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Regelwerk

UAG-FkR - UAG-Fachkunderichtlinie
Richtlinie des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz für die mündliche Prüfung zur Feststellung der Fachkunde von Umweltgutachtern und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen

Vom 29. Oktober 2019
(BAnz AT 16.01.2020 B5)



Archiv: UAG-Fachkunderichtlinie  2004 2010

I. Vorbemerkung

Ablauf und Inhalt der mündlichen Prüfung, in der der Antragsteller seine Fachkunde nachweisen soll, sind in § 11 Absatz 2, § 7 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 UAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) sowie den §§ 4 bis 7 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung ( UAGZVV) in der aktuell gültigen Fassung (zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 29. März 2017, BGBl. I S. 626) geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 1 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (im Folgenden EMAS-Verordnung genannt) enthält in Artikel 20 die Mindestvoraussetzungen an die fachliche Qualifikation der Umweltgutachter. Die Änderungen der EMAS-Verordnung von 2017 2 und 2018 3 führen dazu, dass Nachhaltigkeitsaspekte künftig konkreten Eingang in das betriebliche Umweltmanagementsystem finden können. Umweltgutachter sollen daher über Kenntnisse der wesentlichen Inhalte eines Nachhaltigkeitsmanagementsystems in ihrem jeweiligen Zulassungsbereich verfügen.

Diese Richtlinie legt die oben genannten Bestimmungen des UAG aus, ordnet die Mindestanforderungen der EMAS-Verordnung ( Artikel 20) einzelnen Prüfungsabschnitten zu und trifft eine nähere Bestimmung über den Inhalt der mündlichen Prüfung im Rahmen von UAG und UAGZVV.

Die mündliche Prüfung ist unselbständiger Bestandteil des Zulassungsverfahrens und hat die Aufgabe, die Fachkunde des Antragstellers festzustellen. Sie besteht in der Regel aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch (vgl. § 5 Absatz 3a UAGZVV). Das Prüfungsgespräch gliedert sich in

Jeder Prüfungsabschnitt entspricht einem Fachgebiet.

Die Fragen zu praktischen Problemen werden häufig mehrere Fachgebiete berühren. So wird die Prüfung praktischer Probleme des Umweltmanagements auch rechtliche Grundlagen der Unternehmensorganisation oder die Stellung des Betriebsbeauftragten behandeln. Die Prüfungskommission kann Fragen zu praktischen Problemen auch fachgebietsübergreifend, d. h. zu allen in § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d UAG aufgeführten Fachgebieten stellen. Bei der Bewertung der Leistungen im jeweiligen Prüfungsabschnitt muss sie die in anderen Prüfungsabschnitten erbrachten Leistungen berücksichtigen, soweit die Prüfungsfragen auch diesem Prüfungsabschnitt zuzurechnen sind.

Die nachgewiesenen Kenntnisse in den Fachgebieten des § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a, b und d UAG werden als branchenübergreifend gewertet (nachfolgend Prüfungsabschnitte II Nummer 1, 2 und 4). Dies ist in der Zulassungsurkunde zum Ausdruck zu bringen. Im Prüfungsabschnitt zu dem Fachgebiet des § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c UAG sind spezifische Kenntnisse in den beantragten Zulassungsbereichen nachzuweisen (nachfolgend Prüfungsabschnitt II Nummer 3). Die Prüfungskommission soll sich ein Bild darüber machen, ob der Antragsteller in den beantragten Zulassungsbereichen hinreichende Kenntnisse nachweisen kann. Auf die Möglichkeit, die Dauer der Prüfung der Fachgebiete nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c UAG zu diesem Zweck zu verlängern, wird hingewiesen ( § 5 Absatz 3 Satz 2 UAGZVV).

II. Fachkundeanforderungen

1. Methodik, Durchführung und Beurteilung der Umweltbetriebsprüfung
(Zu § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a UAG)

Die Fachkundeanforderungen in diesem Prüfungsabschnitt enthalten die Mindestanforderungen der EMAS-Verordnung nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe h "Anforderungen an die Umweltbetriebsprüfung und angewandte Methoden ...".

In diesem Prüfungsabschnitt werden sowohl Kenntnisse der allgemeinen Durchführung und Methodik der Umweltbetriebsprüfung als auch der Vorgehensweise des Umweltgutachters bei der Untersuchung der Angemessenheit der Umweltbetriebsprüfung geprüft.

Die EMAS-Verordnung definiert "Umweltbetriebsprüfung" als:

"die systematische, dokumentierte, regelmäßige und objektive Bewertung der Umweltleistung einer Organisation, des Managementsystems und der Verfahren zum Schutz der Umwelt".

Die Anforderungen an die Umweltbetriebsprüfungen sind im Einzelnen in Artikel 9 und Anhang III

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