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Regelwerk

UAG-PrüfR - UAG-Prüferrichtlinie
Richtlinie des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz über die Voraussetzungen der Aufnahme von Bewerbern in die Prüferliste
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Vom 10. Mai 2012
(Banz. AT 17.08.2012 B5; AT 15.06.2021 B5aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2002

1 Vorbemerkung

Der Umweltgutachterausschuss (UGA) führt gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltauditgesetzes ( UAG) eine Prüferliste für die Besetzung der Prüferausschüsse der Zulassungsstelle. Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Bewerbers in die Prüferliste sind in § 12 Absatz 2 und 3 UAG enthalten. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird anhand der nachfolgend unter den Nummern 2 und 3 wiedergegebenen Kriterien und Verfahrenshinweisen geprüft. Grundlage für diese Prüfung bilden ein von diesem Bewerber selbst erstelltes und unterschriebenes Qualifikationsprofil und die von ihm beigebrachten Nachweisunterlagen. Ergeben sich darüber hinaus Fragen, werden diese von der Geschäftsstelle des UGa mit dem Bewerber geklärt. Zum Nachweis der Prüferqualifikation können weitere Unterlagen angefordert werden.

2 Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen nach § 12 Absatz 2 UAG

2.1 Hochschulstudium auf ihrem Fachgebiet

Kriterium:
Abschluss eines Hochschulstudiums, das für die Prüfertätigkeit auf ihrem Fachgebiet qualifiziert. Es muss sich um ein Hochschulstudium handeln, bei dem Wissen in wenigstens einem der Fachgebiete nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 UAG vermittelt wurde, für die eine Prüfertätigkeit beantragt ist und die erforderliche Fachkunde nach Nummer 3 dieser Richtlinie vorliegt. Umweltgutachter müssen neben der erforderlichen Fachkunde nach Nummer 3 dieser Richtlinie den Abschluss eines Hochschulstudiums nachweisen, in dem Wissen in einem Fachgebiet nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 UAG vermittelt wurde.

2.2 Fünf Jahre eigenverantwortliche, hauptberufliche Erfahrungen in der Praxis des betrieblichen Umweltschutzes Kriterium:

Über diesen Zeitraum Ausübung einer Tätigkeit als Freiberufler, in der Wirtschaft, in Forschung oder Lehre, in der Umweltverwaltung oder bei in der Umweltberatung tätigen Stellen, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden.

3 Prüfung der Fachkunde nach § 12 Absatz 3 UAG für die Fachgebiete nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 UAG sowie für die Bereiche nach Anlage 1

Als Beleg der erforderlichen Fachkunde muss jeweils eines der aufgeführten Kriterien erfüllt sein.

Es kann keine Aufnahme in die Prüferliste für ein Fachgebiet erfolgen, wenn der Bewerber in diesem Fachgebiet in einer mündlichen Prüfung bei der Zulassungsstelle durchgefallen ist.

3.1 Branchenübergreifende Fachgebiete nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, b und d UAG

Die Feststellung der Prüfungskompetenz hinsichtlich der branchenübergreifenden Fachgebiete erfolgt jeweils speziell für das jeweilige Fachgebiet.

3.1.1 Fachkenntnisse über Methodik, Durchführung und Beurteilung der Umweltbetriebsprüfung (UBP) Kriterien:

(1) Mitwirkung als Angehöriger der Organisation oder Berater an mindestens einer Umweltbetriebsprüfung nach EMAS-Verordnung,

(2) regelmäßige Lehrtätigkeit mit Bezug zu UBP an Hochschulen und/oder Fortbildungseinrichtungen,

(3) fachbezogene berufliche Mitarbeit bei (Forschungs-, Pilot-) Projekten mit Bezug zu UBP,

(4) regelmäßige fachbezogene berufliche Mitarbeit in Gremien mit Bezug zu UBP (z.B. Ausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften),

(5) umfassende Erfahrung als Auditor bei der Auditierung von Managementsystemen,

(6) umfassende Beratungstätigkeit im betrieblichen Umweltschutz,

(7) anderweitig beruflich erworbene einschlägige Kenntnisse über Auditierungsverfahren bzw. Umweltbetriebsprüfung (z.B. durch Mitarbeit in der Umweltverwaltung),

(8) Umweltgutachterzulassung,

(9) Fachkenntnisbescheinigung für dieses Fachgebiet.

