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Regelwerk

Altes Land Pflanzenschutzverordnung - Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Gebieten von Hamburg und Niedersachsen

Vom 25. April.2013
(BAnz AT 02.05.2013 V1)
Gl.-Nr.: 7823-7-2



zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 36 Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundes-ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Vorschlag der Länder Hamburg und Niedersachsen:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den in Anlage 1 bezeichneten Gebieten.

§ 2 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Risikominderungsmaßnahmen

(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das nach einer in der jeweiligen Zulassung festgelegten Anwendungsbestimmung nur mit einem Abstand zu Gewässern von mindestens fünf Metern angewandt werden darf, darf abweichend von dieser Anwendungsbestimmung in den in Anlage 1 bezeichneten Gebieten auch angewandt werden, wenn die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:

  1. Auf der gesamten Anbaufläche sind bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Pflanzenschutzgeräte zu verwenden, die mindestens in der Abdriftminderungsklasse 75 vom Hundert in das Verzeichnis der verlustmindernden Geräte des Julius Kühn-Institutes vom 14. Oktober 1993 (BAnz. S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind. Dies gilt nicht für die Behandlung von Apfelbäumen in der Zeit vom 16. Juli bis zum Beginn der Ernte 2013.
  2. Für die Behandlung der an Gewässer angrenzenden Baumreihen sind, unter Einhaltung der jeweiligen Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, abweichend von den Verwendungsbestimmungen der verlustmindernden Pflanzenschutzgeräte, die in dem Verzeichnis der verlustmindernden Geräte des Julius Kühn-Institutes beschrieben sind, folgende Bestimmungen zu beachten:
    1. Bei Gewässern, die ständig Wasser führen, darf die erste Baumreihe nur dann mit den in Satz 1 bezeichneten Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, wenn die Baumreihe einen Abstand zum Gewässer von mindestens fünf Metern, gemessen von der Böschungsoberkante bis zur Baummitte, hat. Zusätzlich dürfen die ersten zwei Baumreihen nur mit vom Gewässer weg gerichteter Spritz- oder Sprührichtung behandelt werden. Dafür sind die in Richtung Gewässer gerichteten Düsen abzuschalten und die Luftunterstützung in diese Richtung ist wirkungslos zu machen. Die übrigen Verwendungsbestimmungen des verlustmindernden Pflanzenschutzgerätes, die in dem Verzeichnis der verlustmindernden Geräte des Julius Kühn-Institutes beschrieben sind, sind für die ersten zwei Baumreihen zu beachten. Bei Vorhandensein einer geschlossenen, mindestens drei Meter hohen, das angrenzende Gewässer abschirmenden Windschutzpflanzung gelten die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Bedingungen nur für die erste Baumreihe, sofern sich die Windschutzpflanzung in belaubtem Zustand befindet.
    2. Bei Gewässern, die überwiegend von Juni bis September trockenfallen,
      aa) ist bei der Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Pflanzenschutzmittel ein Abstand von mindestens einem Meter zum Gewässer gemessen von der Böschungsoberkante einzuhalten und
      bb) darf die erste Baumreihe nur mit vom Gewässer weg gerichteter Spritz- oder Sprührichtung behandelt werden. Dazu sind im Falle des Satzes 1 Doppelbuchstabe bb die in Richtung Gewässer gerichteten Düsen abzuschalten und die Luftunterstützung in diese Richtung ist wirkungslos zu machen. Zwischen der ersten und zweiten Baumreihe sind die in Richtung Gewässer gerichteten Düsen ebenfalls abzuschalten. Die übrigen Verwendungsbestimmungen des verlustmindernden Pflanzenschutzgerätes, die in dem Verzeichnis der verlustmindernden Geräte des Julius Kühn-Institutes beschrieben sind, sind zu beachten.
    3. Bei Gewässern, die nur gelegentlich und weniger als drei Monate im Jahr Wasser führen,
      aa) ist bei der Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Pflanzenschutzmittel ein Abstand von mindestens einem Meter zum Gewässer gemessen von der Böschungsoberkante einzuhalten und
      bb) darf die erste Baumreihe nur mit vom Gewässer weg gerichteter Spritz- oder Sprührichtung behandelt werden.
      Dazu sind im Falle des Satzes 1 Doppelbuchstabe bb die in Richtung Gewässer gerichteten Düsen abzuschalten und die Luftunterstützung in diese Richtung ist wirkungslos zu machen. Führt das Gewässer zum Zeitpunkt der Anwendung kein Wasser, müssen die Düsen in Richtung Gewässer nicht abgeschaltet und die Luftunterstützung nicht wirkungslos gemacht werden, wenn die Behandlung der ersten Baumreihe von dem Zwischenraum zwischen erster und zweiter Baumreihe aus erfolgt. Die übrigen Verwendungsbestimmungen des verlustmindernden Pflanzenschutzgerätes, die in dem Verzeichnis der verlustmindernden Geräte des Julius Kühn-Institutes beschrieben sind, sind zu beachten.
  3. Ist in den unter den Buchstaben a bis c genannten Fällen eine Befahrbarkeit des Randstreifens nicht gewährleistet, darf eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in der an das Gewässer angrenzenden ersten Baumreihe nur mit Tunnelsprühgeräten oder vergleichbaren Geräten erfolgen.
  4. Eine von dem Gewässer weg gerichtete Spritz- oder Sprührichtung und eine Abschaltung der Düsen und eine wirkungslos gemachte Luftunterstützung für die beiden gewässernächsten Baumreihen nach Nummer 2 Buchstabe a oder für die gewässernächste Baumreihe nach Nummer 2 Buchstabe b oder c ist nicht erforderlich bei Verwendung von Tunnelsprühgeräten oder vergleichbaren Geräten mit einer Verlustminderung von mindestens 99 vom Hundert.
  5. Im Falle der Nummer 1 Satz 2 gelten bei der Verwendung von Geräten ohne Verlustminderung nach Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 die Anforderungen der Nummer 2 Buchstabe a bis c entsprechend.

