umwelt-online: VwV zum Tierschutzgesetz (4)
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Erforderliche Angaben für den Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes | Anlage 1 (zu Nummer 6.1.1) |
Name/Bezeichnung und Anschrift des Antragstellers/der Einrichtung
1 Angaben zum Versuchsvorhaben
1.1 Bezeichnung des Versuchsvorhabens (einschließlich der internen Kurzbezeichnung) und Kennzeichnung; ob es sich um einen Finalversuch im Sinne des § 8 Abs. 5a handelt.
1.2 Zweck und Unerläßlichkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 2)
1.2.1 Angabe des Zwecks des Versuchsvorhabens und wissenschaftlich begründete Darlegung, dass dieser einem der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Zwecke zuzuordnen ist.
1.2.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung der Unerläßlichkeit des Versuchsvorhabens unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 7 Abs. 2 Abs. 2 1. Halbsatz)
1.2.3 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass der Versuchszweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren als den Tierversuch erreicht werden kann (§ 7 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz)
1.3 Ausschöpfung zugänglicher Informationsmöglichkeiten (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b)
1.3.1 Genutzte Informationsmöglichkeiten
1.3.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis noch nicht hinreichend bekannt ist; gegebenenfalls wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die Überprüfung des hinreichend bekannten angestrebten Versuchsergebnisses durch einen Doppel- oder einen Wiederholungsversuch unerläßlich ist
1.4 Art und Anzahl der vorgesehenen Tiere (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 2)
1.4.1 Vorgesehene Tierarten und Begründung für die Wahl der Tierart (§ 9 Abs. 2 Nr. 1)
1.4.2 Vorgesehene Anzahl und Begründung für die Anzahl der Tiere einschließlich Angaben zur biometrischen Planung (§ 9 Abs. 2Nr.2)
1.4.3 Gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere handelt (§ 9 Abs. 2 Nr. 7)
1.4.3.1 Gegebenenfalls Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 mit Begründung, wenn eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere nicht verwendet werden können
1.4.3.2 Gegebenenfalls Begründung, wenn eine Entnahme aus der Natur für erforderlich gehalten wird (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2)
1.5 Ort, vorgesehener Beginn (Datum) und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 4)
1.6 Beschreibung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich der Betäubung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 3)
1.6.1 Art, Durchführung und Dauer der vorgesehenen Eingriffe oder Behandlungen
1.6.2 Angabe, welche Eingriffe oder Behandlungen unter Betäubung durchgeführt und welche Betäubungsverfahren dabei angewandt werden sollen
1.6.3 Angabe, ob schmerzhafte Eingriffe oder Behandlungen ohne Betäubung durchgeführt werden sollen; gegebenenfalls Begründung hierfür
1.6.4 Angabe, ob an einem nicht betäubten Tier mehrere erheblich schmerzhafte Eingriffe oder Behandlungen durchgeführt werden sollen; gegebenenfalls Begründung hierfür
1.6.5 Belastungen (Intensität und Dauer von Schmerzen oder Leiden) denen die Tiere voraussichtlich ausgesetzt, und Schäden, die ihnen voraussichtlich zugefügt werden
1.6.6 Vorgesehene Maßnahmen zur Schmerzlinderung nach Abklingen der Betäubung
1.6.7 Die Angaben nach den Nummern 1.6.1 bis 1.6.6 sind zusätzlich in einer dem Genehmigungsantrag beizufügenden Tabelle nach dem Muster des Anhangs zu dieser Anlage zu vermerken 1
1.7 Ethische Vertretbarkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 3)
1.7.1 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (§ 7 Abs. 3 Satz 1)
1) Vordrucke können bei der Genehmigungsbehörde angefordert werden.
1.7.2 Bei länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis vermutlich für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung ist (§ 7 Abs. 3 Satz 2)
2 Nachweis 2 der Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4
2.1 Nachweis, dass die zur Durchführung des Versuchsvorhabens erforderlichen Anlagen, Geräte und sonstigen sachlichen Mittel vorhanden sind
2.2 Nachweis, dass die organisatorischen Voraussetzungen, insbesondere für die. Aufgabenerfüllung des Tierschutzbeauftragten, gegeben sind
2.3 Nachweis, dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege der Tiere einschließlich ihrer Betreuung und medizinischen Versorgung sichergestellt ist
3 Verfahren am Versuchsende
Beabsichtigter Verbleib der Tiere:
4 Darlegung, dass die Einhaltung der Anforderungen an die Durchführung der Tierversuche nach § 9 Abs. 1 und 2 und die Durchführung der Aufzeichnungspflicht nach § 9a erwartet werden kann
(Stand: 29.11.2021)
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