Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz
VwV TierschutzG
- Inhalt -
1 Zu § 2 Nr. 3 (Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Tierhalters)
2.1 Verbot von Dopingmitteln und anderen leistungsbeeinflussenden Maßnahmen (§ 3 Nr. 1b)
2.2 Verbot der Ausbildung zu aggressivem Verhalten (§ 3 Nr. 8a)
2.3 Verbot von Stromeinwirkungen (§ 3 Nr. 11)
3.1 Berufs- oder Gewerbsmäßigkeit
3.2 Nachweis der Sachkunde
4.1 Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Nr. 1
4.2 Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Nr. 2
5.1 Anwendung von Klonierungstechniken
5.2 Methoden zur Erstellung transgener Tierlinien
6 Zu § 8 (Genehmigung von Versuchsvorhaben)
6.1 Antrag auf Genehmigung von Versuchsvorhaben
6.2 Prüfung des Antrags
6.2.1 Wissenschaftlich begründet darzulegende Genehmigungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1) 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a).
6.2.1.2 Nach dem gleichen Maßstab prüft die Genehmigungsbehörde, ob die in § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen wissenschaftlich begründet dargelegt sind.
6.2.1.2.1 Aus der Darlegung des Antragstellers muss ersichtlich sein, inwieweit die zugänglichen Informationsmöglichkeiten (z.B. Literatur, Datenbanken) bereits hinreichende Erkenntnisse über das angestrebte Versuchsergebnis enthalten oder nicht.
6.2.3 Darzulegende Genehmigungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 2 Satz 2Nr. 3)
6.2.4 Zusätzliche Prüfungsunterlagen
6.3 Überwachung der Tierversuchseinrichtungen
6.4 Entscheidung über den Antrag
6.5 Genehmigung nach § 8 Abs. 5a
7 Zu § 8a (Anzeige von Versuchsvorhaben und von Änderungen von Versuchsvorhaben)
7.1 Anzeige eines Versuchsvorhabens
7.2 Änderungen angezeigter Versuchsvorhaben
7.3 Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben
7.4 Prüfung der Anzeige und Untersagung der Durchführung von Tierversuchen (§ 8a Abs. 5 und § 16a)
8 Zu § 8b (Tierschutzbeauftragter)
9 Zu § 9 (Durchführung von Tierversuchen)
9.1 Qualifikation der Personen, die Tierversuche durchführen (§ 9 Abs. 1)
9.2 Durchführung von Tierversuchen (§ 9 Abs. 2)
9.2.1 Auswahl der Versuchstiere
9.2.2 Betäubung der Versuchstiere und Verfahren nach Abschluss der Tierversuche
10 Zu § 10 (Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung)
10.1 Aus-, Fort- oder Weiterbildung
10.2 Alternativen
10.3 Personelle Durchführungsvoraussetzungen
10.4 Führung von Aufzeichnungen
10.5 Anzeigepflicht
12 Zu § 11 (Erlaubnis für das Züchten und das Halten von Tieren sowie den Handel mit Tieren)
12.1 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
12.2 Prüfung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis
12.2.2 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 1
12.2.3 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 2
12.2.4 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 3
12.2.5 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
14 Zu § 15 (Kommissionen zur Unterstützung der Genehmigungsbehörden)
14.1 Berufung der Kommissionen zur Unterstützung der Genehmigungsbehörden (Kommissionen)
14.2 Beratung der Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben durch die Kommissionen
14.3 Geschäftsordnung der Kommissionen
14.5 Versuchsvorhaben im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung
15 Zu § 16a (Befugniskatalog - Maßnahmen nach § 1 6a Satz 2 Nr. 2)
16 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
Anlagen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes*)
Anlage 1 Erforderliche Angaben für den Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes
Anlage 2 Erforderliche Angaben für die Anzeige
Anlage 3 Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes für die Durchführung von Tierversuchen
Anlage 4 Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für das Züchten oder Halten von Wirbeltieren
Anlage 5 Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung zu halten, Hunde auszubilden oder Tierbörsen durchzuführen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 2c des Tierschutzgesetzes)
Anlage 6 Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, gewerbsmäßigen Umgang mit Tieren
Anlage 7 Vordruck für die Niederschrift über die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes und § 83 Abs. 2 des