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Versuchstiermeldeverordnung - Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer

Vom 4. November 1999
(BGBl. I 1999 S. 2156, 29.10.2001 2001 S. 2785 Art. 378; 31.10.2006 S. 2407 06; 01.08.2013 S. 3125 13)
Gl.-Nr.: 7833-3-13


Zu aktuellen Fassung

geplante Änderungen 18.10.2013

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 16c in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) nach Anhörung der Tierschutzkommission:

§ 1 Meldeverfahren 13

(1) Wer Tierversuche nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführt oder Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes verwendet, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere oder Kopffüßer sowie über den Zweck und die Art der Versuche oder der sonstigen wissenschaftlichen Verwendung nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 zu melden. Werden die Tierversuche oder sonstigen Verwendungen von Einrichtungen durchgeführt, so ist der verantwortliche Leiter der Einrichtung zur Meldung verpflichtet.

(2) Die Meldungen sind für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage zu erstatten. In Abstimmung mit der zuständigen Behörde können die Meldungen auch in elektronischer Form erfolgen.

(3) Für die Meldungen für die Kalenderjahre 2012 und 2013 sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 13. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass Verweise auf das Tierschutzgesetz als Verweise auf das Tierschutzgesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung gelten.

§ 2 Übermittlungsverfahren 06

Die zuständige Behörde übermittelt alle in einem Land für ein Kalenderjahr gemachten Meldungen in anonymisierter Form jeweils bis zum 31. Mai dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Versuchstiermeldeverordnung vom 1. August 1988 (BGBl. I S. 1213) außer Kraft.


.

  Anlage 13
(zu § 1 Abs. 2)


Meldung zu Versuchszwecken oder bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer für das Jahr: ____
1 2 3a  3b 4 5 6 7 8 9
Tier-
kate-
gorie
Rechts-
grundlage
nach dem
Tierschutz-
gesetz
Anzahl der
erstmals
verwen-
deten
Tiere
Davon
trans-
gene
Tiere
Anzahl
der erneut
verwen-
deten
Tiere
Herkunft
der Tiere
Verwen-
dungs-
zweck
Ggf. Zusam-
menhang mit
Erkrankungen
von Mensch
und Tier
Spezielle Angaben zur
toxikologischen Prüfung
Gesetz-
liche
Vor-
schrif-
ten
Anwendungs-
bereich
Methode
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Hinweise zum Ausfüllen des Erhebungsbogens

1. Allgemeine Erläuterungen

Die Angaben beziehen sich grundsätzlich auf alle Wirbeltiere, die im Berichtszeitraum nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes für wissenschaftliche Zwecke getötet, und auf alle Wirbeltiere oder Kopffüßer, die für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 verwendet wurden. Diese Tatbestände werden im Folgenden unter der Bezeichnung "Vorhaben" zusammengefasst.

Der Erhebungsbogen ist so konzipiert, dass Angaben zu Tieren einer Tierkategorie grundsätzlich in einer Zeile eingetragen werden können, sofern sie in Vorhaben eingesetzt wurden, die bezüglich der in den einzelnen Spalten erfassten Aspekte gleichartig waren. Bei komplexeren Vorhaben, in denen beispielsweise verschiedene Tierkategorien oder verschiedene toxikologische Prüfmethoden zur Anwendung kamen, sind die Angaben durch Eintragungen in mehrere Zeilen aufzuschlüsseln. Dies bedeutet, dass in einer Zeile pro Spalte nur eine Eintragung möglich ist.

Sind Angaben zu einzelnen Spalten nicht erforderlich oder auf Grund der Besonderheit der Fragestellung nicht möglich, kann auf eine Eintragung in den entsprechenden Kästchen verzichtet werden.

Bei Einsatz von EDV-Systemen sind die Eintragungen in den einzelnen Kästchen durch Trennsignale (z.B. Bindestrich, Semikolon) zu separieren.

Für Wirbeltiere, die nach § 4 Abs. 3 zu wissenschaftlichen Zwecken getötet wurden, beschränken sich die erforderlichen Angaben auf Eintragungen zu den Spalten 1 bis 3 oder gegebenenfalls 1, 2 und 4 (Tierkategorie, Rechtsgrundlage und Anzahl der verwendeten Tiere). Eine "erneute Verwendung" ist in diesem Fall gegeben, wenn die getöteten Tiere vormals für andere Vorhaben verwendet worden waren.