(2) Im Übrigen sind die Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten.

(3) Die zuständigen Behörden überwachen durch regelmäßige jährliche Erhebungen und anlassbezogene Über-prüfungen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 und die Einhaltung der Pflichten des § 3. Die Berichte nach § 36 Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes sind dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum 31. Dezember eines jeden Jahres vorzulegen. Die zuständigen Behörden berichten über den Umfang und die Ergebnisse der Erhebungen und durchgeführten Überprüfungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den in Anlage 1 bezeichneten Gebieten, die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten und Fortbildungspflichten nach § 3 und über weitere getroffene Risikominderungsmaßnahmen. Die zuständigen Behörden unterrichten das -Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über Anhaltspunkte hinsichtlich Gefahren für den Naturhaushalt.

§ 3 Aufzeichnungspflichten und Fortbildungspflichten

(1) Der Leiter eines landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes mit Flächen in einem der in Anlage 1 bezeichneten Gebiete, der Pflanzenschutzmittel nach den Maßgaben des § 2 Absatz 1 anwendet, hat über deren Anwendung zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1) Aufzeichnungen unter Verwendung des in Anlage 2 aufgeführten Musters zu führen, in dem zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

  1. der Name des Anwenders,
  2. das Anwendungsgebiet,
  3. der Typ des verwendeten Pflanzenschutzgerätes und des Zerstäubers,
  4. die Eintragungsnummer des Pflanzenschutzgerätes in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten beschreibenden Liste des Julius Kühn-Institutes,
  5. die Einstellungen des verlustmindernden Gerätes einschließlich der Angabe des Spritzdruckes, der Zapfwellendrehzahl und der Getriebestufe des Gebläseantriebes,
  6. die Lufttemperatur, die Windrichtung und die Windgeschwindigkeit zum Zeitpunkt der Anwendung des Pflanzenschutzmittels und
  7. die genaue Lage und Bezeichnung der behandelten Fläche, die Gewässerart und der Wasserführungsgrad der an die Behandlungsflächen angrenzenden Gewässer

angegeben sind.

(2) Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der Aufzeichnung folgt, aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen.

(3) Der Leiter eines landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes im Sinne des Absatzes 1 stellt sicher, dass zusätzlich zu den Vorschriften des § 9 Absatz 1, 2 und 4 des Pflanzenschutzgesetzes die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 2 nur durch Personen durchgeführt wird, die einmal jährlich an einer amtlichen oder amtlich anerkannten Fort- und Weiterbildungsmaßnahme für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach dieser Verordnung teilgenommen haben. Die Fort- und Weiterbildung muss insbesondere auch Aspekte des Gewässerschutzes beinhalten.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Verordnung tritt am 28. Februar 2015 außer Kraft.

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Obstanbaugebiet in gewässerreichen Niederungsgebieten Hamburgs und Niedersachsens  Anlage 1
(zu den §§ 1 und 2)

In Hamburg das Gebiet, das von folgenden Grenzen umschlossen ist:

1. im Westen: die Landesgrenze zu Niedersachsen,
2. im Süden: die Moorwettern bis zur Francoper Straße, die Francoper Straße bis zum Beginn der Bebauung, im Bereich Neugraben/Hausbruch entlang der nördlichen Bebauungsgrenze, dann über die Bundesautobahn a 7 entlang des Fürstenmoordamms bis zum Abzugsgraben Harburg,
3. im Osten: den Moorburger Hauptdeich bis zum Moorburger Elbdeich und
4. im Norden: den Moorburger Elbdeich bis zur Bundesautobahn a 7, dann entlang der Bundesautobahn a 7 Richtung Norden bis zur Alten Süderelbe und diese dann entlang bis zum Aue Hauptdeich, diesen dann entlang über Ostfrieslandstraße, Finkenwerder Norderdeich, Neßdeich, Am Rosengarten (einschließlich der östlich gelegenen Flächen "Rosengarten Außendeich") Neuenfelder Hauptdeich und Cranzer Hauptdeich wieder bis zur Landesgrenze Niedersachsen,

mit Ausnahme der Naturschutzgebiete Westenweiden und Finkenwerder Süderelbe sowie die Schutzzonen 1 und 2 des Wasserschutzgebietes Süderelbmarsch/Harburger Berge.

In Niedersachsen die Gebiete der

  1. Städte Buxtehude und Stade,
  2. Samtgemeinden Horneburg und Lühe,
  3. Gemeinden Jork und Neu Wulmstorf,
  4. Samtgemeinden Nordkehdingen und Himmelpforten (letztere nur nördlich der Bundesstraße 73),
  5. Gemeinde Drochtersen,
  6. Städte Cuxhaven und Otterndorf,
  7. Samtgemeinden Hadeln, Hemmoor, Sietland und Am Dobrock,
  8. Stadt Winsen,
  9. Samtgemeinde Elbmarsch,
  10. Gemeinde Stelle.

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Muster für die Aufzeichnungen zu Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln  Anlage 2
(zu § 3)
Betriebsinhaber:
Name, Anschrift
 
Parzelle/Flurstück/Grundstück  
Anwender  
Anwendungsdatum  
Pflanzenschutzmittel  
Aufwandmenge  
Anwendungsgebiet  
Gerätetyp und Düsentyp mit Eintragungsnummer  
im Verzeichnis verlustmindernder Geräte  
Geräteeinstellungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 5  
Witterung im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6  
Gewässerart und Wasserführungsgrad  
ENDE

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