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Regelwerk, Natuschutz, Pflanzenschutz

PflBeschV - Pflanzenbeschauverordnung

Vom 13. Oktober 2023
(BGBl. I vom 18.10.2023 Nr. 277)
Gl.-Nr.: 7823-5-18


Archiv: 2000

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen, Verweise

(1) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 und des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2017/625 gelten im Anwendungsbereich dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; sowie die Kanarischen Inseln, die spanischen Exklaven Ceuta und Melilla und die französischen überseeischen Gebiete Guadeloupe, Réunion, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Saint Barthélemy und Saint Martin;
  2. ISPM 15 Standard: Internationaler Standard für Verpackungsmaterial aus Holz, erstellt nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (Bekanntmachung des Julius Kühn-Instituts vom 24. April 2023, BAnz AT 25. Mai 2023 B6);
  3. TRACES: das in Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 genannte computergestützte System zum Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen;
  4. Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (GGED-PP): ein für Sendungen von Pflanzen im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c und e der Verordnung (EU) 2017/625 durch den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer auszufüllendes Dokument. Es enthält alle für die sofortige und eindeutige Identifizierung der Sendung und ihres Inhalts erforderlichen Angaben. Mit dem GGED-PP teilt zudem die zuständige Behörde die Ergebnisse über die amtlichen Kontrollen und die Entscheidung über die Einfuhrfähigkeit der Sendung mit.

(2) Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 verwiesen wird, sind die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Anhänge geändert, sind diese in der geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der jeweiligen Änderungsverordnung festgelegten Anwendungstages anzuwenden.

§ 2 Anzeigepflichten

(1) Hat ein Unternehmer den Verdacht oder wird ihm bekannt, dass ein Schadorganismus, der

  1. nicht als
    1. Unionsquarantäneschädling nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072,
    2. Schutzgebiets-Quarantäneschädling nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 oder
    3. unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt ist und
  2. dessen Vorkommen im jeweiligen Land nicht bekannt war,

bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen auftritt, für die er verantwortlich ist, hat er dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ferner hat ein Unternehmer der zuständigen Behörde auch das Fehlen einer Markierung nach ISPM 15 Standard unverzüglich anzuzeigen, wenn er

  1. Verpackungsmaterial aus Holz aus einem Drittland in das Gebiet der Union eingeführt oder verbracht hat oder
  2. Verpackungsmaterial aus Holz aus einem auf Grund des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union 2012/535/EU (ABl. L 266 vom 02.10.2012 S. 42), zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/618 der Kommission vom 19. April 2018 (ABl. L 102 vom 23.04.2018 S. 17), abgegrenzten Gebietes innerhalb der Gemeinschaft eingeführt oder verbracht hat.

Die Anforderung nach Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Verpackungsmaterial mit dem Ursprung in der Schweiz. Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 gilt entsprechend. Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 bleibt unberührt.

(2) Ergänzend zu den Anzeigepflichten nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hat jede Person, die Kenntnis erlangt vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens

  1. eines Schadorganismus nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder
  2. eines Schadorganismus, für den Maßnahmen auf Grund eines nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakts gelten,

dies unverzüglich unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Pflanzenerzeugnisse der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch verpflichtet

  1. öffentliche oder
  2. private Untersuchungsstellen,

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