Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Naturschutz, Pflanzenschutz

AltLandPflSchV - Altes Land Pflanzenschutzverordnung
Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Gebieten von Hamburg und Niedersachsen

Vom 11. März 2015
(BAnz. AT 16.03.2015 V2; 20.06.2016 S. 1373 16)



Archiv 2013

Eingangsformel

Auf Grund des § 36 Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für

Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf Vorschlag der Freien und Hansestadt Hamburg und Niedersachsen:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den in Anlage 1 bezeichneten Gebieten.

§ 2 Allgemeine Bestimmungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Ein Pflanzenschutzmittel, das nach einer in der jeweiligen Zulassung festgelegten Anwendungsbestimmung nur mit einem Abstand zu Gewässern von mindestens fünf Metern angewandt werden darf, darf abweichend von dieser Anwendungsbestimmung in den in Anlage 1 bezeichneten Gebieten auch nach den in den §§ 3 und 4, jeweils in Verbindung mit § 6, festgelegten Bedingungen angewandt werden.

§ 3 Besondere Bestimmungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

(1) Auf der gesamten Anbaufläche sind bei der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels im Sinne des § 2 Pflanzenschutzgeräte zu verwenden, die mindestens in der Abdriftminderungsklasse 75 vom Hundert in den Abschnitt "Verzeichnis Verlustmindernde Geräte - Abdriftminderung" der Beschreibenden Liste des Julius Kühn-Instituts vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung (Verzeichnis Verlustmindernde Geräte) mit dem Verwendungsbereich Obstbau eingetragen sind.

(2) Für die Behandlung der an Gewässer angrenzenden Baumreihen sind, unter Einhaltung der jeweiligen Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die in dem Verzeichnis Verlustmindernde Geräte beschrieben sind, die zusätzlichen Anforderungen der Absätze 3 bis 7 zu beachten.

(3) Bei Gewässern, die ständig Wasser führen, darf die erste Baumreihe nur dann mit den in § 2 bezeichneten Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, wenn die Baumreihe einen Abstand zum Gewässer von mindestens fünf Metern, gemessen von der Böschungsoberkante bis zur Baummitte, hat. Für die Behandlung der ersten zwei Baumreihen ist außerdem die Luftunterstützung des Pflanzenschutzgeräts in Richtung Gewässer wirkungslos zu machen.

(4) Bei Gewässern, die überwiegend von Juni bis September trockenfallen (periodisch wasserführend), darf die erste Baumreihe nur dann mit den in § 2 bezeichneten Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, wenn die Baumreihe einen Abstand zum Gewässer von mindestens der Breite einer Fahrgasse, mindestens jedoch eine Breite von 3,50 Metern, gemessen von der Böschungsoberkante bis zur Baummitte hat. Für die Behandlung der ersten Baumreihe ist außerdem die Luftunterstützung des Pflanzenschutzgeräts in Richtung Gewässer wirkungslos zu machen.

(5) Bei Gewässern, die nur gelegentlich und weniger als drei Monate im Jahr Wasser führen, darf die erste Baumreihe nur dann mit den in § 2 genannten Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, wenn die Baumreihe einen Abstand zum Gewässer von mindestens der Breite einer Fahrgasse, mindestens aber 3,50 Meter, gemessen von der Böschungsoberkante bis zur Baummitte hat. Führt das Gewässer zum Zeitpunkt der Anwendung Wasser, ist außerdem für die Behandlung der ersten Baumreihe die Luftunterstützung des Pflanzenschutzgeräts in Richtung Gewässer wirkungslos zu machen.

(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 ist es nicht erforderlich, die Luftunterstützung in Richtung Gewässer wirkungslos zu machen bei Verwendung von Tunnelsprühgeräten oder vergleichbaren, abdriftmindernden Geräten mit einer Abdriftminderungsklasse von 90 vom Hundert, die in dem Verzeichnis Verlustmindernde Geräte mit dem Verwendungsbereich Obstbau eingetragen sind. Im Falle des Absatzes 5 gilt die Ausnahme für den Gerätetyp auch für den erforderlichen Mindestabstand zwischen Böschungsoberkante und erster Baumreihe.

(7) Im Übrigen sind die Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten.

§ 4 Aufzeichnungs- und Fortbildungspflichten

(1) Der Leiter eines landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebs mit Flächen in einem der in Anlage 1 bezeichneten Gebiete, der Pflanzenschutzmittel nach Maßgabe des § 2 in Verbindung mit § 3 anwendet, hat über deren Anwendung zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.06.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion