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UAG-AufsR - UAG-Aufsichtsrichtlinie
Richtlinie des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz für die Überprüfung von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen im Rahmen der Aufsicht
Vom 22. Juni 2004
(BAnz. Nr. 155 vom 19.08.2004 aufgehoben)
I. Einführung
Nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) - (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), im Folgenden EMAS-Verordnung genannt, unterliegen zugelassene Umweltgutachter einer Aufsicht über ihre Tätigkeit. Die EMAS-Verordnung erfasst damit Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen gleichermaßen.
Die Aufsicht dient der Sicherung der Qualität der Tätigkeit zugelassener Umweltgutachter und trägt dadurch wesentlich zur Glaubwürdigkeit und Anerkennung des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung bei. Eine wirkungsvolle Ausübung der Aufsicht stützt die Leistungsfähigkeit von EMAS im Interesse einer eigenverantwortlichen kontinuierlichen Verbesserung des Umweltschutzes in Organisationen.
Die Mitgliedstaaten schaffen nach Artikel 4 Abs. 1 der EMAS-Verordnung ein System für die Aufsicht über die zugelassenen Umweltgutachter. Dabei gelten nach Artikel 4 Abs. 4 der EMAS-Verordnung die Anforderungen des Anhangs V EMAS-Verordnung.
Nach Artikel 4 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Anhang V der EMAS-Verordnung müssen die Aufsichtssysteme der Mitgliedstaaten eine Überprüfung des Fortbestehens der Zulassungsanforderungen von Umweltgutachtern sowie der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen gewährleisten.
Grundlage der Aufsicht ist § 15 des Umweltauditgesetzes (UAG) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Aufsicht über die zugelassenen Umweltgutachter wird von der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU) als Zulassungsstelle nach § 15 Abs. 1 UAG und der UAG-Beleihungsverordnung ( UAG-BV) vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013) in der jeweils geltenden Fassung wahrgenommen.
Diese Richtlinie gilt für die Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter im Sinne der EMAS-Verordnung. Das sind im Bundesgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) zugelassene Umweltgutachter einschließlich der Umweltgutachterorganisationen. Sie gilt ferner für Fachkenntnisbescheinigungsinhaber gemäß § 8 UAG. Sie richtet sich an die Zulassungsstelle.
Mit der vorliegenden Richtlinie nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UAG konkretisiert der Umweltgutachterausschuss (UGA) die Vorgaben des UAG für die Durchführung der Aufsicht unter Beachtung der Anforderungen der EMAS-Verordnung.
§ 15 UAG enthält die Bestimmung, dass die Aufsicht von der Zulassungsstelle in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 24 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung vorzunehmen ist (vgl. Anhang V Abschnitt 5.3 der EMAS-Verordnung).
Um die Aufsicht zu ermöglichen, regelt das UAG Aufbewahrungspflichten für bestimmte Dokumente, Mitteilungspflichten und Vorlagepflichten sowie das Recht zum Betreten der Geschäftsräume der zu überprüfenden Personen und Organisationen durch die Zulassungsstelle oder deren Beauftragte.
Der Aufsicht unterliegt nach Maßgabe des UAG auch die Tätigkeit von Umweltgutachtern oder Umweltgutachterorganisationen soweit diese aufgrund ihrer Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation befugt sind, Tätigkeiten aufgrund anderer rechtlicher Regelungen auszuüben ( § 15 Abs. 9 UAG).
Die Zulassungsstelle führt die Aufsichtsverfahren durch und ergreift - soweit erforderlich - Aufsichtsmaßnahmen.
Mögliche Aufsichtsmaßnahmen ergeben sich aus dem Katalog im Anhang dieser Richtlinie, der nicht abschließend ist.
II Aufsicht über Umweltgutachter
1. Gegenstand der Aufsicht
Nach § 15 UAG in Verbindung mit Anhang V der EMAS-Verordnung werden Umweltgutachter in regelmäßigen Abständen dahingehend überprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 9 UAG weiterhin vorliegen. In den regelmäßigen Abständen muss auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen und der nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) bzw. Artikel 9 Abs. 1 der EMAS-Verordnung in Verbindung mit § 9 Abs. 3 UAG erteilten Zertifizierungsbescheinigungen erfolgen. Hierzu ist festzustellen, ob der Umweltgutachter die ihm nach der EMAS-Verordnung obliegenden Aufgaben erfüllt hat. Dies schließt eine Bewertung der Begutachtungen nach Prüfungstiefe, -inhalt und -umfang sowie der Unparteilichkeit der Aufgabenerfüllung ein.
