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ThürWesenstestVO - Thüringer Wesenstestverordnung
Thüringer Verordnung über die Prüfungsstandards und die Durchführung des Wesenstests
- Thüringen -
Vom 19. Januar 2012
(GVBl. Nr. 2 vom 28.02.2012 S. 72; 08.08.2013 S. 208 13; 09.04.2018 S. 144 18)
Aufgrund des § 9 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 93) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:
§ 1 Zur Durchführung des Wesenstests berechtigte Personen 13 18
(1) Die Durchführung eines Wesenstests nach § 3 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) darf nur von Personen vorgenommen werden, die für diese Aufgaben amtlich anerkannt sind (sachkundige Personen). Die amtliche Anerkennung erteilt das Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz Personen auf Antrag, die aufgrund ihrer Ausbildung, regelmäßigen Fortbildung und Erfahrung im Umgang mit Hunden besonders geeignet sind, die Gefährlichkeit eines Hundes festzustellen. Nach erfolgter Anerkennung wird die sachkundige Person in eine vom Landesverwaltungsamt geführte Liste aufgenommen. Diese enthält den Namen, die Anschrift und das Prüfungsgebiet der sachkundigen Person.
(2) Für das Sachkundeanerkennungsverfahren findet im Übrigen § 1 Abs. 2 bis 4 der Thüringer Sachkundeprüfungsverordnung entsprechende Anwendung.
§ 2 Anordnung des Wesenstests 18
(1) Mit der Anordnung eines Wesenstests nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ThürTierGefG oder bei Stellung eines Antrags nach § 3 Abs. 4 Satz 1 ThürTierGefG hat die zuständige Behörde dem Halter mehrere sachkundige Personen nach § 1 Abs. 1 zu benennen. Die Auswahl für die Benennung hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung insbesondere der Ortsnähe der sachkundigen Person zu treffen.
(2) Dem Halter ist mit der Anordnung eines Wesenstests ein Halterfragebogen (Anlage 1) zu übergeben, den dieser wahrheitsgemäß auszufüllen und der sachkundigen Person vor der Durchführung des Wesenstests zu übergeben hat.
§ 3 Vorbereitung und Durchführung des Wesenstests 18
(1) Die Vorbereitung und Durchführung des Wesenstests obliegt der vom Halter beauftragten sachkundigen Person. Die Beteiligung von weiteren Personen sowie die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die für die Durchführung des Wesenstests notwendig sind, liegen im Ermessen der sachkundigen Person.
(2) Die Durchführung des Wesenstests erfolgt in drei Abschnitten. Die einzelnen Abschnitte werden wie folgt gegliedert:
Die Gestaltung der jeweiligen Abschnitte im Einzelnen richtet sich nach der Anlage 2.
(3) Die Abschnitte 1 und 2 können durch die sachkundige Person innerhalb einer komplexen Prüfungssituation zusammengefasst und beurteilt werden. Liegen bereits nach der Durchführung des Abschnitts 1 eindeutige Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 ThürTierGefG handelt, soll die sachkundige Person auf die Fortführung der Prüfung in den Abschnitten 2 und 3 verzichten. Ergeben sich solche Anhaltspunkte erst nach Durchführung des Wesenstests des Abschnitts 2, soll auf eine weitere Beurteilung des Hundes nach Abschnitt 3 verzichtet werden. Für die Bewertung der einzelnen Abschnitte ist von der sachkundigen Person das Skalierungssystem nach § 4 zugrunde zu legen.
(4) Der Hund soll während des Tests im Bedarfsfall angeleint sein. Er wird vom Halter geführt und von der sachkundigen Person hierbei beobachtet. Dabei erfolgt eine Bilddokumentation. Die sachkundige Person hat darauf zu achten, dass dem Hund ausreichende Ruhepausen eingeräumt werden. Die Dauer der Prüfung soll je Abschnitt 45 Minuten nicht übersteigen.
(5) Das Ergebnis des Tests ist von der sachkundigen Person aktenkundig zu machen und zu dokumentieren. Die Bilddokumentation nach Absatz 4 Satz 3 ist beizufügen.
(6) Ergeben sich vor oder während der Durchführung des Wesenstests für die sachkundige Person Anhaltspunkte dafür, dass der Hund medikamentös beeinflusst ist oder zeigt dieser ein sonstiges möglicherweise krankheitsbedingtes abnormales Verhalten, ist der Test nicht durchzuführen oder abzubrechen.
(Stand: 21.02.2020)
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