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Änderungstext
Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften
Vom 13. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 277 vom 18.10.2023)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
PflBestSchV - Pflanzenbeständeschutzverordnung
Verordnung zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen
- wie eingefügt -
Artikel 2
PflBeschV - Pflanzenbeschauverordnung
- wie eingefügt -
Artikel 3
Änderung des Pflanzengesundheitsgesetzes
§ 16 Absatz 2 des Pflanzengesundheitsgesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354), das durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) 2020/1825 (ABl. L 406 vom 03.12.2020 S. 58)" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 (ABl. L 149 vom 09.06.2023 S. 62)" ersetzt.
2. In Nummer 11 werden die Wörter "Verordnung (EU) 2020/1361 (ABl. L 317 vom 01.10.2020 S. 1)" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) 2023/1174 (ABl. L 155 vom 16.06.2023 S. 33)" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Anbaumaterialverordnung EU
Die Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. November 2020 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"In Gebieten, die nach den Anforderungen des Artikels 10 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung von der zuständigen Behörde als befallsfrei für diesen RNQP eingestuft worden sind, sind keine Kontrollen auf diesen RNQP durchzuführen."
b) In Absatz 6 Nummer 10 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
2. In § 6 Absatz 7 wird die Angabe "Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1 und Absatz 6" durch die Angabe "Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 6" ersetzt.
3. In § 7 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 6 Absatz 2 bis 4, 5 Nummer 1 bis 3 und Absatz 6" durch die Angabe " § 6 Absatz 2 bis 4, 5 Nummer 1 bis 3, 5 und Absatz 6" ersetzt.
4. In § 12 Absatz 3 werden die Wörter "und es von einer Mutterpflanze für Zertifiziertes Material gewonnen worden ist, die entweder aus Vorstufenmaterial oder aus Basismaterial erzeugt worden ist" durch die Wörter "und so gehalten wird, dass die jeweilige Identifikation des Anbaumaterials während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist" ersetzt.
5. In § 16 Absatz 4 werden die Wörter " § 59 Absatz 2 Nummer 10" durch die Wörter " § 57 Absatz 2 Nummer 10" ersetzt.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch "Absatz 2" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter " § 62 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes" durch die Wörter " § 12 Satz 1 des Pflanzengesundheitsgesetzes" ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
(Stand: 18.10.2023)
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