Für Wirbeltiere oder Kopffüßer, die nicht erstmals, sondern erneut verwendet wurden, beschränken sich die erforderlichen Angaben auf Eintragungen zu den Spalten 1, 2 und 4.

2. Erläuterungen zu den Spalten

Spalte 1: (Tierkategorien)

Bitte geben Sie an, zu welcher der folgend aufgeführten Tierkategorien die verwendeten Tiere gehören:

  Code-Nr.:   Code-Nr.:
Mäuse 101 Schafe 114
Ratten 102 Rinder 115
Meerschweinchen 103 Halbaffen 116
Hamster 104 Neuweltaffen 117
andere Nagetiere 105 Altweltaffen (außer Menschenaffen) 118
Kaninchen 106 Menschenaffen 119
Katzen 107 andere Säugetiere 120
Hunde 108 Wachteln 121
Frettchen 109 andere Vögel 122
andere Fleischfresser 110 Reptilien 123
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel 111 Amphibien 124
Schweine 112 Fische 125  
Ziegen 113    

Spalte 2: (Tierschutzrechtliche Zuordnung der Vorhaben)

Bitte geben Sie an, ob die Tiere für Vorhaben Code-Nr.:
- nach § 4 Absatz 3 (Töten zu wissenschaftlichen Zwecken) 21
- nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 (Entnahme von Geweben oder Organen) 22
- nach § 7 Absatz 2 Satz 1 (Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken),
- unter Betäubung ohne Wiedererwachen aus dieser Betäubung 23
- ohne Betäubung oder unter Betäubung mit Wiedererwachen aus dieser Betäubung 24
- nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 (Aus-, Fort- oder Weiterbildung) 25
- nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 (Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen) 26
des Tierschutzgesetzes verwendet wurden.

Spalte 3a: Zahlenangaben zu erstmals verwendeten Tieren

Bitte tragen Sie hier in absoluten Zahlen die in Spalte 1 codiert angegebenen Tiere ein, die erstmals für ein Vorhaben verwendet wurden. Hierbei wird jedes verwendete Tier nur einmal gezählt, auch wenn es gegebenenfalls im Berichtszeitraum für mehr als ein Vorhaben, d.h. "erneut", verwendet wurde.

Informationen zu erneut verwendeten Tieren werden in Spalte 4 erhoben.

Spalte 3b: Anteil transgener Tiere

Falls Sie für das Vorhaben Tiere transgener Linien eingesetzt haben, geben Sie bitte in absoluten Zahlen deren Anteil an der unter 3a genannten Summe an.

Spalte 4: Zahlenangaben zu erneut verwendeten Tieren

Hier sind nur dann Eintragungen erforderlich, wenn Tiere folgender Kategorien verwendet wurden:

Kaninchen Halbaffen
Katzen Neuweltaffen
Hunde Altweltaffen (außer Menschenaffen)
Frettchen Menschenaffen.

Bitte geben Sie in absoluten Zahlen an, wie viele Tiere dieser Kategorien erneut, d.h. nicht erstmals in ihrem Leben, für Vorhaben verwendet wurden. Als "erneut verwendet" gelten solche Tiere, die alternativ durch "neue" Tiere ersetzbar gewesen wären, deren Einsatz also nicht auf Grund wissenschaftlicher Erfordernisse im Zusammenhang mit den zuvor durchgeführten Vorhaben erfolgte, sondern beispielsweise mit dem Ziel der Einsparung weiterer Versuchstiere. Die Häufigkeit der erneuten Verwendung im Berichtszeitraum bleibt unberücksichtigt.

Diese Zahlen sind nicht in die Angaben in Spalte 3 einzubeziehen.

Weitere Angaben sind für erneut verwendete Tiere nicht erforderlich.

Spalte 5: Angaben zur Bezugsquelle der Tiere

Hier sind nur dann Eintragungen erforderlich, wenn Tiere folgender Kategorien verwendet wurden:

Mäuse Frettchen
Ratten Halbaffen
Meerschweinchen Neuweltaffen
Hamster Altweltaffen (außer Menschenaffen)
Kaninchen Menschenaffen
Katzen Wachteln.
Hunde
Bitte geben Sie in diesen Fällen an, ob die verwendeten Versuchstiere aus Code-Nr.:
- einer Zucht- oder Liefereinrichtung innerhalb Deutschlands stammen, die für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 des Tierschutzgesetzes erhalten hat, 51
- einer anderen amtlich registrierten oder zugelassenen Einrichtung innerhalb der EU, 52
- einem Staat, der das Europäische Versuchstierübereinkommen ratifiziert hat, aber nicht Mitglied der EU ist, 1 53
- anderen Staaten 54

bezogen wurden.

