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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung und der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
Vom 29. September 2011
(BGBl. I Nr. 50 vom 06.09.2011 S. 1976)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- des § 7 Absatz 1 und 1a Nummer 2, des § 17c Absatz 2 und des § 17d Absatz 6 Nummer 1 und 2 Buchstabe b, d und f und Nummer 3 und 4 und Absatz 7 Nummer 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) und
- des § 5 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes, der durch Artikel 16a Nummer 2 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
Die Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die § 29 betreffende Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:
alt | neu |
§ 29 Änderung der Zulassung, Neuzulassung | " § 29 Änderung der Zulassung eines Mittels, das zur Anwendung am Tier bestimmt ist
§ 29a Änderung der Zulassung eines Mittels, das nicht zur Anwendung am Tier bestimmt ist ." |
2. In § 1 Nummer 8 werden die Wörter "Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2010 S. 1)" ersetzt.
3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Als Zulassungsstellen zuständig sind:
|
"(2) Als Zulassungsstellen zuständig sind:
|
4. In § 5 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Eine nach einem Bachelorstudium der Biologie, der Chemie, der Biotechnologie oder der Pharmazie abgelegte Prüfung gilt nicht als abgelegte Prüfung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, ein abgeschlossenes Bachelorstudium der Biologie, der Chemie, der Biotechnologie oder der Pharmazie gilt nicht als abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des Satzes 2."
5. In § 12 werden die Wörter "den Artikeln 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90" durch die Wörter "der Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010" ersetzt.
6. § 13 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) diese in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind. | "b) diese in der Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind." |
7. In § 20 Absatz 7 Nummer 1 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.
8. In § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
9. In § 24 Absatz 6 werden die Wörter "der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder vom Rat der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "den Organen der Europäischen Union" ersetzt.
10. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 Änderung der Zulassung, Neuzulassung | " § 29 Änderung der Zulassung eines Mittels, das zur Anwendung am Tier bestimmt ist". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 06.07.2018)
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