3.1.2 Fachkenntnisse über Umweltmanagement und die Begutachtung von Umweltinformationen (Umwelterklärung sowie Ausschnitte aus dieser)

Kriterien:

(1) Mitwirkung als Angehöriger der Organisation oder Berater an Entwicklung, Einrichtung bzw. Aufrechterhaltung von Umweltmanagementsystemen (UMS) nach EMAS-Verordnung und/oder ISO 14001,

(2) Umweltbeauftragter oder leitende Stellung in der Abteilung Umweltschutz einer Organisation,

(3) regelmäßige Lehrtätigkeit mit Bezug zu UMS an Hochschulen oder Fortbildungseinrichtungen,

(4) fachbezogene berufliche Mitarbeit bei (Forschungs-, Pilot-) Projekten mit Bezug zu UMS,

(5) regelmäßige fachbezogene berufliche Mitarbeit in Gremien mit Bezug zu UMS (z.B. Ausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften),

(6) anderweitig beruflich erworbene einschlägige Kenntnisse von Managementsystemen (z.B. durch Mitarbeit in der Umweltverwaltung),

(7) Umweltgutachterzulassung,

(8) Fachkenntnisbescheinigung für dieses Fachgebiet.

3.1.3 Fachkenntnisse über allgemeines Umweltrecht, Leitlinien und Referenzdokumente der Kommission (gemäß Artikel 30 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009) und einschlägige Normen zum Umweltmanagement.

Kriterium:
Befähigung zum Richteramt (siehe § 12 Absatz 3 UAG) und aktuelle oder über längere Zeit ausgeübte berufliche Tätigkeit, bei der Kenntnisse des Umweltrechts erforderlich sind.

3.2 Branchenspezifisches Fachgebiet nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c UAG in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 zu dieser Richtlinie

Die Feststellung der Prüfungskompetenz hinsichtlich des branchenspezifischen Fachgebietes erfolgt einheitlich für das Fachgebiet "zulassungsbereichsspezifische Angelegenheiten des Umweltschutzes, auch in Bezug auf die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der einschlägigen Rechts- und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften". Sie ist jeweils speziell im Hinblick auf die in Anlage 1 genannten Bereiche festzustellen und zwar anhand von Kenntnissen der spezifischen Umweltprobleme in den in Anlage 2 genannten Schlüsselbranchen.

Kriterien:

(1) Umweltbeauftragter, Mitarbeiter in der Umweltschutzabteilung einer Organisation oder für betrieblichen Umweltschutz zuständiger Mitarbeiter einer Organisation aus einer Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs,

(2) umfassende umwelt- und/oder (umwelt-)technische Beratungstätigkeit für eine oder mehrere Organisationen aus einer Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs (als Freiberufler oder als Angestellter bei in der Umweltberatung tätigen Stellen),

(3) für die Bereiche Recycling, Abfallbeseitigung (8), Energiewirtschaft (9) und Wasserwirtschaft (10): Umweltbeauftragter oder Mitarbeiter in der Umweltschutzabteilung einer Organisation mit Aufgabenschwerpunkten in den jeweiligen Bereichen oder Umwelt- und/oder (umwelt-) technische Beratung von Organisationen zu den jeweiligen Bereichen,

(4) Tätigkeit in der Umweltverwaltung mit praktischem Bezug zur Umweltproblematik und/oder (Umwelt-) Technik einer Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs,

(5) regelmäßige Lehrtätigkeit mit Bezug zur Umweltproblematik und/oder (Umwelt-) Technik der Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs an Hochschulen und/oder Fortbildungseinrichtungen,

