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UAG-AufsR - UAG-Aufsichtsrichtlinie
Richtlinie des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz für die Überprüfung von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen im Rahmen der Aufsicht
Vom 22. Juni 2004
(BAnz. Nr. 155 vom 19.08.2004)
I. Einführung
Nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) - (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), im Folgenden EMAS-Verordnung genannt, unterliegen zugelassene Umweltgutachter einer Aufsicht über ihre Tätigkeit. Die EMAS-Verordnung erfasst damit Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen gleichermaßen.
Die Aufsicht dient der Sicherung der Qualität der Tätigkeit zugelassener Umweltgutachter und trägt dadurch wesentlich zur Glaubwürdigkeit und Anerkennung des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung bei. Eine wirkungsvolle Ausübung der Aufsicht stützt die Leistungsfähigkeit von EMAS im Interesse einer eigenverantwortlichen kontinuierlichen Verbesserung des Umweltschutzes in Organisationen.
Die Mitgliedstaaten schaffen nach Artikel 4 Abs. 1 der EMAS-Verordnung ein System für die Aufsicht über die zugelassenen Umweltgutachter. Dabei gelten nach Artikel 4 Abs. 4 der EMAS-Verordnung die Anforderungen des Anhangs V EMAS-Verordnung.
Nach Artikel 4 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Anhang V der EMAS-Verordnung müssen die Aufsichtssysteme der Mitgliedstaaten eine Überprüfung des Fortbestehens der Zulassungsanforderungen von Umweltgutachtern sowie der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen gewährleisten.
Grundlage der Aufsicht ist § 15 des Umweltauditgesetzes (UAG) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Aufsicht über die zugelassenen Umweltgutachter wird von der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU) als Zulassungsstelle nach § 15 Abs. 1 UAG und der UAG-Beleihungsverordnung ( UAG-BV) vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013) in der jeweils geltenden Fassung wahrgenommen.
Diese Richtlinie gilt für die Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter im Sinne der EMAS-Verordnung. Das sind im Bundesgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) zugelassene Umweltgutachter einschließlich der Umweltgutachterorganisationen. Sie gilt ferner für Fachkenntnisbescheinigungsinhaber gemäß § 8 UAG. Sie richtet sich an die Zulassungsstelle.
Mit der vorliegenden Richtlinie nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UAG konkretisiert der Umweltgutachterausschuss (UGA) die Vorgaben des UAG für die Durchführung der Aufsicht unter Beachtung der Anforderungen der EMAS-Verordnung.
§ 15 UAG enthält die Bestimmung, dass die Aufsicht von der Zulassungsstelle in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 24 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung vorzunehmen ist (vgl. Anhang V Abschnitt 5.3 der EMAS-Verordnung).
Um die Aufsicht zu ermöglichen, regelt das UAG Aufbewahrungspflichten für bestimmte Dokumente, Mitteilungspflichten und Vorlagepflichten sowie das Recht zum Betreten der Geschäftsräume der zu überprüfenden Personen und Organisationen durch die Zulassungsstelle oder deren Beauftragte.
Der Aufsicht unterliegt nach Maßgabe des UAG auch die Tätigkeit von Umweltgutachtern oder Umweltgutachterorganisationen soweit diese aufgrund ihrer Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation befugt sind, Tätigkeiten aufgrund anderer rechtlicher Regelungen auszuüben ( § 15 Abs. 9 UAG).
Die Zulassungsstelle führt die Aufsichtsverfahren durch und ergreift - soweit erforderlich - Aufsichtsmaßnahmen.
Mögliche Aufsichtsmaßnahmen ergeben sich aus dem Katalog im Anhang dieser Richtlinie, der nicht abschließend ist.
II Aufsicht über Umweltgutachter
1. Gegenstand der Aufsicht
Nach § 15 UAG in Verbindung mit Anhang V der EMAS-Verordnung werden Umweltgutachter in regelmäßigen Abständen dahingehend überprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 9 UAG weiterhin vorliegen. In den regelmäßigen Abständen muss auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen und der nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) bzw. Artikel 9 Abs. 1 der EMAS-Verordnung in Verbindung mit § 9 Abs. 3 UAG erteilten Zertifizierungsbescheinigungen erfolgen. Hierzu ist festzustellen, ob der Umweltgutachter die ihm nach der EMAS-Verordnung obliegenden Aufgaben erfüllt hat. Dies schließt eine Bewertung der Begutachtungen nach Prüfungstiefe, -inhalt und -umfang sowie der Unparteilichkeit der Aufgabenerfüllung ein.
Die Unparteilichkeit ist im Einzelfall in der Regel nicht gegeben, wenn
(Stand: 27.10.2022)
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