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Gesetz über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die
Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln *
Vom 23. Mai 2011
(BGBl. I Nr. 24 vom 27.05.2011 S. 925; 06.02.2012 S. 148 12aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7823-6
Neu geregelt im Pflanzenschutzgesetz Fassung 2012 § 33
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig
Gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit einem Antrag nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 statt, wird die Zulassung des betroffenen Pflanzenschutzmittels erweitert.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist ferner zuständig
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 und 9 sowie im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 und 6, sofern es sich um eine Änderung der bestehenden Zulassung handelt, jeweils auch in Verbindung mit § 2, sowie im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 gilt für die Beteiligung anderer Behörden des Bundes § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, entsprechend. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann für die Abgabe der Bewertungen und Stellungnahmen eine Frist setzen, wenn dies erforderlich ist, um eine durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgegebene Frist einzuhalten.
(4) Soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zulassungsantrag § 12 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, und die auf Grund dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung entsprechend.
§ 2 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet im Rahmen der Zulassung ergänzend zu den in Artikel 31 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Bestimmungen über
§ 3 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung
(1) Zulassungen sind zu widerrufen, wenn
(2) Zulassungen können widerrufen werden, wenn
(3) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der Antragsteller die Zulassung
erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 Nummer 1 gilt § 49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(6) Für Genehmigungen nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten die Absätze 1 bis 5 sowie § 16g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, entsprechend.
§ 4 Kosten
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für
Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach Satz 1 ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung, des Julius Kühn-Instituts und des Umweltbundesamtes verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 sind die Kosten von demjenigen zu erheben, der die Prüfung eines Wirkstoffes, Safeners, Synergisten oder Zusatzstoffes veranlasst; in diesem Fall gilt das Verwaltungskostengesetz entsprechend.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Werden gebührenpflichtige Tatbestände geregelt, bei denen die Mitwirkung des Umweltbundesamtes gesetzlich vorgeschrieben ist, ist auch das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erforderlich. Der Nutzen der Pflanzenschutzmittel für die Allgemeinheit ist angemessen zu berücksichtigen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
§ 5 Übergangsregelung für bestehende Zulassungen und Genehmigungen Die Entscheidung über einen Antrag auf
der der jeweils zuständigen Behörde am 13. Juni 2011 vorliegt und noch nicht beschieden ist, bestimmt sich nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist.
(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf die Feststellung der Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel, der dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit am 13. Juni 2011 vorliegt und noch nicht beschieden ist, erfolgt ab dem 14. Juni 2011 nach Maßgabe des Artikels 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. § 3 Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Für Pflanzenschutzmittel, die vor dem 14. Juni 2011 zugelassen worden sind, gilt das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, mit folgenden Maßgaben:
worden ist, dürfen noch bis zu dem in Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bestimmten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung endet zu einem früheren Zeitpunkt durch Widerruf oder Rücknahme.
§ 6 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Pflanzenschutzmittel, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 14. Juni 2011 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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