Spalte 6: Angaben zum Verwendungszweck

Bitte geben Sie an, zu welchem der folgend aufgeführten Zwecke die Tiere verwendet wurden: Code-Nr.:
- Bearbeitung einer Fragestellung aus der Grundlagenforschung, 61
- Erforschung oder Entwicklung von Produkten, Geräten oder Verfahren für die Humanmedizin, Zahnmedizin oder Veterinärmedizin, 2
(Hierunter fallen beispielsweise Untersuchungen zur Pharmakokinetik, Pharmakodynamik, zu Wirkungsmechanismen oder sonstigen biologischen Eigenschaften potentieller neuer Arzneimittel, vergleichbare Untersuchungen im Zusammenhang mit Medizinprodukten sowie Untersuchungen zur Entwicklung bzw. Verbesserung chirurgischer Methoden.)
62
- Herstellung von oder Qualitätskontrolle bei Produkten oder Geräten für die Humanmedizin oder Zahnmedizin, 2
(Hierunter fallen beispielsweise die kommerzielle Herstellung monoklonaler und polyklonaler Antikörper oder sonstiger biologischer Materialien sowie Prüfungen zur Qualität von Antibiotika, Blutzubereitungen, Impfstoffen und Sera.)
63
- Herstellung von oder Qualitätskontrolle bei Produkten oder Geräten für die Veterinärmedizin, 2
(Beispiele wie oben)
64
- Toxikologische Untersuchungen oder andere Sicherheitsprüfungen, einschließlich der Prüfungen im Zusammenhang mit den oben genannten Geräten oder Produkten für die Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin,
(Hierunter fallen beispielsweise Untersuchungen an Produkten und Stoffen zur Bestimmung ihres Gefährdungspotentials für Mensch, Tier und Umwelt, im Falle von Arzneimitteln oder Medizinprodukten die toxikologischen Routineprüfungen.)
65
- Diagnose von Krankheiten,
(Hierunter fallen Untersuchungen in direktem Zusammenhang mit der Diagnose von Krankheiten bei Menschen oder Tieren.)
66
- Prüfung der Wirksamkeit von Schädlingsbekämpfungsmitteln,
(Hierunter fallen beispielsweise Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte.)
67
- Aus-, Fort- und Weiterbildung, 68
- sonstige Zwecke.
(Hierunter fallen beispielsweise Verfahren zur Herstellung und Erhaltung infektiöser Agenzien, Vektoren, Neoplasmen, Antikörper oder sonstiger biologischer Materialien, die nicht für einen der oben genannten Zwecke bestimmt sind.)
69

Spalte 7: Zusammenhang mit bestimmten Erkrankungen

Bitte geben Sie an, ob der Zweck des Vorhabens im Zusammenhang steht mit Erkrankungen, die Code-Nr.:
- das Herz-Kreislauf-System, 71
- das Nervensystem, 72
- Krebserkrankungen, 73
- Stoffwechselkrankheiten, 74
- Infektionskrankheiten, 75
- Erkrankungen des Immunsystems, 76
- andere Erkrankungen des Menschen, 77
- speziell Tiere 78

betreffen.

Liegt kein entsprechender Zusammenhang vor, tragen Sie bitte die Code-Nr. 79 ein.

Spalte 8: Weitere Angaben zu toxikologischen Untersuchungen

Wenn die in Spalte 3a angegebenen Tiere nicht für toxikologische Prüfungen oder sonstige Unbedenklichkeits-prüfungen (siehe Spalte 6 Code-Nr. 65) eingesetzt wurden, tragen Sie bitte die Code-Nummern 800 800 ein.

Wurden die Tiere für solche Studien eingesetzt, ist eine Aufschlüsselung nach dem Anwendungsbereich und nach dem methodischen Vorgehen notwendig. Bitte tragen Sie in das zugehörige Kästchen links zunächst die dreistellige Code-Nummer für den Anwendungsbereich der Prüfung, im Anschluss daran die dreistellige Code-Nummer für die verwendete Prüfmethode ein.