Die Unparteilichkeit ist im Einzelfall in der Regel nicht gegeben, wenn
Beispielsweise ist Unparteilichkeit bei vorangegangener Beratungstätigkeit in der Regel nicht gegeben, wenn der Umweltgutachter für die Organisation ein Abfallwirtschaftskonzept erarbeitet hat, als externer Umweltbeauftragter (Immissionsschutz-, Gewässerschutz-, Abfallbeauftragter) tätig ist oder die Organisation im Zusammenhang mit dem Abschluss einer betrieblichen Versicherung beraten hat.
Demgegenüber berühren die Erstellung einer Emissionserklärung oder die Tätigkeit als anerkannte Messstelle entsprechend einer behördlichen Einzelanordnung sowie die Durchführung allgemein zugänglicher Schulungen zum Umweltauditsystem die Unparteilichkeit des Umweltgutachters in der Regel nicht.
Bei konkreten Pflichtenverstößen des Umweltgutachters erlässt die Zulassungsstelle die notwendigen Aufsichtsmaßnahmen.
Der Katalog im Anhang dieser Richtlinie bildet einen Orientierungsrahmen für die Maßnahmen der Zulassungsstelle.
Daneben kommt eine Unterrichtung der für die Registrierung geprüfter Organisationen zuständigen Stelle in Betracht.
Bei der Überprüfung, ob die Zulassungsvoraussetzung gemäß § 9 UAG weiterhin vorliegen, sind auch solche Erkenntnisse zu berücksichtigen, die sich aus Tätigkeiten von Umweltgutachtern ergeben, zu deren Ausübung diese aufgrund ihrer Zulassung als Umweltgutachter aufgrund anderer rechtlicher Regelungen befugt sind.
2. Regelmäßiger Einsatz der Aufsichtsinstrumente durch die Zulassungsstelle (Regelaufsicht)
Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht bestimmt die Zulassungsstelle im Einzelfall, in welchem Umfang Prüfungshandlungen durchzuführen sind. Der Umfang der Prüfung soll sich an den Tätigkeiten des Umweltgutachters orientieren.
Für die Aufsichtstätigkeit stehen der Zulassungsstelle insbesondere die in Anhang V Nr. 5.3.1 der EMAS-Verordnung und § 15 UAG aufgezählten Aufsichtsinstrumente zur Verfügung:
Zu ihrer Unterstützung zieht die Zulassungsstelle in der Regel externe Beauftragte heran. Im Einzelfall kann auf die Heranziehung von Beauftragten verzichtet werden. Die Beauftragten müssen für die Durchführung der Prüfungsmaßnahmen im Rahmen der Aufsicht fachlich qualifiziert sein. Die Verantwortung für die Auswahl geeigneter externer Beauftragter trägt die Zulassungsstelle. Sie zieht bei der Auswahl diejenigen Anforderungen heran, die einer Aufnahme in die Prüferliste zu Grunde gelegt werden. Beauftragte, die nicht auf der Prüferliste nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UAG geführt werden, sind dem UGa vorab bekannt zu geben.
Die Anwendung der Aufsichtsinstrumente wird dokumentiert. Eine Niederschrift wird von dem/den Beauftragten, der/die im Rahmen der Aufsicht tätig geworden ist/sind, und dem Verantwortlichen der Zulassungsstelle unterzeichnet.
Der Umweltgutachter erhält eine Kopie der Niederschrift.
Wird im Rahmen der Regelaufsicht festgestellt, dass während zweier aufeinanderfolgender Aufsichtszyklen Gutachtertätigkeiten nicht ausgeübt worden sind, ist dem Umweltgutachter aufzugeben, rechtzeitig vor der Aufnahme einer gutachterlichen Tätigkeit die Zulassungsstelle zu unterrichten.
Über die regelmäßige Überprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen hinaus kann die Zulassungsstelle bei Vorliegen eines besonderen Anlasses im Sinne des Abschnitts II Nr. 3 dieser Richtlinie tätig werden.