(6) fachbezogene berufliche Mitarbeit bei einem oder mehreren (Forschungs-, Pilot-) Projekt(en) mit Bezug zur Umweltproblematik und/oder (Umwelt-) Technik der Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs,

(7) regelmäßige fachbezogene berufliche Mitarbeit in Gremien (z.B. Ausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften) oder Arbeit in Verbänden mit Bezug zur Umweltproblematik und/oder (Umwelt-) Technik der Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs,

(8) Zulassung als Umweltgutachter oder Vorliegen einer Fachkenntnisbescheinigung für eine Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs, es sei denn, der Umweltgutachter hat in einem Zulassungsbereich in dem jeweiligen Bereich die mündliche Prüfung nicht bestanden,

(9) für den Bereich Labors (12):
Als Umweltbeauftragter, Mitarbeiter in der Umweltschutzabteilung oder für betrieblichen Umweltschutz zuständiger Mitarbeiter einer Organisation mit Labor(s) auch für Umweltschutz in dem/n Labor/s zuständig.

(10) für den Bereich Elektro-, Elektronik- und Optoelektronikindustrie (22):
umfassende umwelt- und/oder (umwelt-) technische Tätigkeit für eine oder mehrere Organisationen aus einer Schlüsselbranche des Bereichs oder Zulassung für die Bereiche 1 (Grundstoffindustrie) und 5 (Metallbe- und -verarbeitung).

3.3 Tätigkeit in einem Land außerhalb der Europäischen Union nach § 7 Absatz 4 UAG

Die Feststellung der Prüfungskompetenz hinsichtlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbereich sowie der Kenntnis einer Amtssprache erfolgt speziell für das jeweilige Drittland.

Kriterien:

(1) Rechtskenntnisse: Der Bewerber für dieses Fachgebiet muss nachweisen (vgl. dazu auch Abschnitt 3.1 Buchstabe c), dass er über fundierte Fachkenntnisse in Bezug auf folgende Punkte verfügt:

Der Prüfer muss in der Lage sein, das ausländische Umweltrecht zu verstehen, entweder über die Amtssprache oder über den Zugang zu dem Recht in einer von ihm beherrschten Sprache.

(2) Sprachkenntnisse: Der Prüfer muss in der Lage sein, zu überprüfen, ob der Antragsteller hinreichende Kenntnisse besitzt, sich mündlich in der Amtssprache zu allen Fragen im Zusammenhang mit der EMAS-Teilnahme zu verständigen und die für EMAS relevanten Dokumente zu verstehen.

4 Übergangsregelung

Diese Richtlinie ist anzuwenden in Verfahren bei der Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Prüferliste, die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie nicht abgeschlossen sind. Die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie abgeschlossenen Verfahren zur Aufnahme in die Prüferliste bleiben hiervon unberührt.

