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BTV-3-ImpfgestattungsV
Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
Vom 6. Juni 2024
(BGBl. I Nr. 181 vom 06.06.2024)
Gl.-Nr.: 7831-1-53-7
Auf Grund des § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Gestattung der Anwendung bestimmter Impfstoffe
(1) In Anwendung des Artikels 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43; L 163 vom 20.06.2019 S. 112; L 326 vom 08.10.2020 S. 15; L 241 vom 08.07.2021 S. 17; L 151 vom 02.06.2022 S. 74), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/183 (ABl. L 26 vom 30.01.2023 S. 7) geändert worden ist, wird die Anwendung der nachfolgend aufgeführten immunologischen Tierarzneimittel zum Schutz empfänglicher Tiere vor der Blauzungenkrankheit, soweit die immunologischen Tierarzneimittel ausschließlich inaktivierte Erreger enthalten und bei ihrer Herstellung nur Virusstämme des Serotyps 3 verwendet worden sind, gestattet:
(2) Absatz 1 gilt nur, solange kein immunologisches Tierarzneimittel gemäß Artikel 44, 47, 49 oder 52 der Verordnung (EU) 2019/6 zugelassen worden ist.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 6. Dezember 2024 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
ENDE |
(Stand: 10.06.2024)
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