Die Durchführung der Regelaufsicht erfolgt im Wesentlichen durch ein schriftliches Verfahren (Fragebogen und Prüfung von Unterlagen nach den nachfolgenden Buchstaben a und b), ergänzt um die Möglichkeit einer Geschäftsstellenprüfung (Buchstabe c) und eines Witnessaudits (Buchstabe d) gemäß den von der EMAS-Verordnung vorgesehen Aufsichtsinstrumenten.
Die Qualitätsüberprüfung erfolgt insbesondere durch die Sichtung und Bewertung der in § 15 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a bis e UAG genannten Unterlagen. Dazu gehören im Einzelnen:
die in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.1 bis 3.4 sowie Anhang V Abschnitt 5.5 der EMAS-Verordnung geregelt sind.
Die Zulassungsstelle bestimmt, welche Unterlagen sie zur Überprüfung vom Umweltgutachter anfordert. Es steht im Ermessen der Zulassungsstelle, die vom Umweltgutachter aufzubewahrenden Unterlagen vollständig oder in Stichproben anzufordern.
Die Stichprobe kann sich sowohl auf einzelne Fälle gutachterliches Tätigkeiten nach der EMAS-Verordnung als auch auf bestimmte der vorgenannten Unterlagen zu einem ausgewählten Fall bezie. hen. Die Stichprobe soll in der Regel mindestens zwei Fälle gutachterlicher Tätigkeiten umfassen.
Bei der regelmäßig vorzunehmenden Prüfung sind die Unterlagen einer angemessenen Anzahl von gutachterlichen Tätigkeiten nach der EMAS-Verordnung anzufordern und einer Prüfung darauf zu unterziehen, ob der Umweltgutachter im Rahmen seiner Aufgaben insbesondere die für die Organisation einschlägigen Rechtsvorschriften und Umweltgesichtspunkte erfasst und verarbeitet hat. Zur Prüfung dieser gutachterlichen Tätigkeit kann die Zulassungsstelle Rückgriff auf alle Verfahrensschritte des Umweltgutachters nehmen, einschließlich der entsprechenden Dokumentation, die bis zur Gültigkeitserklärung einer ersten Umwelterklärung, einer konsolidierten Umwelterklärung, einer jährlichen Aktualisierung oder einer für gültig erklärten Information erforderlich sind.
Die Zulassungsstelle oder ihre Beauftragten können über die Prüfung der Unterlagen nach § 15 Abs. 6 UAG hinaus andere Erkenntnisse verwerten, Unterlagen beiziehen oder Auskünfte einholen, wenn dies zur Beurteilung der vom Umweltgutachter vorgenommenen gutachterlichen Tätigkeiten erforderlich ist. Rückfragen bei der für die Organisation zuständigen registerführenden Stelle im Sinne des § 32 Abs. 1 UAG oder den zuständigen Umweltbehörden im Sinne des § 33 Abs. 3 UAG sind zulässig.
Ein Witnessaudit ( § 15 Abs. 2 UAG) soll in der Regel einmal innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren ergänzend zu den übrigen Aufsichtsinstrumenten durchgeführt werden. Es dient unter anderem der Feststellung der Fachkunde des beobachteten Umweltgutachters.
Ein zusätzliches Witnessaudit kann von der Zulassungsstelle insbesondere durchgeführt werden
3. Aufsicht aus besonderem Anlass (Anlassaufsicht)
Gemäß § 15 Abs. 4 geht die Zulassungsstelle Anhaltspunkten oder Beschwerden zu einer regelwidrigen Tätigkeit von Umweltgutachtern nach, die sich auf konkrete Einzelfälle beziehen. Voraussetzung für ein Tätigwerden der Zulassungsstelle ist, dass die Beanstandungen substantiiert sind und ein Verstoß gegen aus der EMAS-Verordnung oder § 15 Abs. 6, 7 und 9 UAG abzuleitende Pflichten nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
Beanstandungen sind substantiiert, wenn Sachverhaltsumstände nicht nur generell behauptet, sondern nach Ort, Zeit und Inhalt hinreichend bestimmt sind. Sachverhaltsumstände müssen die tatsächliche Seite eines Pflichtverstoßes nicht vollständig ausfüllen, um Anlass für eine Überprüfung zu sein.
Im Rahmen der Anlassaufsicht kann die Zulassungsstelle sämtliche Aufsichtsinstrumente einsetzen, die sie auch im Rahmen der Regelaufsicht verwendet.
