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UAG-FkR - UAG-Fachkunderichtlinie
Richtlinie des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz für die mündliche Prüfung zur Feststellung der Fachkunde von Umweltgutachtern und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen 1
Vom 28. Januar 2010
(BAnz. Nr. 45 vom 23.03.2010 S. 1090aufgehoben)
I. Vorbemerkung
Ablauf und Inhalt der mündlichen Prüfung, in der der Antragsteller seine Fachkunde nachweisen soll, sind in § 11 Absatz 2, § 7 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 des Umweltauditgesetzes ( UAG) in der aktuell gültigen Fassung sowie den §§ 4 bis 7 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung ( UAGZVV) in der aktuell gültigen Fassung (zuletzt geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung vom 3. Juli 2009, BGBl I S. 1723) beschrieben. Die Verordnung (EG) Nr. 761/2001/[(EG) Nr. 1221/2009] des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 2/[25. November 2009 3] über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (im Folgenden EMAS-Verordnung genannt) enthält in Anhang V Abschnitt 5.2.1/[Artikel 20] die Mindestvoraussetzungen an die fachliche Qualifikation der Umweltgutachter. Diese Richtlinie legt die oben genannten Bestimmungen des UAG aus, ordnet die Mindestanforderungen der EMAS-Verordnung Anhang V Abschnitt 5.2.1/[Art. 20] einzelnen Prüfungsabschnitten zu und trifft eine nähere Bestimmung über den Inhalt der mündlichen Prüfung im Rahmen von UAG und UAGZVV.
Die mündliche Prüfung ist unselbständiger Bestandteil des Zulassungsverfahrens und hat die Aufgabe, die Fachkunde des Antragstellers festzustellen. Sie besteht in der Regel aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch (vgl. § 5 Absatz 3a UAGZVV). Das Prüfungsgespräch gliedert sich in
Jeder Prüfungsabschnitt entspricht einem Fachgebiet.
Die Fragen zu praktischen Problemen werden häufig mehrere Fachgebiete berühren. So wird die Prüfung praktischer Probleme des Umweltmanagements auch rechtliche Grundlagen der Unternehmensorganisation oder die Stellung des Betriebsbeauftragten behandeln. Die Prüfungskommission kann Fragen zu praktischen Problemen auch fachgebietsübergreifend, d. h. zu allen in § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d UAG aufgeführten Fachgebieten stellen. Bei der Bewertung der Leistungen im jeweiligen Prüfungsabschnitt muss sie die in anderen Prüfungsabschnitten erbrachten Leistungen berücksichtigen, soweit die Prüfungsfragen auch diesem Prüfungsabschnitt zuzurechnen sind.
Die nachgewiesenen Kenntnisse in den Fachgebieten des § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, b und d UAG werden als branchenübergreifend gewertet (nachfolgend Prüfungsabschnitt II Nummer 1, 2 und 4). Dies ist in der Zulassungsurkunde zum Ausdruck zu bringen. Im Prüfungsabschnitt zu dem Fachgebiet des § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c UAG sind spezifische Kenntnisse in den beantragten Zulassungsbereichen nachzuweisen (nachfolgend Prüfungsabschnitt II Nummer 3). Die Prüfungskommission soll sich ein Bild darüber machen, ob der Antragsteller in den beantragten Zulassungsbereichen hinreichende Kenntnisse nachweisen kann. Auf die Möglichkeit, die Dauer der Prüfung der Fachgebiete nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c UAG zu diesem Zweck zu verlängern, wird hingewiesen (§ 5 Absatz 3 Satz 2 UAGZVV).
II. Fachkundeanforderungen
1. Methodik, Durchführung und Beurteilung der Umweltbetriebsprüfung
(Zu § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a UAG)
Die Fachkundeanforderungen in diesem Prüfungsabschnitt enthalten die Mindestanforderungen der EMAS-Verordnung Anhang V Abschnitt 5.2.1 Buchstabe f "Kenntnis und Verständnis der Anforderungen an die Umweltbetriebsprüfung und der angewandten Methoden"/[Art. 20, Buchstabe h "Anforderungen an die Umweltbetriebsprüfung und angewandte Methoden ..."1.
In diesem Prüfungsabschnitt werden sowohl Kenntnisse der allgemeinen Durchführung und Methodik der Umweltbetriebsprüfung als auch der Vorgehensweise des Umweltgutachters bei der Untersuchung der technischen Eignung/[Angemessenheit] der Umweltbetriebsprüfung geprüft.
Die EMAS-Verordnung definiert "Umweltbetriebsprüfung" als: "ein Managementinstrument, das eine systematische, dokumentierte, regelmäßige und objektive Bewertung der Umweltleistung der Organisation, des Managementsystems und der Verfahren zum Schutz der Umwelt umfasst und folgenden Zielen dient:
(Stand: 23.06.2022)
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