5 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

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Bereiche  Anlage 1


Nr. Bereiche (Zusammenfassung von Zulassungsbereichen für Prüfungszwecke) Abschnitt des NACE-Codes Prüfzeiteneinheiten Zulassungsbereiche:
Abteilungen (zweistelliger Zahlenschlüssel), Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig) des NACE-Codes, Unterklassen (fünfstellig) des WZ 2008 1
Bezeichnung
1 2 3 4 5 6 7
1 a Grundstoffindustrie B I 05 Kohlebergbau
19.20.6 2 Herstellung von Steinkohlen-, Braunkohlen- und Torfbriketts
06 Gewinnung von Erdöl und Erdgas
II 07 Erzbergbau
08 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau
09 Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden
C III 23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
27.31 Herstellung von Glasfaserkabeln
b IV 24.1 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
24.2 Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl
24.31 Herstellung von Blankstahl
24.32 Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm
24.34 Herstellung von kaltgezogenem Draht
24.41 Erzeugung und erste Bearbeitung von Edelmetallen
24.42 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
24.43 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
24.44 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
24.45 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE- Metallen
2 Ernährungs- und Genussmittelindustrie C V 10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln
11 Getränkeherstellung
12 Tabakverarbeitung
N 82.92 Abfüllen und Verpacken
3 Papier- und Druckindustrie C VI 17 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus
18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern
J 58.1 Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software)
4 Chemische Industrie und Mineralölindustrie C VII 19.1 Kokerei
19.20.0 Mineralölverarbeitung
24.46 Aufbereitung von Kernbrennstoffen
VIII 20 Herstellung von chemischen Erzeugnissen
21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen
26.8 Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern
32.99 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g.
IX 22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren
G 47.3 Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen (Tankstellen)
5 Metallbe- und -verarbeitung C X 24.33 Herstellung von Kaltprofilen
24.5 Gießereien
25 Herstellung von Metallerzeugnissen
33.11 Reparatur von Metallerzeugnissen
XI 26.51.2 Herstellung von nicht elektrischen Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen
26.51.3 Herstellung von Prüfmaschinen
27.52 Herstellung von nicht elektrischen Haushaltsgeräten
28 Maschinenbau
33.12 Reparatur von Maschinen
33.2 Installation von Maschinen und Ausrüstungen a. n. g.
XII 29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
30 Sonstiger Fahrzeugbau
33.15 Reparatur und Instandhaltung von Schiffen, Booten und Yachten
33.16 Reparatur und Instandhaltung von Luft- und Raumfahrzeugen
33.17 Reparatur und Instandhaltung von Fahrzeugen a. n. g.
G 45.2 Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen
45.4 Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern
C XIII 32.1 Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen
32.5 Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien
32.99 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g.
S 95.25 Reparatur von Uhren und Schmuck
95.29 Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern
M 71.12.2 Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign
6 Textil- und Bekleidungsgewerbe C XIV 13 Herstellung von Textilien
14 Herstellung von Bekleidung
15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen
32.99 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g.
S 95.23 Reparatur von Schuhen und Lederwaren
96.01 Wäscherei und chemische Reinigung
7 Holzgewerk, Möbelindustrie C XV 16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)
31 Herstellung von Möbeln
32.2 Herstellung von Musikinstrumenten
32.3 Herstellung von Sportgeräten
32.4 Herstellung von Spielwaren
32.9 Herstellung von Erzeugnissen a. n. g.
33.19 Reparatur von sonstigen Ausrüstungen
F 43.32 Bautischlerei und -schlosserei
43.91.2 Zimmerei und Ingenieurholzbau
S 95.24 Reparatur von Möbeln und Einrichtungsgegenständen
95.29 Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern
8 Recycling, Abfallbeseitigung E XVI 38 Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung
39 Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung
9 Energiewirtschaft D XVII 35 Energieversorgung
35.11.62 Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien Wind, Biomasse, Solar und Geothermie) mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung (z.B.
35.11.72 Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung
35.11.82 Elektrizitätserzeugung aus Wärmekraft (ohne Kernenergie) mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung
35.11.92 Elektrizitätserzeugung aus Kernenergie mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung
35.30.62 Wärmeversorgung
35.30.72 Kälteversorgung
H 49.5 Transport in Rohrfernleitungen
10 a Wasserwirtschaft E XVIII 36 Wasserversorgung
H 49.5 Transport in Rohrfernleitungen
b E 37 Abwasserentsorgung
11 a Verkehr H XIX 53 Post-, Kurier- und Expressdienste
J 61.1 Leitungsgebundene Telekommunikation
61.2 Drahtlose Telekommunikation
61.3 Satellitentelekommunikation
61.90.1 Internetserviceprovider
b H 49.1 Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr
49.2 Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr
49.3 Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr
49.4 Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte
50 Schifffahrt
51 Luftfahrt
52 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr
12 Labors M XX 71.2 Technische, physikalische und chemische Untersuchung
72.1 Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin
74.20.2 Fotolabors
13 Gesundheits- und Veterinärwesen M XXI 75 Veterinärwesen
Q 86 Gesundheitswesen
87.2 Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä.
14 Handel G XXII 45.1 Handel mit Kraftwagen
45.3 Handel mit Kraftwagenteilen und -zubehör