Liegt eine substantiierte Beanstandung vor, wird dem zugelassenen Gutachter der Inhalt der Beanstandung schriftlich bekanntgegeben und er erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
Zweifeln, ob eine gutachterliche Tätigkeit nach der EMAS-Verordnung unparteiisch erfolgt ist oder erfolgt, geht die Zulassungsstelle unverzüglich nach. Dies gilt schon für den Anschein einer möglichen Beeinflussung der gutachterlichen Tätigkeit nach der EMAS-Verordnung.
Zweifel an der Unparteilichkeit bestehen in der Regel, wenn der Umweltgutachter organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, wenn nicht deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Umweltgutachter durch Festlegung in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag ausgeschlossen ist (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 UAG). Auch ein krasses Missverhältnis im Preis-/Leistungsgefüge eines Umweltgutachterauftrages kann Anhaltspunkt dafür sein, dass eine gutachterliche Tätigkeit nach der EMAS-Verordnung nicht unparteiisch durchgeführt worden oder zu erwarten ist.
Der Auftraggeber der betroffenen Begutachtung und - sofern die Organisation bereits registriert ist - die registerführende Stelle ( § 32 Abs. 1 UAG) werden unterrichtet und um Stellungnahme gebeten, sobald aus Sicht der Zulassungsstelle die Besorgnis begründet ist, dass im Einzelfall die erforderliche Unparteilichkeit der Begutachtung nicht sichergestellt ist.
Die Zulassungsstelle geht ferner Anhaltspunkten nach, dass ein Umweltgutachter eine Umwelterklärung trotz Vorliegens eines Gesetzesverstoßes der begutachteten Organisation für gültig erklärt hat. Bei einem erheblichen Gesetzesverstoß oder einem anderen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten eines Umweltgutachters (insbesondere der in § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 UAG genannten) schreitet die Zulassungsstelle unverzüglich ein.
Ein unverzügliches Tätigwerden im Rahmen dieser Nummer 3 ist auch statthaft, wenn ein Aufsichtsverfahren nach Nummer 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen wurde.
4. Aufsichtsmaßnahmen
Die Zulassungsstelle trifft zur Erfüllung der von Umweltgutachtern einzuhaltenden Pflichten und Anforderungen die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 bis 3 UAG.
Konkrete Aufsichtsmaßnahmen sind insbesondere:
Bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit unterrichtet die Zulassungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Wege der Amtshilfe die für die Verfolgung zuständige Behörde.
III. Aufsicht über Umweltgutachterorganisationen
Gegenstand der Aufsicht, Verfahren zur Regel- und Anlassaufsicht sowie die zulässigen Aufsichtsmaßnahmen entsprechen den oben in Abschnitt II dargestellten Verfahren mit der Maßgabe, dass Umweltgutachterorganisationen dahin zu überprüfen sind, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 10 UAG weiterhin vorliegen.
In den regelmäßigen Abständen muss auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen und der nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 bzw. Artikel 9 Abs. 1 der EMAS-Verordnung in Verbindung mit § 10 Abs. 4 UAG erteilten Zertifizierungsbescheinigungen erfolgen.
Hierzu ist festzustellen, ob die Umweltgutachterorganisation die ihr nach der EMAS-Verordnung obliegenden Aufgaben erfüllt hat.
Dies schließt eine Bewertung der Begutachtungen nach Prüfungstiefe, -inhalt und -umfang sowie der Unparteilichkeit der Aufgabenerfüllung ein.
Daraus ergeben sich insbesondere folgende Aspekte für die Aufsicht über Umweltgutachterorganisationen:
Dokumente, die die Umweltgutachterorganisation oder die dort angestellten Umweltgutachter oder Fachkenntnisbescheinigungsinhaber im schriftlichen Verfahren eingereicht haben, können wechselseitig angerechnet werden.
IV. Aufsicht über Fachkenntnisbescheinigungsinhaber
Die gemäß § 8 UAG zugelassenen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber unterliegen ebenfalls der Aufsicht über Umweltgutachter nach dem oben in Abschnitt II dargestellten Verfahren.
Bei der Durchführung der Aufsicht ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass einem Fachkenntnisbescheinigungsinhaber die Validierung einer Umwelterklärung nur für den fachlich von ihm verantworteten Tätigkeitsbereich zuzurechnen ist.
Die Zulassungsstelle soll die im Aufsichtsverfahren gegenüber.einem Umweltgutachter gewonnenen Erkenntnisse auch dahingehend überprüfen, ob sie einem Fachkenntnisbescheinigungsinhaber zuzurechnen sind.
