemeinschaft - NACE-Code (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24 März 1993 (ABl. EG Nr. L 83S. 1, Nr. L159 S. 31).

2) Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, Wiesbaden 1993.


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  Schlüsselbranchen Anlage 2:

Definition: die Kenntnisse im Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c UAG in diesem Zulassungsbereich belegen auch die Fachkenntnisse für alle anderen Zulassungsbereiche des jeweiligen Bereichs nach Anlage 1.

  1. Grundstoffindustrie
    1. Alle erfassten Klassen außer die Klassen der Gruppe 10.3 "Torfgewinnung und -veredelung" sowie 11.2 "Erbringung von Dienstleistungen bei der Gewinnung von Erdöl und Gas" sind Schlüsselbranchen.
    2. Alle erfassten Klassen sind Schlüsselbranchen für den gesamten Bereich 1 einschließlich 1 a).
  2. Ernährungs- und Genussmittelindustrie
    Alle Klassen der Abteilung 15 sind Schlüsselbranchen.
  3. Papier- und Druckindustrie
    Alle Klassen der Abteilung 21 und der Gruppe 22.2 sind Schlüsselbranchen.
  4. Chemische Industrie und Mineralölindustrie
    Alle Klassen der Abteilungen 23 und 24 sind Schlüsselbranchen.
  5. Metallbe- und -verarbeitung
    Alle Klassen der Abteilungen 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35 und der Gruppen 27.5, 29.1 bis 29.5 und 29.7 sind Schlüsselbranchen.
  6. Textil- und Bekleidungsgewerbe -
    Alle Klassen der Abteilung 17 und der Gruppe 19.1 sind Schlüsselbranchen.
  7. Holzgewerbe, Möbelindustrie
    Alle erfassten Klassen sind Schlüsselbranchen.
  8. Recycling, Abfallbeseitigung
    Die Abteilung 90 (ohne die Unterklassen 90.00.1 und 90.00.2 nach WZ 93) und die Abteilung 37 sind Schlüsselbranchenl).
  9. Energiewirtschaft
    Alle Gruppen der Abteilung 40 sind Schlüsselbranchen.
  10. Wasserwirtschaft
    1. Alle erfassten Klassen sind Schlüsselbranchen.
    2. Die Unterklasse 90.00.1 nach WZ 93 ist Schlüsselbranche für den gesamten Bereich 10 einschließlich 10 a).
  11. Verkehr
    1. Alle erfassten Klassen sind Schlüsselbranchen.
    2. Die Klassen der Gruppen 60.1, 60.2, 61.1, 61.2, 62.1 und 62.2 sind Schlüsselbranchen für den gesamten Bereich 11 einschließlich 11 a).
  12. Labors
    Alle Klassen der Gruppe 74.3 und ,die Unterklassen 74.81.2 und 85.14.6 nach WZ 93 sind Schlüsselbranchen.
  13. Gesundheits- und Veterinärwesen
    Die Klasse 85.11 ist Schlüsselbranche.
  14. Handel
    Alle Klassen der Gruppen 50.1, 50.3,51.2 bis 51.7, 52.1 bis 52.4, die Klasse 52.61 sowie die Unterklassen 50.40.2 und 50.40.3 sind Schlüsselbranchen.
  15. Kredit- und Versicherungsgewerbe
    Alle Klassen der Abteilungen 65 und 66 sind Schlüsselbranchen.
  16. Unterhaltungsdienstleistungen i. w. S.
    Alle Klassen der Abteilung 55 und der Gruppe 63.3 sowie die Gruppen 92.13, 92.33 und 92.61 und die Unterklassen 92.32.1 und 92.32.2 nach WZ 93 sind Schlüsselbranchen.
  17. Verwaltung u. a.
    Alle Klassen der Gruppe 75.1 sind Schlüsselbranchen.
  18. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht Die Gruppen 1.1 bis 1.3 sind Schlüsselbranchen.
  19. Baugewerbe -
    Die Abteilung 452) ist Schlüsselbranche
  20. Verteidigung
    Die Klasse 75.22 ist Schlüsselbranche.
  21. Sonstige Dienstleistungen
    Die erfassten Klassen/Unterklassen nach WZ 93, außer den Klassen der Abteilung 95, sind Schlüsselbranchen.

1) Wenn Abteilungen Schlüsselbranchen sind, müssen mindestens zwei Gruppen (oder Klassen bzw. Unterklassen bei Nichtvorhandensein von Gruppen) abgedeckt sein.

2) Wenn Abteilungen Schlüsselbranchen sind, müssen mindestens zwei Gruppen (oder Klassen bzw. Unterklassen bei Nichtvorhandensein von Gruppen- abgedeckt sein; im Baugewerbe sollte Erfahrung mit Bauleitung vorliegen.

ENDE

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