46 Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)
47.1 Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen)
47.2 Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen)
47.4 Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (in Verkaufsräumen)
47.5 Einzelhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten, Textilien, Heimwerker- und Einrichtungsbedarf (in Verkaufsräumen)
47.6 Einzelhandel mit Verlagsprodukten, Sportausrüstungen und Spielwaren (in Verkaufsräumen)
47.7 Einzelhandel mit sonstigen Gütern (in Verkaufsräumen)
47.8 Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten
47.9 Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten
N 77.1 Vermietung von Kraftwagen
77.21 Vermietung von Sport- und Freizeitgeräten
77.3 Vermietung von Maschinen, Geräten und sonstigen beweglichen Sachen
15 Kredit- und Versicherungsgewerbe K XXIII 64 Erbringung von Finanzdienstleistungen
65 Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)
66 Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten
16 Unterhaltungsdienstleistungen im weiteren Sinne I XXIV 55 Beherbergung
56 Gastronomie
J 59 Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik
60 Rundfunkveranstalter
N 79 Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen
R 90.01 Darstellende Kunst
90.02 Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst
90.03.1 Selbstständige Komponistinnen, Komponisten, Musikbearbeiterinnen und Musikbearbeiter
90.03.2 Selbstständige Schriftstellerinnen und Schriftsteller
90.03.3 Selbstständige bildende Künstlerinnen und Künstler
90.03.4 Selbstständige Restauratorinnen und Restauratoren
90.04 Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen
92 Spiel-, Wett- und Lotteriewesen
93 Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung
S 96.04 Saunas, Solarien, Bäder u. Ä.
17 Verwaltung u. a. O XXV 84.1 Öffentliche Verwaltung
84.21 Auswärtige Angelegenheiten
84.23 Rechtspflege
84.24 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
84.25 Feuerwehren
P 85.1 Kindergärten
85.2 Grundschulen
85.3 Weiterführende Schulen
85.4 Tertiärer und postsekundärer, nicht tertiärer Unterricht
85.5 Sonstiger Unterricht
R 91.02 Museen
91.03 Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen
S 94 Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)
96.03 Bestattungswesen
18 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht A XXVI 01 Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
02 Forstwirtschaft und Holzeinschlag
03 Fischerei und Aquakultur
C 11.02 Herstellung von Traubenwein
11.03 Herstellung von Apfelwein und anderen Fruchtweinen
N 81.3 Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen
R 91.04 Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks
19 Baugewerbe F XXVII 41 Hochbau
42 Tiefbau
43 Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe
M 71.11 Architekturbüros
71.12.1 Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung
71.12.9 Sonstige Ingenieurbüros
20 Verteidigung O XXVIII 84.22 Verteidigung
21 Sonstige Dienstleistungen J XXIX 58.2 Verlegen von Software
61.90.9 Sonstige Telekommunikation a. n. g.
62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie
63 Informationsdienstleistungen
L 68 Grundstücks- und Wohnungswesen
M 69 Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung
70 Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung
71.12.3 Vermessungsbüros
72.2 Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften
73 Werbung und Marktforschung
74.1 Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- u. ä. Design
74.20.1 Fotografie
74.3 Übersetzen und Dolmetschen
74.9 Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a. n. g.
N 77.22 Videotheken
77.29 Vermietung von sonstigen Gebrauchsgütern
77.4 Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights)
78 Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften
80 Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien
81.1 Hausmeisterdienste
81.2 Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln
82.1 Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops
82.2 Call center
82.3 Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter
82.91 Inkassobüros und Auskunfteien
82.99 Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.
O 84.3 Sozialversicherung
P 85.6 Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht
Q 87.1 Pflegeheime
87.3 Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime
87.9 Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)
88 Sozialwesen (ohne Heime)
R 90.03.5 Selbstständige Journalistinnen und Journalisten, Pressefotografinnen und Pressefotografen
91.01 Bibliotheken und Archive
S 96.02 Frisör- und Kosmetiksalons
96.09 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a. n. g.
T 97 Private Haushalte mit Hauspersonal
98 Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
U 99 Exterritoriale Organisationen und Körperschaften
22 Elektro-, Elektronik- und Optoelektronikindustrie C XXX 26.1 Herstellung von elektronischen Bauelementen und Leiterplatten
26.2 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten
26.3 Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik
26.4 Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik
26.51.1 Herstellung von elektrischen Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen
26.52 Herstellung von Uhren
26.6 Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten
26.7 Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten
27.1 Herstellung von Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen
27.2 Herstellung von Batterien und Akkumulatoren
27.32 Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln
27.33 Herstellung von elektrischem Installationsmaterial
27.4 Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten
27.51 Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten
27.9 Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.
33.13 Reparatur von elektronischen und optischen Geräten
33.14 Reparatur von elektrischen Ausrüstungen
S 95.1 Reparatur von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten
95.21 Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik
95.22 Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten und Gartengeräten

