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Altes Land Pflanzenschutzverordnung - Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Gebieten von Hamburg und Niedersachsen
Vom 25. April.2013
(BAnz AT 02.05.2013 V1)
Gl.-Nr.: 7823-7-2
Auf Grund des § 36 Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundes-ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Vorschlag der Länder Hamburg und Niedersachsen:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den in Anlage 1 bezeichneten Gebieten.
§ 2 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Risikominderungsmaßnahmen
(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das nach einer in der jeweiligen Zulassung festgelegten Anwendungsbestimmung nur mit einem Abstand zu Gewässern von mindestens fünf Metern angewandt werden darf, darf abweichend von dieser Anwendungsbestimmung in den in Anlage 1 bezeichneten Gebieten auch angewandt werden, wenn die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:
(2) Im Übrigen sind die Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten.
(3) Die zuständigen Behörden überwachen durch regelmäßige jährliche Erhebungen und anlassbezogene Über-prüfungen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 und die Einhaltung der Pflichten des § 3. Die Berichte nach § 36 Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes sind dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum 31. Dezember eines jeden Jahres vorzulegen. Die zuständigen Behörden berichten über den Umfang und die Ergebnisse der Erhebungen und durchgeführten Überprüfungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den in Anlage 1 bezeichneten Gebieten, die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten und Fortbildungspflichten nach § 3 und über weitere getroffene Risikominderungsmaßnahmen. Die zuständigen Behörden unterrichten das -Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über Anhaltspunkte hinsichtlich Gefahren für den Naturhaushalt.
§ 3 Aufzeichnungspflichten und Fortbildungspflichten
(1) Der Leiter eines landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes mit Flächen in einem der in Anlage 1 bezeichneten Gebiete, der Pflanzenschutzmittel nach den Maßgaben des § 2 Absatz 1 anwendet, hat über deren Anwendung zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1) Aufzeichnungen unter Verwendung des in Anlage 2 aufgeführten Musters zu führen, in dem zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
angegeben sind.
(2) Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der Aufzeichnung folgt, aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen.
(3) Der Leiter eines landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes im Sinne des Absatzes 1 stellt sicher, dass zusätzlich zu den Vorschriften des § 9 Absatz 1, 2 und 4 des Pflanzenschutzgesetzes die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 2 nur durch Personen durchgeführt wird, die einmal jährlich an einer amtlichen oder amtlich anerkannten Fort- und Weiterbildungsmaßnahme für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach dieser Verordnung teilgenommen haben. Die Fort- und Weiterbildung muss insbesondere auch Aspekte des Gewässerschutzes beinhalten.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Verordnung tritt am 28. Februar 2015 außer Kraft.
Obstanbaugebiet in gewässerreichen Niederungsgebieten Hamburgs und Niedersachsens | Anlage 1 (zu den §§ 1 und 2) |
In Hamburg das Gebiet, das von folgenden Grenzen umschlossen ist:
1. | im Westen: | die Landesgrenze zu Niedersachsen, |
2. | im Süden: | die Moorwettern bis zur Francoper Straße, die Francoper Straße bis zum Beginn der Bebauung, im Bereich Neugraben/Hausbruch entlang der nördlichen Bebauungsgrenze, dann über die Bundesautobahn a 7 entlang des Fürstenmoordamms bis zum Abzugsgraben Harburg, |
3. | im Osten: | den Moorburger Hauptdeich bis zum Moorburger Elbdeich und |
4. | im Norden: | den Moorburger Elbdeich bis zur Bundesautobahn a 7, dann entlang der Bundesautobahn a 7 Richtung Norden bis zur Alten Süderelbe und diese dann entlang bis zum Aue Hauptdeich, diesen dann entlang über Ostfrieslandstraße, Finkenwerder Norderdeich, Neßdeich, Am Rosengarten (einschließlich der östlich gelegenen Flächen "Rosengarten Außendeich") Neuenfelder Hauptdeich und Cranzer Hauptdeich wieder bis zur Landesgrenze Niedersachsen, |
mit Ausnahme der Naturschutzgebiete Westenweiden und Finkenwerder Süderelbe sowie die Schutzzonen 1 und 2 des Wasserschutzgebietes Süderelbmarsch/Harburger Berge.
In Niedersachsen die Gebiete der
Muster für die Aufzeichnungen zu Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln | Anlage 2 (zu § 3) |
Betriebsinhaber: Name, Anschrift |
|
Parzelle/Flurstück/Grundstück | |
Anwender | |
Anwendungsdatum | |
Pflanzenschutzmittel | |
Aufwandmenge | |
Anwendungsgebiet | |
Gerätetyp und Düsentyp mit Eintragungsnummer | |
im Verzeichnis verlustmindernder Geräte | |
Geräteeinstellungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 5 | |
Witterung im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 | |
Gewässerart und Wasserführungsgrad |
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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