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Regelwerk Naturschutz, EU, Pflanzenschutz

Gesetz über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die
Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln *

Vom 23. Mai 2011
(BGBl. I Nr. 24 vom 27.05.2011 S. 925; 06.02.2012 S. 148 12aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7823-6



Neu geregelt im Pflanzenschutzgesetz Fassung 2012 § 33

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig

  1. für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1),
  2. für die vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
  3. für die gegenseitige Anerkennung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
  4. für die Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
  5. für die Aufhebung oder Änderung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
  6. für die Aufhebung oder Änderung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
  7. für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
  8. für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält, nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
  9. für die Erweiterung einer Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und
  10. für Entscheidungen nach den Artikeln 52 bis 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

Gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit einem Antrag nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 statt, wird die Zulassung des betroffenen Pflanzenschutzmittels erweitert.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist ferner zuständig

  1. für alle sonstigen Entscheidungen, Genehmigungen oder Zulassungen sowie alle sonstigen Verfahren im Zusammenhang mit der Genehmigung oder Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 den Mitgliedstaaten als Aufgabe zugewiesen sind,
  2. für die Mitwirkungshandlungen bei der Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 den Mitgliedstaaten als Aufgabe zugewiesen sind, einschließlich der Zusammenarbeit mit den für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission sowie für die Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, soweit eine entsprechende Informationspflicht in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen ist,
  3. für die Beteiligung an Prüfungen von Zulassungsanträgen durch andere Mitgliedstaaten und der Abgabe von Stellungnahmen nach den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 und 9 sowie im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 und 6, sofern es sich um eine Änderung der bestehenden Zulassung handelt, jeweils auch in Verbindung mit § 2, sowie im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 gilt für die Beteiligung anderer Behörden des Bundes § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, entsprechend. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann für die Abgabe der Bewertungen und Stellungnahmen eine Frist setzen, wenn dies erforderlich ist, um eine durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgegebene Frist einzuhalten.

(4) Soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zulassungsantrag § 12 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, und die auf Grund dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung entsprechend.

§ 2 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet im Rahmen der Zulassung ergänzend zu den in Artikel 31 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Bestimmungen über

  1. die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erforderlichen Anwendungsbestimmungen, einschließlich solcher über
    1. den zum Schutz von Gewässern erforderlichen Abstand bei der Anwendung,
    2. die zur Anwendung berechtigten Personen und
    3. spezifische Risikominderungsmaßnahmen in bestimmten Gebieten,
  2. die Einstufung über die Eignung des Pflanzenschutzmittels für nicht berufliche Anwender zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich unter Berücksichtigung insbesondere der Eigenschaften der Wirkstoffe, der Dosierfähigkeit, der Anwendungsform und der Verpackungsgröße,
  3. die Eignung zur Anwendung auf Flächen, die von der Allgemeinheit genutzt werden,
  4. die Art der Verpackung.

§ 3 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung

(1) Zulassungen sind zu widerrufen, wenn

  1. die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe a, c oder e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegen oder
  2. der Zulassungsinhaber wiederholt gegen seine Pflichten aus Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verstoßen hat.

(2) Zulassungen können widerrufen werden, wenn

  1. die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 1 oder Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/ 2009 vorliegen,
  2. der Zulassungsinhaber einen Antrag nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gestellt hat oder
  3. wiederholt die Zusammensetzung des in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittels wesentlich von der Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels abweicht.

(3) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der Antragsteller die Zulassung

  1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
  2. unter den Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 Nummer 1 gilt § 49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(6) Für Genehmigungen nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten die Absätze 1 bis 5 sowie § 16g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, entsprechend.

§ 4 Kosten

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für

  1. seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, einschließlich Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens einer Zulassung oder Genehmigung, und
  2. berichterstattende Tätigkeiten nach Artikel 7, 22 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach Satz 1 ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung, des Julius Kühn-Instituts und des Umweltbundesamtes verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 sind die Kosten von demjenigen zu erheben, der die Prüfung eines Wirkstoffes, Safeners, Synergisten oder Zusatzstoffes veranlasst; in diesem Fall gilt das Verwaltungskostengesetz entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Werden gebührenpflichtige Tatbestände geregelt, bei denen die Mitwirkung des Umweltbundesamtes gesetzlich vorgeschrieben ist, ist auch das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erforderlich. Der Nutzen der Pflanzenschutzmittel für die Allgemeinheit ist angemessen zu berücksichtigen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.

§ 5 Übergangsregelung für bestehende Zulassungen und Genehmigungen Die Entscheidung über einen Antrag auf

  1. die Zulassung oder die Genehmigung des Inverkehrbringens eines Pflanzenschutzmittels ausgenommen die Feststellung der Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel
  2. die Genehmigung der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels,

der der jeweils zuständigen Behörde am 13. Juni 2011 vorliegt und noch nicht beschieden ist, bestimmt sich nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist.

(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf die Feststellung der Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel, der dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit am 13. Juni 2011 vorliegt und noch nicht beschieden ist, erfolgt ab dem 14. Juni 2011 nach Maßgabe des Artikels 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. § 3 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Für Pflanzenschutzmittel, die vor dem 14. Juni 2011 zugelassen worden sind, gilt das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, mit folgenden Maßgaben:

  1. Pflanzenschutzmittel dürfen noch in Verkehr gebracht werden, bis ihre Zulassung durch Zeitablauf endet, es sei denn, die Zulassung endet zu einem früheren Zeitpunkt durch Widerruf oder Rücknahme.
  2. Pflanzenschutzmittel, für die eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vor dem 14. Juni 2011 erteilt

worden ist, dürfen noch bis zu dem in Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bestimmten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung endet zu einem früheren Zeitpunkt durch Widerruf oder Rücknahme.

§ 6 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Zulassung nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt oder
  2. ohne Genehmigung nach Artikel 52 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Pflanzenschutzmittel im Parallelhandel einführt, in Verkehr bringt oder verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Pflanzenschutzmittel, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 14. Juni 2011 in Kraft.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

ENDE

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