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Schlüsselbranchen Anlage 2

Definition: die Kenntnisse im Fachgebiet nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c UAG in diesem Zulassungsbereich belegen auch die Fachkenntnisse für alle anderen Zulassungsbereiche des jeweiligen Bereichs nach Anlage 1.

1 Grundstoffindustrie

1.1 Alle erfassten Klassen außer die Klassen der Abteilung 09, die Unterklassen 08.92.0 "Torfgewinnung", 19.20.6 "Herstellung von Steinkohlen-, Braunkohlen- und Torfbriketts" und 27.31.0 "Herstellung von Glasfaserkabeln" sind Schlüsselbranchen.

1.2 Alle erfassten Klassen sind Schlüsselbranchen für den gesamten Bereich 1 einschließlich 1.1.

2 Ernährungs- und Genussmittelindustrie

Alle Klassen der Abteilung 10 und 11 außer die Klassen der Gruppe 10.9 "Herstellung von Futtermitteln" sind Schlüsselbranchen.

3 Papier- und Druckindustrie

Alle Klassen der Abteilung 17 und 18 außer die Klassen der Gruppe 18.2 "Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern" sind Schlüsselbranchen.

4 Chemische Industrie und Mineralölindustrie

Alle Klassen der Abteilungen 20 und 21, der Gruppe 19.1 und 26.8 sowie die Unterklasse 19.20.0 sind Schlüsselbranchen.

5 Metallbe- und -verarbeitung

Alle erfassten Klassen der Abteilungen 24, 25 (ohne die Klassen der Gruppe 25.4 "Herstellung von Waffen und Munition"), 28, 29 und 30 (ohne die Klassen der Gruppe 30.4 "Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen") sowie die Klassen der Gruppe 32.5 und die Unterklassen der Klasse 27.52 sind Schlüsselbranchen.

6 Textil- und Bekleidungsgewerbe

Alle Klassen der Abteilung 13, der Gruppe 14.3 und der Klasse 15.11 sind Schlüsselbranchen.

7 Holzgewerbe, Möbelindustrie

Alle erfassten Klassen außer die Unterklassen der Klasse 32.99 "Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g." und die Unterklassen der Klasse 95.29 "Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern" sind Schlüsselbranchen.

8 Recycling, Abfallbeseitigung

Alle erfassten Klassen sind Schlüsselbranchen. 3

9 Energiewirtschaft

Alle Unterklassen der Klasse 35.11 und 35.21 sowie die Unterklasse 35.30.6 sind Schlüsselbranchen.

10 Wasserwirtschaft

10.1 Die Unterklassen 36.00.1 und 36.00.2 sind Schlüsselbranchen.

10.2 Die Unterklasse 37.00.2 ist Schlüsselbranche für den gesamten Bereich 10 einschließlich 10.1

11 Verkehr

11.1 Alle erfassten Klassen sind Schlüsselbranchen.

11.2 Alle erfassten Klassen der Abteilung 49 und 50 sowie die Gruppe 51.1 und die Klasse 51.21 sind Schlüsselbranchen für den gesamten Bereich 11 einschließlich 11.1.