V. Aufsicht über in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union zugelassene Umweltgutachter und
Umweltgutachterorganisationen
Umweltgutachter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU zugelassen sind, unterliegen hinsichtlich ihrer gutachterlichen Tätigkeit im Rahmen der EMAS-Verordnung im Bundesgebiet der Aufsicht in Deutschland. Sie sind verpflichtet, ihre Tätigkeit als Umweltgutachter in jedem Einzelfall rechtzeitig - mindestens vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit - der Zulassungsstelle anzuzeigen (Notifizierung). Dabei sind darzulegen (vgl. Anhang V Abschnitt 5.3.2 der EMAS-Verordnung):
Gemäß Anhang V Abschnitt 5.3.2 der EMAS-Verordnung in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 2 UAG hat die Zulassungsstelle die Qualität der im Bundesgebiet durchgeführten Begutachtungen von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU zugelassenen sind, zu überprüfen. Dazu kann sie sich der in Abschnitt II Nr. 2 genannten Instrumente bedienen.
Wird ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU zugelassen sind, im Bundesgebiet erstmals tätig, kann dies durch ein Witnessaudit der Zulassungsstelle begleitet werden. Dies dient zusätzlich dem Zweck festzustellen, ob und inwieweit diese der Pflicht nachkommen, Maßnahmen zur Sicherstellung der einschlägigen Rechts- und Sprachkenntnisse zu ergreifen.
Wird ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU zugelassen sind, im Bundesgebiet mehrfach tätig, führt die Zulassungsstelle eine Überprüfung der durchgeführten Begutachtung durch ein schriftliches Verfahren durch (vgl. Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe a und b der EMAS-Verordnung, ergänzt insbesondere durch ein Witnessaudit (gemäß Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe d der EMAS-Verordnung). Die Anzahl der Überprüfungen im schriftlichen Verfahren sowie die Häufigkeit von Witnessaudits richten sich nach den oben in Abschnitt II niedergelegten Kriterien dieser Richtlinie.
Anhang V Abschnitt 5.3.2 der EMAS-Verordnung sieht vor, dass bei Unzufriedenheit mit der Qualität der vom Umweltgutachter ausgeführten Arbeiten der Kontrollbericht
zugeleitet wird.
Über die Weiterleitung des Kontrollberichts gemäß den Buchstaben b, c und d entscheidet die Zulassungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Trifft die Zulassungsstelle Anordnungen nach § 16 Abs; 2 UAG, hat sie die Stellen nach Buchstabe c umgehend zu informieren.
VI. Zusammenarbeit mit den registerführenden Stellen
Werden im Rahmen der Aufsicht Verstöße festgestellt, die Auswirkungen auf die Gültigkeitserklärung einer Umwelterklärung haben können, unterrichtet die Zulassungsstelle die nach § 32 Abs. 1 UAG für das Standortregister zuständige Stelle.
VII. Kosten der Aufsicht
Die Kosten für die Durchführung der Aufsichtsmaßnahmen werden in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 36 Abs. 2 UAG festgelegt.
Die Kosten für die Heranziehung von Beauftragten legt die Zulassungsstelle dem Umweltgutachter, der Umweltgutachterorganisation oder dem Fachkenntnisbescheinigunsinhaber auf, dem die Aufsichtsmaßnahme galt. Für die Anlassaufsicht gilt dies nur, falls ein Pflichtverstoß nachgewiesen wird.
VIII. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die UAG-Aufsichtsrichtlinie vom 20. September 2002 (BAnz. S. 25530) außer Kraft.
.
