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FeuerbrandV 1985- Feuerbrandverordnung
Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit
Vom 20. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2551; 13.12.2007 S. 2930; 10.10.2012 S. 2113 12; 13.10.2023 Nr. 277aufgehoben)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 8 bis 11, 14 und 15 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2591; 1976 I S. 1059) wird vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Im Sinne dieser Verordnung sind
Amelanchier Medik. | Felsenbirne |
Chaenomeles Lindl. | Zier- oder Scheinquitte |
Cotoneaster Ehrh. | Zwergmispel |
Crataegus L. | Weiß- und Rotdorn |
Cydonia Mill. | Quitte |
Malus Mill. | Apfel |
Pyracantha M. Roem. | Feuerdorn |
Pyrus L. | Birne |
Sorbus L. | Eberesche |
Stranvaesia Lindl. | Stranvaesie; |
(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Wirtspflanzen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens des Feuerbrandes unverzüglich zu melden. In der Meldung sind die Pflanzenart, der Standort und der Umfang des Bestandes sowie die Herkunft von Pflanzen, die höchstens zwei Jahre lang an ihrem Standort stehen, anzugeben.
(2) Wer Wirtspflanzen zum Verpflanzen, zur Vermehrung oder zum Vertreiben als bewurzelte Pflanzen anzieht oder in den Verkehr bringt, ist verpflichtet, diese Wirtspflanzen unter Angabe der Art, der Sorte, der Herkunft und des Standorts oder Lagerorts der zuständigen Behörde auf deren Anordnung zu melden.
(1) Wird das Auftreten des Feuerbrandes festgestellt, so kann die zuständige Behörde die befallenen, befallsverdächtigen und in einem Umkreis bis zu 5 km gelegenen befallsgefährdeten Grundstücke oder Anbauflächen abgrenzen (abgegrenztes Gebiet).
(2) Die zuständige Behörde hebt die Abgrenzung des Gebietes auf, wenn sie bei erneuter Untersuchung keinen Befall feststellt und seit dem letzten Auftreten des Feuerbrandes zwei Jahre vergangen sind.
(1) Wirtspflanzen oder Teile von diesen, die befallen oder befallsverdächtig sind, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
(2) Die in einem abgegrenzten Gebiet wachsenden Wirtspflanzen oder Teile von diesen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gebiet verbracht werden.
Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, für die Dauer von höchstens fünf Jahren verbieten,
(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, auf Anordnung der zuständigen Behörde
(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 genehmigen, daß die Wirtspflanzen an anderer Stelle vernichtet werden, soweit hierdurch keine Gefahr einer Ausbreitung des Feuerbrandes entsteht.
Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, anordnen, daß
werden dürfen.
(1) Das Züchten und das Halten des Erregers des Feuerbrandes sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Untersuchungen, Versuche und Züchtungsvorhaben Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Feuerbrandes nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung der Krankheit entsteht.
Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierungen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5 des Pflanzenschutzgesetzes anzuordnen, daß die zuständige Behörde den Feuerbrand bekämpft.
Ordnungswidrig im Sinne des § § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 18.10.2023)
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