12 Labors

Alle Klassen der Gruppe 71.2 und die Unterklasse 74.20.2 sind Schlüsselbranchen.

13 Gesundheits- und Veterinärwesen

Alle Klassen der Gruppen 86.1 und 87.2 sind Schlüsselbranchen.

14 Handel

Alle erfassten Klassen der Abteilungen 45, 46 und 47 außer die Klassen der Gruppen 46.1 "Handelsvermittlung", 46.6 "Großhandel mit sonstigen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör" und 46.9 "Großhandel ohne ausgeprägten Schwerpunkt" sowie alle Unterklassen der Klasse 47.79 "Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren" und 47.99 "Sonstiger Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten" sind Schlüsselbranchen.

15 Kredit- und Versicherungsgewerbe

Alle Klassen der Abteilungen 64 und 65 sind Schlüsselbranchen.

16 Unterhaltungsdienstleistungen im weiteren Sinne

Alle Klassen der Abteilung 55 (ohne die Unterklasse 55.90.1 "Privatquartiere") und 56, alle Unterklassen der Klassen 59.14, 79.11, 79.12 und 93.21 sowie die Unterklassen 90.04.1 und 90.04.2 sind Schlüsselbranchen.

17 Verwaltung u. a.

Alle Klassen der Gruppe 84.1 sind Schlüsselbranchen.

18 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht

Alle Klassen der Gruppen 01.1 bis 01.5 sowie alle Unterklassen der Klassen 11.01 und 11.02 sind Schlüsselbranchen.

19 Baugewerbe

Alle Klassen der Abteilungen 42 und 43 sowie alle Klassen der Gruppe 41.2 sind Schlüsselbranchen. 4

20 Verteidigung

Alle Unterklassen der Klasse 84.22 sind Schlüsselbranchen.

21 Sonstige Dienstleistungen

Alle erfassten Klassen außer den Klassen der Abteilung 97 und 98, den Klassen der Gruppe 74.9 sowie den Unterklassen 61.90.9 und 77.29.0 sind Schlüsselbranchen.

22 Elektro-, Elektronik- und Optoelektronikindustrie

Alle erfassten Klassen außer den Klassen der Gruppe 95.1 sowie den Unterklassen der Klassen 95.21 und 95.22 sind Schlüsselbranchen.

1) Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, Wiesbaden 2007 (ISBN-13: 978-3-8246-0826-3).
2) In NACE Revison 2 nicht vorhandene und für die Zulassung von Umweltgutachtern oder Umweltgutachterorganisationen zusätzlich eingeführte Zulassungsbereiche.
3) Wenn Abteilungen Schlüsselbranchen sind, müssen mindestens zwei Gruppen (oder Klassen bzw. Unterklassen bei Nichtvorhandensein von Gruppen) abgedeckt sein.
4) Wenn Abteilungen Schlüsselbranchen sind, müssen mindestens zwei Gruppen (oder Klassen bzw. Unterklassen bei Nichtvorhandensein von Gruppen) abgedeckt sein; im Baugewerbe sollte Erfahrung mit Bauleitung vorliegen

Bekanntmachung von Richtlinien des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz

Vom 30. Juli 2012
(Banz. AT 17.08.2012 B5)

Der beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) gebildete Umweltgutachterausschuss hat am 10. Mai 2012 auf Grund des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Umweltauditgesetzes (UAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, die Neufassung der Richtlinie über die Voraussetzungen der Aufnahme von Bewerbern in die Prüferliste (UAG-Prüferrichtlinie - UAG-PrüfR) beschlossen.

Das BMU hat den Beschluss des Umweltgutachterausschusses als Aufsichtsbehörde gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 UAG gebilligt.

Die Neufassung der UAG-Prüferrichtlinie wird hiermit bekannt gegeben.

ENDE

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