Aufsichtskatalog Zulassungsstelle nach dem UAG | Anhang |
Pflichtenverstoß des Umweltgutachters, der Umweltgutachterorganisation oder des Inhabers von Fachkenntnisbescheinigungen: | Ausdrücklich zulässige Aufsichtsmaßnahmen: | |
1 | Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten nach § 15 Abs. 6 Nr. 1 UAG | Teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeit ( § 16 Abs. 2 Nr. 2 UAG) |
2 | Versäumnis der unverzüglichen Unterrichtung der Zulassungsstelle über alle Veränderungen, die auf die Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung Einfluss haben können, § 15 Abs. 6 Nr. 2 UAG, Anhang V Abschnitt 5.3.1 der EMAS-Verordnung | Teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeit ( § 16 Abs. 2 Nr. 2 UAG) |
3 | Verstoß gegen das Gebot der Unparteilichkeit, § 15 Abs. 6 Nr. 3 UAG | Teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeit ( § 16 Abs. 2 Nr. 2 UAG) |
4 | Verstoß gegen die Pflicht, der Zulassungsstelle zur Vorbereitung der regelmäßig durchzuführenden Aufsichtsverfahren die erforderlichen Angaben zu machen, oder Nichtvorlage von Unterlagen nach § 15 Abs. 6 Nr. 1 und 4 UAG | Teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeit ( § 16 Abs. 2 Nr. Nr. 2 UAG) |
5 | Verletzung der Fortbildungspflicht nach § 15 Abs. 7 UAG | Teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeit ( § 16 Abs. 2 Nr. 2 UAG) |
6 | Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.6 der EMAS-Verordnung; Gültigkeitserklärung einer Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben oder Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, § 16 Abs. 2 Nr. 1 UAG (auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6 Nr. 5) | Teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeit ( § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UAG) |
7 | Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung der Zulassungsstelle, § 16 Abs. 2 Nr. 3 UAG | Teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeit ( § 16 Abs. 2 Nr. 3 UAG) |
8 | Täuschung über zulassungserhebliche Tatsachen, soweit sie für die Zulassung oder Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung entscheidungserheblich waren, § 17 Abs. 1 UAG | Rücknahme der Zulassung/ Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung ( § 17 Abs. 1 UAG) |
9 | Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. UAG, die nicht innerhalb einer von der Zulassungsstelle gesetzten Frist aufgegeben wird, § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a UAG | Widerruf der Zulassung/Fachkenntnisbescheinigung ( § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a UAG) |
10 | Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ( § 5 Abs. 2 Nr. 3 UAG) infolge strafgerichtlicher Verurteilung, § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b UAG | Widerruf der Zulassung/Fachkenntnisbescheinigung ( § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b UAG) |
11 | Aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehende Unfähigkeit, gutachterliche Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen, § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c UAG | Widerruf der Zulassung/Fachkenntnisbescheinigung ( § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c UAG) |
12 | Nichterfüllung der Anforderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 UAG durch eine Umweltgutachterorganisation und Nichtherbeiführung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer von der Zulassungsstelle gesetzten Frist, § 17 Abs. 2 Nr. 2 UAG | Widerruf der Zulassung ( § 17 Abs. 2 Nr. 2 UAG) |
13 | Nichtangabe einer zustellungsfähigen Anschrift im Bundesgebiet durch den Umweltgutachter, § 17 Abs. 3 Nr. 1 UAG | Widerruf der Zulassung im Ermessen der Zulassungsstelle ( § 17 Abs. 3 Nr. 1 UAG) |
14 | Abhängigkeitsverhältnis zum auftraggebenden Unternehmen oder zum Betriebsprüfer des Standortes bei der Durchführung von Begutachtungsaufträgen im Einzelfall oder Weisungsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UAG zwischen den begutachtenden Personen hat bestanden und Wiederholungsgefahr gegeben, § 17 Abs. 3 Nr. 2 UAG | Widerruf der Zulassung im Ermessen der Zulassungsstelle ( § 17 Abs. 3 Nr. 2 UAG) |
15 | Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung der Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht, § 17 Abs. 3 Nr. 3 UAG | Widerruf der Zulassung im Ermessen der Zulassungsstelle ( § 17 Abs. 3 Nr. 3 UAG) |
16 | Nichtanzeige eines Umweltgutachters oder einer Umwelt gutachterorganisation aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vor Aufnahme der gutachterlichen Tätigkeit im Bundesgebiet, § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 UAG | Teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ( § 18 Abs. 2 Satz 3 UAG) |
Bei nicht von dem Katalog erfassten Pflichtverstößen erlässt die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 UAG.
Aufsichtsmaßnahmen bei den in diesem Katalog aufgeführten Pflichtverstößen nach den Nummern 1 bis 6 und 9 haben zu unterbleiben oder sind wieder aufzuheben, sobald die Pflichtverletzungen abgestellt, Anordnungen der Zulassungsstelle erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes besteht.
Der Pflichtenverstoß eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation kann sich auch aus Pflichten bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen gemäß § 15 Abs. 9 UAG ergeben.
(Stand: 22.02.2024)
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