Erläuterung zu den Anwendungsbereichen:

Bitte geben Sie an, ob die Vorhaben

A. zur Prüfung von Stoffen oder Produkten, die vorrangig bestimmt sind Code-Nr.:
- für eine Verwendung in der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin einschließlich des öffentlichen Gesundheitswesens, (beispielsweise als Arzneimittel oder Medizinprodukte) 801
- für eine Verwendung in der Landwirtschaft (einschließlich Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau), (beispielsweise als Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel) 802
- für eine Verwendung in Gewerbe oder Industrie, (beispielsweise als Industriechemikalie, Materialschutzmittel oder Prozesskonservierungsmittel) 803
- für die Verwendung in Haushaltungen, (d.h. im Haushalt eingesetzte Produkte außer Nahrungsmitteln, kosmetischen Mitteln, Arzneimitteln und Medizinprodukten) 804
- für die Verwendung in kosmetischen Mitteln, (im Sinne des Artikels 1 der "Kosmetikrichtlinie" 76/768/EWG Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern und/oder den Körpergeruch zu beeinflussen und/oder um sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten) 805
- zur Verwendung als Zusatzstoff für Lebensmittel, (Stoffe, die Lebensmitteln zugefügt werden, um deren Geschmack, Farbe oder ihre Eigenschaften im Hinblick auf die Handhabung/Verarbeitung oder Haltbarkeit zu verändern) 806
- zur Verwendung als Zusatzstoff für Futtermittel (Stoffe, die Futtermitteln zugefügt werden, um deren Geschmack, Farbe oder ihre Eigenschaften im Hinblick auf die Handhabung/Verarbeitung oder Haltbarkeit zu verändern, einschließlich Bioproteine und Leistungsförderer) oder 807
B. zur Feststellung allgemeiner potentieller oder tatsächlicher Umweltgefährdungen (ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Produktprüfung)

oder

811
C. ohne Bezug zu den unter A. und B. genannten Bereichen 812

durchgeführt wurden.

Erläuterung zu den toxikologischen Untersuchungsmethoden:

Bitte geben Sie an, ob die Tiere in Prüfungen Code-Nr.:
- der akuten oder subakuten Toxizität (14-Tage-, 28-Tage-Studie, einschließlich Limit-Test) mit einer  
  = LD50 -/LC50 -Methode, 821
  = anderen Methode, bei der der Tod des Versuchstieres als toxikologischer Endpunkt eingesetzt wird, 822
  = Methode, bei der nicht der Tod des Tieres, sondern die klinische Symptomatik als toxikologischer Endpunkt eingesetzt wird, 823
- auf Hautreizung, 824
- auf Hautsensibilisierung, 825
- auf Augenreizung, 826
- der subchronischen oder chronischen Toxizität (Dauer der Studie länger als 28 Tage), 827
- auf Kanzerogenität, 828
- auf Entwicklungstoxizität, 829
- auf Mutagenität, 830
- auf Reproduktionstoxizität, 831
- auf Toxizität für aquatisch lebende Wirbeltiere, 832
- auf Toxizität für terrestrisch lebende Wirbeltiere, 833
- auf Bioakkumulation, 834
- auf andere hier nicht aufgeführte Effekte 835

verwendet wurden.

Spalte 9: Vorhaben im Zusammenhang mit bestimmten Rechtsvorschriften über die Zulassung oder das Inverkehrbringen von Stoffen oder Produkten

Bitte geben Sie an, ob die Untersuchungen Code-Nr.:
- ohne Zusammenhang mit Rechtsvorschriften über die Zulassung oder das Inverkehrbringen von Stoffen oder Produkten, 91
- auf Grund spezieller nationaler Rechtsvorschriften einzelner EU-Mitgliedstaaten, die nicht der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften dienen,
(in Deutschland beispielsweise Fischtests zur Bestimmung der Fischgiftigkeit im wasserrechtlichen Vollzug)
92
- auf Grund von EU-Rechtsvorschriften einschließlich der Anforderungen des Europäischen Arzneibuchs, (insbesondere Untersuchungen auf der Grundlage von Vorschriften aus EU-harmonisierten Rechtsbereichen wie z.B. dem Arzneimittel-, Chemikalien- oder Pflanzenschutzmittelrecht) 93
- auf Grund vom EG-Recht abweichender EU-Rechtsvorschriften einzelner Mitgliedstaaten des Europarates, 3 94
- auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften,
(z.B. Vorschriften der US-amerikanischen Behörde für Nahrungs- und Arzneimittel, FDA)
95
- auf Grund einer Kombination von zwei oder mehrerer der oben genannten Kategorien von Rechtsvorschriften 96

durchgeführt wurden.



1) Eine aktuelle Liste dieser Staaten wird von der zuständigen Behörde jährlich zur Verfügung gestellt.

2) Ohne die hierfür durchgeführten toxikologischen Untersuchungen.

3

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